{"status":"available","doknr":"OLD250165","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1106.12A2587.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-11-06","aktenzeichen":"12 A 2587/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDenn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO.\n\n4\n\nDie vom Kläger insoweit ausdrücklich aufgeworfene Frage, \n\n5\n\n\"Wird das Recht eines Sicherungsverwahrten auf das Tragen eigener Kleidung \ngemäß § 132 StVollzG und damit verbunden auch der Beschaffung dieser Kleidung \nabschließend durch das StVollzG geregelt oder besteht insoweit bei Bedürftigkeit des \nSicherungsverwahrten ein Anspruch auf Leistungen nach dem BSHG?\"\n\n6\n\nbedarf zunächst keiner Klärung im Berufungsverfahren, weil sie sich auf der \nGrundlage des Gesetzeswortlautes nach allgemeinen Auslegungsregeln und auf der \nGrundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantworten lässt.\n\n7\n\nVgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 124 Rn. 142/143 unter \nHinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der \nentsprechenden revisionsrechtlichen Vorschrift, vgl. hierzu nur: BVerwG, Beschluss \nvom 30. Dezember 1994 - 4 B 265.94 -; NVwZ 1995, 695.\n\n8\n\nDass das Recht des Sicherungsverwahrten auf das Tragen eigener Kleidung \nausdrücklich und abschließend in § 132 StVollzG geregelt ist, ergibt sich insoweit \nunmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift. Die Frage, ob ein etwaiger \nRechtsanspruch des Sicherungsverwahrten auf Beschaffung dieser Kleidung \nabschließend durch das Strafvollzugsgesetz geregelt ist, oder im Falle der \nBedürftigkeit ein Anspruch auf Leistungen nach dem BSHG besteht, lässt sich auf \nder Grundlage der auch vom Verwaltungsgericht zitierten Grundsatzentscheidung zur \nGewährung von Sozialhilfeleistungen an Strafgefangene,\n\n9\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 1976 - V C 7.76 -, BVerwGE 51, 281; \ndieser Rechtsprechung folgend: OVG NRW, Urteil vom 16. November 1987 - 8 A \n2708/86 -, FEVS 37, 388; BayVGH, Beschluss vom 9. Juni 1999 - 12 Zc 98.3518 -, \nFEVS 51, 316; Beschluss vom 6. Juli 1998 - 12 ZE 98.1500 -, Juris, \n\n10\n\nebenso eindeutig beantworten. Danach ist die Frage, ob einem Gefangenen eine \nder mannigfachen Sozialhilfeleistungen gewährt werden kann, im Einzelfall danach \nzu beurteilen, ob der Zweck oder/und die Eigenart des Vollzuges die Hilfeleistung \nausschließen, ob der mit der Hilfeleistung verfolgte Zweck auch während des \nHaftvollzuges erreicht werden kann und schließlich, ob der Bedarf anderweitig, etwa \nvom Vollzugsträger gedeckt oder zu decken ist. Demgemäß steht fest, dass auch \ndem bedürftigen Sicherungsverwahrten grundsätzlich Leistungen der Sozialhilfe \nzustehen können, aber eben nur unter den - auf die Sicherungsverwahrung \nzugeschnittenen - Prämissen der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung, die \nunter anderem eine Prüfung des Nachrangs der Sozialhilfe gemäß § 2 BSHG in \njedem Einzelfall vorsieht. \n\n11\n\nDie Behauptung des Klägers, ein Sicherungsverwahrter dürfe im Hinblick auf die \nBeschaffung eigener Kleidung generell nicht auf den Nachrang der Sozialhilfe gemäß \n§ 2 BSHG verwiesen werden, lässt keinerlei Auseinandersetzung mit der zitierten \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und verschiedener Obergerichte \nerkennen. Gründe dafür, dass diese Rechtsprechung zur Gewährung von \nSozialhilfeleistungen an Strafgefangene nicht auf Sicherungsverwahrte anwendbar \nseien, hat der Kläger nicht vorgetragen. Solche Gründe sind auch unter \nBerücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur \nbesonderen Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung,\n\n12\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 -, BVerfGE 109, \n133,\n\n13\n\nnicht ersichtlich.