{"status":"available","doknr":"OLD250204","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1105.8B1631.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-11-05","aktenzeichen":"8 B 1631/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der angefochtene \nBeschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. Oktober 2008 aufgehoben. \n\nDie Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\nDer Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax übermittelt werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 8. Oktober 2008, die aufschiebende Wirkung der von \nder Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom \n15. September 2008 erhobenen Klage bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts \nim Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen, hat Erfolg. Der Beschluss \ndes Verwaltungsgerichts ist aufzuheben.\n\n3\n\nDie Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts die Beschwerdemöglichkeit eröffnet. \n\n4\n\nBei dem Beschluss des Verwaltungsgerichts handelt es sich um eine sogenannte \nZwischenentscheidung (auch als Hänge- oder Schiebebeschluss bezeichnet). \nZwischenentscheidungen ergehen während der Anhängigkeit eines Eilverfahrens \nund dienen dazu, eine möglicherweise erforderliche Regelung für den Zeitraum \nzwischen dem Eingang des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei \nGericht und der gerichtlichen Entscheidung über diesen Eilantrag zu treffen. In \nVerfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kann - wie hier - mit einer Zwischenentscheidung \ndie Vollziehung eines Verwaltungsakts vorläufig bis zur endgültigen Entscheidung \nüber den Eilantrag ausgesetzt werden.\n\n5\n\nDerartige Zwischenentscheidungen sind anfechtbar. Nach § 146 Abs. 1 VwGO \nsteht den Beteiligten gegen alle Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des \nVorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide \nsind, die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in der \nVerwaltungsgerichtsordnung etwas anderes bestimmt ist. Für \nZwischenentscheidungen fehlt es an einer solchen abweichenden Regelung. \n\n6\n\nInsbesondere greift § 146 Abs. 2 VwGO nicht ein. Danach können unter anderem \nprozessleitende Verfügungen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Eine \nZwischenentscheidung stellt aber keine prozessleitende Verfügung im Sinne von \n§ 146 Abs. 2 VwGO dar. Solche beziehen sich allein auf den äußeren, förmlichen \nFortgang des Verfahrens. Davon kann aber bei einer Zwischenentscheidung keine \nRede sein. Mit dieser sind Auswirkungen auf den Inhalt des Verfahrens verbunden. \nSie trifft der Sache nach für einen befristeten Zeitraum eine Entscheidung über das \neinstweilige Rechtsschutzbegehren des jeweiligen Antragstellers. \n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. April 2008 - 1 B 568/08 - und vom \n10. Oktober 1996 - 10 B 2434/96 -, juris, offen gelassen im Beschluss vom \n7. Februar 2008 - 6 B 73/08 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April \n2007 - 3 S 33.07 -, InfAuslR 2007, 284 = NVwZ-RR 2007, 719; OVG Hamburg, \nBeschlüsse vom 19. Mai 2004 - 2 Bs 240/04 -, NVwZ 2004, 1135, und vom 10. März \n1988 - Bs V 10/88 -, DÖV 1988, 887 = NVwZ 1989, 479; OVG Sachsen, Beschluss \nvom 17. Dezember 2003 - 3 BS 399/03 -, NVwZ 2004, 1134; OVG Schleswig-\nHolstein, Beschluss vom 31. Mai 2001 - 4 M 38/01 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom \n30. September 1999 - 1 ZE 99.2849 -, juris; Guckelberger, NVwZ 2001, 275, und in: \nSodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 146 Rn. 25; a.A. OVG Sachsen-Anhalt, \nBeschluss vom 19. September 2003 - 2 M 417/03 -, juris; OVG Berlin, Beschluss \nvom 3. Februar 1998 - 8 S 184.97 -, NVwZ-RR 1999, 212; Hess. VGH, Beschluss \nvom 23. August 1994 - 1 TG 2086/94 -, NVwZ-RR 1995, 302; MacLean, LKV 2001, \n107.\n\n8\n\nDie Beschwerde ist auch begründet. Die ergangene Zwischenentscheidung ist \nnicht (mehr) gerechtfertigt.