{"status":"available","doknr":"OLD250203","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1105.21A3542.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-11-05","aktenzeichen":"21 A 3542/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land seinerseits in gleicher \nWeise vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um das Ruhen und die Rückforderung von Versorgungsbezügen \ngemäß § 53 BeamtVG. \n\n3\n\nDer am 14. Juni 1937 geborene Kläger stand bis zu seiner Emeritierung mit Ablauf des \n31. Juli 2002 als Professor im Dienst des beklagten Landes. \n\n4\n\nIn der Zeit vom 15. Oktober bis 15. November 2003 nahm er an der Universität Potsdam \nauf der Grundlage einer Honorarvereinbarung mit dem Land Brandenburg vom 14. August \n2003 die Tätigkeit eines Gastprofessors wahr. In der Honorarvereinbarung heißt es u.a.: \n\n5\n\n„ § 3\n\n6\n\n \nDer Gastprofessor wirkt während der Gastprofessur mit acht Semesterwochenstunden an den \nLehraufgaben des Interdisziplinären Zentrums für Kognitive Studien, Bereich Linguistik mit. \nEr hält Konsultationen mit der DFG-Forschergruppe „Konfligierende Regeln\" und führt zwei \nLehrveranstaltungen mit einem Umfang von vier Semesterwochenstunden durch.\n\n7\n\n \n § 4\n\n8\n\n \nFür den benannten Zeitraum erhält der Gastprofessor eine Vergütung in Höhe von \n4.908,42 Euro pro Monat.\n\n9\n\n \n § 5\n\n10\n\n \nEs wird keine renten-, kranken- oder arbeitslosenversicherungspflichtige Tätigkeit begründet. \n...\n\n11\n\n § 7\n\n12\n\n \nErgänzend gelten für dieses Dienstverhältnis die Bestimmungen des BbgHG.\"\n\n13\n\nAufgrund einer weiteren Honorarvereinbarung vom 28. Januar 2004 war der Kläger auch \nin der Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 29. Februar 2004 als Gastprofessor an der Universität \nPotsdam tätig.\n\n14\n\nDas Landesamt für Besoldung und Versorgung des Landes Nordrhein-Westfalen (LBV) \nregelte mit Bescheid vom 3. September 2004 die Emeritenbezüge des Klägers für die Zeit \nvom 1. Oktober 2003 bis zum 30. November 2003 und forderte zuviel gezahlte Bezüge in \nHöhe von 8.928,72 Euro zurück. Dabei ging das LBV fälschlich davon aus, dass der Kläger \ndie Vergütung von 4.908,42 Euro zwei Mal, nämlich sowohl für den Monat Oktober als auch \nfür den Monat November, erhalten habe. \n\n15\n\nDagegen legte der Kläger Widerspruch mit Schreiben vom 17. September 2004 ein, mit \ndem er geltend machte, seine Tätigkeit sei vergleichbar mit der Lehrtätigkeit eines \nHonorarprofessors ohne Lehrauftrag gewesen, bei der es sich um eine selbständige Tätigkeit \nhandele. Zudem habe er nur einmal den Betrag von 4.908,42 Euro erhalten. Außerdem sei das \nHonorar auf 12 Monate aufzuteilen. Schließlich sei der Bescheid auch deswegen rechtswidrig, \nweil sowohl Reisegelder und Übernachtungskosten als auch die Bruttoeinkünfte dem \nEinkommensbegriff zugrunde gelegt worden seien. \n\n16\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2005 half das LBV dem Widerspruch insoweit \nab, als der Betrag der zuviel gezahlten Versorgungsbezüge auf 1.763,28 Euro festgesetzt \nwurde. Dabei wurde das gezahlte Honorar abzüglich der Werbungskosten auf die Monate \nOktober und November 2003 aufgeteilt. Im Übrigen wurde der Widerspruch mit der \nBegründung zurückgewiesen, die Lehrtätigkeit bei der Universität Potsdam stelle ein \nüberwiegend abhängiges Dienstverhältnis dar, das die Aufteilung der Einkünfte auf alle \nKalendermonate des Jahres