{"status":"available","doknr":"OLD250173","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1106.15A116.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-11-06","aktenzeichen":"15 A 116/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt.\n\nDie Kosten des Zulassungsverfahrens tragen der Kläger zu 95 vom Hundert und der \nBeklagte zu 5 vom Hundert.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.257,68 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässigen Anträge haben keinen Erfolg. Die Antragsbegründungen rechtfertigen die \nZulassung der Berufung nicht.\n\n3\n\nDies gilt zunächst für den Berufungszulassungsantrag des Klägers, der auf ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) gestützt ist. Die geltend gemachten Gründe liegen \nnicht vor oder sind schon nicht entsprechend den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO \nergebenden Anforderungen dargelegt.\n\n4\n\nDanach sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die \nGründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. \nDas Erfordernis des \"Darlegens\" verlangt dabei mehr als die bloße Benennung eines \nZulassungsgrundes. Es ist vielmehr im Sinne von \"erläutern\", \"erklären\" oder \"näher auf \netwas eingehen\" zu verstehen. Deshalb bedarf es unter (ausdrücklicher oder jedenfalls \nkonkludenter) Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund einer substanziierten \nAuseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff \nentsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Das Zulassungsvorbringen muss das \nVorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus sich heraus, d.h. ohne weitere \nErmittlungen seitens des Gerichts, erkennen lassen, wobei allerdings keine überzogenen \nAnforderungen gestellt werden dürfen. \n\n5\n\nNach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an \nder Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Derartige Zweifel bestehen, wenn \nerhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer \nrechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird,\n\n6\n\nvgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 124 Rn. 75 m.w.N.,\n\n7\n\nwobei es zur Darlegung (§124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses \nBerufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung des Zulassungsantrags einen \neinzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen \nGegenargumenten in Frage stellt.\n\n8\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.; \nSeibert, a.a.O., § 124a Rn. 206.\n\n9\n\nBesondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) \nliegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits auf Grund des Zulassungsvorbringens bei \nsummarischer Prüfung als offen erscheint.\n\n10\n\nVgl. Seibert, a.a.O., § 124 Rn. 106.\n\n11\n\nDie Antragsbegründung des Klägers weckt keine ernstlichen Zweifel. Er macht zunächst \ngeltend, die (Teil-) Erschließungsbeitragspflicht sei mangels hinreichender \nAbwägungsentscheidung noch nicht entstanden. Die Abwägung müsse auch Erwägungen \ndazu umfassen, ob eine eine solche Entscheidung angesichts des im Aufstellungsverfahrens \nbefindlichen Bebauungsplans für das Gebiet tunlich sei oder ob die Verabschiedung des \nBebauungsplans oder zumindest dessen der Planreife entsprechendes Stadium der Aufstellung \nabgewartet werden solle. Die Abwägung sei fehlerhaft, wenn in ihrem Rahmen das \nPlanaufstellungsverfahren ignoriert werde. Dies sei auch für das Abwägungsergebnis von \nBedeutung, da vieles dafür spreche, dass auf eine selbstständige Abwägungsentscheidung \nverzichtet worden wäre, hätte man das Aufstellungsverfahren in die entsprechenden \nErwägungen einbezogen zumal der Bebauungsplan bereits im Jahre 2003 verabschiedet \nworden sei, die Abrechnung aber erst 2004 stattgefunden habe.