\n\n14\n\nMithin ist es eine Frage des Einzelfalles und bedarf keiner grundsätzlichen \nKlärung, ob ein Sicherungsverwahrter im konkreten Fall auf eine anderweitige \nBedarfsdeckung verwiesen werden darf.\n\n15\n\nEiner grundsätzlichen Klärung bedarf auch die sinngemäß mit der \nZulassungsbegründung aufgeworfene Frage nicht, ob ein in Sicherungsverwahrung \nUntergebrachter im Rahmen des Nachrangs der Sozialhilfe gemäß § 2 Abs. 1 BSHG \ndarauf verwiesen werden kann, Anstaltskleidung zu tragen. Denn auch diese Frage \nlässt sich auf der Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Regelungen und unter \nBerücksichtigung der bisherigen höchstrichterlichen und obergerichtlichen \nRechtsprechung eindeutig beantworten. Nach § 2 Abs. 1 Absatz 1 BSHG erhält \nSozialhilfe nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von \nanderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, \nerhält. Welche Hilfe erforderlich ist, bestimmt sich gemäß § 1 Abs. 2 BSHG nach der \nAufgabe der Sozialhilfe, die darin besteht, dem Empfänger der Hilfe die Führung \neines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Dabei soll \ndie Sozialhilfeleistung dem Hilfebedürftigen aus einer Notlage heraushelfen, in der \nihm aus wirtschaftlichen Gründen soziale Ausgrenzung droht.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1993 - 5 C 8.90 -, BVerwGE 94, 326; \nUrteil vom 21. Januar 1993 - 5 C 34.92 -, BVerwGE 92, 6; Urteil vom 9. Februar 1995 \n- 5 C 2.93 -, BVerwGE 97, 376; Rothkegel, in: Rothkegel, Sozialhilferecht, 1. Auflage \n2005, Teil III B. III. 1., Seite 128 Rn. 8; Birk, in: LPK-BSHG, 6. Auflage 2003, § 1 Rn. \n7.\n\n17\n\nUnter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann der Kläger auf das Tragen von \nAnstaltskleidung, die ihm von der Justizvollzugsanstalt nach seinem eigenen \nVorbringen zur Verfügung gestellt wird, verwiesen werden.\n\n18\n\nVgl. für den Fall eines Strafgefangenen, dem das Tragen eigener Kleidung \ngestattet wurde: BayVGH, Beschluss vom 9. Juni 1999 - 12 Zc 98.3518 -, a.a.O.; \nSchwind/Böhm/Jehle, Strafvollzugsgesetz, 4. Auflage 2005, § 20 Rn. 4.\n\n19\n\nDenn die Nutzung von Anstaltskleidung innerhalb der Justizvollzugsanstalt führt \nim Rahmen seines konkreten Lebensumfeldes, in dem viele Menschen diese \nAnstaltskleidung tragen - sei es, weil sie nach § 20 Abs. 1 Satz 1 StVollzG dazu \nverpflichtet sind, sei es, weil sie sich eigene Kleidung nicht leisten können - nicht zur \nsozialen Ausgrenzung. Eine derartige Ausgrenzung gegenüber den anderen \nInsassen der Justizvollzugsanstalt hat der Kläger auch nicht geltend gemacht. Ob \nsich eine andere Bewertung im Hinblick auf das Tragen von Anstaltskleidung \naußerhalb des Anstaltsgeländes - beispielsweise aus Anlass eines Sonderurlaubs \nzur Entlassungsvorbereitung - ergeben könnte, kann der Senat vorliegend offen \nlassen.\n\n20\n\nVgl. hierzu: VG Hamburg, Beschluss vom 5. Oktober 1998 - 13 VG 3929/98 -, \nJuris.