{"status":"available","doknr":"OLD250163","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1106.10A2601.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-11-06","aktenzeichen":"10 A 2601/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 10. \nAugust 2005 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom \n20. Februar 2007 verpflichtet, der Klägerin den am 5. April 2005 beantragten \nbauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Erweiterung des \nEinzelhandelsgeschäftes auf dem Grundstück N. , Gemarkung H. , \nFlur 43, Flurstück 151 (L.---------straße 30) zu erteilen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheides \nfür die Erweiterung eines Lebensmitteldiscountmarktes um eine Verkaufsfläche von \n200,97 m².\n\n3\n\nSie betreibt auf dem Grundstück N. Gemarkung H. , Flur 43, \nFlurstück 151 (L.---------straße 30) einen B. -Markt. Nach der für die Errichtung des \nGebäudes erteilten Baugenehmigung vom 3. Februar 1994 hat der Markt zur Zeit \neine Geschossfläche von 1.210,42 m² und eine Verkaufsfläche von 699,11 m².\n\n4\n\nDas Grundstück liegt auf der Südwestseite der L.---------straße . Auf dem \nnordwestlichen Nachbargrundstück (L.---------straße 2 - 16) befinden sich in den \nunter Denkmalschutz stehenden Gebäuden eines ehemaligen Industriebetriebes ein \nFahrradhandel (Fahrrad Center A. ) mit einer Verkaufsfläche von ca. 1.850 m², ein \nGetränkemarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 420 m², ein Sportstudio, eine \nSpedition sowie verschiedene kleinere Gewerbebetriebe. Die sich in dieser Richtung \nweiter anschließenden Grundstücke werden straßennah überwiegend zum Wohnen \nund im rückwärtigen Bereich gewerblich genutzt. Auf der gegenüberliegenden Seite \nder L.---------straße befinden sich auf dem Eckgrundstück an der Einmündung der \nL1.--------straße zur Zeit leer stehende Gewerbegebäude, an die sich in südöstliche \nRichtung und - dem Grundstück der Klägerin unmittelbar gegenüberliegend - die \nHallen eines Industriebetriebes (Herstellung von Gewinde- und Maschinenteilen) \nanschließen. In gleicher Richtung weiter folgen das Grundstück eines \nLebensmitteldiscountmarktes der Fa. M. mit einer Verkaufsfläche von 815 m² (L.----\n-----straße 51) sowie weitere, überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke. \nUnmittelbar südöstlich des Grundstücks der Klägerin befindet sich ein Betrieb für \nSieb- und Separationstechnik, an den sich das Grundstück eines L2. \nLebensmittelmarktes mit einer Verkaufsfläche von 966 m² (L.---------straße 52) und \nein Grundstück mit mehreren kleineren Gewerbebetrieben anschließen. Das \nBaugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.\n\n5\n\nEtwa 500 m südöstlich des Baugrundstücks beginnt das in dem am 13. Juni 2007 \nvom Stadtrat beschlossenen Nahversorgungs- und Zentrenkonzept der Stadt \nN. als B-Zentrum dargestellte Stadtbezirkszentrum H. -Mitte. In den \nhierfür geltenden Bebauungsplänen ist der maßgebliche Bereich überwiegend als \nKerngebiet ausgewiesen.\n\n6\n\nAm 5. April 2005 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung eines \nVorbescheides für die \"Erweiterung eines Einzelhandelsgeschäftes\". Nach den \neingereichten Bauvorlagen soll das Gebäude des B. -Marktes um 18,94 m \nverlängert und dadurch die Geschossfläche um 475,96 m² auf 1.686,38 m² und die \nVerkaufsfläche um 200,97 m² auf 900,08 m² vergrößert werden. \n\n7\n\nDer Beklagte lehnte die Bauvoranfrage mit Bescheid vom 10. August 2005 ab. \nZur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Gebietscharakter der näheren \nUmgebung des Baugrundstücks entspreche einem Mischgebiet, in dem der nach der \ngeplanten Erweiterung großflächige Einzelhandelsbetrieb nicht zulässig sei. In \nAnbetracht der Größe des Vorhabens sei von schädlichen Auswirkungen auf zentrale \nVersorgungsbereiche auszugehen.\n\n8\n\nMit ihrem Widerspruch vom 26. August 2005 machte die Klägerin geltend, die \nEigenart der näheren Umgebung könne wegen der unterschiedlichen Nutzungen \nkeinem Gebietstyp der Baunutzungsverordnung zugeordnet werden. Ihr Vorhaben \nfüge sich nach § 34 Abs. 1 BauGB ein, da es in dem großflächigen \nEinzelhandelsbetrieb des Fahrrad-Center A. mit 1.800 m² Verkaufsfläche ein \nVorbild finde. Die Regelung des § 34 Abs. 3 BauGB stehe dem Vorhaben nicht \nentgegen, weil von der Erweiterung keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale \nVersorgungsbereiche ausgingen. Ein Kaufkraftabfluss von mindestens 15 bis 20 % \naus einem zentralen Versorgungsbereich sei nicht zu erwarten, denn es handele sich \nnicht um eine Neuerrichtung, sondern um die Erweiterung eines bestehenden \nBetriebes, der bereits seit Jahren Kaufkraft binde.\n\n9\n\nDie Bezirksregierung E. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid \nvom 20. Februar 2007 mit der Begründung zurück, die Eigenart der näheren \nUmgebung entspreche einem Mischgebiet, in dem der nach der geplanten \nErweiterung großflächige Einzelhandelsbetrieb nicht zulässig. sei. Das Vorhaben \nwirke sich nicht nur unwesentlich auf die städtebauliche Entwicklung aus und lasse \nschädliche Auswirkungen auf das B-Zentrum H. -Mitte als zentralen \nVersorgungsbereich befürchten. Im Ortskern befinde sich noch ein Betrieb der \nLebensmittelversorgung mit 100 m² Verkaufsfläche. Die mit einer Vergrößerung des \nBetriebes der Klägerin einhergehende Kaufkraftumverteilung führe zu einem völligen \nWegbrechen der Lebensmittelnahversorgung. Nach dem Wegzug eines \nvergleichbaren Lebensmitteldiscounters aus dem Zentrum seien dort die Umsätze \num ca. 25 % eingebrochen; zeitweilig habe es Leerstände von über 20 % \ngegeben.