{"status":"available","doknr":"OLD250161","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1106.10A1417.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-11-06","aktenzeichen":"10 A 1417/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 18. Juli \n2005 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 21. April \n2006 verpflichtet, der Klägerin den am 5. April 2005 beantragten \nbauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Erweiterung des \nEinzelhandelsgeschäftes auf dem Grundstück N. , Gemarkung O. , Flur \n24, Flurstücke 786, 787, 788, 957 (U. Straße 33) zu erteilen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheides \nfür die Erweiterung eines Lebensmitteldiscountmarktes um eine Verkaufsfläche von \n171,43 m².\n\n3\n\nSie betreibt auf dem Grundstück N. , Gemarkung O. , Flur 24, \nFlurstücke 786, 787, 788, 957 (U. Straße 33) einen B. -Markt. Nach der für \ndie Errichtung des Gebäudes erteilten Baugenehmigung vom 13. März 1995 hat der \nMarkt zur Zeit eine Geschossfläche von 1.171,46 m² und eine Verkaufsfläche von \n727,97 m².\n\n4\n\nDas Grundstück liegt auf der Südwestseite der U1. Straße in einem \nStraßengeviert der L. Straße (B 57) im Südosten, dem Nordring im Südwesten \nund der F. Straße im Nordwesten. Südöstlich an das Grundstück der Klägerin \nschließt sich ein früher von einer Weberei genutztes Grundstück an, auf dem sich \nverschiedene Kleingewerbe und ein Textillager befinden (Zufahrt L. Straße \n249). Auf dem nordwestlichen Nachbargrundstück befindet sich ein Wohngebäude. \nAuf der dem Grundstück der Klägerin gegenüberliegenden Seite der U1. Straße \nstehen im westlichen Bereich ebenfalls Wohnhäuser, in östlicher Richtung schließt \nsich ein von einem Schuhhandelsunternehmen als Zentrallager und Verwaltung \ngenutztes Grundstück an. Auf der Nordwestseite der L. Straße befinden sich an \nder Einmündung der U1. Straße drei Wohngrundstücke, an die sich - getrennt \ndurch die Zufahrt zum Grundstück L. Straße 249 - ein Motorradhändler (L. \nStraße 247, Ausstellungs- und Verkaufsfläche der Halle 238 m²) und an der \nKreuzung mit dem Nordring ein Küchenfachhandel (W. Küchenstudio, L. \nStraße 245, Ausstellungs- und Verkaufsfläche 1.336 m²) anschließen. Auf der \ngegenüberliegenden Seite der L. Straße wird ein Autohandel mit einer \nVerkaufs- und Ausstellungshalle (807 m² Fläche) und einem Freigelände (L. \nStraße 240) betrieben. Auf dem Eckgrundstück Nordring/F. Straße befindet \nsich ein Karosseriebau- und Lackierbetrieb (F. Straße 50). Auf der \ngegenüberliegenden Seite der F. Straße liegen die Gebäude einer privaten \nGanztagsschule, nordöstlich schließen sich ein M. -Markt (Verkaufsfläche 700 m²), \nein Sanitär- und Heizungsbetrieb sowie ein Großhandel für Heizung und \nInstallationsbedarf an. Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines \nBebauungsplans.\n\n5\n\nEtwa 2.000 m (Fahrstrecke) nördlich des Grundstücks der Klägerin beginnt das \nin dem am 13. Juni 2007 vom Stadtrat beschlossenen Nahversorgungs- und \nZentrenkonzept der Stadt N. als C-Zentrum dargestellte Stadtteilzentrum \nO. -Mitte. Südöstlich des Baugrundstücks liegt in einer Entfernung von ca. 1.300 \nm das ebenfalls als C-Zentrum dargestellte Stadtteilzentrum M1. -Mitte. Östlich \ndes Stadtteilzentrums O. -Mitte liegt ca. 1.000 m entfernt ein großflächiger \nEinkaufskomplex (L. Straße 643) mit einem S. SB-Warenhaus (8.550 m² \nVerkaufsfläche) und mehreren teilweise großflächigen Fachmärkten. Ein \nvergleichbares Einkaufszentrum (L. Straße 131) mit einem weiteren S. SB-\nWarenhaus (11.900 m² Verkaufsfläche) und mehreren Fachmärkten liegt etwa 1.200 \nm westlich des Stadtteilzentrums M1. -Mitte. \n\n6\n\nAm 5. April 2005 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung eines \nVorbescheides für die \"Erweiterung eines Einzelhandelsgeschäftes\". Nach den \neingereichten Bauvorlagen soll das Gebäude des B. -Marktes um 17,70 m \nverlängert und dadurch die Geschossfläche um 444,93 m² auf 1.616,77 m² und die \nVerkaufsfläche um 171,43 m² auf 899,40 m² vergrößert werden. \n\n7\n\nDer Beklagte lehnte die Bauvoranfrage mit Bescheid vom 18. Juli 2005 ab. Zur \nBegründung führte er im Wesentlichen aus, der Gebietscharakter der näheren \nUmgebung des Baugrundstücks entspreche einem Mischgebiet, in dem der nach der \ngeplanten Erweiterung großflächige Einzelhandelsbetrieb nicht zulässig sei. In \nAnbetracht der Größe des Vorhabens sei von schädlichen Auswirkungen auf zentrale \nVersorgungsbereiche auszugehen.\n\n8\n\nMit ihrem Widerspruch vom 18. August 2005 machte die Klägerin geltend, die \nEigenart der näheren Umgebung könne wegen der unterschiedlichen Nutzungen \nkeinem Gebietstyp der Baunutzungsverordnung zugeordnet werden. Ihr Vorhaben \nfüge sich nach § 34 Abs. 1 BauGB ein, da es in dem großflächigen \nEinzelhandelsbetrieb der Firma W. Küchenstudio ein Vorbild finde. Die Regelung \ndes § 34 Abs. 3 BauGB stehe dem Vorhaben nicht entgegen, weil von der \nErweiterung keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche \nausgingen. Ein Kaufkraftabfluss von mindestens 15 bis 20 % aus einem zentralen \nVersorgungsbereich sei nicht zu erwarten, denn es handele sich nicht um eine \nNeuerrichtung, sondern um die Erweiterung eines bestehenden Betriebes, der \nbereits seit Jahren Kaufkraft binde.\n\n9\n\nDie Bezirksregierung E. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid \nvom 21. April 2006 mit der Begründung zurück, die Eigenart der näheren Umgebung \nentspreche einem Mischgebiet. Der Küchenfachmarkt sei wegen seiner Lage an der \nL. Straße nicht prägend wahrnehmbar und wegen seines nicht zentren-\nrelevanten Sortiments auch in einem Mischgebiet zulässig. Das geplante Vorhaben \nwirke sich als großflächiger Einzelhandelsbetrieb nicht nur unwesentlich auf die \nstädtebauliche Entwicklung aus. Die Sortimentsstruktur sei uneingeschränkt \nzentrenrelevant. Hinsichtlich der schädlichen Auswirkungen greife die \nVermutungsregel des § 11 Abs. 3 BauNVO. Anhaltspunkte für eine atypische \nSituation lägen nicht vor.