{"status":"available","doknr":"OLD250162","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1106.10A1512.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-11-06","aktenzeichen":"10 A 1512/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 2. \nNovember 2005 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. \nvom 24. Oktober 2006 verpflichtet, der Klägerin den am 29. August 2005 beantragten \nbauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Erweiterung des Einzelhandelsbetriebes \nauf dem Grundstück N. , Gemarkung X. , Flur 49, Flurstück 152 \n(X1. Straße 18) zu erteilen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheides \nfür die Erweiterung eines Lebensmittelmarktes der Fa. S. um eine Verkaufsfläche \nvon 534,71 m².\n\n3\n\nSie ist Eigentümerin des Grundstücks N. Gemarkung X. , Flur 49, \nFlurstück 152 (X1. Straße 18), auf dem sich früher eine Lederfabrik befand. \nDie ehemalige Trockenhalle wurde für einen Lebensmittelmarkt und einen \nGetränkemarkt umgebaut.\n\n4\n\nDer Lebensmittelmarkt hat nach der für die Nutzungsänderung und den Umbau \nam 21. August 1997 erteilten Baugenehmigung und der Nachtragsbaugenehmigung \nvom 25. Juni 1998 eine Verkaufsfläche von 958,00 m² (Verkauf 699,21 m², Kassen \nmit Vorraum 102,43 m², Bedienabteilung 54,48 m², Windfang mit Backshop 101,88 \nm²). Der Getränkemarkt verfügt nach der Baugenehmigung vom \n20. August 1997 sowie den Nachtragsbaugenehmigungen vom 22. Januar 1998, \n20. März 1998 und 25. Juni 1998 über eine Verkaufsfläche von 475,04 m² (Verkauf \n295,13 m², Kasse mit Vorraum 28,08 m², Windfang 142,10 m², Kunden-WC 9,73 m²). \n\n5\n\nBei einer Ortsbesichtigung im Oktober 2005 stellte der Beklagte fest, dass die \ntatsächliche Nutzung nicht den erteilten Baugenehmigungen entspricht. Der \nLebensmittelmarkt und der Getränkemarkt sind durch Wanddurchbrüche \nzusammengeführt worden. Ein Lagerraum mit einer Fläche von 155,41 m² ist in \nVerkaufsfläche für Molkerei und Tiefkühlprodukte des Lebensmittelmarktes \numgewandelt worden. Zusätzlich sind im Windfang des Getränkemarktes ein \nBlumengeschäft sowie ein Geschäft für Zeitschriften und Tabakwaren mit einer Lotto/ \nToto-Annahmestelle eingerichtet worden. Nachdem der Beklagte die Klägerin mit \nSchreiben vom 4. November 2005 zum beabsichtigten Erlass einer \nNutzungsuntersagungsverfügung angehört hatte, stellte sie am 7. Februar 2006 \neinen Bauantrag auf nachträgliche Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung. \nDiesen wies der Beklagte mit Bescheid vom 13. Februar 2006 als unvollständig \nzurück. Der dagegen eingelegte Widerspruch ist noch nicht beschieden worden. \n\n6\n\nDas Grundstück der Klägerin, das nicht im Geltungsbereich eines \nBebauungsplans liegt, befindet sich auf der östlichen Seite der C. Straße und \nist Teil des Geländes einer früheren Lederfabrik, deren Gebäude teilweise \nabgebrochen und im Übrigen umgebaut wurden. In dem unmittelbar an der Kreuzung \nder C. Straße mit der X1. Straße gelegenen ehemaligen \nVerwaltungsgebäude befinden sich im Erdgeschoss mehrere Arztpraxen und eine \nMassagepraxis, ein Steuerberaterbüro, eine Rechtsanwaltskanzlei und eine \nApotheke sowie in den Obergeschossen zahlreiche Wohnungen. Die an das \nGebäude grenzende ehemalige Trockenhalle wurde in den oben genannten \nLebensmittelmarkt und den Getränkemarkt umgebaut. In einem östlich gelegenen \nAnbau befinden sich Büroflächen sowie eine Verteilerstelle der Post. Weiter südlich \nan der C. Straße liegt ein B. -Markt mit einer Verkaufsfläche von ca. 750 m² \nund rückwärtig eine Veranstaltungshalle (\"L. \"). Auf der westlichen Seite der \nC. Straße befinden sich südlich der Kreuzung mit der X2. Straße nur \nWohngebäude. An der östlichen Grenze des Grundstücks der Klägerin verläuft der \nFluss \"B1. O. \". Beiderseits des Wasserlaufs liegt eine Stellplatzanlage, die den \nWohnungen, Büros und Märkten zugeordnet ist. Nördlich des Baugrundstücks \nbefinden sich unmittelbar an der X1. Straße das zu einer Gaststätte \numgebaute ehemalige Kesselhaus und daneben ein Wohngebäude. Auf dem \nnordöstlichen Eckgrundstück an der Kreuzung der X1. Straße mit der \nC. Straße wird ein U. -Modemarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 600 m² \n(C. Straße 25/27) betrieben, an den sich in östlicher Richtung Wohnbebauung \nanschließt (X1. Straße 15 bis 19). In nördlicher Richtung folgen auf den \nModemarkt entlang der C. Straße in geschlossener Bauweise zunächst \nmehrere Gebäude mit reiner Wohnnutzung (C. Straße 23 bis 15). Ab Haus Nr. \n13 a sind in den Gebäuden im Erdgeschoss Ladenlokale bzw. kleine \nDienstleistungsbetriebe und in den Obergeschossen Wohnungen vorhanden. Auf der \nwestlichen Seite der C1. Straße folgen nördlich der Kreuzung in Richtung \nOrtszentrum auf das Eckhaus, in dem eine Anwaltspraxis und Wohnungen \nvorhanden sind, ein Wohnhaus, ein Restaurant mit Festsaal, ein kleines Hotel, eine \nGaststätte, eine Pizzeria und an der Einmündung der L1.