\n\n10\n\nDie Klägerin hat am 16. März 2007 Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, § 34 \nAbs. 3 BauGB stehe der Erweiterung nicht entgegen. Zur Prüfung der schädlichen \nAuswirkungen könne die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht \nübertragen werden. Bei der Frage, ob schädliche Auswirkungen vorlägen, verlange \n§ 34 Abs. 3 BauGB einen Vergleich des Ist-Zustandes mit dem Zustand nach der \nErweiterung. Faktisch müssten die schädlichen Auswirkungen von der Erweiterung \nausgehen. Hier sei bereits zweifelhaft, ob überhaupt ein zentraler \nVersorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB vorhanden sei. Im Zentrum \nvon H. befinde sich kein Lebensmittel- oder Getränkemarkt. Die Metzgerei \nund der Obstladen mit zusammen 70 m² Verkaufsfläche könnten ein \nNahversorgungsfunktion kaum wahrnehmen. Schon aus diesem Grund könne das \nVorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf das Zentrum von H. haben. \nBereits jetzt kaufe die autoorientierte Kundschaft außerhalb des Ortskerns ein, weil \ndort vier Lebensmittelgeschäfte mit großen Stellplatzanlagen angesiedelt seien. An \ndiesem Kaufverhalten werde die geplante Erweiterung nichts ändern.\n\n11\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n12\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 10. August \n2005 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 20. \nFebruar 2007 zu verpflichten, ihr den am 5. April 2005 beantragten \nplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Erweiterung des Einzelhandelsgeschäftes \nauf dem Grundstück N. , Gemarkung H. , Flur 43, Flurstück 151 (L.---\n------straße 30) zu erteilen.\n\n13\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nErgänzend hat er ausgeführt, auch bei einer Erweiterung des Betriebes seien die \nAuswirkungen des Gesamtbetriebes und nicht nur der Erweiterung zu betrachten. \nDas B-Zentrum H. -Mitte sei ungeachtet des Fehlens eines marktgängigen \nLebensmittelanbieters als zentraler Versorgungsbereich anzusehen, weil sich dort \nein kleiner Betrieb der Lebensmittelversorgung und Bäckerei- und Fleischereibetriebe \nbefänden. Das Zentrum verfüge über Drogeriemärkte und zahlreiche andere, die \nNahversorgung sichernde Geschäfte. Die von der Klägerin geplante \nVerkaufsflächenausweitung gehe zu Lasten dieses Zentrums. In den Discountern \nwürden als Aktionsware auch Produkte angeboten, mit denen zahlreichen \nEinzelhandelsgeschäften im zentralen Versorgungsbereich der Boden entzogen \nwerden könne.\n\n16\n\nNach Durchführung einer Ortsbesichtigung hat das Verwaltungsgericht die Klage \nmit Urteil vom 2. August 2007 abgewiesen. Zwar füge sich das Vorhaben der \nKlägerin auch als großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Hinblick auf die \nVorbildwirkung des Fahrradhandels nach § 34 Abs. 1 BauGB in die vorhandene \nGemengelage von gewerblicher und Wohnnutzung ein. Das Vorhaben sei aber nicht \nmit § 34 Abs. 3 BauGB vereinbar. Mit dem Stadtteilzentrum H. bestehe ein \nzentraler Versorgungsbereich mit einem außerordentlich breiten Spektrum an \nkonkurrierenden und ergänzenden Warenangeboten und einer verhältnismäßig \nhohen Eigenständigkeit in der Versorgungsstruktur. Einer Betrachtung als zentralem \nVersorgungsbereich stehe auch das Fehlen eines Supermarktes nicht entgegen. Der \nBeurteilung nach § 34 Abs. 3 BauGB sei das Gesamtvorhaben und nicht nur die \nErweiterung zugrunde zu legen. Bei der Prognoseentscheidung, ob schädliche \nAuswirkungen zu erwarten seien, sei auf städtebaulich maßgebliche Kriterien, \nnamentlich das Warenangebot und die Verkaufsfläche im Vergleich zur \nVerkaufsfläche derselben Branche im zentralen Versorgungsbereich abzustellen. Die \nvon der Klägerin vertriebenen Produkte und insbesondere auch die regelmäßig \nangebotenen Aktionswaren würden auch in dem zentralen Versorgungsbereich \nangeboten. Das Sortiment ziele damit gerade auf die Kunden des in fußläufiger \nEntfernung liegenden Stadtbezirkszentrums. Dies lasse eine Verdrängung der \nGeschäfte mit gleichem Warenangebot befürchten und gefährde die bedarfsgerechte \nVersorgung der Bevölkerung, wie bereits bestehende Leerstände in dem \nStadtbezirkszentrum zeigten. Weiter bestünden auch keine Anhaltspunkte für eine \nEntkräftung der angesichts der Größe der Geschossfläche bestehenden \nRegelvermutung des § 11 Abs. 3 BauNVO.\n\n17\n\nAm 23. August 2007 hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht wegen \ngrundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung führt \nsie aus, im Rahmen des § 34 Abs. 3 BauGB seien anders als bei § 11 Abs. 3 \nBauNVO die konkreten Fernwirkungen eines Einzelhandelsbetriebes zu beurteilen. \nDabei komme der Vermutungsregelung keine Bedeutung zu. Bei einer \nnachträglichen Erweiterung seien lediglich die Auswirkungen der neu hinzutretenden \nVerkaufsfläche zu betrachten, da die durch den bestehenden Betrieb bereits seit \nJahren gebundene Kaufkraft keine Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit des \nzentralen Versorgungsbereiches haben könne. Durch die Erweiterung der Filiale \nwerde zwar deren Attraktivität verbessert, aber wegen der fehlenden \nSortimentserweiterung die Flächenproduktivität verringert. Anders als eine \nNeuerrichtung führe eine Erweiterung nicht zu einer Umorientierung der Kunden. Die \nautoorientierten Kunden hätten schon vorher in den außerhalb des Zentrums \ngelegenen Einzelhandelsbetrieben eingekauft und die Kunden, die bislang fußläufig \nim zentralen Versorgungsbereich eingekauft hätten, würden dies auch weiterhin tun. \nDurch den Ansatz des Verwaltungsgerichts würden die meisten \nEinzelhandelsbetriebe auf den Bestandschutz gesetzt. Die vom Verwaltungsgericht \nangeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei zu § 11 Abs. 3 \nBauNVO ergangen und auf § 34 Abs. 3 BauGB nicht übertragbar. Der Gesetzgeber \nhabe von den Schutzgütern lediglich den \"zentralen Versorgungsbereich\" \nübernommen und nicht auf \"nicht unwesentliche Auswirkungen\" sondern auf \n\"schädliche Auswirkungen\" abgestellt und insbesondere keine Vermutungsregel \naufgestellt. Motiv des Gesetzgebers sei daher eindeutig eine Berücksichtigung der \nkonkreten Fernwirkungen eines Einzelhandelsbetriebes. Unabhängig von der Frage, \nwie die \"schädlichen Auswirkungen\" zu beurteilen seien, könnten sie hier \nausgeschlossen werden, da die beantragte zusätzliche Verkaufsfläche weder zu \neinem Kaufkraftabzug in einer Größenordnung von 20 % führe, noch im Hinblick auf \ndie Größe der Verkaufsfläche eine Größenordnung erreicht werde, die als schädlich \nzu qualifizieren sei. Bei einer Vergleichsbetrachtung der Verkaufsflächen könne nur \nauf die Flächen der selben Branche in dem zu schützenden Versorgungsbereich \nabgestellt werden. Da die Lebensmittelbranche im Zentrum von H. weder mit \neinem Discounter noch mit einem Vollsortimenter vertreten sei, könne das Vorhaben \nkeine Auswirkungen auf das Zentrum haben. Auf die Auswirkungen der \nRandsortimente könne bei der Beurteilung nicht zurückgegriffen werden.