\n\n10\n\nDie Klägerin hat am 5. Mai 2006 Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, § 34 Abs. 3 \nBauGB stehe der Erweiterung nicht entgegen. Zur Prüfung der schädlichen \nAuswirkungen könne die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht \nübertragen werden. Nennenswerte Kaufkraftabflüsse seien nicht zu erwarten. Bei der \nFrage, ob schädliche Auswirkungen vorlägen, verlange § 34 Abs. 3 BauGB einen \nVergleich des Ist-Zustandes mit dem Zustand nach der Erweiterung. Faktisch \nmüssten die schädlichen Auswirkungen von der Erweiterung ausgehen. Es seien \nkeine schützenswerten zentralen Versorgungsbereiche vorhanden. Die sog. C-\nZentren M1. -Mitte und O. -Mitte wiesen nur wenige Verkaufsflächen auf, die \nzudem jeweils überwiegend auf die dort vorhandenen Lebensmittelmärkte entfielen. \nDie Angebotspalette des mittel- und langfristigen Bedarfs sei schwach ausgeprägt. \nDie von ihr geplante zusätzliche Verkaufsfläche nehme von der \nGesamtverkaufsfläche im Einzugsbereich der Filiale lediglich 1,2 % ein. Eine \nspürbare Umsatzverteilung werde damit nicht verbunden sein, zumal die \nautoorientierte Kundschaft bereits jetzt außerhalb der Zentren einkaufe, während die \nLaufkundschaft auch weiterhin die Märkte in den C-Zentren besuchen werde.\n\n11\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n12\n\nden Beklagte unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 18. Juli 2005 \nund des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 21. April 2006 \nzu verpflichten, ihr den am 5. April 2005 beantragten bauplanungsrechtlichen \nVorbescheid für die Erweiterung des Einzelhandelsgeschäftes auf dem Grundstück \nN. , Gemarkung O. , Flur 24, Flurstücke 786, 787, 788, 957 (U. \nStraße 33) zu erteilen.\n\n13\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nErgänzend hat er ausgeführt, auch bei einer Erweiterung des Betriebes seien die \nAuswirkungen des Gesamtbetriebes und nicht nur der Erweiterung zu betrachten. Da \ndie Sortimente des Betriebes der Klägerin uneingeschränkt zentrenrelevant seien, \nwürde eine Verkaufsflächenausweitung diesen Standort zu Lasten gewachsener \nZentren stärken. Bereits jetzt bestehe ein erhebliches Überangebot an \nVerkaufsflächen bei fast schon problematischer Nachfrageunterdeckung. Diese \nbetrage im engeren Einzugsbereich des Betriebs der Klägerin 14,6 Mio. EUR. Der \nStandort U1. Straße sei nach dem \"Nahversorgungs- und Zentrenkonzept\" der \nStadt N. keinem der nahe gelegenen C-Zentren zuzuordnen. Durch die \ngeplante Erweiterung würden insbesondere das C-Zentrum O. -Mitte, \naber auch M1. -Mitte gefährdet. In O. befinde sich ein Q. -Markt mit 560 m² \nVerkaufsfläche, in M1. ein L1. -Markt mit 870 m².\n\n16\n\nNach Durchführung einer Ortsbesichtigung hat das Verwaltungsgericht die Klage \nmit Urteil vom 19. April 2007 abgewiesen. Zwar füge sich das Vorhaben der Klägerin \nauch als großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Hinblick auf die Vorbildwirkung des \nW. -Küchenstudios nach § 34 Abs. 1 BauGB in die vorhandene Gemengelage von \ngewerblicher und Wohnnutzung ein. Das Vorhaben sei aber nicht mit § 34 Abs. 3 \nBauGB vereinbar. Mit den Stadtteilzentren O. -Mitte und M1. -Mitte bestünden \nzentrale Versorgungsbereiche, in denen Waren für den täglichen und teilweise für \nden mittelfristigen Bedarf angeboten würden. Der Beurteilung nach § 34 Abs. 3 \nBauGB sei das Gesamtvorhaben und nicht nur die Erweiterung zugrunde zu legen. \nBei der Prognoseentscheidung, ob schädliche Auswirkungen zu erwarten seien, sei \nauf städtebaulich maßgebliche Kriterien, namentlich das Warenangebot und die \nVerkaufsfläche im Vergleich zur Verkaufsfläche derselben Branche im zentralen \nVersorgungsbereich abzustellen. Die von der Klägerin vertriebenen Produkte würden \nauch in den zentralen Versorgungsbereichen O. -Mitte und M1. -Mitte \nangeboten. Das Sortiment ziele damit gerade auf die Kunden der beiden in \nräumlicher Nähe liegenden Stadtteilzentren. Im Verhältnis zu den relevanten \nVerkaufsflächen in M1. mache die Verkaufsfläche des Gesamtvorhabens ca. 74 \n%, zu jenen in O. sogar mehr als 97 % aus. Dies lasse eine Verdrängung der \nGeschäfte mit gleichem Warenangebot befürchten und gefährde die bedarfsgerechte \nVersorgung der Bevölkerung, wie bereits bestehende Leerstände in den \nStadtteilzentren zeigten. Weiter bestünden auch keine Anhaltspunkte für eine \nEntkräftung der angesichts der Geschossfläche bestehenden Regelvermutung des \n§ 11 Abs. 3 BauNVO.\n\n17\n\nAm 8. Mai 2007 hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht wegen \ngrundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung führt \nsie aus, im Rahmen des § 34 Abs. 3 BauGB seien anders als bei § 11 Abs. 3 \nBauNVO die konkreten Fernwirkungen eines Einzelhandelsbetriebes zu beurteilen. \nDabei komme der Vermutungsregelung keine Bedeutung zu. Bei einer \nnachträglichen Erweiterung seien lediglich die Auswirkungen der neu hinzutretenden \nVerkaufsfläche zu betrachten, da die durch den bestehenden Betrieb bereits seit \nJahren gebundene Kaufkraft keine Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit des \nzentralen Versorgungsbereiches haben könne. Durch die Erweiterung der Filiale \nwerde zwar deren Attraktivität verbessert, aber wegen der fehlenden \nSortimentserweiterung die Flächenproduktivität verringert. Anders als eine \nNeuerrichtung führe eine Erweiterung nicht zu einer Umorientierung der Kunden. Die \nautoorientierten Kunden hätten schon vorher in den außerhalb des Zentrums \ngelegenen Einzelhandelsbetrieben eingekauft und die Kunden, die bislang fußläufig \nim zentralen Versorgungsbereich eingekauft hätten, würden dies auch weiterhin tun. \nDurch den Ansatz des Verwaltungsgerichts würden die meisten \nEinzelhandelsbetriebe auf den Bestandschutz gesetzt. Die vom Verwaltungsgericht \nangeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei zu § 11 Abs. 3 \nBauNVO ergangen und auf § 34 Abs. 3 BauGB nicht übertragbar. Der Gesetzgeber \nhabe von den Schutzgütern lediglich den \"zentralen Versorgungsbereich\" \nübernommen und nicht auf \"nicht unwesentliche Auswirkungen\" sondern auf \n\"schädliche Auswirkungen\" abgestellt und insbesondere keine Vermutungsregel \naufgestellt. Motiv des Gesetzgebers sei daher eindeutig eine Berücksichtigung der \nkonkreten Fernwirkungen eines Einzelhandelsbetriebes. Unabhängig von der Frage, \nwie die \"schädlichen Auswirkungen\" zu beurteilen seien, könnten sie hier \nausgeschlossen werden, da die beantragte zusätzliche Verkaufsfläche weder zu \neinem Kaufkraftabzug in einer Größenordnung von 20 % führen, noch im Hinblick auf \ndie Größe der Verkaufsfläche eine Größenordnung erreicht werde, die als schädlich \nzu qualifizieren sei.