----straße ein Wohnhaus mit \neinem Ladenlokal im Erdgeschoss (C. Straße 28 a bis 16). Nördlich der L1.----\nstraße liegt ein Sparkassengebäude, an das sich der Marktplatz von X. \nanschließt. Das Sparkassengebäude und das gegenüberliegende Haus C. \nStraße 13 a sind in dem am 13. Juni 2007 vom Stadtrat beschlossenen \nNahversorgungs- und Zentrenkonzept der Stadt N. bereits als Teil des \nStadtbezirkszentrums X. -Mitte (B-Zentrum) dargestellt. Die Entfernung von der \nSüdgrenze des dargestellten Stadtbezirkszentrums bis zum Grundstück der Klägerin \nbeträgt knapp 300 m. \n\n7\n\nUnter dem 29. August 2005 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung eines \nVorbescheides für die \"Erweiterung eines bestehenden S1. -Marktes\". Nach den \neingereichten Bauvorlagen soll an der Ostseite des vorhandenen Gebäudes ein \nAnbau mit einer Geschossfläche von 566,40 m² errichtet werden, durch den die \nGeschossfläche auf ca. 2.600 m² und die Verkaufsfläche um 534,71 m² (Verkauf \n510,46 m² + Windfang 24,25 m²) auf 1.492,71 m² vergrößert werden soll. \n\n8\n\nDer Beklagte lehnte die Bauvoranfrage mit Bescheid vom 2. November 2005 ab. \nZur Begründung gab er im Wesentlichen an, die bauplanungsrechtliche Beurteilung \nrichte sich nach § 34 Abs. 1 BauGB, da die nähere Umgebung durch Wohnnutzung, \nGastronomie und großflächigen Einzelhandel geprägt sei. Das Vorhaben sei jedoch \nnach § 34 Abs. 3 BauGB unzulässig. In Anbetracht seiner Größe und der Lage sei \nvon schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche auszugehen. Der \nStandort liege außerhalb des für X. erwünschten Ansiedlungsraums. Eine \nVerkaufsflächenerweiterung führe zu einer Stärkung dieses ungeplanten \nEinzelhandelsstandorts zu Lasten des gewachsenen Stadtbezirkszentrums X. \n.\n\n9\n\nMit ihrem Widerspruch vom 29. November 2005 machte die Klägerin geltend, \ndas Vorhaben sei nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da in der Umgebung \nWohnnutzung, gewerbliche Nutzungen und eine großflächiger Einzelhandelsbetrieb \nvorhanden seien und wegen der unterschiedlichen Nutzungen die Eigenart der \nnäheren Umgebung keinem Gebietstypus der Baunutzungsverordnung zugeordnet \nwerden könne. Die geplante Erweiterung finde in dem bereits vorhandenen \ngroßflächigen S. -Markt ihr Vorbild. Die Regelung des § 34 Abs. 3 BauGB stehe \ndem Vorhaben nicht entgegen, weil von der Erweiterung keine schädlichen \nAuswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche ausgingen. Ein Kaufkraftabfluss \nvon mindestens 15 bis 20 % aus einem zentralen Versorgungsbereich sei nicht zu \nerwarten, denn es handele sich nicht um eine Neuerrichtung, sondern um die \nErweiterung eines bestehenden Betriebes, der bereits seit Jahren Kaufkraft \nbinde.\n\n10\n\nDie Bezirksregierung E. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid \nvom 24. Oktober 2006 mit der Begründung zurück, zwar füge sich die geplante \nErweiterung nach § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein, das Vorhaben \nsei jedoch nach § 34 Abs. 3 BauGB unzulässig. Als großflächiger \nEinzelhandelsbetrieb lasse es schädliche Auswirkungen auf das Stadtbezirkszentrum \nX. , bei dem es sich um einen zentralen Versorgungsbereich handele, \nbefürchten. Dort befinde sich ein L2. -Markt, dessen Existenz durch die \nErweiterung des S. -Marktes gefährdet wäre. Ohne das Lebensmittelsegment im \nOrtszentrum wäre die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereiches \nwesentlich beeinträchtigt. \n\n11\n\nMit Schreiben vom 13. November 2006 legte die Klägerin dem Beklagten eine \nAuswirkungsanalyse der H. vom September 2006 vor. Danach sei durch die \nErweiterung des S. -Marktes von einer Verkaufsfläche von 1.441 m² (incl. \nGetränkemarkt) auf eine Verkaufsfläche von 1.962 m² eine Umsatzumverteilung zu \nLasten des L2. -Marktes in Höhe von 14 % zu erwarten.\n\n12\n\nDie Klägerin hat am 12. Dezember 2006 Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, \n§ 34 Abs. 3 BauGB stehe der Erweiterung nicht entgegen. Das Stadtbezirkszentrum \nX. könne bereits nicht als zentraler Versorgungsbereich angesehen werden, da \ndort mit dem L2. -Markt lediglich ein Einzelhandelsbetrieb der \nLebensmittelbranche vorhanden sei. Selbst bei Annahme eines zentralen \nVersorgungsbereichs gehöre der L2. -Markt auf Grund seiner Lage in der \nPoststraße nicht mehr zu diesem Bereich. Der Supermarkt sei von dem Beginn der \nFußgängerzone in der R.