\n\n18\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des \nAblehnungsbescheides vom 10. August 2005 und des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E. vom 20. Februar 2007 zu verpflichten, ihr den am 5. April \n2005 beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zur Erweiterung des \nEinzelhandelsgeschäftes auf dem Grundstück N. , Gemarkung H. , \nFlur 43, Flurstück 151 (L.---------straße 30) zu erteilen.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen und die Revision zuzulassen, \n\n22\n\nhilfsweise der Klägerin die Vorlage folgender Urkunden aufzugeben über:\n\n23\n\nUmsätze je Sortimentsgruppe (Dauersortiment, Aktions-ware, Saisonware) im \nKonzern B. Süd insgesamt für den Zeitraum 1990 bis 2007,\n\n24\n\nUmsätze je Sortimentsgruppe (Dauersortiment, Aktions-ware, Saisonware) in \neinem typischen Markt mit bis zu 699 m² Verkaufsfläche für den Zeitraum 1990 bis \n2007,\n\n25\n\nUmsätze je Sortimentsgruppe (Dauersortiment, Aktions-ware, Saisonware) in \neinem typischen Markt mit bis zu 799 m² Verkaufsfläche für den Zeitraum 1990 bis \n2007,\n\n26\n\nUmsätze je Sortimentsgruppe (Dauersortiment, Aktions-ware, Saisonware) in \neinem typischen Markt mit bis zu 899 m² Verkaufsfläche für den Zeitraum 1990 bis \n2007,\n\n27\n\nUmsätze je Sortimentsgruppe (Dauersortiment, Aktions-ware, Saisonware) in \neinem typischen Markt mit bis zu 999 m² Verkaufsfläche für den Zeitraum 1990 bis \n2007,\n\n28\n\nDarstellung der Entwicklung der Sortimentsgruppen in dem Zeitraum 1990 bis \n2007,\n\n29\n\nVorlage der Definition des Konzerns des Dauersortiments mit Vorlage des \nArtikelstamms,\n\n30\n\nVorlage der Definition des Konzern der Aktionsware mit Vorlage des \nArtikelstamms und Angabe der Wiederhol-frequenz,\n\n31\n\nVorlage der Definition des Konzern der Saisonware mit \nVorlage des Artikelstamms und Angabe der Angebotszeit-räume,\n\n32\n\nVorlage der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung des Konzerns und der \noben benannten typischen Größenklassen für die Jahre 2005 bis 2007,\n\n33\n\nDarstellung der Innenstadtstandorte in NRW, die seit 1975 aufgegeben \nwurden,\n\n34\n\nDarstellung der nicht in die Innenstadt integrierten Stand-orte.\n\n35\n\nEr führt ergänzend aus, unabhängig von der Frage, ob der Fahrradhandel als \nVorbild herangezogen werden könne, verstoße das Vorhaben der Klägerin jedenfalls \ngegen § 34 Abs. 3 BauGB. Bei der Beurteilung der Auswirkungen sei das \nGesamtvorhaben und nicht nur die Erweiterung zu betrachten, da ansonsten eine \nschrittweise kontinuierliche Flächenexpansion mit den entsprechenden \nschädigenden Folgen nicht verhindert werden könne. Mit der Flächenvergrößerung \nsei auch eine Sortimentserweiterung verbunden. Die Klägerin habe in den \nvergangenen Jahren ihr Sortiment ständig erweitert. Während das Dauersortiment im \nJahr 2000 noch rd. 630 Artikel umfasst habe, liege die Artikelzahl mittlerweile bei \nüber 900. Das B-Zentrum H. -Mitte stelle ausweislich des Nahversorgungs- \nund Zentrenkonzepts einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 \nBauGB dar. Auch wenn im Zentrum von H. weder ein Lebensmitteldiscounter \nnoch ein Vollsortimenter als \"Frequenzbringer\" vorhanden seien, deckten die \nvorhandenen Läden eine breite Palette der Nahversorgung ab. Bei Beurteilung der \nFrage, ob von einem Vorhaben, dass die Grenze zur Großflächigkeit überschreite, \nschädliche Auswirkungen ausgingen, könne auf die Regelungssystematik des § 11 \nAbs. 3 Satz 2 bis 4 BauNVO zurückgegriffen werden. Zu den Auswirkungen gemäß \n§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gehörten auch solche auf die Entwicklung zentraler \nVersorgungsbereiche. Wenn ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb in einem \nräumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem zentralen Versorgungsbereich \nstehe, sei es gerechtfertigt, entsprechend § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO schädliche \nAuswirkungen zu vermuten. Angesichts der zahlreichen Aktionswarenangebote \nkönne die Betrachtung zudem nicht auf das Angebot an Waren des täglichen Bedarfs \nbeschränkt werden, sondern es seien auch die Auswirkungen auf andere \nEinzelhandelsbetriebe wie z. B. den Textileinzelhandel zu betrachten.\n\n36\n\nDer Berichterstatter des Senats hat am 15. Oktober 2008 eine Ortsbesichtigung \ndurchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Terminsprotokoll vom \ngleichen Tage verwiesen.\n\n37\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und \nder Bezirksregierung E. Bezug genommen.\n\n38\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n39\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu \nUnrecht abgewiesen. \n\n40\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten \nvom 10. August 2005 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. \nvom 20. Februar 2007 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. \nDie Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung des begehrten bauplanungsrechtlichen \nVorbescheides für die Erweiterung des Lebensmitteldiscountmarktes (§ 113 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO). Dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht \nentgegen, § 71 Abs. 2 i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW.\n\n41\n\nDie beantragte Erweiterung des Lebensmitteldiscountmarktes ist \nbaugenehmigungspflichtig. Nach § 63 Abs. 1 BauO NRW bedürfen u.a. die \nErrichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen \nder Baugenehmigung, soweit in der Bauordnung nichts anderes bestimmt ist. Die im \nGesetz nicht geregelte Erweiterung einer baulichen Anlagen ist einer der \nVorhabenskategorien zuzuordnen. \n\n42\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblattkommentar, Stand: 1. \nJuli 2008, § 63 Rn. 68.