{"status":"available","doknr":"OLD250252","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1104.14A2434.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-11-04","aktenzeichen":"14 A 2434/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf \n252,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nZulassungsgründe i.S.v. § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dem Erfordernis des \n§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend dargelegt.\n\n4\n\nSoweit es die geltend gemachte Abweichung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO \nbetrifft, benennt der Kläger keinen Rechtssatz, den das Verwaltungsgericht \naufgestellt hätte und der im Widerspruch zu einer vom Bundesverfassungsgericht im \nin Bezug genommenen Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00, \n1 BvR 2627/03 - aufgestellten Rechtssatz stehen würde.\n\n5\n\nAuch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gem. § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO ist nicht dargelegt. Insoweit führt der Kläger lediglich aus, die Frage, ob \nneben den zitierten Urteilen des Bundesverfassungsgerichts der Schutzbereich der \nEhe und der Familie auch in weiteren Fällen derartig beeinträchtigt sei, betreffe nicht \nnur ihn und seine Familie. Gerade der Umstand, dass der Beklagte sich auf den \nStandpunkt stelle, dass eine Vereinbarkeit mit Art. 6 Abs. 1 GG gegeben sei, zeige, \ndass dem Senat die Gelegenheit gegeben werden müsse, über die Frage der \nEinbeziehung der Familie im Rahmen der Abwägung zu entscheiden. \n\n6\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat im o.a. Beschluss seine Auffassung, \nZweitwohnungssteuersatzungen verstießen gegen das Diskriminierungsverbot des \nArt. 6 Abs. 1 GG, soweit die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen \nWohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten besteuert werde, \ndessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befinde, im Wesentlichen \nwie folgt begründet: Art. 6 Abs. 1 GG, der Ehe und Familie unter den besonderen \nSchutz der staatlichen Ordnung stelle, enthalte einen besonderen Gleichheitssatz. Er \nverbiete, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und \nErziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen. Bei den finanziellen Aufwendungen \nfür die Innehabung einer Zweitwohnung handele es sich um einen zwangsläufigen \nAufwand für die Vereinbarkeit von Ehe und Beruf. Eine verheiratete, nicht dauernd \nvon ihrem Ehegatten getrennt lebende Person, die neben der gemeinsamen \nEhewohnung eine weitere Wohnung aus Gründen der Berufsausübung unterhalte, \nsei von Rechts wegen gehindert sich für diese Wohnung trotz deren vorwiegender \nNutzung mit dem Hauptwohnsitz zu melden und damit die Erhebung von \nZweitwohnungssteuern zu vermeiden. Demgegenüber würden von der steuerlichen \nBelastung durch die Zweitwohnungssteuer solche Personen nicht erfasst, die nicht \ninfolge einer ehelichen Bindung von der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes an ihren \nBeschäftigungsort abgehalten würden.\n\n7\n\nDiesen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts lässt sich ohne Weiteres \nentnehmen und es liegt im Übrigen auch auf der Hand, dass Regelungen in einer \nZweitwohnungssteuersatzung nicht nur dann nichtig wegen eines Verstoßes gegen \nArt. 6 Abs. 1 GG sein können, wenn eine Diskriminierung der Ehe, sondern auch, \nwenn eine Diskriminierung der Familie im Übrigen vorliegt. Unter diesem \nGesichtspunkt kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Weitere \nsubstanziierte Ausführungen zum Zulassungspunkt der grundsätzlichen Bedeutung \nenthält die Begründung des Zulassungsantrages nicht. Insbesondere geht der Kläger \nnicht darauf ein, inwieweit eine Fallkonstellation der vorliegenden Art überhaupt eine \nDiskriminierung der Familie begründen könnte. Im Übrigen setzt sich der Kläger nicht \nmit dem Argument des Verwaltungsgerichts auseinander, die Pflege seiner Mutter \nmüsse nach den für ihn maßgeblichen Vorschriften des Melderechts nicht zwingend \ndazu führen, sich am Ort der Pflege mit dem Hauptwohnsitz zu melden. Bereits aus \ndiesem Grund könnte in einem Berufungsverfahren eine Diskriminierung der Familie \naufgrund der Erhebung von Zweitwohnungssteuern nicht festgestellt werden.\n\n8\n\nSchließlich sind die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nerstinstanzlichen Urteils i.S.v. 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargelegt. Aus den \nAusführung zu den Zulassungsgründen zur Abweichung und zur grundsätzlichen \nBedeutung können sie sich ebenso wenig ergeben wie durch den pauschalen \nHinweis auf das Vorbringen in der ersten Instanz.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 3 GKG.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250252","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-04/14-a-2434-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250252","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250252","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-04/14-a-2434-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250252","retrieved":"2026-07-09 02:12:39.254204+00:00"}}