----straße mehrere hundert Meter entfernt und verfüge über \neinen eigenen Kundenparkplatz. Die Versorgung X3. werde bereits heute durch \nden Versorgungsbereich Lederfabrik X. (S. -Markt, B. -Markt) \nwahrgenommen, der im Volksmund häufig als \"O1. N1. X. \" bezeichnet \nwerde, sowie durch einen O2. -Markt und einen Q. -Markt, die ebenfalls \naußerhalb des Zentrums gelegen seien. Zur Prüfung der schädlichen Auswirkungen \nkönne die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht auf § 34 Abs. 3 \nBauGB übertragen werden. Bei der Frage, ob schädliche Auswirkungen vorlägen, \nverlange § 34 Abs. 3 BauGB einen Vergleich des Ist-Zustandes mit dem Zustand \nnach der Erweiterung. Faktisch müssten die schädlichen Auswirkungen von der \nErweiterung ausgehen. Der in der Auswirkungsanalyse der H. vom September \n2006 ermittelte Kaufkraftabfluss gegenüber dem L2. -Markt von 14 % sei zwar \n\"nicht unwesentlich\" im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO, jedoch nicht \"schädlich\" im \nSinne von § 34 Abs. 3 BauGB. Auch wenn die Erweiterungsfläche mehr als 50 % der \nVerkaufsfläche des L2. -Markt betrage, sei zu berücksichtigen, dass es sich nicht \num eine Neuerrichtung, sondern nur um eine Erweiterung eines seit Jahren \nbestehenden Betriebes handele. Er spreche die autoorientierte Kundschaft an, \nwährend sich der L2. -Markt eher an fußläufige Kundschaft wende. Dieser \nverfüge außerdem nur über 21 % der in X. vorhandenen \nnahversorgungsrelevanten Verkaufsfläche.\n\n13\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n14\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 2. November \n2005 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 24. \nOktober 2006 zu verpflichten, ihr den am 29. August 2005 beantragten \nplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Erweiterung des Einzelhandelsbetriebes auf \ndem Grundstück N. , Gemarkung X. , Flur 49, Flurstück 152 \n(X1. Straße 18) zu erteilen.\n\n15\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEr hat ergänzend zur Begründung der angefochtenen Bescheide ausgeführt, der \nStandort liege außerhalb des Stadtbezirkszentrum X. in einem nicht-zentralen \nVersorgungsbereich, der nach dem Einzelhandelskonzept 2007 nicht \nweiterentwickelt werden solle. Die geplante Verkaufsflächenerweiterung führe zu \neinem Anteil von 52 % an der gesamten Lebensmittelversorgungsfläche in X. \nBereits jetzt bestehe ein erhebliches Überangebot an Verkaufsflächen und eine \nproblematische Nachfrageunterdeckung. \n\n18\n\nNach Durchführung einer Ortsbesichtigung hat das Verwaltungsgericht die Klage \nmit Urteil vom 19. April 2007 abgewiesen. Zwar füge sich das Vorhaben der Klägerin \nals Erweiterung eines bereits großflächigen Einzelhandelsbetriebes im Hinblick auf \ndie Vorbildwirkung des vorhandenen S. -Marktes mit einer Verkaufsfläche von 958 \nm² nach § 34 Abs. 1 BauGB in die Gemengelage von gewerblicher, freiberuflicher \nund Wohnnutzung ein. Das Vorhaben sei aber nicht mit § 34 Abs. 3 BauGB \nvereinbar. Mit dem Stadtbezirkszentrum X. bestehe ein zentraler \nVersorgungsbereich (Fußgängerzone R.----straße , X4. Markt), mit zahlreichen, \nüberwiegend kleinen Geschäften für den täglichen und teilweise auch mittelfristigen \nBedarf. Auch der L2. -Markt sei in den Versorgungsbereich einzubeziehen, da er \nvom Beginn der R.----straße nur wenige Schritte entfernt sei. Die von der Klägerin \nvertriebenen Produkte würden auch in dem zentralen Versorgungsbereich \nangeboten. Das Sortiment ziele damit gerade auf die Kunden des in fußläufiger \nEntfernung liegenden Stadtbezirkszentrums. Dies lasse eine Verdrängung der \nGeschäfte mit gleichem Warenangebot befürchten und gefährde die bedarfsgerechte \nVersorgung der Bevölkerung. \n\n19\n\nAm 14. Mai 2007 hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht wegen \ngrundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung führt \nsie aus, der Bereich, in dem das Baugrundstück liege, sei im Hinblick auf die \nzahlreichen dort vorhandenen Einzelhandels- und Dienstleistungsangebote bereits \nals eigenständiger zentraler Versorgungsbereich zu qualifizieren. Zumindest sei er \nBestandteil des angrenzenden im Zentrenkonzept der Stadt dargestellten zentralen \nVersorgungsbereichs X. -N1. . Über den U. -Markt und die auf der \ngegenüberliegenden Seite der C. Straße gelegenen Gastronomie- und \nDienstleistungsbetriebe bestehe eine unmittelbare Verbindung mit dem dargestellten \nzentralen Versorgungsbereich. Der L2. Markt verfüge über keine wesentlich \nbessere Anbindung. \n\n20\n\nFalls man davon ausgehe, dass das Baugrundstück außerhalb