\n\n43\n\nBei der von der Klägerin zur Genehmigung gestellten Erweiterung handelt es \nsich um ein Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB, das eine Änderung und \nNutzungsänderung zum Inhalt hat, für die die §§ 30 bis 37 BauGB gelten. Durch die \ngeplante Erweiterung wird in den vorhandenen Baubestand eingegriffen, der \nverändert wird und in der neuen Gesamtanlage aufgeht. Eine isolierte Betrachtung ist \ndaher nicht möglich. Bei der Änderung einer baulichen Anlage muss das \nGesamtvorhaben in seiner durch die Erweiterung geänderten Gestalt geprüft werden; \ndas vom Bauherrn angestrebte Ergebnis der Baumaßnahme muss den zu prüfenden \nbauplanungsrechtlichen Vorschriften entsprechen.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 2005 - 4 C 72.05 -, BRS 69 Nr. 77; \nUrteil vom \n17. Juni 1993 - 4 C 17.91 -, BRS 55 Nr. 72.\n\n45\n\nDie Erweiterung ist hier mit einer Nutzungsänderung verbunden, denn mit der \ngeplanten Vergrößerung der Verkaufsfläche von 699,11 m² auf 900,08 m² wird der \nLebensmitteldiscountmarkt zu einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne \ndes § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Einzelhandelsbetriebe sind großflächig im Sinne \ndieser Vorschrift, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreiten.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 \n- 4 C 10/04 -, BRS 69, Nr. 71 m.w.N..\n\n47\n\nAuch für die Beurteilung der Auswirkungen einer Großflächigkeit kommt es nicht \ndarauf an, ob der Einzelhandelsbetrieb von vornherein in der nun zu beurteilenden \nGröße errichtet oder ob ein bestehender Betrieb nachträglich erweitert werden soll. \n\n48\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 2005, a.a.O..\n\n49\n\nDas Grundstück der Klägerin liegt nicht im Geltungsbereich eines \nBebauungsplans aber innerhalb eines Bebauungszusammenhangs, so dass sich die \nbauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 29 Abs. 1 i.V.m. § 34 \nBauGB richtet. Das Vorhaben erfüllt die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB \n(1.). Ihm steht § 34 Abs. 3 BauGB nicht entgegen (2.).\n\n50\n\n1. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb eines im Zusammenhang bebauten \nOrtsteils ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen \nNutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die \nEigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. \nEntspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der \nBaunutzungsverordnung, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner \nArt allein danach, ob es nach dieser Verordnung in dem Baugebiet allgemein \nzulässig wäre, § 34 Abs. 2 BauGB.\n\n51\n\nDie nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass sowohl in Richtung vom \nVorhaben auf die Umgebung als auch in Richtung von der Umgebung auf das \nVorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu \nberücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des \nVorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung \nihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch \nbeeinflusst.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36.\n\n53\n\nDie nähere Umgebung des Vorhabens weist hier hinsichtlich der \nNutzungsstrukturen einen diffusen Charakter auf. Nach dem vorliegenden Luftbild- \nund Kartenmaterial sowie dem Ergebnis der Ortsbesichtigung, das der \nBerichterstatter dem Senat vermittelt hat, ist auf den Bereich beiderseits der L.---------\nstraße und der Straße C. zwischen dem G.------platz im Südosten und der \nBebauung der Grundstücke C. 88 und 90 im Nordwesten abzustellen. Dieses \nGebiet ist durch kleinere Grundstücke mit Wohngebäuden am G.------platz und im \nvorderen Bereich an der Straße C. sowie gewerbliche Nutzungen beiderseits der \nL.---------straße geprägt, wobei hier neben den Einzelhandelsbetrieben von A. , \nB. , M. und L2. und dem Getränkemarkt auf den großflächigen früheren \nIndustriegrundstücken zahlreiche andere Gewerbebetriebe verschiedener Größe und \nAusrichtung vorzufinden sind. \n\n54\n\nDie Eigenart der näheren Umgebung entspricht damit keinem der in der \nBaunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete. Einer Einstufung als Gewerbe- \noder Industriegebiet (§ 8 bzw. 9 BauNVO) steht der hohe Anteil an Wohngebäuden \nentgegen. Eine Einordnung als Mischgebiet (§ 6 BauNVO) kommt wegen der \nüberwiegenden gewerblichen Nutzungen nicht in Betracht. Angesichts der Vielzahl \nder unterschiedlichen Nutzungen kann auch nicht von einem faktischen \nSondergebiet für großflächige Einzelhandelsbetriebe (§ 11 Abs. 3 BauNVO) \nausgegangen werden.\n\n55\n\nDie allgemeine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich \ndaher seiner Art nach nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB, sondern nach § 34 Abs. 1 \nBauGB. \n\n56\n\nDas Vorhaben der Klägerin fügt sich als großflächiger Einzelhandelsbetrieb nach \n§ 34 Abs. 1 BauGB ein, da es sich innerhalb des aus seiner Umgebung \nhervorgehenden Rahmens hält. Bei der Prüfung ist hinsichtlich der Art der baulichen \nNutzung bei der Ermittlung des Rahmens grundsätzlich auf die Nutzungstypen \nabzustellen, die die Baunutzungsverordnung umschreibt. Sind in der näheren \nUmgebung bestimmte, den Begriffsbestimmungen der Baunutzungsverordnung \nentsprechende Nutzungsarten vorhanden, so hält ein Vorhaben, das die Merkmale \neiner solchen Nutzungsart aufweist, ohne weiteres den Rahmen ein.\n\n57\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 1987, \n- 4 C 41.84 -, BRS 47 Nr. 63.