\n\n18\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des \nAblehnungsbescheides vom 18. Juli 2005 und des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E. vom 21. April 2006 zu verpflichten, ihr den am 5. April \n2005 beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zur Erweiterung des \nEinzelhandelsbetriebes auf dem Grundstück N. , Gemarkung O. , Flur \n24, Flurstücke 786, 787, 788, 957 (U. Straße 33) zu erteilen.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen und die Revision zuzulassen, \n\n22\n\nhilfsweise der Klägerin die Vorlage folgender Urkunden aufzugeben über:\n\n23\n\nUmsätze je Sortimentsgruppe (Dauersortiment, Aktions-ware, Saisonware) im \nKonzern B. Süd insgesamt für den Zeitraum 1990 bis 2007,\n\n24\n\nUmsätze je Sortimentsgruppe (Dauersortiment, Aktions-ware, Saisonware) in \neinem typischen Markt mit bis zu 699 m² Verkaufsfläche für den Zeitraum 1990 bis \n2007,\n\n25\n\nUmsätze je Sortimentsgruppe (Dauersortiment, Aktions-ware, Saisonware) in \neinem typischen Markt mit bis zu 799 m² Verkaufsfläche für den Zeitraum 1990 bis \n2007,\n\n26\n\nUmsätze je Sortimentsgruppe (Dauersortiment, Aktions-ware, Saisonware) in \neinem typischen Markt mit bis zu 899 m² Verkaufsfläche für den Zeitraum 1990 bis \n2007,\n\n27\n\nUmsätze je Sortimentsgruppe (Dauersortiment, Aktions-ware, Saisonware) in \neinem typischen Markt mit bis zu 999 m² Verkaufsfläche für den Zeitraum 1990 bis \n2007,\n\n28\n\nDarstellung der Entwicklung der Sortimentsgruppen in dem Zeitraum 1990 bis \n2007,\n\n29\n\nVorlage der Definition des Konzerns des Dauersortiments mit Vorlage des \nArtikelstamms,\n\n30\n\nVorlage der Definition des Konzern der Aktionsware mit Vorlage des \nArtikelstamms und Angabe der Wiederhol-frequenz,\n\n31\n\nVorlage der Definition des Konzern der Saisonware mit \nVorlage des Artikelstamms und Angabe der Angebotszeit-räume,\n\n32\n\nVorlage der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung des Konzerns und der \noben benannten typischen Größenklassen für die Jahre 2005 bis 2007,\n\n33\n\nDarstellung der Innenstadtstandorte in NRW, die seit 1975 aufgegeben \nwurden,\n\n34\n\nDarstellung der nicht in die Innenstadt integrierten Stand-orte.\n\n35\n\nEr führt ergänzend aus, unabhängig von der Frage, ob der Küchenfachmarkt als \nVorbild herangezogen werden könne, verstoße das Vorhaben der Klägerin jedenfalls \ngegen § 34 Abs. 3 BauGB. Bei der Beurteilung der Auswirkungen sei das \nGesamtvorhaben und nicht nur die Erweiterung zu betrachten, da ansonsten eine \nschrittweise kontinuierliche Flächenexpansion mit den entsprechenden \nschädigenden Folgen nicht verhindert werden könne. Mit der Flächenvergrößerung \nsei auch eine Sortimentserweiterung verbunden. Die Klägerin habe in den \nvergangenen Jahren ihr Sortiment ständig erweitert. Während das Dauersortiment im \nJahr 2000 noch rd. 630 Artikel umfasst habe, liege die Artikelzahl mittlerweile bei \nüber 900. Die C-Zentren M1. -Mitte und O. -Mitte stellten ausweislich des \nNahversorgungs- und Zentrenkonzepts zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des \n§ 34 Abs. 3 BauGB dar. Bei Beurteilung der Frage, ob von einem Vorhaben, dass die \nGrenze zur Großflächigkeit überschreite, schädliche Auswirkungen ausgingen, könne \nauf die Regelungssystematik des § 11 Abs. 3 Satz 2 bis 4 BauNVO zurückgegriffen \nwerden. Zu den Auswirkungen gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gehörten \nauch solche auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche. Wenn ein \ngroßflächiger Einzelhandelsbetrieb in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang \nmit einem zentralen Versorgungsbereich stehe, sei es gerechtfertigt, entsprechend \n§ 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO schädliche Auswirkungen zu vermuten. Angesichts der \nzahlreichen Aktionswarenangebote könne die Betrachtung zudem nicht auf das \nAngebot an Waren des täglichen Bedarfs beschränkt werden, sondern es seien auch \ndie Auswirkungen auf andere Einzelhandelsbetriebe wie z.B. den Textileinzelhandel \nzu betrachten.\n\n36\n\nDer Berichterstatter des Senats hat am 15. Oktober 2008 eine Ortsbesichtigung \ndurchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Terminsprotokoll vom \ngleichen Tage verwiesen.\n\n37\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und \nder Bezirksregierung E. Bezug genommen.\n\n38\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n39\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu \nUnrecht abgewiesen. \n\n40\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten \nvom 18. Juli 2005 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom \n21. April 2006 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die \nKlägerin hat einen Anspruch auf Erteilung des begehrten bauplanungsrechtlichen \nVorbescheides für die Erweiterung des Lebensmitteldiscountmarktes (§ 113 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO). Dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht \nentgegen, § 71 Abs. 2 i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW.\n\n41\n\nDie beantragte Erweiterung des Lebensmitteldiscountmarktes ist \nbaugenehmigungspflichtig. Nach § 63 Abs. 1 BauO NRW bedürfen u.a. die \nErrichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen \nder Baugenehmigung, soweit in der Bauordnung nichts anderes bestimmt ist. Die im \nGesetz nicht geregelte Erweiterung einer baulichen Anlagen ist einer der \nVorhabenskategorien zuzuordnen. \n\n42\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblattkommentar, Stand: \n1. Juli 2008, § 63 Rn. 68.