nicht zulasse. \n\n17\n\nDaraufhin hat der Kläger am 3. Februar 2005 Klage erhoben, mit der er sich gegen die \nEinstufung seiner Tätigkeit als abhängiges Dienstverhältnis gewandt und ergänzend \nvorgetragen hat, lediglich ein Teil der Lehre habe aus Lehrveranstaltungen für Studenten \nbestanden. Ganz überwiegend habe es sich um die kritische Begleitung von \nForschungsvorhaben und um Innovationsförderung gehandelt. Er selbst sei für die Auswahl \nund Ausgabe der Themen verantwortlich gewesen. \n\n18\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n19\n\nden Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 3. September 2004 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Januar 2005 aufzuheben. \n\n20\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n22\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die \nVoraussetzungen für eine Ruhensregelung nach §§ 53 Abs. 1, 7 und 8 BeamtVG seien erfüllt, \nweil die Tätigkeit des Klägers als Gastprofessor eine unselbständige Beschäftigung im \nöffentlichen Dienst gewesen sei. \n\n23\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen folgendes \nvor: Bei seiner Tätigkeit als Gastprofessor handele es sich um ein freies Dienstverhältnis im \nSinne von § 113 BerlHG. Er sei hinsichtlich Ort, Zeit und Einzelheiten der \nUnterrichtserteilung nicht festgelegt gewesen. Zudem sei er weder strukturell in die \nHochschule eingebunden gewesen noch habe die Hochschule ihm konkrete Anweisungen zu \nInhalt und Umsetzung des Lehrangebots erteilt. Die Verwendung des Begriffs \n„Dienstverhältnis\" in § 7 der Honorarvereinbarung sei kein Indiz für eine unselbständige \nTätigkeit. Vielmehr werde damit lediglich eine Formulierung aus § 113 BerlHG \naufgenommen, nach dem die Hochschulen mit bestimmten Personen freie Dienstverhältnisse \nals Gastprofessoren und Gastprofessorinnen vereinbaren könnten. In § 5 der \nHonorarvereinbarung sei auch ausdrücklich vereinbart, dass mit dem freien Dienstverhältnis \nkeine renten-, kranken- oder arbeitslosenversicherungspflichtige Tätigkeit begründet werde. \nEin Anhaltspunkt für eine unselbständige Tätigkeit ergebe sich auch nicht aus der bloßen \nVereinbarung, die freie Dienstleistung in der Zeit vom 15. Oktober 2003 bis zum \n15. November 2003 zu erbringen. Damit sei gerade keine Festlegung von Ort, Zeit und \nEinzelheiten der Unterrichtserteilung erfolgt. Seine Tätigkeit habe vielmehr der Tätigkeit \neiner Dozentin an einer Musikhochschule entsprochen, die wegen der relativen Freiheit der \nUnterrichtserteilung vom Bundesarbeitsgericht als freie Mitarbeiterin angesehen worden sei. \nDie zeitliche Beschränkung seiner Aufgaben sei ebenfalls ein wesentliches Indiz für eine \nselbständige Tätigkeit. Gastdozenten, die nur semester- oder monatsweise mit Lehraufgaben \nbetraut seien und diese selbständig wahrnähmen, seien nach den Handreichungen für die \nPraxis des DAAD nicht abhängig beschäftigt. \n\n24\n\nZu den zwei Verträgen über getrennte Zeiträume des Wintersemesters 2003/04, zwischen \ndenen eine Lücke von 1,5 Monaten gelegen habe, sei es gekommen, weil das Institut für \nLinguistik für das Jahr 2003 noch über die Gelder für einen Monat und im Jahre 2004 über \nGelder für zwei weitere Monate habe verfügen können. In Übereinstimmung mit der Leitung \ndes Instituts habe er im Wintersemester 2003/04 zwei Lehrveranstaltungen angeboten und \nzwar die Lehrveranstaltung „Einführung in die Morphologie\" und