\n\n58\n\nDies ist hier der Fall. Das Vorhaben der Klägerin findet Vorbilder in den mit \nVerkaufsflächen von 815 m² bzw. 966 m² ebenfalls großflächigen Märkten der Firmen \nM. und L2. und dem Fahrradfachmarkt \"Fahrrad Center A. \", der mit einer \nVerkaufsfläche von 1.850 m² ebenfalls großflächig ist. Für die Frage, ob sich ein \ngroßflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart \nder näheren Umgebung einfügt, kommt es nicht auf die in § 11 Abs. 3 BauNVO \numschriebenen etwaigen negativen städtebaulichen Auswirkungen an. Die in § 11 \nAbs. 3 BauNVO bezeichneten Fernwirkungen gehören nicht zu den nach dieser \nVorschrift maßgeblichen Tatbestandsmerkmalen. § 34 Abs. 1 BauGB stellt beim \nEinfügenserfordernis allein auf Nutzungsart, Nutzungsmaß, Bauweise und \nGrundstücksüberbauung ab. \n\n59\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2000 - 4 B 25.00 -, BRS 63 Nr. 103; Urteil \nvom 11. Februar 1993 - 4 C 15.92 -, BRS 55 Nr. 174; Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 6 \nund 7.85 -, BRS 47 Nr. 67; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006 - 7 A 964/05 -, \nBRS 70, Nr. 90.\n\n60\n\nIn den hierdurch vorgegebenen Rahmen fügt sich das Vorhaben der Klägerin \nseiner Art nach ein. Auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der \nBauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche ergeben sich keine \nAnhaltspunkte dafür, dass sich das Vorhaben nicht innerhalb des sich aus der \nnäheren Umgebung hervorgehenden Rahmens hält. Ebenso ist ein Verstoß gegen \ndas in § 34 Abs. 1 BauGB im Begriff des „Einfügens\" enthaltene Gebot der \nRücksichtnahme nicht ersichtlich.\n\n61\n\n2. Das Vorhaben der Klägerin verstößt auch nicht gegen § 34 Abs. 3 BauGB. \nNach dieser Vorschrift dürfen von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB keine \nschädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder \nin anderen Gemeinden zu erwarten sein.\n\n62\n\nFür die Entscheidung kann letztendlich offen bleiben, ob das \nStadtbezirkszentrum H. -Mitte als zentraler Versorgungsbereich der beklagten \nStadt anzusehen ist (2.1.). Jedenfalls sind keine schädlichen Auswirkungen des \nVorhabens auf diesen Versorgungsbereich zu befürchten. Bei der \nPrognoseentscheidung ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin bereits am \nErweiterungsstandort einen genehmigten Lebensmitteldiscountmarkt mit einer \nVerkaufsfläche von 699,11 m² Verkaufsfläche betreibt (2.2.)\n\n63\n\n2.1. Zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB sind \nräumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund vorhandener \nEinzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und \ngastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren \nNahbereich hinaus zukommt. \n\n64\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 \n- 4 C 7.07 -, BauR 2008, 315 = NVwZ 2008, 308 = ZfBR 2008, 49 = BVerwGE 129, \n307; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006, a.a.O..\n\n65\n\nEin „Versorgungsbereich\" bietet Nutzungen, die für die Versorgung der \nEinwohner der Gemeinde - gegebenenfalls auch nur eines Teils des \nGemeindegebiets - insbesondere mit Waren aller Art von Bedeutung sind. „Zentral\" \nsind Versorgungsbereiche, wenn die Gesamtheit der auf eine Versorgung der \nBevölkerung ausgerichteten baulichen Nutzungen in dem betreffenden Bereich auf \nGrund der verkehrsmäßigen Erschließung und verkehrlichen Anbindung die Funktion \neines Zentrums mit einem bestimmten Einzugsbereich hat. Diese Funktion besteht \ndarin, die Versorgung des Gemeindegebiets oder eines Teilbereichs mit einem auf \nden Einzugsbereich abgestimmten Spektrum an Waren des kurz-, mittel oder \nlangfristigen Bedarfs funktionsgerecht sicherzustellen. Zentrale Versorgungsbereiche \nkönnen sowohl einen umfassenden als auch einen hinsichtlich des Warenangebots \noder des örtlichen Einzugsbereichs eingeschränkten Versorgungsbedarf \nabdecken.\n\n66\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 2007 - 10 A 3914/04 -, BauR 2008, 320; \nUrteil vom 13. Juni 2007 - 10 A 2439/06 -, BauR 2007, 2012; Urteil vom 11. \nDezember 2006, a.a.O.; s.a. Bay. VGH, Urteil vom 5. Februar 2007 - 2 BV 05.1571 -, \njuris, Rz. 35; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 5. November 2007 - 1 A 10351/07 -, juris, Rz. \n29; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Loseblattkommentar, \nStand: 1. Juni 2008, § 34 Rn. 85..\n\n67\n\nZu den zentralen Versorgungsbereichen können auch Bereiche für die Grund- \nund Nahversorgung gehören. Diese versorgen in der Regel nur bestimmte Stadtteile \ngrößerer Städte bzw. gesamte kleinere Orte mit Waren des kurzfristigen und \nmittelfristigen Bedarfs. In größeren und mittleren Städten dienen sie der Versorgung \nder Bevölkerung verschiedener Quartiere von zumeist einigen tausend Einwohnern \nvornehmlich mit Waren des kurzfristigen Bedarfs, die regelmäßig auch durch \nbeschränkte Angebote von einzelnen Waren des mittelfristigen Bedarfs wie z.B. \nBekleidung sowie von Dienstleistungen (Bank, Lottoannahmestellen, Friseur etc.) \nergänzt werden. Häufig sind solche Grund- und Nahversorgungszentren dadurch \ngekennzeichnet, dass in ihnen ein größerer Frequenzbringer - zumeist ein \nVollsortimenter des Lebensmittelbereichs - vorhanden ist.\n\n68\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 13. Juni 2007 und 11. Dezember 2006, jeweils \na.a.O.; Urteil vom 19. Juni 2008 - 7 A 1392/07 -, juris; s.a. \nKuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, 1. Aufl. 2007, Rn. 155 ff..\n\n69\n\nDer im gewachsenen Ortskern von H. gelegene Bereich verfügt entlang \nder östlich der Einmündung der Straße B1. B2. G1. verkehrsberuhigt \nausgebauten L.---------straße und um den als Fußgängerzone ausgebauten \nKonstantinplatz über eine Vielzahl von Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben. \nNach der von dem Beklagten vorgelegten Bestandsaufnahme, die im Wesentlichen \nauch der Entwicklung des Nahversorgungs- und Zentrenkonzepts zugrunde gelegen \nhat, befinden sich dort u.a. zwei Drogeriediscounter (Rossmann und Schlecker), ein \nHaushaltswarendiscounter (Kodi), eine Bäckerei, ein Feinkostengeschäft, ein \nObstladen, der auch Konserven und Frischwaren führt, sowie mehrere kleine \nGeschäfte für Bekleidung, Schuhe und Lederwaren, Haushaltswaren und \nGeschenke, Blumen, Bücher, Zeitschriften und Tabakwaren, Foto, Optik und \nZubehör. Es fehlt allerdings ein größeres Lebensmittelgeschäft, das die Bevölkerung \ndes Stadtteils versorgen könnte. Die vorhandenen kleinflächigen Läden, die \nLebensmittel anbieten, sind nur in der Lage, einen Teil des Bedarfs zu decken, und \nzudem auf Teilsortimente beschränkt. Der Senat lässt hier jedoch offen, ob das \nVorhandensein eines größeren Lebensmittelangebotes für das Vorliegen eines \nNahversorgungszentrums unabdingbar ist.