liege, seien bei \nder Prüfung des § 34 Abs. 3 BauGB anders als bei § 11 Abs. 3 BauNVO die \nkonkreten Fernwirkungen eines Einzelhandelsbetriebes zu beurteilen. Dabei komme \nder Vermutungsregelung keine Bedeutung zu. Bei einer nachträglichen Erweiterung \nseien lediglich die Auswirkungen der neu hinzutretenden Verkaufsfläche zu \nbetrachten, da die durch den bestehenden Betrieb bereits seit Jahren gebundene \nKaufkraft keine Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit des zentralen \nVersorgungsbereiches haben könne. \n\n21\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n22\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines \nAblehnungsbescheides vom 2. November 2005 und des Widerspruchsbescheides \nder Bezirksregierung E. vom 24. Oktober 2006 zu verpflichten, ihr den am 29. \nAugust 2005 beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Erweiterung \ndes Einzelhandelsbetriebes auf dem Grundstück N. , Gemarkung X. \nFlur 49, Flurstück 152 (X1. Straße 18) zu erteilen.\n\n23\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n25\n\nEr führt ergänzend aus, das Vorhaben der Klägerin verstoße gegen § 34 Abs. 3 \nBauGB. Dabei sei das Gesamtvorhaben und nicht nur die Erweiterung zu betrachten, \nda ansonsten eine schrittweise kontinuierliche Flächenexpansion mit den \nentsprechenden schädigenden Folgen nicht verhindert werden könne. Bei dem B-\nZentrum X. -N1. , das durch das Nahversorgungs- und Zentrenkonzept der \nStadt N. festgelegt worden sein, handele es sich um einen zentralen \nVersorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB. Die Abgrenzung basiere auf \nder fachlichen Einschätzung zweier Gutachterbüros und sei im Benehmen mit der \nörtlichen Industrie- und Handelskammer, dem örtlichen Einzelhandelsverband und \nder Bezirksregierung E. erfolgt. Der Standort des Vorhabens der Klägerin liege \naußerhalb dieses Bereichs. Es gebe keine direkte Sichtverbindung und die \nX1. Straße habe mit ihrer Breite von \n\n26\n\n13 bis 19 m eine trennende Wirkung. \n\n27\n\nDer Berichterstatter des Senats hat am 15. Oktober 2008 eine Ortsbesichtigung \ndurchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Terminsprotokoll vom \ngleichen Tage verwiesen.\n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und \nder Bezirksregierung E. Bezug genommen.\n\n29\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n30\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu \nUnrecht abgewiesen. \n\n31\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten \nvom 2. November 2005 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. \nvom 24. Oktober 2007 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. \nDie Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung des begehrten bauplanungsrechtlichen \nVorbescheides für die Erweiterung des Lebensmittelmarktes (§ 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO). Dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen, § 71 \nAbs. 2 i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW.\n\n32\n\nGegenstand des Verfahrens ist nach der in der mündlichen Verhandlung des \nSenats erfolgten Klarstellung der Klägerin der in den dem Vorbescheidsantrag \nbeigefügten Bauvorlagen dargestellte Anbau an der Ostseite mit einer Erweiterung \nder genehmigten Verkaufsfläche um 534,71 m².\n\n33\n\nDie beantragte Erweiterung des Lebensmittelmarktes ist \nbaugenehmigungspflichtig. Nach § 63 Abs. 1 BauO NRW bedürfen u.a. die \nErrichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen \nder Baugenehmigung, soweit in der Bauordnung nichts anderes bestimmt ist. Die im \nGesetz nicht geregelte Erweiterung einer baulichen Anlagen ist einer der \nVorhabenskategorien zuzuordnen. \n\n34\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblattkommentar, Stand: 1. \nJuli 2008, § 63 Rn. 68.\n\n35\n\nBei der von der Klägerin zur Genehmigung gestellten Erweiterung handelt es \nsich um ein Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB, das eine Änderung zum \nInhalt hat, für die die §§ 30 bis 37 BauGB gelten. Durch die geplante Erweiterung \nwird in den vorhandenen Baubestand eingegriffen, der verändert wird und in der \nneuen Gesamtanlage aufgeht. Eine isolierte Betrachtung ist daher nicht möglich. Bei \nder Änderung einer baulichen Anlage muss das Gesamtvorhaben in seiner durch die \nErweiterung geänderten Gestalt geprüft werden; das vom Bauherrn angestrebte \nErgebnis der Baumaßnahme muss den zu prüfenden bauplanungsrechtlichen \nVorschriften entsprechen.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 2005 - 4 C 72.05 -, BRS 69 Nr. 77; \nUrteil vom \n\n37\n\n17. Juni 1993 - 4 C 17.91 -, BRS 55 Nr. 72.