\n\n12\n\nHiermit dringt der Kläger nicht durch angesichts der von ihm nicht beanstandeten \nFeststellung des Verwaltungsgerichts, dass Differenzen zwischen der \nAbwägungsentscheidung und den sich aus dem Aufstellungsbeschluss ergebenden \nZielsetzungen nicht ersichtlich seien (UA S. 8 unten). Im Übrigen stellt der Kläger nicht klar, \nwelche konkreten Umständen für die Annahme streiten, auf eine selbstständige \nAbwägungsentscheidung wäre bei Berücksichtigung des Planaufstellungsverfahrens \nverzichtet worden. Der Umstand, dass der Bebauungsplans im Jahre 2003 in Kraft getreten \nist, kann jedenfalls die im Jahre 2000 erfolgte Abwägung nicht beeinflusst haben. \n\n13\n\nFerner macht der Kläger geltend, die Beitragsforderung sei verjährt, weil die \nBeitragspflicht bereits mit der Änderung des § 125 Abs. 2 BauGB zum 1. Januar 1998 \nentstanden sei, nachdem der zuständige Ausschuss bereits 1994 den \nKostenspaltungsbeschluss gefasst habe. Diese Auffassung ist unzutreffend, weil von der \nRechtsänderung das Gebot, alle von der Planung der Erschließungsanlage berührten \nöffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, \nunberührt blieb und sich dieses Gebot auch auf das Abwägen als Vorgang bezieht.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urt. v. 26. November 2003 - 9 C 2.03 -, NVwZ 2004, 483.\n\n15\n\nDarüber hinaus erläutert der Kläger nicht, weshalb in dem Kostenspaltungsbeschluss aus \ndem Jahre 1994 zugleich eine Abwägung im vorgenannten Sinne enthalten sein sollte. Das \nliegt auch nicht nahe. Die Kostenspaltung bezieht sich darauf, dass der Erschließungsbeitrag \nfür den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlage selbstständig \nerhoben werden kann (vgl. § 127 Abs. 3 BauGB) und hat mit einer Abwägung im Sinne von § \n125 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 7 BauGB nichts zu tun.\n\n16\n\nAuch der Beklagte dringt mit seinem Berufungszulassungsantrag nicht durch. Er wendet \nsich gegen die vom Verwaltungsgericht in entsprechender Anwendung von § 129 Abs. 1 Satz \n1 BauGB unter dem Gesichtspunkt der kostenbezogenen Erforderlichkeit vorgenommene \nKappung der umlagefähigen Fremdkapitalkosten zum 31. Dezember 1995. Seine \nAntragsbegründung weckt jedoch ebenfalls weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nerstinstanzlichen Urteils noch zeigt sie besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten \nauf. Im Einzelnen:\n\n17\n\nDer Beklagte macht geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner \nRechtsprechung zur Erforderlichkeit von Fremdfinanzierungskosten im \nErschließungsbeitragsrecht,\n\n18\n\nvgl. Urt. v. 23. Februar 2000 - 11 C 3.99 -, BVerwGE 110, 344,\n\n19\n\nBezug genommen hat auf eine frühere Entscheidung zur kostenbezogenen \nErforderlichkeit. \n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urt. v. 10. November 1989 - 8 C 50.88 -, Buchholz 406.11 § 131 BBauG \nNr. 81.\n\n21\n\nHieraus folgert der Beklagte, dass auch hinsichtlich der Fremdfinanzierungskosten der der \nGemeinde bei der Beurteilung der Erforderlichkeit von Kosten zustehende weite \nErmessensspielraum erst überschritten sei, wenn die Kosten in einer für die Gemeinde \nerkennbaren Weise eine grob unangemessene Höhe erreichten und daher schlechthin \nunvertretbar seien. Davon könne hier indes keine Rede sein. Die Differenz in der Höhe des \numlagefähigen Gesamterschließungsaufwandes sei weit von derjenigen entfernt, die das \nBundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. November 1989 als möglicherweise nicht \nmehr zumutbar erachtet habe.\n\n22\n\nMit dieser Kritik verkennt der Beklagte, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem \nUrteil vom 23. Februar 2000 zwar auf frühere Entscheidungen zur kostenbezogenen \nErforderlichkeit verwiesen hat. Es hat aber für die hier allein entscheidende Frage, in \nwelchem Umfang Fremdfinanzierungskosten in den Erschließungsaufwand eingestellt werden \nkönnen, wenn nach dem Ende der Ausbauarbeiten noch fehlende Voraussetzungen für die \nEntstehung der Beitragspflicht (Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde nach § 125 \nAbs. 2 BauGB a.F. und Widmung) herbeizuführen sind, allein auf den Zeitablauf sowie \ndarauf abgestellt, ob es für das weitere Zuwarten der Gemeinde einen sachlichen Grund gab \noder nicht. Hingegen hat das Bundesverwaltungsgericht gerade nicht das Verhältnis der durch \ndas Zuwarten entstandenen höheren Fremdfinanzierungskosten im Vergleich zum übrigen \nberücksichtigungsfähigen Erschließungsaufwand für die Beurteilung der kostenbezogenen \nErforderlichkeit herangezogen. In diesem Sinne ist die Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts auch in der Literatur verstanden und gerade deshalb kritisiert \nworden.