\n\n70\n\n2.2. Ob das Stadtbezirkszentrum H. -Mitte als zentraler \nVersorgungsbereich anzusehen ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, weil \nvon dem Vorhaben der Klägerin keine schädlichen Auswirkungen im Sinne des § 34 \nAbs. 3 BauGB auf dieses zu erwarten sind.\n\n71\n\nEin Vorhaben lässt schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche \nerwarten, wenn es deren Funktionsfähigkeit so nachhaltig stört, dass sie ihren \nVersorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr \nsubstantiell wahrnehmen können.\n\n72\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007, a.a.O..\n\n73\n\nDem Gesetzgeber kam es mit der Einfügung des Absatzes 3 in § 34 BauGB \nmaßgeblich darauf an, bei Zulassungsentscheidungen nach § 34 BauGB über die \nnähere Umgebung hinausgehende Fernwirkungen, die im Geltungsbereich von \nBebauungsplänen und im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 2 BauGB von § 11 \nAbs. 3 Satz 2 BauNVO erfasst werden, berücksichtigen und steuern zu können. Um \ndie Gewährung von Schutz vor Konkurrenz geht es dabei nicht.\n\n74\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Oktober 2007, 13. Juni 2007 und 11. Dezember \n2006, jeweils a.a.O.; Beschluss vom 9. März 2007 - 10 B 2675/06, BauR 2007, 1550; \ns.a. Berkemann/ \nHalama, Erstkommentierung zum BauGB, \n1. Auflage 2005, § 34 Rn. 26.\n\n75\n\nSchädliche Auswirkungen ergeben sich jedoch nicht bereits daraus, dass der \nLebensmitteldiscountmarkt der Klägerin mit der Erweiterung zu einem großflächigen \nEinzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO wird. Anders als bei \nder Beurteilung eines Vorhabens im Plangebiet oder nach § 34 Abs. 2 BauGB ist \n§ 11 Abs. 3 BauNVO in den Fällen des § 34 Abs. 1 BauGB weder unmittelbar noch \nentsprechend anwendbar. Der Gesetzgeber hat das Regelungssystem des § 11 \nAbs. 3 BauNVO - namentlich die Vermutungsregel des Satzes 3 der vorgenannten \nVorschrift - nicht in § 34 Abs. 3 BauGB übernommen.\n\n76\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 11. Dezember 2006 und 13. Juni 2007, jeweils \na.a.O.; a. A. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 5. November 2007, a.a.O., Rz. 38.\n\n77\n\nDas folgt bereits aus einem wörtlichen Vergleich der beiden Vorschriften. Im § 34 \nAbs. 3 BauGB ist von schädlichen Auswirkungen die Rede, während § 11 Abs. 3 \nSatz 2 BauNVO großflächige Einzelhandelsbetriebe erfasst, die sich nach Art, Lage \noder Umfang u.a. auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur \nunwesentlich auswirken können. Damit setzt der Anwendungsbereich des § 11 \nAbs. 3 Satz 2 BauNVO bereits unter der Schädigungsgrenze ein. Wenn der \nGesetzgeber den Regelungsgehalt des § 11 Abs. 3 BauNVO in § 34 Abs. 3 BauGB - \ninsbesondere auch die Vermutungsregel - hätte übertragen wollen, wäre dies durch \neinen Verweis oder eine wörtliche Übernahme möglich gewesen. \n\n78\n\nDagegen spricht auch der unterschiedliche Sinn und Zweck beider Vorschriften. \nDer Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO liegt eine typisierende Betrachtungsweise \nzugrunde, bei der vermutet wird, dass von Einzelhandelsbetrieben ab einer \nbestimmten Größe regelmäßig bestimmte Fernwirkungen, u.a. auf die Entwicklung \nzentraler Versorgungsbereiche ausgehen. Betriebe dieser Art sind nur in \nKerngebieten und in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Dagegen geht es \nim Rahmen des § 34 Abs. 3 BauGB nicht um die bauplanungsrechtliche Typisierung \nvon Einzelhandelsbetrieben, sondern um die Verhinderung von konkreten \nschädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im jeweiligen \nEinzelfall.\n\n79\n\nDas Gericht hat bei der Anwendung des § 34 Abs. 3 BauGB zur Feststellung der \nschädlichen Auswirkungen des Vorhabens eine Prognoseentscheidung zu treffen. In \ndiesem Rahmen sind alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls in den Blick zu \nnehmen. Dazu zählt insbesondere die Verkaufsfläche, deren Auswirkungen auf die \nim Versorgungsbereich vorhandene Verkaufsfläche derselben Branchen zu ermitteln \nsind. Daneben kann - insbesondere wenn es um die Zulassung großflächiger \nEinzelhandelsvorhaben geht - der voraussichtlichen Umsatzumverteilung Bedeutung \nzukommen. \n\n80\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 2007, a.a.O.; Urteil vom 6. Juni 2005 - 10 \nD 148/04.NE -, BRS 69 Nr. 3; s.a. Nds. OVG, Urteil vom 27. März 2008 - 1 LB 160/06 \n-, ZfBR 2007, 579.\n\n81\n\nBereits oben wurde ausgeführt, dass das planungsrechtlich zu beurteilende \nVorhaben im Sinne des § 29 BauGB der Lebensmitteldiscountmarkt der Klägerin in \nder erweiterten Form mit einer Verkaufsfläche von 900,08 m² ist. Der Senat geht \ndavon aus, dass sich der in § 34 Abs. 3 BauGB verwendete Vorhabensbegriff nicht \nvon dem Vorhabensbegriff des § 29 BauGB unterscheidet.\n\n82\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts ist im \nRahmen der Prognoseentscheidung über schädlichen Auswirkungen im konkreten \nEinzelfall jedoch zu berücksichtigen, dass die Klägerin bereits am \nErweiterungsstandort ein genehmigtes Lebensmitteldiscountgeschäft mit einer \nVerkaufsfläche von 699,11 m² seit 1994 betreibt und sich der Markt hierauf \neingestellt hat. In die Prognose ist somit nicht die Neuansiedlung eines Discounters \nmit einer Verkaufsfläche von 900,08 m² einzustellen, sondern die Erweiterung eines \nGeschäftes mit 699,11 m² um 200,97 m², das dadurch großflächig wird. Eine andere \nBetrachtungsweise würde den Bestands- und Erweiterungsinteressen der Klägerin \nund der vorhandenen Marktsituation nicht gerecht. Bei der Prognoseentscheidung ist \nnämlich von der gegebenen städtebaulichen Situation auszugehen, die nicht nur von \nden anderen vorhandenen Einzelhandelsbetrieben, sondern auch durch den Betrieb, \ndessen Erweiterung geplant ist, in seinem bisherigen Bestand geprägt wird. Dieser \nBetrieb hat sich bereits am Markt etabliert und ist