\n\n38\n\nDas Grundstück der Klägerin liegt nicht im Geltungsbereich eines \nBebauungsplans aber innerhalb eines Bebauungszusammenhangs, so dass sich die \nbauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 29 Abs. 1 i.V.m. § 34 \nBauGB richtet. Das Vorhaben erfüllt die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB \n(1.). Ihm steht § 34 Abs. 3 BauGB nicht entgegen (2.).\n\n39\n\n1. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb eines im Zusammenhang bebauten \nOrtsteils ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen \nNutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die \nEigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. \nEntspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der \nBaunutzungsverordnung, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner \nArt allein danach, ob es nach dieser Verordnung in dem Baugebiet allgemein \nzulässig wäre, § 34 Abs. 2 BauGB.\n\n40\n\nDie nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass sowohl in Richtung vom \nVorhaben auf die Umgebung als auch in Richtung von der Umgebung auf das \nVorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu \nberücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des \nVorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung \nihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch \nbeeinflusst.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 \n- 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36.\n\n42\n\nDie nähere Umgebung des Vorhabens weist hier hinsichtlich der \nNutzungsstrukturen einen diffusen Charakter auf. Nach dem vorliegenden Luftbild- \nund Kartenmaterial sowie dem Ergebnis der Ortsbesichtigung, das der \nBerichterstatter dem Senat vermittelt hat, ist auf den Bereich südlich der X1. \nStraße und östlich der C. Straße abzustellen. Dieses Gebiet wird zum einen \ndurch das umgebaute ehemalige Verwaltungsgebäude mit zahlreichen Wohnungen \nin den oberen Geschossen sowie freiberuflichen und gewerblichen Nutzungen im \nErdgeschoss, zum anderen durch einen Gastronomiebetrieb, den vorhandenen \ngroßflächigen Lebensmittel- und Getränkemarkt sowie einen \nLebensmitteldiscountmarkt und eine Veranstaltungshalle geprägt. \n\n43\n\nDie Eigenart der näheren Umgebung entspricht damit keinem der in der \nBaunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete. Einer Einstufung als Gewerbe- \noder Industriegebiet (§ 8 bzw. 9 BauNVO) steht der hohe Anteil an Wohnnutzung \nentgegen. Eine Einordnung als Mischgebiet (§ 6 BauNVO) kommt wegen der \nüberwiegenden gewerblichen Nutzungen nicht in Betracht. Angesichts der Vielzahl \nder unterschiedlichen Nutzungen kann auch nicht von einem faktischen \nSondergebiet für großflächige Einzelhandelsbetriebe (§ 11 Abs. 3 BauNVO) \nausgegangen werden.\n\n44\n\nDie allgemeine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich \ndaher seiner Art nach nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB, sondern nach § 34 Abs. 1 \nBauGB. \n\n45\n\nDas Vorhaben der Klägerin fügt sich als großflächiger Einzelhandelsbetrieb nach \n§ 34 Abs. 1 BauGB ein, da es sich innerhalb des aus seiner Umgebung \nhervorgehenden Rahmens hält. Bei der Prüfung ist hinsichtlich der Art der baulichen \nNutzung bei der Ermittlung des Rahmens grundsätzlich auf die Nutzungstypen \nabzustellen, die die Baunutzungsverordnung umschreibt. Sind in der näheren \nUmgebung bestimmte, den Begriffsbestimmungen der Baunutzungsverordnung \nentsprechende Nutzungsarten vorhanden, so hält ein Vorhaben, das die Merkmale \neiner solchen Nutzungsart aufweist, ohne weiteres den Rahmen ein.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 1987, \n- 4 C 41.84 -, BRS 47 Nr. 63.\n\n47\n\nDies ist hier der Fall. Das Vorhaben der Klägerin findet sein Vorbild in dem auf \ndem Grundstück bereits vorhandenen Lebensmittelmarkt, der mit einer \nVerkaufsfläche von 958 m² großflächig ist. Der Markt kann nicht als ein die Eigenart \nnicht prägender Fremdkörper außer Betracht bleiben, da er als zentrale Anlage das \nGebiet maßgeblich beeinflusst. Zudem ist mit dem B. -Markt auf dem \nNachbargrundstück ein weiterer größerer Einzelhandelsbetrieb vorhanden.\n\n48\n\nVgl. zum Fremdkörper BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 -, BRS \n50 Nr. 75.