das Hauptseminar \n„Systeme der Argumentrealisierung\". Die Lehrveranstaltungen hätten in der Zeit vom \n21./22. Oktober 2003 bis zum 25./26. November 2003 und in der Zeit vom 6./7. Januar 2004 \nbis zum 10./11. Februar 2004 stattgefunden. Im Dezember 2003 sei jeweils eine individuelle \nArbeitsphase eingeschoben worden, für die die Studenten Arbeitsaufträge erhalten hätten. Er \nhabe außerdem eine Klausur zur „Einführung in die Morphologie\" gestellt und bewertet und \nHausarbeiten im Rahmen des Hauptseminars betreut und begutachtet. Außerdem habe er für \nKonsultationen im Rahmen der Forschungsvorhaben zur Verfügung gestanden. Er habe durch \nseine Lehrtätigkeit an der Universität Potsdam nicht Entscheidungen der betreffenden \nHochschulorgane zu verwirklichen gehabt, sondern seine Tätigkeit habe auf entsprechenden \nAbsprachen mit der Leitung des Institutes für Linguistik beruht. Er sei in diesem Sinne nicht \nweisungsgebunden gewesen. \n\n25\n\nDer Kläger beantragt,\n\n26\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und \nVersorgung Nordrhein-Westfalen vom 3. September 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 5. Januar 2005 aufzuheben. \n\n27\n\nDas beklagte Land beantragt, \n\n28\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n29\n\nEs verteidigt das angefochtene Urteil und macht insbesondere geltend, für die Annahme \neines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses spreche, dass in § 7 der Honorarvereinbarung \nvon einem Dienstverhältnis ausgegangen werde und dass der Zeitraum der Tätigkeit, die \nSemesterwochenstunden, die Anzahl der Lehrveranstaltungen und der Lehrauftrag festgelegt \nworden seien. Der Kläger sei zwar für die Durchführung der Lehrveranstaltung selbst \nverantwortlich gewesen, die Universität habe aber die Entscheidung darüber getroffen, welche \nLehrveranstaltungen abgehalten werden sollten. Aus der Lehrfreiheit könne nicht geschlossen \nwerden, dass eine selbständige Tätigkeit vorgelegen habe, denn diese Unabhängigkeit sei \nauch den beamteten Hochschullehrern garantiert. Eine Verteilung des erzielten Einkommens \nauf 12 Monate könne nicht erfolgen, da der Kläger die Vergütung monatsbezogen erhalten \nhabe. \n\n30\n\nAuf Anfrage des Gerichts hat die Präsidentin der Universität Potsdam erklärt, \nentsprechend § 3 der Verträge vom 14. August 2003 und vom 28. Januar 2004 wirke der \nGastprofessor während seiner Gastprofessur mit 8 Semesterwochenstunden an den \nLehraufgaben mit. Er halte Konsultationen und führe zwei Lehrveranstaltungen mit einem \nUmfang von 4 Semesterwochenstunden durch. Für den Kläger seien beim Dekanat der \nHumanwissenschaftlichen Fakultät eine Reduzierung der Lehrverpflichtung beantragt und \ngenehmigt worden. Er habe im Rahmen seiner Gastprofessuren vom 15. Oktober 2003 bis \nzum 15. November 2003 und vom 1. Januar 2004 bis zum 29. Februar 2004, also nicht \nwährend des gesamten Wintersemesters 2003/04, zwei Lehrveranstaltungen sowie einen \nGastvortrag abgehalten. Die Entscheidung darüber, welche Lehrveranstaltungen abgehalten \nwerden sollten, habe in diesem Fall die Leitung des Institutes für Linguistik/allgemeine \nSprachwissenschaft getroffen; § 37 Abs. 2 Satz 2 BbgHG sei nicht angewandt worden. \n\n31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten Bezug genommen. \n\n32\n\nEntscheidungsgründe: \n\n33\n\nDas Gericht kann aufgrund der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage entscheiden, \nobwohl der Kläger nicht vertreten war, da er ordnungsgemäß geladen und darauf hingewiesen \nworden ist, dass auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 \nVwGO). \n\n34\n\nDie zulässige Berufung, über die im Einverständnis mit den Beteiligten die \nBerichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 3 VwGO) \nhat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die erhobene Anfechtungsklage \nzu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht \nin seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n35\n\nDie Voraussetzungen für die vom LBV getroffene Ruhensregelung nach § 53 Abs. 1, 7 \nund 8 i.V.m. § 91 BeamtVG sind erfüllt. Nach § 53 Abs. 8 BeamtVG findet die \nRuhensregelung des § 53 Abs. 1 BeamtVG auf Versorgungsempfänger, die - wie der Kläger - \ndas 65. Lebensjahr vollendet haben, nur Anwendung, wenn das Erwerbseinkommen aus einer \nVerwendung im öffentlichen Dienst erzielt wird. \n\n36\n\nKennzeichnend für den Begriff „Verwendung im öffentlichen Dienst\" ist ein \nAbhängigkeitsverhältnis, kraft dessen der Versorgungsberechtigte dem Dienstherrn zu einer \nbestimmten Tätigkeit verpflichtet und mindestens bezüglich der Art und Weise seiner \nTätigkeit den Weisungen des Dienstherrn unterworfen ist. Typischerweise besteht ein solches \nAbhängigkeitsverhältnis bei einem neuen Beamtenverhältnis, einem vertraglichen \nArbeitsverhältnis oder einem anderen privatrechtlichen Dienstvertrag. Nicht „im Dienst\" im \nSinne des Gesetzes steht, wer für einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht in einem \nsolchen abhängigen Dienstverhältnis, sondern als selbständiger Unternehmer tätig wird. Es \nkommt bei der notwendigen Abgrenzung auf die gesamten tatsächlichen Umstände des Falles \nund darauf an, welche für eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit sprechenden \nUmstände überwiegen und damit bei einer Gesamtschau das Rechtsverhältnis prägen.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1965 - II C 22.64 -, BVerwGE 22, 1; Urteil vom 29. \nJuni 1970 - VI C 41.66 -, Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 19 = ZBR 1970, 391; Urteil vom 21. \nDezember 1982 \n- 6 C 68.78 -, BVerwGE 66, 324.\n\n38\n\nSinn und Zweck der Ruhensvorschriften ist es, die doppelte Alimentierung eines früheren \nBeamten und jetzigen Versorgungsberechtigten für eine Tätigkeit zu vermeiden, die in ihrer \nArt oder Rechtsnatur der früheren Beamtentätigkeit gleicht oder ähnlich ist. Durch die \nRuhensvorschriften soll typischerweise und in erster Linie der Fall erfasst werden, dass der in \nden Ruhestand getretene Beamte im privatrechtlichen Dienstverhältnis seine bisherige oder \neine ähnliche Tätigkeit weiter ausübt. Ihm neben dem Arbeitsentgelt für diese Tätigkeit das \nvolle Ruhegehalt zu belassen, erscheint nach dem das Beamtenrecht beherrschenden \nGrundsatz angemessener Alimentierung unangebracht. Die Ruhensvorschriften gelten darüber \nhinaus auch für Dienstverhältnisse, die nicht mit der früheren Beamtentätigkeit \nzusammenhängen. Sie können hingegen nicht auf Sachverhalte angewendet werden, die mit \nden bezeichneten typischen und den ihnen ähnlichen Fällen nicht vergleichbar sind, weil nach \nder Art der Tätigkeit und der Vergütung eine doppelte Alimentation nicht in Betracht kommt. \nDas ist dann der Fall, wenn der Versorgungsberechtigte nicht für eine abhängige \nArbeitstätigkeit eine im wesentlichen für seinen Unterhalt bestimmte Vergütung, sondern für \neine wesentlich unabhängige, selbständige Tätigkeit ein nach der Leistung bemessenes \nEntgelt bekommt. \n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1965 - II C 22.64 -, a.a.O.