Bestandteil des \nEinzelhandelsangebotes. Bei der Beurteilung ist daher der gegenwärtige Betrieb in \nder vorhandenen Größe mit seinen möglicherweise bereits bestehenden \nAuswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich mit dem Zustand zu \nvergleichen, der (prognostiziert) nach Umsetzung der geplanten Erweiterung \nbestehen wird. Die Prüfung kann allerdings nicht auf einen reinen Vergleich der \nvorher und nachher vorhandenen Verkaufsflächen reduziert werden. Zwar kann sich \ndie Erweiterung auf eine rein quantitative Flächenvergrößerung beschränken. Sie \nkann aber darüber hinausgehende qualitativen Veränderungen beinhalten, wenn \netwa das Sortiment deutlich erweitert oder wesentlich anders präsentiert werden soll \noder zusätzliche kleinere Verkaufsstellen für Neben- und Ergänzungsangebote (z. B. \nBackshop, Shops für Blumen, Zeitschriften und Tabakwaren usw.) geplant sind. \nWährend sich eine geringfügige Verkaufsflächenerweiterung eines im Übrigen \nunveränderten Betriebes regelmäßig nicht auf das bestehende Gleichgewicht \nauswirken wird, können qualitative Änderungen die Attraktivität eines nicht \nintegrierten Standortes deutlich steigern und durch eine Umorientierung der Kunden \neinen zentralen Versorgungsbereich schwächen.\n\n83\n\nWeiter spielen bei der Ermittlung der Auswirkungen des in Rede stehenden \nVorhabens auf den von ihm beeinflussten zentralen Versorgungsbereich die \nräumliche Entfernung des Vorhabens von dem Versorgungsbereich sowie alle \nweiteren im Einzelfall relevanten Umstände der konkreten städtebaulichen Situation \neine Rolle. Von Bedeutung sein kann etwa, ob der außerhalb des zentralen \nVersorgungsbereich anzusiedelnde Einzelhandelsbetrieb gerade auf solche \nSortimente abzielt, die in dem Versorgungsbereich von einem „Magnetbetrieb\" \nangeboten werden, dessen unbeeinträchtigter Bestand maßgebliche Bedeutung für \ndie weitere Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs hat. Zu \nberücksichtigen ist auch, ob in der unmittelbaren Umgebung des Vorhabens bereits \nweitere Einzelhandelsangebote vorhanden sind, deren Auswirkungen auf den \nVersorgungsbereich durch die Auswirkungen des zu prüfenden Vorhabens gesteigert \nwerden könnten. Zwar ist Prüfungsgegenstand des § 34 Abs. 3 BauGB nur das \nstreitgegenständliche Vorhaben: Nur wenn dieses Vorhaben eine beachtliche \nSchädigung der Funktionsfähigkeit des Versorgungsbereichs befürchten lässt, ist der \nTatbestand der Norm erfüllt. Eine solche Schädigung kann sich jedoch auch daraus \nergeben, dass ein gerade noch unbedenkliches Nebeneinander von \nEinzelhandelsangeboten an einem nicht integrierten Standort und \nVersorgungsbereich durch das neu hinzukommende Vorhaben in eine unzulässige \nbeachtliche Schädigung der Funktionsfähigkeit des Versorgungsbereichs umschlägt. \nInsbesondere dann, wenn an dem nicht integrierten Standort die Grenze zur \nGroßflächigkeit gleichartiger Angebote durch das hinzu kommende Vorhaben \nüberschritten wird, besteht Anlass zu kritischer Prüfung, ob nunmehr die Schwelle \ndes § 34 Abs. 3 BauGB erreicht wird. Denn die Vorschrift lässt sich nach ihrer \nZielsetzung auch solchen Vorhaben entgegen halten, die ein noch vorhandenes \nstädtebaulich vertretbares Gleichgewicht unterschiedlicher Einzelhandelsangebote \ndurch die Verstärkung des nicht integrierten Standortes zerstören.\n\n84\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 2007, a.a.O..\n\n85\n\nSind bereits jetzt im Einzugsbereich des zentralen Versorgungsbereichs an \nanderer Stelle weitere Einzelhandelsbetriebe vorhanden, die sich auf das Verhältnis \nzwischen dem zentralen Versorgungsbereich und den nicht-integrierten Standorten \nauswirken, dürfen auch diese in der Gesamtbetrachtung nicht unberücksichtigt \nbleiben. Ob diese im Einzelhandelskonzept erfasst worden sind oder nicht, spielt in \ndiesem Zusammenhang keine Rolle.\n\n86\n\nNach diesen Grundsätzen sind von dem Vorhaben der Klägerin keine \nschädlichen Auswirkungen auf das Nahversorgungszentrum H. -Mitte zu \nerwarten. \n\n87\n\nDie Klägerin plant eine Vergrößerung der Verkaufsfläche des bestehenden \nLebensmitteldiscountmarktes von 699,11 m² auf 900,08 m². Nach ihrem Vortrag ist \neine Erweiterung des Sortimentes oder eine Neuausrichtung des Marktes nicht \nbeabsichtigt. Dies entspricht dem bereits an anderen Standorten erkennbaren \nKonzept der Klägerin, in allen Filialen ein identisches Sortiment anzubieten, jedoch \ndie Präsentation der angebotenen Waren durch ein Verkaufsflächenvergrößerung zu \nverbessern. Der Standort des Betriebes der Klägerin ist angesichts der in der \nUmgebung überwiegenden gewerblichen Nutzungen städtebaulich nicht integriert. Er \nist mit der großen Anzahl der vorhandenen Stellplätzen auf autoorientierte Kunden \nausgerichtet, aber mit einer Entfernung vom Zentrum von H. von ca. 550 m \nauch noch fußläufig erreichbar. \n\n88\n\nGleichwohl kann unter Berücksichtigung der städtebaulichen Gesamtsituation \nnicht davon ausgegangen werden, dass es durch die geplante Erweiterung des \nMarktes der Klägerin um ca. 201 m² zusätzliche Verkaufsfläche zu nennenswerten \nUmsatzumverteilungen oder anderen Auswirkungen zu Lasten des benannten \nNahversorgungszentrums kommen wird. Neben dem Markt der Klägerin sind im \nEinzugsbereich weitere Einzelhandelsbetriebe vorhanden, die sich in erheblicher \nWeise auf die Umsatzverteilung auswirken und bei der gebotenen \nGesamtbetrachtung nicht unberücksichtigt bleiben können.