\n\n9\n\nEine Zwischenentscheidung in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO dient dazu, \nden nach Art. 19 Abs. 4 GG von den Gerichten zu sichernden effektiven \nRechtsschutz des von einem belastenden Verwaltungsakt Betroffenen für die Dauer \ndes gerichtlichen Eilverfahrens durchzusetzen. Ob sie erforderlich ist, ist im Wege \neiner Interessenabwägung zu ermitteln. Dabei sind die Folgen, die einträten, wenn \nder Verwaltungsakt vollzogen würde und der Eilantrag später Erfolg hätte, gegenüber \nden Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die Vollziehung ausgesetzt und \nder Eilantrag später abgelehnt würde. Auf die Folgen der Vollziehung des \nangefochtenen Verwaltungsakts kommt es dagegen nicht an, wenn das Eilverfahren \nvoraussichtlich deshalb erfolglos sein wird, weil der Antrag auf Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs offensichtlich unzulässig oder \nunbegründet ist.\n\n10\n\nVgl. OVG Hamburg, Beschlüsse vom 19. Mai 2004 - 2 Bs 240/04 -, a.a.O.; VG \nAachen, Beschluss vom 2. November 2005 - 6 L 658/05 -, juris.\n\n11\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ist eine Zwischenentscheidung (jedenfalls \nnunmehr) nicht erforderlich.\n\n12\n\nEs kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen für das Ergehen einer \nZwischenentscheidung im Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses, zu dem dem \nVerwaltungsgericht weder eine Stellungnahme der Antragsgegnerin noch deren \nVerwaltungsvorgänge vorlagen, erfüllt waren. Jedenfalls nachdem im \nBeschwerdeverfahren sowohl eine Stellungnahme der Antragsgegnerin als auch \nderen Verwaltungsvorgänge vorgelegt worden sind, bedarf es auf der Grundlage der \nvorzunehmenden Interessenabwägung keiner Zwischenentscheidung (mehr).\n\n13\n\nEine Interessenabwägung ist hier erforderlich, da nicht ohne Weiteres ersichtlich \nist, dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage \noffensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Für die Feststellung der \nErfolgsaussichten des Eilantrags wäre vielmehr insbesondere eine genauere \nBetrachtung der maßgeblichen tatsächlichen Umstände, namentlich der in den \nVerwaltungsvorgängen enthaltenen Stellungnahmen der Fachinstitute, erforderlich, \nwas den Prüfungsrahmen des vorliegenden Zwischenverfahrens übersteigen würde. \n\n14\n\nDie Interessenabwägung geht auf der Grundlage des derzeitigen \nErkenntnisstandes zu Lasten der Antragstellerin aus. Sie hat deshalb bis zum \nAbschluss des Eilverfahrens die von der Antragsgegnerin angeordnete sofortige \nVollziehung der Ordnungsverfügung vom 15. September 2008 hinzunehmen.\n\n15\n\nIn der Antragsschrift hat die Antragstellerin sich darauf berufen, ihr entstünde \ndurch die Vollziehung der Ordnungsverfügung täglich ein erheblicher wirtschaftlicher \nSchaden. Dies ist nachvollziehbar, da ihr mit der Ordnungsverfügung das \nInverkehrbringen und damit insbesondere auch der Verkauf im Einzelnen \nbezeichneter Typen von Feuerwehrstiefeln der Firma I. Schuh-GmbH untersagt \nworden ist. \n\n16\n\nDieses wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin muss aber in Anbetracht \neines von den Feuerwehrstiefeln möglicherweise ausgehenden \nGefährdungspotentials zurückstehen. \n\n17\n\nSchon in der Ordnungsverfügung vom 15. September 2008 hat die \nAntragsgegnerin angeführt, sicherheitstechnische Überprüfungen hätten ergeben, \ndass die Feuerwehrstiefel erhebliche Mängel wie eine fehlende Rutschhemmung, \neine zu geringe Trennkraft der Laufsohle zum Schaft, eine zu niedrige \nZehenkappenbelastbarkeit, eine fehlende Durchtrittsicherheit und ein \nunzureichendes Brennverhalten (Schmelzen von Reißverschluss und Schnürsystem) \naufwiesen. Diese sicherheitstechnischen Bedenken hat die Antragsgegnerin durch \nihre Ausführungen in der Beschwerdebegründung, die durch die vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge gestützt werden, noch weiter vertieft und insbesondere \naufgezeigt, dass schon seit mehreren Jahre immer wieder Qualitätsmängel und \nProbleme im Zusammenhang mit den erforderlichen Zertifizierungen der in Rede \nstehenden Feuerwehrstiefel aufgetreten sind. Die Antragstellerin hat ihrerseits im \nBeschwerdeverfahren den technischen Prüfbericht eines englischen Instituts \nvorgelegt, der das Brennverhalten des Feuerwehrstiefels \"Q. \" als ausreichend, \ndas des Feuerwehrstiefels \"G. \" als ungenügend bezeichnet.