\n\n43\n\nBei der von der Klägerin zur Genehmigung gestellten Erweiterung handelt es \nsich um ein Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB, das eine Änderung und \nNutzungsänderung zum Inhalt hat, für die die §§ 30 bis 37 BauGB gelten. Durch die \ngeplante Erweiterung wird in den vorhandenen Baubestand eingegriffen, der \nverändert wird und in der neuen Gesamtanlage aufgeht. Eine isolierte Betrachtung ist \ndaher nicht möglich. Bei der Änderung einer baulichen Anlage muss das \nGesamtvorhaben in seiner durch die Erweiterung geänderten Gestalt geprüft werden; \ndas vom Bauherrn angestrebte Ergebnis der Baumaßnahme muss den zu prüfenden \nbauplanungsrechtlichen Vorschriften entsprechen.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 2005 - 4 C 72.05 -, BRS 69 Nr. 77; \nUrteil vom \n17. Juni 1993 - 4 C 17.91 -, BRS 55 Nr. 72.\n\n45\n\nDie Erweiterung ist hier mit einer Nutzungsänderung verbunden, denn mit der \ngeplanten Vergrößerung der Verkaufsfläche von 728 m² auf 899 m² wird der \nLebensmitteldiscountmarkt zu einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne \ndes § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Einzelhandelsbetriebe sind großflächig im Sinne \ndieser Vorschrift, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreiten.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 \n- 4 C 10/04 -, BRS 69, Nr. 71 m.w.N..\n\n47\n\nAuch für die Beurteilung der Auswirkungen einer Großflächigkeit kommt es nicht \ndarauf an, ob der Einzelhandelsbetrieb von vornherein in der nun zu beurteilenden \nGröße errichtet oder ob ein bestehender Betrieb nachträglich erweitert werden soll. \n\n48\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 2005, a.a.O..\n\n49\n\nDas Grundstück der Klägerin liegt nicht im Geltungsbereich eines \nBebauungsplans aber innerhalb eines Bebauungszusammenhangs, so dass sich die \nbauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 29 Abs. 1 i.V.m. § 34 \nBauGB richtet. Das Vorhaben erfüllt die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB \n(1.). Ihm steht § 34 Abs. 3 BauGB nicht entgegen (2.).\n\n50\n\n1. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb eines im Zusammenhang bebauten \nOrtsteils ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen \nNutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die \nEigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. \nEntspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der \nBaunutzungsverordnung, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner \nArt allein danach, ob es nach dieser Verordnung in dem Baugebiet allgemein \nzulässig wäre, § 34 Abs. 2 BauGB.\n\n51\n\nDie nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass sowohl in Richtung vom \nVorhaben auf die Umgebung als auch in Richtung von der Umgebung auf das \nVorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu \nberücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des \nVorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung \nihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch \nbeeinflusst.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C \n\n53\n\n9.77 -, BRS 33 Nr. 36.\n\n54\n\nDie nähere Umgebung des Vorhabens weist hier hinsichtlich der \nNutzungsstrukturen einen diffusen Charakter auf. Nach dem vorliegenden Luftbild- \nund Kartenmaterial sowie dem Ergebnis der Ortsbesichtigung, das der \nBerichterstatter dem Senat vermittelt hat, ist auf den Bereich beiderseits der U. \nStraße und zwischen der L. Straße im Südosten, dem O1.---ring im Südwesten \nund der F. Straße im Nordwesten abzustellen. In dem Gebiet sind beiderseits \nder Einmündung der U. Straße in die F1. Straße und auf der Ecke \nU. Straße/L. Straße kleinere Grundstücke mit Wohnbebauung vorhanden. \nIm Übrigen wird das Gebiet durch gewerbliche Nutzungen geprägt, wobei neben dem \ngroßflächige Zentrallager des Schuhhandelsunternehmens, den \nEinzelhandelsbetrieben von W. und B. sowie einem Motorradhändler und \neinem Karosseriebau- und Lackierbetrieb noch verschiedene kleinere \nGewerbebetriebe vorzufinden sind.\n\n55\n\nDie Eigenart der näheren Umgebung entspricht damit keinem der in der \nBaunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete. Einer Einstufung als Gewerbe- \noder Industriegebiet (§ 8 bzw. 9 BauNVO) steht der hohe Anteil an Wohngebäuden \nentgegen. Eine Einordnung als Mischgebiet (§ 6 BauNVO) kommt wegen der \nüberwiegenden gewerblichen Nutzungen nicht in Betracht. Angesichts der Vielzahl \nder unterschiedlichen Nutzungen kann auch nicht von einem faktischen \nSondergebiet für großflächige Einzelhandelsbetriebe (§ 11 Abs. 3 BauNVO) \nausgegangen werden.\n\n56\n\nDie allgemeine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich \ndaher seiner Art nach nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB, sondern nach § 34 Abs. 1 \nBauGB. \n\n57\n\nDas Vorhaben der Klägerin fügt sich als großflächiger Einzelhandelsbetrieb nach \n§ 34 Abs. 1 BauGB ein, da es sich innerhalb des aus seiner Umgebung \nhervorgehenden Rahmens hält. Bei der Prüfung ist hinsichtlich der Art der baulichen \nNutzung bei der Ermittlung des Rahmens grundsätzlich auf die Nutzungstypen \nabzustellen, die die Baunutzungsverordnung umschreibt. Sind in der näheren \nUmgebung bestimmte, den Begriffsbestimmungen der Baunutzungsverordnung \nentsprechende Nutzungsarten vorhanden, so hält ein Vorhaben, das die Merkmale \neiner solchen Nutzungsart aufweist, ohne weiteres den Rahmen ein.\n\n58\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 1987, \n- 4 C 41.84 -, BRS 47 Nr. 63.\n\n59\n\nDies ist hier der Fall. Das Vorhaben der Klägerin findet sein Vorbild in dem im \nBaugebiet südöstlich gelegenen Küchenfachmarkt der Firma W. , der mit einer \nAusstellungs- und Verkaufsfläche von 1.336 m² ebenfalls großflächig ist. Dem steht \nnicht entgegen, dass der Beklagten diesen Betrieb wegen seines Sortimentes als \nnicht zentrenschädlich ansieht. Für die Frage, ob sich ein großflächiger \nEinzelhandelsbetrieb im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren \nUmgebung einfügt, kommt es nicht auf die in § 11 Abs. 3 BauNVO umschriebenen \netwaigen negativen städtebaulichen Auswirkungen an. Die in § 11 Abs. 3 BauNVO \nbezeichneten Fernwirkungen gehören nicht zu den nach dieser Vorschrift \nmaßgeblichen Tatbestandsmerkmalen. § 34 Abs. 1 BauGB stellt beim \nEinfügenserfordernis allein auf Nutzungsart, Nutzungsmaß, Bauweise und \nGrundstücksüberbauung ab. \n\n60\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2000 - 4 B 25.00 -, BRS 63 Nr. 103; Urteil \nvom 11. Februar 1993 - 4 C 15.92 -, BRS 55 Nr. 174; Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 6 \nund 7.85 -, BRS 47 Nr. 67; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006 - 7 A 964/05 -, \nBRS 70, Nr. 90.