\n\n23\n\nVgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, § 13 Rz. 29 u. § 15 Rz. \n23.\n\n24\n\nDer Beklagte weist ferner darauf hin, dass vorliegend lediglich eine Teilabrechnung auf \nGrund eines Kostenspaltungsbeschlusses erfolgt ist. Das Instrument der Kostenspaltung sei \naber ein Vorfinanzierungsinstrument einzig zu Gunsten der Gemeinden. Die Anordnung einer \nKostenspaltung stehe im Ermessen der Gemeinde, die einen entsprechenden Beschluss bis \nzum Entstehen der Teilbeitragspflichten auch wieder aufheben könne. Stehe es dem \nBeklagten aber frei, eine Kostenspaltung anzuordnen oder auch wieder zurückzunehmen, \nkönne Anknüpfungspunkt für die Frage der Erforderlichkeit der Fremdfinanzierungskosten \nnur der Zeitpunkt der Entstehung der Vollbeitragspflichten sein. Bezogen hierauf habe die \nvorliegend angeordnete Kostenspaltung und die hierauf beruhende Teilabrechnung den \nZinslauf um mindestens 5 Jahre verkürzt, denn der letzte (zu den Herstellungsmerkmalen der \nErschließungsbetragssatzung zählende) Grunderwerb sei erst 2005 und damit 5 Jahre nach \nEnde des abgerechneten Zinslaufs abgeschlossen gewesen. Die Abrechnung im Wege der \nKostenspaltung habe somit nur zu einer Minderung der Höhe der Fremdfinanzierungskosten \ngeführt.\n\n25\n\nDer Umstand, dass die Kostenspaltung ein Vorfinanzierungsinstrument darstellt und ihre \nAnordnung ebenso wie ihre bis zur Entstehung der Teilbeitragspflichten mögliche Aufhebung \nim Ermessen der Gemeinde steht, stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht \ninfrage. Bei der Errichtung von Erschließungsanlagen handelt es sich um eine vorwiegend für \nfremde Rechnung ausgeführte Tätigkeit der Gemeinden.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urt. v. 23. Februar 2000 - 11 C 3.99 -, a.a.O.\n\n27\n\nDie Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen \nErschließungsaufwandes, den im Übrigen die Eigentümer der durch die jeweilige \nErschließungsanlage erschlossenen Grundstücke zu tragen haben. Die Gemeinden können in \nihrer Erschließungsbeitragssatzung auch einen höheren Gemeindeanteil festlegen, jedoch \nsehen sie in der Praxis ganz überwiegend hiervon ab. Das Handeln für fremde Rechnung \nerfordert von den Gemeinden ungeachtet des ihnen ohne Zweifel zustehenden weiten \nAusbauermessens, das sich auch auf die kostenbezogene Erforderlichkeit von \nAusbaumaßnahmen erstreckt, dass sie die Kosten, die letztlich ganz überwiegend von einem \nTeil ihrer Einwohner zu bestreiten sind, nicht ohne jeden sachlich einsichtigen Grund in die \nHöhe treiben. Dies gilt ohne Zweifel mit Blick auf die Abrechnung voll ausgebildeter \nBeitragspflichten (§ 133 Abs. 2 BauGB). Daran ändert sich aber auch nichts, wenn die \nGemeinde von der ihr gesetzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht, im Wege der \nKostenspaltung die Kosten der Herstellung bestimmter schon endgültig hergestellter \nTeileinrichtungen bereits vor Entstehen der Vollbeitragspflichten \"hereinzuholen\". Auch in \ndiesem Fall erfolgt der Ausbau weitgehend für fremde Rechnung und es ist deshalb nicht \nersichtlich, weshalb insoweit andere Maßstäbe gelten sollten als im Falle des Entstehens von \nVollbeitragspflichten: Die Vorfinanzierungsfunktion der Kostenspaltung rechtfertigt eine \ndahingehende Differenzierung nicht; sie betrifft den Gesichtspunkt des Handelns für fremde \nRechnung nicht. Bei dem vom Beklagten betonten Umstand, die Anordnung der \nKostenspaltung stehe ebenso wie ihre Aufhebung im Ermessen der Gemeinde, handelt es sich \num die konkreten Verhältnisse des Falles nicht hinreichend berücksichtigende, bloß \nhypothetische Erwägungen angesichts dessen, dass die Teilbeitragspflichten vorliegend auf \nGrund der angeordneten Kostenspaltung entstanden sind. Es kommt daher auch nicht auf die \n(hypothetische) Länge des Zinslaufs ohne Kostenspaltung an. Im Übrigen erscheint es \ndurchaus zweifelhaft, ob die kostenbezogene Erforderlichkeit der