\n\n49\n\nFür die Frage, ob sich ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 34 \nAbs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, kommt es nicht auf die \nin § 11 Abs. 3 BauNVO umschriebenen etwaigen negativen städtebaulichen \nAuswirkungen an. Die in § 11 Abs. 3 BauNVO bezeichneten Fernwirkungen gehören \nnicht zu den nach dieser Vorschrift maßgeblichen Tatbestandsmerkmalen. § 34 \nAbs. 1 BauGB stellt beim Einfügenserfordernis allein auf Nutzungsart, Nutzungsmaß, \nBauweise und Grundstücksüberbauung ab. \n\n50\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2000 - 4 B 25.00 -, BRS 63 Nr. 103; Urteil \nvom 11. Februar 1993 - 4 C 15.92 -, BRS 55 Nr. 174; Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 6 \nund 7.85 -, BRS 47 Nr. 67; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006 - 7 A 964/05 -, \nBRS 70, Nr. 90.\n\n51\n\nIn den durch die Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen fügt sich das \nVorhaben der Klägerin seiner Art nach ein. Auch hinsichtlich des Maßes der \nbaulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche ergeben \nsich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich das Vorhaben nicht innerhalb des sich aus \nder näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens hält. Ebenso ist ein Verstoß \ngegen das in § 34 Abs. 1 BauGB im Begriff des \"Einfügens\" enthaltene Gebot der \nRücksichtnahme nicht ersichtlich.\n\n52\n\n2. Das Vorhaben der Klägerin verstößt nicht gegen § 34 Abs. 3 BauGB. Nach \ndieser Vorschrift dürfen von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB keine \nschädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder \nin anderen Gemeinden zu erwarten sein. Das ist hier bereits deshalb nicht der Fall, \nweil das Vorhabensgrundstück der Klägerin entgegen der Auffassung des Beklagten \nnoch dem zentralen Versorgungsbereich X. -N1. zuzurechnen ist.\n\n53\n\nZentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB sind räumlich \nabgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund vorhandener \nEinzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und \ngastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren \nNahbereich hinaus zukommt. \n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 \n- 4 C 7.07 -, BauR 2008, 315 = NVwZ 2008, 308 = ZfBR 2008, 49 = BVerwGE 129, \n307; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006, a.a.O..\n\n55\n\nEin \"Versorgungsbereich\" bietet Nutzungen, die für die Versorgung der \nEinwohner der Gemeinde - gegebenenfalls auch nur eines Teils des \nGemeindegebiets - insbesondere mit Waren aller Art von Bedeutung sind. \"Zentral\" \nsind Versorgungsbereiche, wenn die Gesamtheit der auf eine Versorgung der \nBevölkerung ausgerichteten baulichen Nutzungen in dem betreffenden Bereich auf \nGrund der verkehrsmäßigen Erschließung und verkehrlichen Anbindung die Funktion \neines Zentrums mit einem bestimmten Einzugsbereich hat. Diese Funktion besteht \ndarin, die Versorgung des Gemeindegebiets oder eines Teilbereichs mit einem auf \nden Einzugsbereich abgestimmten Spektrum an Waren des kurz-, mittel oder \nlangfristigen Bedarfs funktionsgerecht sicherzustellen. Zentrale Versorgungsbereiche \nkönnen sowohl einen umfassenden als auch einen hinsichtlich des Warenangebots \noder des örtlichen Einzugsbereichs eingeschränkten Versorgungsbedarf \nabdecken.\n\n56\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 2007 \n- 10 A 3914/04 -, BauR 2008, 320; Urteil vom \n\n57\n\n13. Juni 2007 - 10 A 2439/06 -, BauR 2007, 2012; Urteil vom \n11. Dezember 2006, a.a.O.; s.a. Bay. VGH, Urteil vom 5. Februar 2007 - 2 BV \n05.1571 -, juris, Rz. 35; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 5. November 2007 - 1 A 10351/07 -, \njuris, Rz. 29; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzber-ger, BauGB, \nLoseblattkommentar, Stand: 1. Juni 2008, § 34 Rn. 85..\n\n58\n\nZu den zentralen Versorgungsbereichen können auch Bereiche für die Grund- \nund Nahversorgung gehören. Diese versorgen in der Regel nur bestimmte Stadtteile \ngrößerer Städte bzw. gesamte kleinere Orte mit Waren des kurzfristigen und \nmittelfristigen Bedarfs. In größeren und mittleren Städten dienen sie der Versorgung \nder Bevölkerung verschiedener Quartiere von zumeist einigen tausend Einwohnern \nvornehmlich mit Waren des kurzfristigen Bedarfs, die regelmäßig auch durch \nbeschränkte Angebote von einzelnen Waren des mittelfristigen Bedarfs wie z.B. \nBekleidung sowie von Dienstleistungen (Bank, Lottoannahmestellen, Friseur etc.) \nergänzt werden. Häufig sind solche Grund- und Nahversorgungszentren dadurch \ngekennzeichnet, dass in ihnen ein größerer Frequenzbringer - zumeist ein \nVollsortimenter des Lebensmittelbereichs - vorhanden ist.\n\n59\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 13. Juni 2007 und 11. Dezember 2006, jeweils \na.a.O.; Urteil vom 19. Juni 2008 - 7 A 1392/07 -, juris; s.a. \nKuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, 1. Aufl. 2007, Rn. 155 ff..