\n\n61\n\nDer Küchenfachmarkt kann auch nicht als ein die Eigenart nicht prägender \nFremdkörper außer Betracht bleiben, da in der näheren Umgebung - wie dargestellt - \nweitere Einzelhandelsbetriebe vorhanden sind.\n\n62\n\nVgl. zum Fremdkörper BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 -, BRS \n50 Nr. 75.\n\n63\n\nIn den hierdurch vorgegebenen Rahmen fügt sich das Vorhaben der Klägerin \nseiner Art nach ein. Auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der \nBauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche ergeben sich keine \nAnhaltspunkte, dass sich das Vorhaben nicht innerhalb des sich aus der näheren \nUmgebung hervorgehenden Rahmens hält. Ebenso ist ein Verstoß gegen das in § 34 \nAbs. 1 BauGB im Begriff des \"Einfügens\" enthaltene Gebot der Rücksichtnahme \nnicht ersichtlich.\n\n64\n\n2. Das Vorhaben der Klägerin verstößt auch nicht gegen § 34 Abs. 3 BauGB. \nNach dieser Vorschrift dürfen von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB keine \nschädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder \nin anderen Gemeinden zu erwarten sein.\n\n65\n\nFür die Entscheidung kann letztendlich offen bleiben, ob die Stadtteilzentren \nO. -Mitte und M1. -Mitte als zentrale Versorgungsbereiche der beklagten Stadt \nanzusehen sind (2.1.). Jedenfalls sind keine schädlichen Auswirkungen des \nVorhabens auf diese Versorgungsbereiche zu befürchten. Bei der \nPrognoseentscheidung ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin bereits am \nErweiterungsstandort einen genehmigten Lebensmitteldiscountmarkt mit einer \nVerkaufsfläche von 727,97 m² Verkaufsfläche betreibt (2.2.)\n\n66\n\n2.1. Zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB sind \nräumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund vorhandener \nEinzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und \ngastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren \nNahbereich hinaus zukommt. \n\n67\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 \n- 4 C 7.07 -, BauR 2008, 315 = NVwZ 2008, 308 = ZfBR 2008, 49 = BVerwGE 129, \n307; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006, a.a.O..\n\n68\n\nEin \"Versorgungsbereich\" bietet Nutzungen, die für die Versorgung der \nEinwohner der Gemeinde - gegebenenfalls auch nur eines Teils des \nGemeindegebiets - insbesondere mit Waren aller Art von Bedeutung sind. \"Zentral\" \nsind Versorgungsbereiche, wenn die Gesamtheit der auf eine Versorgung der \nBevölkerung ausgerichteten baulichen Nutzungen in dem betreffenden Bereich auf \nGrund der verkehrsmäßigen Erschließung und verkehrlichen Anbindung die Funktion \neines Zentrums mit einem bestimmten Einzugsbereich hat. Diese Funktion besteht \ndarin, die Versorgung des Gemeindegebiets oder eines Teilbereichs mit einem auf \nden Einzugsbereich abgestimmten Spektrum an Waren des kurz-, mittel oder \nlangfristigen Bedarfs funktionsgerecht sicherzustellen. Zentrale Versorgungsbereiche \nkönnen sowohl einen umfassenden als auch einen hinsichtlich des Warenangebots \noder des örtlichen Einzugsbereichs eingeschränkten Versorgungsbedarf \nabdecken.\n\n69\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 2007 \n- 10 A 3914/04 -, BauR 2008, 320; Urteil vom \n13. Juni 2007 - 10 A 2439/06 -, BauR 2007, 2012; Urteil vom 11. Dezember 2006, \na.a.O.; s.a. Bay. VGH, Urteil vom 5. Februar 2007 - 2 BV 05.1571 -, juris, Rz. 35; \nOVG Rh.-Pf., Urteil vom 5. November 2007 - 1 A 10351/07 -, juris, Rz. 29; Söfker in: \nErnst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzber- \nger, BauGB, Loseblattkommentar, Stand: 1. Juni 2008, § 34 Rn. 85..\n\n70\n\nZu den zentralen Versorgungsbereichen können auch Bereiche für die Grund- \nund Nahversorgung gehören. Diese versorgen in der Regel nur bestimmte Stadtteile \ngrößerer Städte bzw. gesamte kleinere Orte mit Waren des kurzfristigen und \nmittelfristigen Bedarfs. In größeren und mittleren Städten dienen sie der Versorgung \nder Bevölkerung verschiedener Quartiere von zumeist einigen tausend Einwohnern \nvornehmlich mit Waren des kurzfristigen Bedarfs, die regelmäßig auch durch \nbeschränkte Angebote von einzelnen Waren des mittelfristigen Bedarfs wie z.B. \nBekleidung sowie von Dienstleistungen (Bank, Lottoannahmestellen, Friseur etc.) \nergänzt werden. Häufig sind solche Grund- und Nahversorgungszentren dadurch \ngekennzeichnet, dass in ihnen ein größerer Frequenzbringer - zumeist ein \nVollsortimenter des Lebensmittelbereichs - vorhanden ist.\n\n71\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 13. Juni 2007 und 11. Dezember 2006, jeweils \na.a.O.; Urteil vom 19. Juni 2008 - 7 A 1392/07 -, juris; s.a. \nKuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, 1. Aufl. 2007, Rn. 155 ff..\n\n72\n\nEs spricht einiges dafür, dass die Stadtteilzentren O. -Mitte und M1. -Mitte \nals zentrale Versorgungsbereiche im Sinne eines Grund- oder \nNahversorgungszentrums angesehen werden können. \n\n73\n\nDer im gewachsenen Ortskern von O. gelegene Bereich verfügt entlang der \nE1. Straße und der E2. Straße über die wesentlichen Einzelhandels- und \nDienstleistungsbetriebe zur Deckung des täglichen Bedarfs. Nach der von dem \nBeklagten vorgelegten Bestandsaufnahme, die im Wesentlichen auch der \nEntwicklung des Nahversorgungs- und Zentrenkonzepts zugrunde gelegen hat, sind \nneben einem Lebensmittelmarkt der Fa. Q. mit 560 m² Verkaufsfläche u.a. \nvorhanden ein Drogeriediscounter (T. ), ein Bioladen, zwei Apotheken sowie \nmehrere kleine Geschäfte für Bekleidung, Haushaltswaren, Blumen, Genussmittel \nund Tabakwaren, Foto, Optik und Zubehör. \n\n74\n\nIm Ortskern von M1. befinden sich an der O2. Straße nach der \nBestandsaufnahme ein L1. Lebensmittelmarkt mit 874 m² Verkaufsfläche, ein \nDrogeriediscounter (T. ), zwei Bäckereien, zwei Apotheken, ein Möbelgeschäft \nsowie mehrere kleine Geschäfte für Bekleidung, Blumen und Gartenartikel, \nZeitschriften und Schreibwaren, Kosmetika, Spielwaren und Computer. Die \nwesentlichen Versorgungsfunktion werden in beiden Stadteilzentren jeweils von den \ngrößeren Lebensmittelmärkten Q. und L1. sowie den T. -\nDrogeriemärkten wahrgenommen, die zusammen jeweils über mehr als die Hälfte \nder insgesamt in den Zentren vorhandenen Verkaufsflächen verfügen. \n\n75\n\n2.2. Ob die Stadtteilzentren O. -Mitte und M1. -Mitte als zentrale \nVersorgungsbereiche anzusehen sind, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, \nweil von dem Vorhaben der Klägerin keine schädlichen Auswirkungen im Sinne des \n§ 34 Abs. 3 BauGB auf diese zu erwarten sind.