\n\n89\n\nIn unmittelbarer Nachbarschaft des Vorhabensstandortes sind ein weiterer, \nbereits großflächiger Lebensmitteldiscounter (M. -Markt), ein ebenfalls \ngroßflächiger Vollsortimenter (L2. Markt) sowie ein Getränkemarkt vorhanden. \nDiese Märkte üben zusammen mit dem Betrieb der Klägerin und einer \nGesamtverkaufsfläche von fast 2.900 m² schon jetzt einen erheblichen Einfluss auf \ndie Versorgungssituation und die Umsatzverteilung aus, auf den sich die im Zentrum \nansässigen Betriebe bereits eingestellt haben. Die Märkte decken - abgesehen von \neinem Q. -Markt an der ebenfalls außerhalb des Zentrums gelegenen Straße B1. \nT. - den weitaus größten Teil des kurzfristigen Bedarfs der Einwohner des \nOrtsteils ab, weil im Zentrum von H. kein entsprechendes Angebot besteht. \nAn diesem vorhandenen Zustand wird sich durch das Vorhaben der Klägerin nichts \nändern. Anders als bei der Neuerrichtung eines Lebensmittelmarktes ist bei einer \nVerkaufsflächenvergrößerung um ca. 201 m² ohne Sortimentserweiterung nicht mit \neiner Umorientierung der Kunden und einer relevanten Umsatzumverteilung zu \nrechnen. Es ist auch nicht zu erwarten, dass sich die Erweiterung auf die im Zentrum \nvorhandenen kleinen Läden, die Lebensmittel anbieten, auswirken wird, da diese auf \nden \"kleinen Einkauf zwischendurch\" ausgerichtet sind. Entsprechendes gilt auch \nbezüglich der übrigen im Zentrum ansässigen Fachgeschäfte. Auch wenn nicht zu \nverkennen ist, dass sich grundsätzlich die in kurzen Zeitabständen wechselnden \nAktionswarenangebote der Klägerin und der anderen Discounter in beachtlichem \nUmfang auf den Umsatz des branchenspezifischen Fachhandels auswirken können, \nsind durch die Erweiterung bedingte nachteilige Veränderungen nicht zu erwarten. \nNach dem Marktkonzept der Klägerin ist das von ihr angebotene Sortiment auch \nhinsichtlich der Aktionswaren unabhängig von der Größe der jeweiligen Filiale in \njedem ihrer Märkte identisch. Die Waren werden lediglich - wie auch das \nDauersortiment - auf einer größeren Fläche angeboten. Insgesamt betrachtet kann \nnicht festgestellt werden, dass es durch das Vorhaben der Klägerin zu weiteren \nnennenswerten Umsatzumverteilungen oder einem zusätzlichen Kaufkraftabfluss aus \ndem Stadtbezirkszentrum von beachtlichem Gewicht kommen wird.\n\n90\n\n3. Dem von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten \nBeweisantrag, der Klägerin die Vorlage näher bezeichneter \"Urkunden\" aufzugeben, \nbrauchte der Senat aus mehreren Gründen nicht nachzugehen. \n\n91\n\nDer Beweisantrag ist bereits unsubstantiiert, da das Beweisthema nicht \nhinreichend konkretisiert wird. Hierzu gehört, dass angegeben wird, welche \nTatsachenbehauptung durch das Beweismittel bewiesen werden soll. \n\n92\n\nVgl. Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 2. Aufl. 2006, § 86 Rn. 86 f., § 98 Rn. 31 \nm.w.N.\n\n93\n\nEine solche Tatsachenbehauptung ist aus dem in der mündlichen Verhandlung \ngestellten Beweisantrag nicht erkennbar. Auch ein Rückgriff auf die schriftsätzliche \nAnkündigung führt zu keinem beachtlichen Antrag. Mit dem Vortrag, \"bei Vorlage der \nim Besitz der Klägerin befindlichen Urkunden erweise sich, dass bei Ausweitung der \nSortimente und der Verkaufsflächen erhebliche schädliche Auswirkungen auf \nzentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind\", wird kein zulässiges Beweisthema \nbenannt. Es wird keine Tatsachenbehauptung zum Beweis gestellt, sondern eine \ndem Beweis nicht zugängliche Rechtsfrage, die vom Gericht selbst zu entscheiden \nist. \n\n94\n\nDer Beweisantrag ist weiter auf eine unzulässige Beweiserhebung gerichtet, da \ndie Voraussetzungen hierfür gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 421 ZPO nicht vorliegen. \nDer Beklagte verlangt von der Klägerin die Vorlage einer Vielzahl von Unterlagen \nüber die Entwicklung ihrer Umsätze in verschiedenen Sortimentsgruppen und \nMärkten unterschiedlicher Größe, ihre Sortimentsdefinitionen, ihrer Bilanzen sowie \nüber aufgegebene und nicht integrierte Standorte. Der Urkundsbeweis durch Antrag \nauf Vorlage einer Urkunde durch den Gegner ist jedoch nur bezüglich einer konkret \nbezeichneten Urkunde möglich, nicht jedoch bezüglich einer Urkundensammlung mit \nungewissem Inhalt. \n\n95\n\nVgl. dazu OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. Juni 2005 - 9 U 25/05 -, juris; s.a. \nOLG Stuttgart, Urteil vom 30. Mai 2007 - 20 U 12/06 -, juris.\n\n96\n\nInsoweit stellt der Antrag einen unzulässigen Ausforschungsantrag ins Blaue \nhinein dar, zumal davon auszugehen ist, dass die Urkunden, deren Vorlage verlangt \nwird, teilweise überhaupt erst erstellt werden müssten.\n\n97\n\nSchließlich ist der Beweisantrag auch unerheblich, denn für die Entscheidung \nkommt es auf die Erkenntnisse, die der Beklagte mit der Beweiserhebung \nmöglicherweise gewinnen will, nicht an. Bei einem Teil der Unterlagen, deren Vorlage \nverlangt wird, wie z.B. einer Darstellung der aufgegebenen Innenstadtstandorte in \nNRW und der nicht integrierten Standorte, ist bereits ein Zusammenhang mit der hier \nzu beurteilenden Problematik nicht erkennbar. Auch im Übrigen ist eine \nEntscheidungsrelevanz nicht gegeben. Denn der Beweisantrag zielt auf die \nErmittlung abstrakter Aussagen über \"typische\" Märkte unterschiedlicher Größe, \nwährend es im Rahmen der hier zu treffenden Entscheidung um eine aus allen \nrelevanten qualitativen und quantitativen Umstände des konkreten Einzelfalles zu \ntreffende Prognose geht. Diese kann von Durchschnittswerten \"typischer\" Märkte \nnach oben oder nach unten abweichen, da sie von zahlreichen weiteren Faktoren \nabhängig ist. Ein Umsatzzuwachs bei der Klägerin bedeutet nicht automatisch einen \nUmsatzrückgang in den Geschäften in dem zentralen Versorgungsbereich, sondern \nkann auch zu Lasten anderer konkurrierender Märkte mit ähnlichen Sortimenten \ngehen. Wie bereits oben dargestellt, hängt die Umsatzverteilung wesentlich auch von \ndem Vorhandensein weiterer Märkte im Einzugsbereich des Vorhabens der Klägerin \nund des zentralen Versorgungsbereichs ab. \n\n98\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 \nZPO. \n\n99\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n100","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250163","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-06/10-a-2601-07","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":39},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":18},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250163","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250163","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-06/10-a-2601-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250163","retrieved":"2026-07-09 02:12:31.636534+00:00"}}