{"status":"available","doknr":"OLD250171","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1106.14B544.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-11-06","aktenzeichen":"14 B 544/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf einen Betrag bis 25.000,00 \nEuro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAuf der Grundlage des im Beschwerdeverfahren nur zu prüfenden Vorbringens \n(vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO) ist der Beschwerde nicht zu \nentsprechen.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Grundsätze, nach denen bei der Anforderung \nvon öffentlichen Abgaben die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage in \nBetracht kommt, zutreffend dargestellt. Das Gericht hat ausgeführt, auf der Basis der \nden Verfahrensbeteiligten bekannten Rechtsprechung des Gerichts und des \nbeschließenden Senats spreche eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass \ndie Vergnügungssteuersatzung im Hauptsacheverfahren Bestand haben werde. \nGleiches gelte für die auf dieser Satzung beruhenden Steuerfestsetzungen im \nEinzelnen. Die Vergnügungsbesteuerung der Geldspielgeräte nach dem \nEinspielergebnis verstoße nicht gegen Art. 33 der 6. Richtlinie 77/388/EWG. \nEntsprechendes dürfte für die von der Antragstellerin nun angeführte Regelung in \nArt. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG (sog. Verbrauchsteuerrichtlinie) vom 25. \nFebruar 1992 gelten, die auf \"umsatzbezogene Steuern\" abziele. Auch Fragen der \nRechtsetzungskompetenz der Gemeinde und der Abwälzbarkeit der Steuer auf den \nSpieler seien geklärt.\n\n5\n\nHiergegen macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend, das \nBundesverfassungsgericht habe entschieden, dass eine Bagatellsteuer, wie es die \nVergnügungssteuer sein solle, auf Abwälzung angelegt sein müsse. Dies bedeute, \ndass sie von vornherein darauf angelegt sein müsse, auf den Endverbraucher \nabgewälzt zu werden. Es reiche nicht aus, dass eine kalkulatorische Abwälzung \nmöglich sei. Die Frage der Abwälzbarkeit der Aufwandsteuer könne nicht davon \nabhängig sein, ob das zur Steuer herangezogene Aufstellunternehmen noch einen \nGewinn erwirtschafte oder nicht. Eine derartige Einzelfallabhängigkeit dürfe nicht das \nentscheidende Kriterium der Abwälzbarkeit sein. Die Steuer könne nicht in der \nGestalt kalkuliert werden, dass sie in die Preisgestaltung einbezogen werde. \nAttraktivitätsfördernde Maßnahmen zur Steigerung des Umsatzes würden die \nSpielsucht fördern und unter ordnungsrechtlichen Aspekten nicht hingenommen. \n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht sei nicht ausreichend auf Art. 3 Abs. 3 Unterabschnitt 2 \nder Richtlinie 92/12/EWG eingegangen. Insoweit genüge der bloße Hinweis auf \nRechtsprechung zu Art. 33 der 6. Richtlinie 77/388/EWG nicht. Aus dem Wortlaut der \nArtikel ergäben sich bereits entscheidende Unterschiede. In Art. 3 Abs. 3 \nUnterabsatz 2 der Richtlinie 92/12/EWG sei nicht vom \"Charakter einer \nUmsatzsteuer\" die Rede. Die Begriffe \"umsatzbezogen\" und \n\"Umsatzsteuerähnlichkeit\" könnten nicht gleichgesetzt werden. Andernfalls wäre es \nein Leichtes gewesen, in beiden Richtlinien gleiche Formulierungen zu wählen. Hier \nhandele es sich um eine umsatzbezogene Steuer auf Dienstleistungen, die mit \nEuroparecht nicht vereinbar sei. \n\n7\n\nErgänzend hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 9. Juni 2008 geltend \ngemacht, es sei unberücksichtigt geblieben, dass die Festsetzungen der \nVergnügungssteuer auch vor dem Hintergrund rechtswidrig seien, dass der \nBundesfinanzhof derzeit die Erhebung einer Umsatzsteuer auf die Erlöse aus \nGeldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit zumindest mit großer Wahrscheinlichkeit für \nrechtswidrig halte. Die Rechtswidrigkeit folge aus der Ungleichbehandlung zwischen \nder Aufstellung entsprechender Geräte in staatlichen Spielkasinos und in privaten \nUnternehmen. \n\n8\n\nDieses Vorbringen rechtfertigt es nicht, dem Begehren der Antragstellerin zu \nentsprechen und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen. Der Senat hat \nin dem von dem Verwaltungsgericht angesprochenen Urteil vom 6. März 2007 - 14 A \n608/05 - auch zu der Frage der Abwälzbarkeit einer nach dem Einspielergebnis \nerhobenen Vergnügungssteuer Stellung genommen. Er hat in diesem \nZusammenhang unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom \n20. April 2004 - 1 BvR 1748/99, 1 BvR 905/00 -, DVBl. 2004, 705, 708, angeführt, \ndass die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung der Steuer genügt. Die \nrechtliche Gewähr, dass der Automatenaufsteller den von ihm entrichteten Betrag \nimmer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich \ndie Steuer tragen solle, müsse nicht geboten werden. Das Vorbringen der \nAntragstellerin enthält keine Gesichtspunkte, die Anlass geben, von dieser \nRechtsprechung abzuweichen. Wenn eine Steuer auf Abwälzung angelegt sein \nmuss, beinhaltet dies gerade nicht, dass die tatsächliche Abwälzung auch im \nEinzelfall gewährleistet wird. \n\n9\n\nDer Senat hat in dem angesprochenen Urteil vom 6. März 2007 auch festgestellt, \ndass die Erhebung der Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte nicht wegen \nGleichartigkeit mit der Umsatzsteuer gegen Artikel 33 der 6. Richtlinie 77/388 \nverstößt. Soweit die Antragstellerin dies in Zweifel zieht und zusätzlich meint, die \nerhobene Vergnügungssteuer würde gegen die von ihr angeführte \nVerbrauchsteuerrichtlinie verstoßen, sieht der Senat keinen hinreichenden Anlass, \nihrem Begehren zu entsprechen und die aufschiebende Wirkung der Klage \nanzuordnen. Nach Art. 3 Abs. 3 der Verbrauchsteuerrichtlinie können die \nMitgliedstaaten Steuern auf andere als die in Abs. 1 genannten Waren (Mineralöle, \nAlkohol, Tabakwaren) einführen oder beibehalten, sofern diese Steuern im \nHandelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundenen \nFormalitäten nach sich ziehen. Unter der gleichen Voraussetzung ist es den \nMitgliedstaaten ebenfalls weiterhin freigestellt, Steuern auf Dienstleistungen, auch im \nZusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren, zu erheben, sofern es sich \nnicht um umsatzbezogene Steuern handelt. Von der Antragstellerin wird behauptet, \ndass der Begriff \"Charakter von Umsatzsteuern\" in Art. 33 der 6. Richtlinie 77/388 \nanders zu interpretieren ist als der Begriff \"umsatzbezogene Steuern\" in Art. 3 der \nVerbrauchsteuerrichtlinie. Eine nähere Darlegung hierzu etwa unter \nAuseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur erfolgt allerdings nicht. Die \nAntragstellerin beschränkt sich darauf, auf den unterschiedlichen Wortlaut \nhinzuweisen. Dies genügt nicht für die Annahme, es handele sich bei einer nach dem \nEinspielergebnis bemessenen Vergnügungssteuer um eine umsatzbezogene Steuer, \ndie mit Art. 3 der Verbrauchsteuerrichtlinie nicht in Einklang stünde. Der \nAntragsgegner hat in diesem Zusammenhang auf die Vorabentscheidung des \nEuropäischen Gerichtshofs vom 1. Juli 1999 - C-437/907 - hingewiesen und \nangeführt, es bestehe eine Deckungsgleichheit der Begrifflichkeiten \"Charakter einer \nUmsatzsteuer\" und \"umsatzbezogene Steuer\". Dieses Verfahren betraf die \nEuroparechtswidrigkeit der österreichischen Gemeindegetränkesteuer. In den \nSchlussanträgen des Generalanwalts, Ziff. 24 - 33, ist ausgeführt, dass die \nGetränkesteuer keinen allgemeinen Charakter hat und nicht unter den Begriff der \nUmsatzsteuer im Sinne des Art. 33 der 6. Richtlinie subsumiert werden kann. Zur \nVereinbarkeit der Getränkesteuer mit Art. 3 Abs. 3 der Verbrauchsteuerrichtlinie ist \nausgeführt (Ziff. 52), dass der Umstand, dass die Getränkesteuer - wie sich bei der \nPrüfung der ersten Frage (Vereinbarkeit mit Art. 33 der 6. Richtlinie) herausgestellt \nhabe - nicht den Charakter einer Umsatzsteuer habe, dazu führe, dass sie mit der \nvorgenannten Bestimmung vereinbar sei. Der Europäische Gerichtshof hat \ndementsprechend entschieden.\n\n10\n\nDas Vorbringen der Antragstellerin in dem nach Ablauf der Frist zur Begründung \nder Beschwerde eingereichten Schriftsatz vom 9. Juni 2008 zur Unzulässigkeit der \nErhebung einer Umsatzsteuer auf die Erlöse aus Geldspielgeräten mit \nGewinnmöglichkeit geht auf den hier vorliegenden Fall der Erhebung einer örtlichen \nAufwandsteuer nicht ein.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n12\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250171","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-06/14-b-544-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250171","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250171","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-06/14-b-544-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250171","retrieved":"2026-07-09 02:12:32.337010+00:00"}}