\n\n76\n\nEin Vorhaben lässt schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche \nerwarten, wenn es deren Funktionsfähigkeit so nachhaltig stört, dass sie ihren \nVersorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr \nsubstantiell wahrnehmen können.\n\n77\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007, a.a.O..\n\n78\n\nDem Gesetzgeber kam es mit der Einfügung des Absatzes 3 in § 34 BauGB \nmaßgeblich darauf an, bei Zulassungsentscheidungen nach § 34 BauGB über die \nnähere Umgebung hinausgehende Fernwirkungen, die im Geltungsbereich von \nBebauungsplänen und im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 2 BauGB von § 11 \nAbs. 3 Satz 2 BauNVO erfasst werden, berücksichtigen und steuern zu können. Um \ndie Gewährung von Schutz vor Konkurrenz geht es dabei nicht.\n\n79\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Oktober 2007, 13. Juni 2007 und \n11. Dezember 2006, jeweils a.a.O.; Beschluss vom 9. März 2007 - 10 B 2675/06 -, \nBauR 2007, 1550; s.a. Berkemann/ \nHalama, Erstkommentierung zum BauGB, 1. Auflage 2005, § 34 Rn. 26.\n\n80\n\nSchädliche Auswirkungen ergeben sich jedoch nicht bereits daraus, dass der \nLebensmitteldiscountmarkt der Klägerin mit der Erweiterung zu einem großflächigen \nEinzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO wird. Anders als bei \nder Beurteilung eines Vorhabens im Plangebiet oder nach § 34 Abs. 2 BauGB ist \n§ 11 Abs. 3 BauNVO in den Fällen des § 34 Abs. 1 BauGB weder unmittelbar noch \nentsprechend anwendbar. Der Gesetzgeber hat das Regelungssystem des § 11 \nAbs. 3 BauNVO - namentlich die Vermutungsregel des Satzes 3 der vorgenannten \nVorschrift - nicht in § 34 Abs. 3 BauGB übernommen.\n\n81\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 11. Dezember 2006 und 13. Juni 2007, jeweils \na.a.O.; a. A. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 5. November 2007, a.a.O., Rz. 38.\n\n82\n\nDas folgt bereits aus einem wörtlichen Vergleich der beiden Vorschriften. Im § 34 \nAbs. 3 BauGB ist von schädlichen Auswirkungen die Rede, während § 11 Abs. 3 \nSatz 2 BauNVO großflächige Einzelhandelsbetriebe erfasst, die sich nach Art, Lage \noder Umfang u.a. auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur \nunwesentlich auswirken können. Damit setzt der Anwendungsbereich des § 11 \nAbs. 3 Satz 2 BauNVO bereits unter der Schädigungsgrenze ein. Wenn der \nGesetzgeber den Regelungsgehalt des § 11 Abs. 3 BauNVO in § 34 Abs. 3 BauGB \n- insbesondere auch die Vermutungsregel - hätte übertragen wollen, wäre dies durch \neinen Verweis oder eine wörtliche Übernahme möglich gewesen. \n\n83\n\nDagegen spricht auch der unterschiedliche Sinn und Zweck beider Vorschriften. \nDer Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO liegt eine typisierende Betrachtungsweise \nzugrunde, bei der vermutet wird, dass von Einzelhandelsbetrieben ab einer \nbestimmten Größe regelmäßig bestimmte Fernwirkungen, u.a. auf die Entwicklung \nzentraler Versorgungsbereiche ausgehen. Betriebe dieser Art sind nur in \nKerngebieten und in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Dagegen geht es \nim Rahmen des § 34 Abs. 3 BauGB nicht um die bauplanungsrechtliche Typisierung \nvon Einzelhandelsbetrieben, sondern um die Verhinderung von konkreten \nschädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im jeweiligen \nEinzelfall.\n\n84\n\nDas Gericht hat bei der Anwendung des § 34 Abs. 3 BauGB zur Feststellung der \nschädlichen Auswirkungen des Vorhabens eine Prognoseentscheidung zu treffen. In \ndiesem Rahmen sind alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls in den Blick zu \nnehmen. Dazu zählt insbesondere die Verkaufsfläche, deren Auswirkungen auf die \nim Versorgungsbereich vorhandene Verkaufsfläche derselben Branchen zu ermitteln \nsind. Daneben kann - insbesondere wenn es um die Zulassung großflächiger \nEinzelhandelsvorhaben geht - der voraussichtlichen Umsatzumverteilung Bedeutung \nzukommen. \n\n85\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 2007, a.a.O.; Urteil vom 6. Juni 2005 -\n 10 D 148/04.NE -, BRS 69 Nr. 3; s.a. Nds. OVG, Urteil vom 27. März 2008 -\n 1 LB 160/06 -, ZfBR 2007, 579.\n\n86\n\nBereits oben wurde ausgeführt, dass das planungsrechtlich zu beurteilende \nVorhaben im Sinne des § 29 BauGB der Lebensmitteldiscountmarkt der Klägerin in \nder erweiterten Form mit einer Verkaufsfläche von 899,40 m² ist. Der Senat geht \ndavon aus, dass sich der in § 34 Abs. 3 BauGB verwendete Vorhabensbegriff nicht \nvon dem Vorhabensbegriff des § 29 BauGB unterscheidet.\n\n87\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts ist im \nRahmen der Prognoseentscheidung über schädlichen Auswirkungen im konkreten \nEinzelfall jedoch zu berücksichtigen, dass die Klägerin bereits am \nErweiterungsstandort ein genehmigtes Lebensmitteldiscountgeschäft mit einer \nVerkaufsfläche von 727,97 m² seit 1995 betreibt und sich der Markt hierauf \neingestellt hat. In die Prognose ist somit nicht die Neuansiedlung eines Discounters \nmit einer Verkaufsfläche von 899,40 m² einzustellen, sondern die Erweiterung eines \nGeschäftes mit 727,97 m² um 171,43 m², das dadurch großflächig wird. Eine andere \nBetrachtungsweise würde den Bestands- und Erweiterungsinteressen der Klägerin \nund der vorhandenen Marktsituation nicht gerecht. Bei der Prognoseentscheidung ist \nnämlich von der gegebenen städtebaulichen Situation auszugehen, die nicht nur von \nden anderen vorhandenen Einzelhandelsbetrieben, sondern auch durch den Betrieb, \ndessen Erweiterung geplant ist, in seinem bisherigen Bestand