\n\n18\n\nOb die von der Antragsgegnerin angeführten Bedenken tatsächlich zutreffen, ist \nim Rahmen der vorliegend zu treffenden Interessenabwägung nicht näher zu \nuntersuchen. Schon allein der - wie hier - auf Untersuchungen von Fachinstituten \ngestützte begründete Verdacht, dass die Feuerwehrstiefel nicht den maßgeblichen \nSicherheitsanforderungen genügen könnten, reicht aus, um das wirtschaftliche \nInteresse der Antragstellerin zurücktreten zu lassen. Feuerwehrleute, für die die \nFeuerwehrstiefel gerade bestimmt sind, müssen sich bei einem Notfalleinsatz darauf \nverlassen können, dass ihre Ausrüstung den erforderlichen Qualitätsstandards \ngenügt. Sicherheitstechnische Mängel bei ihrer Ausrüstung wie insbesondere dem \nSchuhwerk haben unmittelbar die Gefahr von gesundheitlichen Beeinträchtigungen \nzur Folge. Gerade in Anbetracht ihrer in besonderem Maße gefahrgeneigten Tätigkeit \ngilt es zu verhindern, dass Feuerwehrleute durch eine unzureichende Ausrüstung ihr \neigenes Leben und auch das Leben der von ihnen zu rettenden Personen gefährden. \nAngesichts dessen kann nicht hingenommen werden, dass möglicherweise den \nsicherheitstechnischen Anforderungen nicht genügende Feuerwehrstiefel in den \nVerkehr geraten. Jedenfalls bis der Verdacht eines vorhandenen \nGefährdungspotentials durch eine abschließende Entscheidung im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes ausgeräumt ist, muss sichergestellt werden, dass die \nvorliegend in Rede stehenden Feuerwehrstiefel nicht weiter in den Verkehr gelangen. \nDamit für sie verbundene Nachteile hat die Antragstellerin angesichts einer \nmöglichen Gefährdung von Leib und Leben der Feuerwehrleute und der von ihnen zu \nrettenden Personen hinzunehmen. \n\n19\n\nAngesichts dieser Umstände überwiegt das Interesse am Fortbestand der von \nder Antragsgegnerin ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung der \nOrdnungsverfügung vom 15. September 2008 das Interesse der Antragstellerin, \nwährend des weiteren Laufs des Eilverfahrens von dem Vollzug der \nOrdnungsverfügung verschont zu bleiben. Allerdings wird das Verwaltungsgericht im \nBlick zu behalten haben, ob in der Folgezeit bis zur Entscheidung über den Eilantrag \nVeränderungen der tatsächlichen Umstände eintreten, die eine andere \nInteressenabwägung rechtfertigen. In einem solchen Fall wäre das \nVerwaltungsgericht befugt und ggf. verpflichtet, erneut eine Zwischenentscheidung \nzu treffen und die Anordnung der Vollziehung auszusetzen. \n\n20\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich. Die durch das \nBeschwerdeverfahren entstandenen Kosten gehören zu den Kosten des Verfahrens \nnach § 80 Abs. 5 VwGO. Es liegt insofern kein gegenüber jenem Verfahren \nselbständiges Nebenverfahren vor.\n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 1996 - 10 B 2434/96 -, a.a.O.; OVG \nBerlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2007 - 3 S 33.07 -, a.a.O.; OVG \nHamburg, Beschlüsse vom 19. Mai 2004 - 2 Bs 240/04 -, a.a.O., und vom 10. März \n1988 - Bs V 10/88 -, a.a.O.; OVG Sachsen, Beschluss vom 17. Dezember 2003 \n- 3 BS 399/03 -, a.a.O.\n\n22\n\n23\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250204","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-05/8-b-1631-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250204","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250204","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-05/8-b-1631-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250204","retrieved":"2026-07-09 02:12:35.213102+00:00"}}