{"status":"available","doknr":"OLD250164","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1106.12A2432.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-11-06","aktenzeichen":"12 A 2432/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des \nVerwaltungsgerichts, der Kläger habe die Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 Satz \n1 RuStAÄndG 1974 nicht schuldlos versäumt, nicht in Frage zu stellen. \n\n4\n\nDass sich die uneheliche Geburt der Mutter des Klägers als Voraussetzung für \nderen deutsche Staatsangehörigkeit bei Antragstellung im Juni 2000 nach den \nvorhandenen Unterlagen zunächst noch als zweifelhaft darstellte und weiterer \nAbklärung bedurfte, ändert nichts daran, dass spätestens im Juni 1999, als die \nMutter des Klägers dem Generalkonsulat der Beklagten in T. mitgeteilt hatte, sie \nwisse, dass ihre Mutter - die Großmutter des Klägers - 1943/44 in Deutschland \neingebürgert worden sei und bitte um Unterstützung auf der Suche nach weiteren \nInformationen, bereits hinreichende Anhaltspunkte für die deutsche \nStaatsangehörigkeit der Mutter bestanden und dem Kläger Anlass gegeben haben, \nsich nach Möglichkeiten des Staatsangehörigkeitserwerbs für ihn zu erkundigen und \nvorsorglich eine Erwerbserklärung abzugeben. Es ist weder vorgetragen noch \nsonstwie ersichtlich, dass die Mutter des Klägers selbst es ernstlich für möglich \ngehalten hat, ehelich geboren zu sein. \n\n5\n\nAuch der konkludenten Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger im \nSommer 1999 über dasselbe Wissen zu den erforderlichen Fakten wie seine Mutter \nverfügt hat, ist die Zulassungsbegründung nicht mit schlüssigen Argumenten \nentgegengetreten. Der 1968 geborene Kläger hat in seinen Unterlagen die selbe \nAdresse in T. angegeben wie im Schreiben vom 28. Juni 1999 an das dortige \nGeneralkonsulat der Bundesrepublik Deutschland seine Mutter. Auch der Umstand, \ndass die beiden Söhne nach dem anwaltlichen Schreiben vom 11. Januar 2008 mit \nder Mutter zusammen im Juni 2000 auf das Generalkonsulat gekommen sind, spricht \ndeutlich für eine enge Vertrautheit, die es ausgeschlossen erscheinen lässt, dass der \nKläger und sein Bruder nicht schon seit längerem über den Sachstand informiert \nwaren. \n\n6\n\nSchließlich kann der Kläger auch nicht damit gehört werden, aufgrund der \nspäteren Entwicklung stehe nicht fest, dass eine rechtzeitige Erkundigung nach den \nMöglichkeiten der Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit nach der Mutter zu \nder Auskunft geführt haben würde, sinnvollerweise solle zur Einhaltung der \nSechsmonatsfrist eine vorsorgliche Erwerbserklärung abgegeben werden. Mit Blick \nauf den \n\n7\n\n- verfassungsrechtlich legitimen - Zweck der Erklärungsfristen, nämlich alsbald \nGewissheit darüber zu erlangen, wer von der Möglichkeit des Erwerbs der deutschen \nStaatsangehörigkeit Gebraucht macht,\n\n8\n\nvgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Januar 1999 - 2 BvR 729/06 -, NVwZ-\nRR 1999, 403 f.; OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2008 - 12 A 1974/07 -\n,\n\n9\n\nkommt es auf ein Tätigwerden des Erklärungsberechtigten an und bleiben \nhypothetische Geschehensabläufe, die einer lediglich gedachten \nInformationsbeschaffung durch den Erklärungsberechtigten eine zu erwartende \nFalschberatung des Erklärungsberechtigten entgegenstellen, unberücksichtigt. Nur \nwenn sich der Betreffende tatsächlich rechtzeitig um seine \nstaatsangehörigkeitsrechtlichen Belange kümmert und entsprechende \nErkundigungen einholt, kann ein fortdauerndes unverschuldetes Hindernis i. S. v. Art. \n3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 dadurch eintreten, dass die Nichtabgabe einer \n(vorsorglichen) Erklärung auf das Verhalten einer deutschen Stelle - nämlich eine \nfalsche oder unvollständige Auskunft, die zu einem Rechtsirrtum geführt hat - \nzurückzuführen ist. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 Abs. 5 Satz 4 \nVwGO). \n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250164","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-06/12-a-2432-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250164","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250164","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-06/12-a-2432-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250164","retrieved":"2026-07-09 02:12:31.732677+00:00"}}