geprägt wird. Dieser \nBetrieb hat sich bereits am Markt etabliert und ist Bestandteil des \nEinzelhandelsangebotes. Bei der Beurteilung ist daher der gegenwärtige Betrieb in \nder vorhandenen Größe mit seinen möglicherweise bereits bestehenden \nAuswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich mit dem Zustand zu \nvergleichen, der (prognostiziert) nach Umsetzung der geplanten Erweiterung \nbestehen wird. Die Prüfung kann allerdings nicht auf einen reinen Vergleich der \nvorher und nachher vorhandenen Verkaufsflächen reduziert werden. Zwar kann sich \ndie Erweiterung auf eine rein quantitative Flächenvergrößerung beschränken. Sie \nkann aber darüber hinausgehende qualitativen Veränderungen beinhalten, wenn \netwa das Sortiment deutlich erweitert oder wesentlich anders präsentiert werden soll \noder zusätzliche kleinere Verkaufsstellen für Neben- und Ergänzungsangebote (z. B. \nBackshop, Shops für Blumen, Zeitschriften und Tabakwaren usw.) geplant sind. \nWährend sich eine geringfügige Verkaufsflächenerweiterung eines im Übrigen \nunveränderten Betriebes regelmäßig nicht auf das bestehende Gleichgewicht \nauswirken wird, können qualitative Änderungen die Attraktivität eines nicht inte- \ngrierten Standortes deutlich steigern und durch eine Umorientierung der Kunden \neinen zentralen Versorgungsbereich schwächen.\n\n88\n\nWeiter spielen bei der Ermittlung der Auswirkungen des in Rede stehenden \nVorhabens auf den von ihm beeinflussten zentralen Versorgungsbereich die \nräumliche Entfernung des Vorhabens von dem Versorgungsbereich sowie alle \nweiteren im Einzelfall relevanten Umstände der konkreten städtebaulichen Situation \neine Rolle. Von Bedeutung sein kann etwa, ob der außerhalb des zentralen \nVersorgungsbereich anzusiedelnde Einzelhandelsbetrieb gerade auf solche \nSortimente abzielt, die in dem Versorgungsbereich von einem \"Magnetbetrieb\" \nangeboten werden, dessen unbeeinträchtigter Bestand maßgebliche Bedeutung für \ndie weitere Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs hat. Zu \nberücksichtigen ist auch, ob in der unmittelbaren Umgebung des Vorhabens bereits \nweitere Einzelhandelsangebote vorhanden sind, deren Auswirkungen auf den \nVersorgungsbereich durch die Auswirkungen des zu prüfenden Vorhabens gesteigert \nwerden könnten. Zwar ist Prüfungsgegenstand des § 34 Abs. 3 BauGB nur das \nstreitgegenständliche Vorhaben: Nur wenn dieses Vorhaben eine beachtliche \nSchädigung der Funktionsfähigkeit des Versorgungsbereichs befürchten lässt, ist der \nTatbestand der Norm erfüllt. Eine solche Schädigung kann sich jedoch auch daraus \nergeben, dass ein gerade noch unbedenkliches Nebeneinander von \nEinzelhandelsangeboten an einem nicht integrierten Standort und im \nVersorgungsbereich durch das neu hinzukommende Vorhaben in eine unzulässige \nbeachtliche Schädigung der Funktionsfähigkeit des Versorgungsbereichs umschlägt. \nInsbesondere dann, wenn an dem nicht integrierten Standort die Grenze zur \nGroßflächigkeit gleichartiger Angebote durch das hinzu kommende Vorhaben \nüberschritten wird, besteht Anlass zu kritischer Prüfung, ob nunmehr die Schwelle \ndes § 34 Abs. 3 BauGB erreicht wird. Denn die Vorschrift lässt sich nach ihrer \nZielsetzung auch solchen Vorhaben entgegen halten, die ein noch vorhandenes \nstädtebaulich vertretbares Gleichgewicht unterschiedlicher Einzelhandelsangebote \ndurch die Verstärkung des nicht integrierten Standortes zerstören.\n\n89\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 2007, a.a.O..\n\n90\n\nSind bereits jetzt im Einzugsbereich des zentralen Versorgungsbereichs an \nanderer Stelle weitere Einzelhandelsbetriebe vorhanden, die sich auf das Verhältnis \nzwischen dem zentralen Versorgungsbereich und den nicht-integrierten Standorten \nauswirken, dürfen auch diese in der Gesamtbetrachtung nicht unberücksichtigt \nbleiben. Ob diese im Einzelhandelskonzept erfasst worden sind oder nicht, spielt in \ndiesem Zusammenhang keine Rolle.\n\n91\n\nNach diesen Grundsätzen sind von dem Vorhaben der Klägerin keine \nschädlichen Auswirkungen auf die Nahversorgungszentren O. -Mitte und M1. -\nMitte zu erwarten. \n\n92\n\nDie Klägerin plant eine Vergrößerung der Verkaufsfläche des bestehenden \nLebensmitteldiscountmarktes von 727,97 m² auf 899,40 m². Nach ihrem Vortrag ist \neine Erweiterung des Sortimentes oder eine Neuausrichtung des Marktes nicht \nbeabsichtigt. Dies entspricht dem bereits an anderen Standorten erkennbaren \nKonzept der Klägerin, in allen Filialen ein identisches Sortiment anzubieten, jedoch \ndie Präsentation der angebotenen Waren durch ein Verkaufsflächenvergrößerung zu \nverbessern. Der Standort des Betriebes der Klägerin ist angesichts der in der \nUmgebung überwiegenden gewerblichen Nutzungen städtebaulich nicht integriert \nund mit der großen Anzahl der vorhandenen Stellplätzen auf autoorientierte Kunden \nausgerichtet. Zusammen mit dem ca. 200 m entfernt liegenden M. -Markt trägt die \nFiliale der Klägerin bereits jetzt in beachtlichem Umfang zur Versorgung der \nBevölkerung mit Waren des kurzfristigen Bedarfs bei. \n\n93\n\nGleichwohl kann unter Berücksichtigung der städtebaulichen Gesamtsituation \nnicht davon ausgegangen werden, dass es durch die geplante Erweiterung des \nMarktes der Klägerin um ca. 171 m² zusätzliche Verkaufsfläche zu nennenswerten \nUmsatzumverteilungen oder anderen Auswirkungen zu Lasten der benannten \nNahversorgungszentren kommen wird. Neben den Märkten der Klägerin und der \nFirma M. sind im Einzugsbereich der zentralen Versorgungsbereiche weitere \nEinzelhandelsstandorte vorhanden, die sich in erheblicher Weise auf die \nUmsatzverteilung auswirken und bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht \nunberücksichtigt bleiben können.