Fremdfinanzierungskosten \nanders zu beurteilen wäre, wäre die Kostenspaltungsanordnung vor Entstehen der \nTeilbeitragspflichten aufgehoben worden. Vor dem Hintergrund des Handelns für fremde \nRechnung ist daran zu denken, die Frage der kostenbezogenen Erforderlichkeit von \nFremdfinanzierungskosten im Falle einer einmal angeordneten Kostenspaltung ausgehend von \nder hierdurch eröffneten Möglichkeit der gesonderten Abrechnung der hiervon erfassten \nTeileinrichtungen zu beurteilen unabhängig davon, ob die Kostenspaltung später wieder \naufgehoben wird. Hierfür könnte insbesondere angeführt werden, dass \nFremdfinanzierungskosten, die unter Geltung einer Kostenspaltungsanordnung nicht mehr \nerforderlich waren, durch deren Aufhebung nicht plötzlich wieder als erforderliche Kosten \nanzusehen sein könnten. Dies bedarf indes hier keiner weiteren Vertiefung, weil die \nKostenspaltungsanordnung vorliegend nicht aufgehoben worden ist. \n\n28\n\nDarüber hinaus hält der Beklagte den Zeitraum zwischen dem Kostenspaltungsbeschluss \nund dem Entstehen der Teilbeitragspflicht auch für sachlich begründet. Jedenfalls wenn - wie \nvorliegend durch den im Jahre 1991 gefassten Beschluss, einen (neuen) Bebauungsplan \naufzustellen, der dann 2003 auch in Kraft getreten sei, - die Schaffung neuen Planungsrechts \nvor der endgültigen Herstellung der Teileinrichtungen initiiert worden sei, müsse der \nGemeinde im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens das Recht eingeräumt werden, das \nErgebnis des Planungsprozesses abwarten zu können. Vorliegend habe die Gemeinde mehr \nals das Erforderliche getan, indem sie das Entstehen der Teilbeitragspflicht dadurch \nermöglicht habe, dass sie bestehendes Planungsrecht aufgehoben und eine \nAbwägungsentscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB getroffen habe. Der Hinweis des \nVerwaltungsgerichts, die Gemeinde hätte schon vor dem 1. Januar 1998 die Zustimmung der \nhöheren Verwaltungsbehörde einholen könne, greife nicht durch, weil hiermit das Entstehen \nder Teilbeitragspflichten nicht hätte herbeigeführt werden können.\n\n29\n\nDiese Argumentation stellt die kumulativ auf drei Umstände gestützte Annahme des \nVerwaltungsgerichts nicht durchgreifend infrage, die Stadt L. habe die nach ihrer \nAuffassung erforderliche Aufhebung oder Abänderung der einer rechtmäßigen Herstellung \nder Anlage entgegenstehenden Fluchtlinien- bzw. Bebauungspläne und die Einholung einer \nergänzenden Zustimmung nach § 125 Abs. 2 BauGB a.F. nicht zügig betrieben. Mit dem \nersten Gesichtspunkt, es sei nach Aktenlage nicht erkennbar, weshalb die Stadt L. nicht \nfrühzeitig eine teilweise Aufhebung der Bebauungspläne in Erwägung gezogen habe, setzt \nsich der Beklagte nicht auseinander. Der bloße, argumentativ nicht weiter untermauerte \nHinweis auf einen im Aufstellungsprozess befindlichen Bebauungsplan reicht hierfür nicht \naus, zumal der weitere Geschehensablauf belegt, dass das In-Kraft-Treten dieses \nBebauungsplans nicht abgewartet wurde. Den zweiten vom Verwaltungsgericht angeführten \nAspekt, bis Ende 1997 sei auch das Verfahren zur Einholung einer Zustimmung nach § 125 \nAbs. 2 BauGB a.F. nicht eingeleitet worden, spricht der Beklagte zwar an, wenn er darauf \nverweist, dass durch eine erteilte Zustimmung die Teilbeitragspflichten noch nicht entstanden \nwären. Das hat aber auch das Verwaltungsgericht nicht unterstellt. Dieses hat vielmehr darauf \nabgestellt, dass ein Teil der abgerechneten Straße nicht im Geltungsbereich eines \nBebauungsplans lag und die Stadt L. jegliche zeitnahen Anstrengungen habe vermissen \nlassen, für diesen Teilbereich der Erschließungsanlage die erforderlichen planungsrechtlichen \nVoraussetzungen zu schaffen. Schließlich hat das Verwaltungsgericht drittens hervorgehoben, \ndass die Stadt L. ab September 1998 in der Lage war, die betreffenden Bebauungspläne \ninnerhalb von eineinhalb Jahren aufzuheben (und eine Abwägungsentscheidung zu treffen) \nund so die Teilbeitragspflichten entstehen zu lassen. Warum vor diesem Hintergrund nicht \neher hätte entsprechend zügig verfahren werden können, zeigt der Beklagte nicht auf.