{"status":"available","doknr":"OLD250202","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1105.12B1576.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-11-05","aktenzeichen":"12 B 1576/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien \nBeschwerdeverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n3\n\nDie Beschwerde ist unbegründet, denn die Beschwerdebegründung vermag die \nentscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Antrag auf \nGewährung einstweiligen Rechtsschutzes mangele es am erforderlichen \nRechtsschutzbedürfnis, nicht in Frage zu stellen.\n\n4\n\nDenn auch im Lichte des Beschwerdevorbringens, auf dessen Überprüfung der \nSenat sich nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ist nach wie vor \nnichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin, deren L. T. Dienst des \nJugendamtes nach dem rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts N. \nvom 9. Mai 2008 - F - einstweilen Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts \nist, in absehbarer Zeit der Rückkehr des Kindes in den Haushalt der Antragsteller \nzustimmen wird. Die Antragsgegnerin hat in der Beschwerdeerwiderung vom 24. \nOktober 2008 vielmehr mitgeteilt, dass sie sich zwar - wenn alle erforderlichen \nfachlichen Einschätzungen vorlägen - einer Rückkehr des Kindes in den elterlichen \nHaushalt nicht versperren werde, jedoch hat sie gleichzeitig verdeutlicht, dass sie in \nAusübung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes an einer externen Unterbringung \nzumindest solange festhalten werde, bis im familiengerichtlichen Verfahren durch ein \nfamilienpsychologisches Gutachten eine Prognose hinsichtlich der Erziehungsfähig-\nkeit der Eltern getroffen und eine Aufklärung versucht worden sei, wer die Misshand-\nlungen begangen habe. \n\n5\n\nOb die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das Kind E. U. \nE1. N1. unter Ermessensfehlern leidet und/oder die Ergänzungspflegschaft \ninsoweit, als derzeit von einer Rückführung des Kindes in die Familie abgesehen \nwird, rechtmäßig ausgeübt wird, ist nicht von den Verwaltungsgerichten zu prüfen, \nsondern durch die Familiengerichte, die für die Maßnahmen nach §§ 1666, 1697 \nBGB zuständig sind. \n\n6\n\nVgl. beispielhaft für die Bestellung eines Ergänzungspflegers: \nBrandenburgisches OLG, Beschluss vom 6. November 2006 - 9 UF 142/06 -, FamRZ \n2007, 851; OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. November 2004 - 8 UF 189/04 \nu.a. -, Juris; zur Kontrolle der Führung der Amtsgeschäfte nach Maßgabe von §§ \n1909 Abs. 1 Satz 1, 1915 Abs. 1, 1837 BGB etwa: BayOLG, Beschluss vom 13. Juni \n1991 \n\n7\n\n- BReg 3 Z 81/91 -, Juris.\n\n8\n\nDas Amtsgericht N. /Familiengericht hat sich im Verfahren F \nmit Schreiben vom 24. Oktober 2008 vorliegend jedoch insoweit gerade hinter die \nabwartende Haltung des Aufenthaltsbestimmungspflegers gestellt, als es \nAnhaltspunkte dafür sieht, dass es im Sinne des Kindeswohls nicht tunlich erscheine, \ndas Kind mit den Eltern in deren Haushalt zu entlassen, wie es von der \nVerfahrenspflegerin angeregt worden sei. \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i. V. m. § 188 Satz 2 1. \nHalbsatz VwGO. \n\n10\n\nDer Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250202","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-05/12-b-1576-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666","ref_norm":"1666","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1697","ref_norm":"1697","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1837","ref_norm":"1837","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250202","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250202","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-05/12-b-1576-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250202","retrieved":"2026-07-09 02:12:35.044120+00:00"}}