\n\n94\n\nDer Standort der Klägerin liegt etwa 1.300 m (Fahrstrecke) von dem Zentrum \nM1. -Mitte und etwa 2.000 m vom Zentrum O. -Mitte entfernt und befindet sich \ndamit außerhalb des fußläufigen Einzugsbereichs, der allgemein mit einer \nEntfernung von bis zu 700 m angenommen wird. Die nicht autoorientierte Kunden \nwerden daher auch weiterhin in den jeweils zentrennah gelegenen \nLebensmittelmärkten der Firma Q. in O. und der Firma L1. in M1. \neinkaufen. \n\n95\n\nFür die autoorientierten Kunden bestehen dagegen bereits jetzt weitere \nEinkaufsmöglichkeiten, die die von der Klägerin geplante Erweiterung als marginal \nerscheinen lassen. Etwa 1.200 m westlich des Zentrums von M1. befindet sich \nam Standort L. Straße 131 ein großflächiger Einkaufskomplex mit einem S. \nSB-Warenhaus mit 11.900 m² Verkaufsfläche und mehreren teilweise großflächigen \nFachmärkten (u.a. ein I. -Baumarkt mit 7.700 m² Verkaufsfläche). Ein \nvergleichbares Einkaufszentrum mit einem weiteren S. SB-Warenhaus mit 8.550 \nm² Verkaufsfläche, einem L2. -Mode-Markt (1.700 m² Verkaufsfläche), einem \nMöbelhaus (6.400 m² Verkaufsfläche) sowie weiteren Fachmärkten befindet sich am \nStandort L. Straße 643 ca. 1.000 m östlich des Zentrums von O. . Die \nbeiden Einkaufszentren liegen jeweils deutlich weniger weit von den Zentren von \nM1. und O. entfernt als der Markt der Klägerin und bieten ein umfassendes \nAngebot an Waren des kurzfristigen und teilweise auch des mittel- und langfristigen \nBedarfs. Mit jeweils einem großen SB-Warenhaus als Magnetbetrieb wirken sich die \nEinkaufszentren weitaus stärker auf die Attraktivität der Stadtteilzentren aus als der \nLebensmitteldiscountmarkt der Klägerin mit seinem beschränkten Angebot. Wenn in \nden Ortszentren Leerstände zu beklagen sind, dürfte die Ursache dafür nicht in dem \nMarkt der Klägerin, sondern in dem Bestehen der großen Einkaufszentren zu suchen \nsein. Angesichts dieser vorhandenen Einkaufsmöglichkeiten kann nicht davon \nausgegangen werden, dass es durch das Vorhaben der Klägerin zu weiteren \nnennenswerten Umsatzumverteilungen oder einem zusätzlichen Kaufkraftabfluss aus \nden Stadtteilzentren von beachtlichem Gewicht kommen wird.\n\n96\n\n3. Dem von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten \nBeweisantrag, der Klägerin die Vorlage näher bezeichneter \"Urkunden\" aufzugeben, \nbrauchte der Senat aus mehreren Gründen nicht nachzugehen. \n\n97\n\nDer Beweisantrag ist bereits unsubstantiiert, da das Beweisthema nicht \nhinreichend konkretisiert wird. Hierzu gehört, dass angegeben wird, welche \nTatsachenbehauptung durch das Beweismittel bewiesen werden soll. \n\n98\n\nVgl. Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 2. Aufl. 2006, § 86 Rn. 86 f., § 98 Rn. 31 \nm.w.N.\n\n99\n\nEine solche Tatsachenbehauptung ist aus dem in der mündlichen Verhandlung \ngestellten Beweisantrag nicht erkennbar. Auch ein Rückgriff auf die schriftsätzliche \nAnkündigung führt zu keinem beachtlichen Antrag. Mit dem Vortrag, \"bei Vorlage der \nim Besitz der Klägerin befindlichen Urkunden erweise sich, dass bei Ausweitung der \nSortimente und der Verkaufsflächen erhebliche schädliche Auswirkungen auf \nzentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind\", wird kein zulässiges Beweisthema \nbenannt. Es wird keine Tatsachenbehauptung zum Beweis gestellt, sondern eine \ndem Beweis nicht zugängliche Rechtsfrage, die vom Gericht selbst zu entscheiden \nist. \n\n100\n\nDer Beweisantrag ist weiter auf eine unzulässige Beweiserhebung gerichtet, da \ndie Voraussetzungen hierfür gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 421 ZPO nicht vorliegen. \nDer Beklagte verlangt von der Klägerin die Vorlage einer Vielzahl von Unterlagen \nüber die Entwicklung ihrer Umsätze in verschiedenen Sortimentsgruppen und \nMärkten unterschiedlicher Größe, ihre Sortimentsdefinitionen, ihrer Bilanzen sowie \nüber aufgegebene und nicht integrierte Standorte. Der Urkundsbeweis durch Antrag \nauf Vorlage einer Urkunde durch den Gegner ist jedoch nur bezüglich einer konkret \nbezeichneten Urkunde möglich, nicht jedoch bezüglich einer Urkundensammlung mit \nungewissem Inhalt. \n\n101\n\nVgl. dazu OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. Juni 2005 - 9 U 25/05 -, juris; s.a. \nOLG Stuttgart, Urteil vom 30. Mai 2007 - 20 U 12/06 -, juris.\n\n102\n\nInsoweit stellt der Antrag einen unzulässigen Ausforschungsantrag ins Blaue \nhinein dar, zumal davon auszugehen ist, dass die Urkunden, deren Vorlage verlangt \nwird, teilweise überhaupt erst erstellt werden müssten.\n\n103\n\nSchließlich ist der Beweisantrag auch unerheblich, denn für die Entscheidung \nkommt es auf die Erkenntnisse, die der Beklagte mit der Beweiserhebung \nmöglicherweise gewinnen will, nicht an. Bei einem Teil der Unterlagen, deren \nVorlage verlangt wird, wie z.B. einer Darstellung der aufgegebenen \nInnenstadtstandorte in NRW und der nicht integrierten Standorte, ist bereits ein \nZusammenhang mit der hier zu beurteilenden Problematik nicht erkennbar. Auch im \nÜbrigen ist eine Entscheidungsrelevanz nicht gegeben. Denn der Beweisantrag zielt \nauf die Ermittlung abstrakter Aussagen über \"typische\" Märkte unterschiedlicher \nGröße, während es im Rahmen der hier zu treffenden Entscheidung um eine aus \nallen relevanten qualitativen und quantitativen Umstände des konkreten Einzelfalles \nzu treffende Prognose geht. Diese kann von Durchschnittswerten \"typischer\" Märkte \nnach oben oder nach unten abweichen, da sie von zahlreichen weiteren Faktoren \nabhängig ist. Ein Umsatzzuwachs bei der Klägerin bedeutet nicht automatisch einen \nUmsatzrückgang in den Geschäften in dem zentralen Versorgungsbereich, sondern \nkann auch zu Lasten anderer konkurrierender Märkte mit ähnlichen Sortimenten \ngehen. Wie bereits oben dargestellt, hängt die Umsatzverteilung wesentlich auch von \ndem Vorhandensein weiterer Märkte im Einzugsbereich des Vorhabens der Klägerin \nund des zentralen Versorgungsbereichs ab. \n\n104\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 \nZPO. \n\n105\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n106","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250161","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-06/10-a-1417-07","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":38},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":19},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250161","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250161","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-06/10-a-1417-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250161","retrieved":"2026-07-09 02:12:31.422019+00:00"}}