\n\n60\n\nNach diesen Grundsätzen ist das Stadtbezirkszentrum X. -N1. als \nzentraler Versorgungsbereich im Sinne eines Grund- oder Nahversorgungszentrums \nanzusehen. Allerdings ist dieser zentrale Versorgungsbereich durch das \nNahversorgungs- und Zentrenkonzept der Stadt N. räumlich zu eng und \ndamit zu Lasten der Klägerin unrichtig festgelegt worden. Zur Bestimmung und \nräumlichen Abgrenzung des Stadtbezirkszentrums X. -N1. hat sich der Rat \nnicht des Mittels der verbindlichen Bauleitplanung bedient. Er hat das Konzept zwar \nförmlich beschlossen, er hat es aber nicht im Rahmen einer Bauleitplanung nach den \n§§ 10 oder 12 BauGB umgesetzt.\n\n61\n\nBei der Anwendung des § 34 Abs. 3 BauGB kommt einem vom Rat der \nGemeinde beschlossenen Einzelhandelskonzept als informelle Planung keine \nbindende Rechtswirkung zu. Die räumliche Abgrenzung eines zentralen \nVersorgungsbereiches unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle und richtet sich \nnach den tatsächlich vorhandenen örtlichen Gegebenheiten. Entgegen der Ansicht \ndes Beklagten und anders als dies die Ausführungen in der amtlichen Begründung \nzu § 34 Abs. 3 BauGB nahe legen \n\n62\n\nvgl. BT-Drucks. 15/2250 S. 54,\n\n63\n\nkönnen informelle Planungen die aus den tatsächlichen Gegebenheiten \nableitbaren Schlussfolgerungen insoweit lediglich bestätigen und gegebenenfalls \npräzisieren. Dagegen sind bei der Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB \nstädtebauliche Entwicklungskonzepte zu berücksichtigen. Insbesondere bei der \nAufstellung von (einfachen) Bebauungsplänen nach § 9 Abs. 2 a BauGB ist nach \ndessen Satz 2 ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept zu \nbeachten, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen \nVersorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. Ohne die \nUmsetzung durch eine planerische Abwägungsentscheidung kann ein Konzept \njedoch keine Außenwirkung entfalten. Die Feststellung des Vorliegens eines \nzentralen Versorgungsbereiches und seine örtliche Abgrenzung haben insbesondere \nauch für außerhalb gelegene Vorhaben unmittelbar eigentumsgestaltende Wirkung, \nda sie zur Unzulässigkeit einer sonst bauplanungsrechtlich zulässigen Nutzung \nführen können. Eine solche anspruchsvernichtende Wirkung kann informellen \nPlanungen nicht zukommen, da sie nicht die nach Art. 14 Abs. 1 GG an eine \nBestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums zu stellenden \nAnforderungen wahren.\n\n64\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006, a.a.O.; Kuschnerus, a.a.O., \nRn. 161 f, 175 f., 329 ff.; Dürr in: Brügelmann, Kommentar zum BauGB, Stand: \nAugust 2008, § 34 Rn. 106 e; s.a. Reidt, \"Zentrale Versorgungsbereiche auf Grund \nvon (informellen) Planungen ...\", NVwZ 2007, 664 ff.; a. A. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 5. \nNovember 2007 - 1 A 10351/07 -, juris, Rz. 30; Söfker in: \nErnst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Loseblattkommentar, Stand: 1. Juni \n2008, § 34 Rn. 85.\n\n65\n\nDer in Rede stehende Bereich dient der Versorgung der Bevölkerung des \nStadtbezirks X. mit insgesamt etwa 17.000 Einwohnern. Im Ortskern der bis \n1975 selbstständigen Gemeinde X. sind entlang der als Fußgängerzone \nausgebauten R.----straße und den angrenzenden Teilen der Q1.---straße im Norden \nund der C. Straße bzw. I.---------straße im Süden eine Vielzahl von \nEinzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben vorhanden, die den täglichen und \nteilweise auch mittelfristigen Bedarf der Bevölkerung decken. Nach der von dem \nBeklagten vorgelegten Bestandsaufnahme, die im Wesentlichen auch der \nEntwicklung des Nahversorgungs- und Zentrenkonzepts zugrunde gelegen hat sind \nin der R.----straße u.a. vorhanden ein Haushaltswarendiscounter (L3. ), ein \nDrogeriediscounter (T. ), zahlreiche kleinere Damen- und \nHerrenmodegeschäfte, ein Schuhgeschäft, eine Apotheke sowie weitere kleine \nGeschäfte für Nahrungs- und Genussmittel, Blumen, Zeitschriften und Tabakwaren, \nFoto, Optik und Zubehör. In dem nördlich angrenzenden Teil der Q1.---straße \nbefinden sich u.a. ein L2. -Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. \n950 m², ein größeres Haushaltsgerätegeschäft (ca. 460 m² Verkaufsfläche), ein \nComputerfachgeschäft sowie einige kleinere Geschäfte und eine Apotheke. Sowohl \nin der R.----straße als auch an der Q1.---straße sind zudem zahlreiche \nGastronomie- und kleinere Dienstleistungsbetriebe, aber auch Gebäude mit reiner \nWohnnutzung vorhanden. Entsprechendes gilt für den Bereich südlich der \nFußgängerzone entlang der C. Straße und der I.---------straße bis zur U1.