\n\n30\n\nFerner meint der Beklagte, aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. \nFebruar 2000 - 11 C 3.99 -, a.a.O., ergebe sich, dass ein Zinslauf bis zum Ablauf des fünften \nJahres noch im Rahmen des gemeindlichen Ermessensspielraums liege, wenn keinerlei \nSachzwänge die Einleitung der erforderlichen Schritte zur Entstehung der Beitragspflicht \nhinderten. Der Zinslauf sei daher vorliegend bis mindestens zum Ende des fünften Jahres ab \ndem Kostenspaltungsbeschluss, jedenfalls aber bis zum Ablauf des fünften Jahres nach \nFertigstellung der technischen Teileinrichtungen nicht zu beanstanden. Auch hiermit dringt \nder Beklagte nicht durch. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in der fraglichen \nEntscheidung nicht in dem vom Beklagten angenommenen Sinn geäußert, insbesondere hat es \nkeine starren Zeiträume für die Frage der Erforderlichkeit von Fremdfinanzierungskosten \nfestgelegt.\n\n31\n\nDie Berufung ist schließlich auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen \nBedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die für grundsätzlich \nklärungsbedürftig gehaltene Frage,\n\n32\n\nob bei einer Abrechnung vor dem Entstehen der Vollbeitragspflicht auf der Grundlage \neiner Kostenspaltung Raum für eine Kappung des Zinslaufs ist,\n\n33\n\nlässt sich ohne weiteres anhand von § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB und der zur \nErforderlichkeit von Fremdfinanzierungskosten ergangenen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts beantworten; auf die vorstehenden Ausführungen kann insoweit \nverwiesen werden. \n\n34\n\nDie weitere Frage,\n\n35\n\nob die Gemeinde bei vorhandenem Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan vor \ntechnischer Fertigstellung der Anlage das In-Kraft-Treten des Bebauungsplans abwarten darf \noder ob die planungsrechtlich rechtmäßige Herstellung auf dem schnellstmöglichen Weg \nherbeigeführt werden muss, um eine Kappung der Fremdfinanzierungskosten zu \nvermeiden,\n\n36\n\nist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich angesichts dessen, dass der \nBeklagte hier selbst vor In-Kraft-Treten des Bebauungsplans durch eine \nAbwägungsentscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB das Entstehen der Teilbeitragspflichten \nherbeigeführt hat. Im Übrigen lässt sich die Frage auf der Grundlage der gesetzlichen \nRegelung sowie der Rechtsprechung zur kostenbezogenen Erforderlichkeit auch ohne \nDurchführung eines Berufungsverfahrens beantworten; auf die vorstehenden Ausführungen \nkann insoweit verwiesen werden.\n\n37\n\nHinsichtlich der weiteren Frage,\n\n38\n\nunter den Voraussetzungen des \"engen\" Erforderlichkeitsbegriffs des \nVerwaltungsgerichts sei klärungsbedürftig, ob hieraus folge, dass lediglich eine \nMindestbearbeitungszeit anerkannt werden könne oder ob zumindest hier ein weiterer \nMaßstab anzulegen sei,\n\n39\n\nhat der Beklagte weder die Klärungsfähigkeit noch die Klärungsbedürftigkeit \nentsprechend den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen dargelegt. \nIm Übrigen entzieht sich die aufgeworfene Frage einer generalisierenden Betrachtung, weil \nden jeweiligen Umständen des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zukommt. \n\n40\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n41\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 10. November 1980 - 1 B 802.80 -, Buchholz 310 § 155 \nVwGO Nr. 7; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 154 Rz. 7.\n\n42\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes \n(GKG).\n\n43\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1,VwGO; §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 \nSatz 5 GKG).\n\n44\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ \n124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250173","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-06/15-a-116-07","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250173","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250173","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-06/15-a-116-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250173","retrieved":"2026-07-09 02:12:32.517383+00:00"}}