\n\n40\n\nVon diesen Obersätzen ausgehend hat das Bundesverwaltungsgericht einerseits \nentschieden, dass der Honorarprofessor ohne Lehrauftrag nicht zu den abhängig im Dienst \neines öffentlichen Dienstherrn, sondern zu den weitgehend unabhängig und ohne doppelte \nAlimentierung Tätigen zu rechnen sei. Denn der Honorarprofessor ohne Lehrauftrag sei zwar \nzu einer Lehr- und Forschungstätigkeit an der Hochschule berechtigt. Seine Rechtsstellung \nbegründe aber keine entsprechende Verpflichtung und damit keine Dienstpflicht, keine \nWeisungsgebundenheit und keine Vergütung im Sinne einer Alimentierung. \n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1965 - II C 22.64 -, a.a.O.\n\n42\n\nAndererseits hat das Bundesverwaltungsgericht die Tätigkeit eines Lehrbeauftragten an \neiner Hochschule als Verwendung im öffentlichen Dienst angesehen, weil durch den \nLehrauftrag ein überwiegend abhängiges Dienstverhältnis begründet werde. Entscheidend sei \nnicht, dass der Lehrbeauftragte Ort und Zeit seiner Tätigkeit nicht selbst bestimmen könne, \ndenn die Tätigkeit eines akademischen Lehrers habe sich notwendig in den organisatorischen \nRahmen der Hochschule einzufügen. Zu berücksichtigen sei aber, dass die Hochschule für die \nAuswahl und Ausgabe des Themas der Lehrveranstaltung verantwortlich sei und der \nLehrbeauftragte zur Ausführung des thematisch festgelegten Lehrauftrages verpflichtet sei, \nwenn er ihm mit seinem Einverständnis erteilt worden sei. Unschädlich sei es, dass der \nLehrbeauftragte die ihm übertragenen Lehraufgaben selbständig wahrnehme und im Rahmen \ndes Lehrauftrages nicht weisungsgebunden sei. Insoweit unterscheide sich seine Stellung \nnicht von beamteten Hochschullehrern.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 1982 - 6 C 68.78 -, a.a.O.\n\n44\n\nHiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht die Tätigkeit des Klägers als \nGastprofessor zu Recht als abhängige Tätigkeit im Dienst eines öffentlichen Dienstherrn \neingestuft. \n\n45\n\nEs ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Bezeichnung des \nRechtsverhältnisses in der Honorarvereinbarung als „Dienstverhältnis\" als Indiz für eine \nunselbständige Tätigkeit gewertet hat. Damit wird die gesetzliche Formulierung in § 50 \nBbgHG (Brandenburgisches Hochschulgesetz, nicht § 113 des Berliner Hochschulgesetzes, \ndas in Potsdam keine Anwendung findet) aufgenommen, wonach Gastprofessoren durch die \nHochschulen „in einem Dienstverhältnis\" beschäftigt werden. Dies deutet darauf hin, dass \nauch der Gesetzgeber davon ausging, dass Gastprofessoren nicht als freie Unternehmer \naufgrund eines wie auch immer gearteten „Werkvertrages\" tätig werden, sondern „im Dienst\" \nder Hochschule und damit in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis zu ihr stehen. Die vom \nKläger aus dem Berliner Hochschulgesetz wiedergegebene Formulierung eines „freien \nDienstverhältnisses\" findet sich im Brandenburgischen Hochschulgesetz nicht.