-------\n-allee . Auch hier sind kleine Geschäfte mit einem vielfältigen Angebot (u.a. Feinkost, \nBekleidung, Foto und Optik, Unterhaltungselektronik, Schreibwaren, Zeitschriften, \nBücher, Geschenkartikel, Blumen, Schmuck, Kosmetik), sowie Gastronomie- und \nDienstleistungsbetriebe zu finden.\n\n66\n\nNach dem Luftbild- und Kartenmaterial, das dem Senat vorliegt, und dem \nErgebnis der Ortsbesichtigung endet der zentrale Versorgungsbereich nach den \ntatsächlichen Gegebenheiten im Süden nicht schon - wie im Nahversorgungs- und \nZentrenkonzept dargestellt - mit dem Sparkassengebäude und dem \ngegenüberliegenden Haus C. Straße 13 a (mit einem Telefonladen im \nErdgeschoss), sondern erstreckt sich in südlicher Richtung noch bis zum B. -Markt \n(C. Straße 65) und der Veranstaltungshalle. Auch außerhalb der dargestellten \nGrenze und in unmittelbarem Anschluss an die Einmündung der L1.----straße \nbefinden sich auf der westlichen Seite der C. Straße bis zur Kreuzung mit der \nX2. Straße in fast allen Gebäuden gastronomische bzw. andere gewerbliche \nNutzungen. An ein zum Zeitpunkt der gerichtlichen Ortsbesichtigung leer stehendes \nLadenlokal schließen sich eine Gaststätte, eine Pizzeria, ein kleines Hotel, ein \nRestaurant mit einem Festsaal und eine Anwaltskanzlei an. Hierbei handelt es sich \num Nutzungen, wie sie typischerweise in zentralen Versorgungsbereichen als \nErgänzung zu Einzelhandelsbetrieben vorhanden sind und zur Attraktivität beitragen. \nAuch bei Betrachtung der östlichen Seite der Straße entsteht in der Örtlichkeit nicht \nder Eindruck, dass südlich der L1.----straße der zentrale Versorgungsbereich endet. \nIn einer Entfernung von lediglich ca. 60 m von der L1.----straße befindet sich auf \ndem Eckgrundstück an der Kreuzung ein U. -Modemarkt. Zwar werden die \ndazwischen liegenden Gebäude C. Straße 15 bis 23 lediglich zu \nWohnzwecken genutzt, doch steht dies einer Einbeziehung des Bereichs aufgrund \nder Klammerwirkung der gewerblichen Nutzungen und des geringen Abstandes nicht \nentgegen.\n\n67\n\nIm weiteren Verlauf der C. Straße kann auch nicht festgestellt werden, \ndass die X1. Straße den zentralen Versorgungsbereich nach Süden \nabschließt. Unmittelbar südlich des Parkplatzes des Modemarktes befinden sich auf \nder anderen Straßenseite der Gastronomiebetrieb \"C2. \" sowie die Einfahrt zum \nParkplatz des S. -Marktes und der Zugang zu dem ehemaligen \nVerwaltungsgebäude mit den oben dargestellten freiberuflichen bzw. gewerblichen \nNutzungen. Hieran schließen sich dann der S. -Markt und der B. -Markt sowie die \ndahinter gelegene Veranstaltungshalle unmittelbar an. \n\n68\n\nInsgesamt betrachtet erstreckt sich der zentrale Versorgungsbereich X. -\nN1. ohne wesentliche Unterbrechungen mit einer breiten Palette von \nEinzelhandels- und Dienstleistungsangeboten von der Q1.---straße über die R.----\nstraße und den X4. Markt entlang der C. Straße bis zum B. -Markt. \nDie im Nahversorgungs- und Zentrenkonzept dargestellte Zäsur zwischen dem B-\nZentrum X. -N1. und dem \"nicht-zentralen Versorgungsstandort Lederfa- \nbrik X. \" mit einem Abstand von lediglich 50 m findet in der Örtlichkeit keine \nBestätigung. Vielmehr besteht durch die vorhandenen Nutzungen eine unmittelbare \nVerknüpfung.\n\n69\n\nIst das Grundstück der Klägerin somit Teil des zentralen Versorgungsbereiches, \nso darf dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden, es werde schädliche \nAuswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB auf eben diesen Bereich haben. \n\n70\n\nDiese können auch nicht damit begründet werden, dass die Erweiterung nach \nder H. -Auswirkungsanalyse vom September 2006 zu Umsatzumverteilungen zu \nLasten des L2. -Marktes von ca. 14 % führe. § 34 Abs. 3 BauGB dient nicht dem \nKonkurrentenschutz. Das Bauplanungsrecht hat nicht die Wahrung von \nWettbewerbsinteressen im Blick, sondern verhält sich in dieser Hinsicht neutral. Mit \nder Vorschrift soll die Funktionalität des gesamten Versorgungsbereiches geschützt \nwerden, nicht jedoch der einzelne Betrieb.\n\n71\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2007 \n- 10 B 2675/06 -, BauR 2007, 1550; Urteil vom 13. Juni 2007, a.a.O.\n\n72\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 \nZPO. \n\n73\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n74","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250162","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-06/10-a-1512-07","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":32},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250162","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250162","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-06/10-a-1512-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250162","retrieved":"2026-07-09 02:12:31.519298+00:00"}}