\n\n21\n\nDenn ein derartiger Fall ist nicht geltend gemacht. Aus § 132 StVollzG, der dem \nKläger nach § 132 StVollzG einen Rechtsanspruch auf das Tragen eigener Kleidung \ngibt, folgt nichts anderes. Denn die Vorschrift regelt lediglich einen Anspruch darauf, \neigene Kleidung tragen zu dürfen. Dass dem Sicherungsverwahrten darüber hinaus \nauch ein Rechtsanspruch auf Beschaffung der eigenen Kleidung zustehen soll, lässt \nsich der Regelung nicht entnehmen. Die vom Kläger insoweit angeführte \nKommentierung zu § 132 StVollzG,\n\n22\n\nvgl. Feest/Köhne, in: Feest, AK-StVollzG, 5. Auflage 2006, § 132 Rn. 1,\n\n23\n\ndie feststellt, dass die Vorschrift des § 132 StVollzG ihren Sinn nur erfüllen \nkönne, wenn es dem Sicherungsverwahrten finanziell und organisatorisch ermöglicht \nwerde, die seinem persönlichen Geschmack entsprechende Kleidung zu erwerben, \nvermag schon deshalb nicht zu überzeugen, da sie keinerlei Auseinandersetzung mit \nder Frage enthält, auf welche Rechtsgrundlage und ggfls. gegen welchen \nAnspruchsgegner sich ein solcher Leistungsanspruch stützen sollte. Die vage \nFormulierung lässt nicht unbedingt darauf schließen, dass sich der Anspruch \nunmittelbar aus § 132 StVollzG ergeben soll. Sollte dies jedoch gemeint sein, wäre \ndie Begründung für eine derartige, ersichtlich über den Wortlaut hinausgehende \nAuslegung der Vorschrift jedenfalls nicht überzeugend. Auch der vom Kläger zitierten \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur besonderen Ausgestaltung der \nSicherungsverwahrung,\n\n24\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 -, a.a.O.,\n\n25\n\nlässt sich keinerlei Hinweis darauf entnehmen, dass die Bereitstellung eigener \nKleidung für den Sicherungsverwahrten für eine verfassungsgemäße Ausgestaltung \nder Sicherungsverwahrung unabdingbar notwendig ist. Die Entscheidung zur \nVerfassungsmäßigkeit der unbefristeten Sicherungsverwahrung hat insoweit lediglich \nfestgestellt, dass die Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung, wie sie sich nach \ndem Strafvollzugsgesetz derzeit darstellt, den verfassungsrechtlichen Vorgaben \nentspreche, wonach die unbefristete Sicherungsverwahrung ihre \nverfassungsrechtlich notwendige Ergänzung in einem sinnvollen Behandlungsvollzug \nfinde, der durch die einzelnen Vorgaben des Strafvollzugsgesetzes konkretisiert \nwerde. Die Landesjustizverwaltungen hätten dafür Sorge zu tragen, dass die \nMöglichkeiten der Besserstellung im Vollzug soweit ausgeschöpft würden, wie sich \ndies mit den Belangen der Justizvollzugsanstalten vertrage. Für die Ausgestaltung \ndieses vom Bundesverfassungsgericht formulierten Abstandsgebotes zwischen dem \nStrafvollzug und dem Vollzug der Maßregel hat das Gericht ausdrücklich keine \nkonkreten Vorgaben gemacht, sondern konstatiert, dass der durch die §§ 131 bis \n134 StVollzG vorgezeichnete Weg für den privilegierten Vollzug der Maßregel \ngeeignet sei, wobei auch keine Einwände dagegen zu erheben seien, die \nSicherungsverwahrung gemäß § 130 StVollzG grundsätzlich nach den allgemeinen \nRegelungen über den Strafvollzug durchzuführen.\n\n26\n\nBedürfen die vom Kläger als klärungsbedürftig aufgeworfenen Fragestellungen \nnach alldem keiner grundsätzlichen Klärung, da sie sich auf der Grundlage der \neinschlägigen gesetzlichen Regelungen sowie der maßgeblichen höchst- und \nobergerichtlichen Rechtsprechung beantworten lassen, so weist die Rechtssache \nauch nicht die vom Kläger als Zulassungsgrund geltend gemachten besonderen \nrechtlichen Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. \n\n28\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das \nangefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250165","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-06/12-a-2587-07","cited_norms":[{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250165","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250165","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-06/12-a-2587-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250165","retrieved":"2026-07-09 02:12:31.811552+00:00"}}