\n\n46\n\nZu Recht weist der Kläger unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des \nBundesarbeitsgerichts (Urteil vom 16. März 1988 - 5 AZR 28/87, juris), auf die vom DAAD \nherausgegebenen „Handreichungen für die Praxis\" und auf § 5 der Honorarvereinbarung \ndarauf hin, dass zwischen ihm und der Hochschule kein privatrechtliches Arbeitsverhältnis \nbestanden habe. Dies ist jedoch unerheblich. Das für eine „Verwendung im öffentlichen \nDienst\" notwendige Abhängigkeitsverhältnis liegt nach der bereits zitierten Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts typischerweise nicht nur dann vor, wenn zwischen den \nBetroffenen ein vertragliches Arbeitsverhältnis besteht, sondern auch bei einem anderen \nprivatrechtlichen Dienstvertrag. Dementsprechend kann auch ein öffentlich-rechtliches \nDienstverhältnis eigener Art, das nicht als Arbeitsverhältnis angesehen werden kann, eine \n„Verwendung im öffentlichen Dienst\" begründen. \n\n47\n\nFür das Vorliegen der erforderlichen Abhängigkeit spricht, dass der Kläger - anders als \nein Honorarprofessor ohne Lehrauftrag - die Verpflichtung übernommen hat, mit acht \nSemesterwochenstunden an den Lehraufgaben des Interdisziplinären Zentrums für Kognitive \nStudien, Bereich Linguistik mitzuwirken. Außerdem hat er sich konkret verpflichtet, \nKonsultationen mit der DFG-Forschergruppe „Konfligierende Regeln\" zu halten und \nLehrveranstaltungen in bestimmtem Umfang durchzuführen. Er war damit in den Lehrbetrieb \nder Hochschule eingebunden. Dies zeigt sich nicht nur daran, dass der Kläger als \nGastprofessor im Vorlesungs- und Personalverzeichnis der Universität genannt wurde und \ndass dort auch die von ihm angebotenen Seminare aufgeführt waren. Der Kläger hat zudem \nim Anschluss an das von ihm abgehaltene Proseminar eine Klausur gestellt und bewertet und \nim Rahmen des angebotenen Hauptseminars die Hauptseminararbeiten bewertet; die \nStudenten konnten in den vom Kläger angebotenen Seminaren von der Universität anerkannte \nLeistungsnachweise erwerben. Der Umstand, dass der Kläger seine Lehraufgaben nach § 37 \nAbs. 1 Satz 1 BbgHG, der nach § 7 der Honorarvereinbarung ergänzend Anwendung findet, \nselbständig wahrnehmen durfte, spricht nicht für eine unabhängige Tätigkeit des Klägers im \nSinne von § 53 Abs. 8 BeamtVG. Denn die Lehrfreiheit, die auch jeder beamtete \nHochschullehrer genießt, rechtfertigt es nicht, den für einen beschränkten Zeitraum \nbeschäftigten Gastprofessor als „selbständigen Unternehmer\" anzusehen. \n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 1982 - 6 C 68.78 -, a.a.O.\n\n49\n\nAnders als einem Lehrbeauftragten ist dem Kläger allerdings kein konkreter Lehrauftrag \nübertragen worden. Er war mithin wie ein ordentlicher Professor zunächst frei in der Auswahl \nder Art, des Themas und des Inhalts der Lehrveranstaltungen. Auch wenn § 37 Abs. 2 Satz 2 \nBbgHG, wonach ein Hochschullehrer verpflichtet ist, im Rahmen der für sein \nDienstverhältnis geltenden Regelungen die zur Sicherstellung des Lehrangebots getroffenen \nEntscheidungen der Hochschulorgane zu verwirklichen, im vorliegenden Fall nicht zur \nAnwendung gekommen ist, so hat der Kläger seine Lehrveranstaltungen doch zumindest in \nAbsprache mit der Institutsleitung festgelegt. Zudem hatte sich der Kläger verpflichtet nicht \nallgemein an den Lehraufgaben der Universität mitzuwirken, sondern gerade an denen des \nInterdisziplinären Zentrums für Kognitive Studien, Bereich Linguistik. Außerdem hatte er \nsich konkret verpflichtet, eine bestimmte Forschergruppe zu beraten. Nur im Rahmen dieser \nVerpflichtungen war er unabhängig.\n\n50\n\nFür eine abhängige Tätigkeit des Klägers spricht schließlich, dass er für seine Tätigkeit \nein monatliches Gesamthonorar erhielt und nicht jede einzelne Lehrveranstaltung, jeder \neinzelne Vortrag und jede einzelne Beratungstätigkeit gesondert honoriert wurde. Die \nVergütung war damit nicht leistungs- und erfolgsbezogen, sondern erfolgte pauschal für die \nInanspruchnahme der Arbeitskraft in einem bestimmten Zeitraum.\n\n51\n\nUnter Berücksichtigung aller Umstände ähnelte die Tätigkeit des Klägers als \nGastprofessor sehr stark der Tätigkeit eines beamteten Hochschullehrers, dessen \n„Verwendung im öffentlichen Dienst\" außer Frage steht. Der Kläger übte damit eine Tätigkeit \naus, die in ihrer Art und Rechtsnatur seiner früheren Beamtentätigkeit glich. Es entspricht \ndeshalb Sinn und Zweck der Ruhensvorschriften, im vorliegenden Fall die doppelte \nAlimentierung des Klägers mit öffentlichen Mitteln zu vermeiden.\n\n52\n\nDie vom LBV getroffene Regelung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. \nInsbesondere ist es rechtmäßig, dass das LBV das Honorar des Klägers nicht auf zwölf \nKalendermonate, sondern nur auf die Monate Oktober und November 2003 aufgeteilt hat. \nNach § 53 Abs. 7 Sätze 4 und 5 BeamtVG erfolgt die Berücksichtigung des Einkommens \nmonatsbezogen; nur dann, wenn das Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt wird, ist das \nEinkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate anzusetzen. Dabei ist \njeweils darauf abzustellen, für welchen Zeitraum das Verwendungseinkommen bestimmt ist, \nnicht wann es ausgezahlt wird. \n\n53\n\nBVerwG, Urteil vom 12. Juni 1975 - II C 45.73 -, Buchholz 238.41 § 53 SVG Nr. 1; \nBeschluss vom 31. März 2000 - 2 B 67.99 -, Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 10.\n\n54\n\nIm vorliegenden Fall ergibt sich aus der Honorarvereinbarung sowie aus der Auskunft der \nPräsidentin der Universität Potsdam vom 5. Juni 2008 mit hinreichender Deutlichkeit, dass \ndas Honorar in Monatsbeträgen erzielt wurde und dass es für die Tätigkeit des Klägers als \nGastprofessor in den Monaten Oktober und November 2003 gezahlt wurde. In diesem \nZeitraum lag auch nach dem eigenen Vorbringen des Klägers der Schwerpunkt seiner \nTätigkeit im Jahr 2003. Im Dezember 2003 hat der Kläger keine Lehrveranstaltungen \nabgehalten und auch keinen Vortrag gehalten. Allein der Umstand, dass er seine \nLehrveranstaltungen vorbereiten musste und dass er im Monat Dezember bei Bedarf den \nStudenten per E-Mail bei ihren Aufgaben Hilfestellung leistete, rechtfertigt es nicht, die \nEinkünfte des Klägers auf die Monate Oktober bis Dezember 2003 zu verteilen. \n\n55\n\nDie Rückforderung der danach zuviel gezahlten Versorgungsbezüge richtet sich nach § 52 \nAbs. 2 BeamtVG und ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 ZPO.\n\n57\n\nEin Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 132 VwGO, § 127 BRRG).\n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250203","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-05/21-a-3542-06","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":6},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"SVG 2025","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250203","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250203","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-05/21-a-3542-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250203","retrieved":"2026-07-09 02:12:35.125557+00:00"}}