{"status":"available","doknr":"OLD250251","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1104.13E1290.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-11-04","aktenzeichen":"13 E 1290/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf vom 27. Au-gust 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht wegen fehlender \nErfolgsaussicht der Klage (§ 166 Verwaltungsgerichtsordnung i. V. m. § 114 Satz 1 \nZivilprozessordnung) abgelehnt und zur näheren Begründung auf seinen Beschluss vom \n9. Juni 2008 in der zugehörigen Sache 5 L 844/08 Bezug genommen. Das \nBeschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Richtigkeit dieses Beschlusses in Frage zu \nstellen.\n\n4\n\nZu Recht nimmt das Verwaltungsgericht an, dass richtige Ermächtigungsgrundlage für \ndie Ordnungsverfügung vom 8. Mai 2008 § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 \nInfektionsschutzgesetz (IfSG) ist und dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser \nVorschrift erfüllt sind. Nach § 16 Abs. 1 IfSG treffen die Behörden die notwendigen \nMaßnahmen zur Gefahrenabwehr, wenn Tatsachen festgestellt werden, die zum Auftreten \neiner übertragbaren Krankheit führen können, oder wenn anzunehmen ist, dass solche \nTatsachen vorliegen. Gerade die im Jahre 1979 vorgenommene Einfügung des Satzteils „oder \nist anzunehmen, dass solche Tatsache vorliegen\" in die Vorgängervorschrift, § 10 Abs. 1 \nBundes-Seuchengesetz (BSeuchenG), der sich wortgleich auch in § 16 Abs. 1 IfSG findet, \nsollte die Behörde in die Lage versetzen, bereits im Vorfeld der „Feststellung von Tatsachen\" \ntätig zu werden.\n\n5\n\nVgl. den Gesetzentwurf, BT-Drucks. 8/2468, S. 19; schon vor dieser Änderung mit \nähnlicher Tendenz BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1971 - I C 60.67 -, BVerwGE 39, \n190.\n\n6\n\nIn Bezug auf die Aufklärung unklarer Sachverhalte im Bereich der Gefahrenabwehr \nentspricht dies im Übrigen den allgemeinen Grundsätzen des Ordnungsrechts, denen zufolge \ndie Behörde in Fällen eines bloßen Gefahrenverdachts im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu \nGefahrerforschungsmaßnahmen auf der Grundlage der polizei- und ordnungsrechtlichen \nGeneralklauseln berechtigt ist. \n\n7\n\nVgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2002 - 21 A 5820/00 -, UPR 2003, 195 \nm. w. N.\n\n8\n\nFür die infektionsschutzrechtliche Generalklausel des § 16 Abs. 1 IfSG kann nichts \nanderes gelten. Allerdings bedarf es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich eine in \nden Anwendungsbereich des § 16 Abs. 1 IfSG fallende Gefahrenlage vorliegen könnte.\n\n9\n\nVgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 19. August 2003 \n- 4 K 2818/03 -, juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 9. Mai 2008 - 3 L 336/08 -, juris.\n\n10\n\nDerartige Anhaltspunkte sind vorliegend vorhanden. Entgegen dem Anhörungsschreiben \ndes Beklagten vom 30. April 2008 ist allerdings, wie der Kläger zu Recht einwendet, keine \n„Beschwerde\" in Bezug auf dessen Wohnung vorgebracht worden. Mit dem Begriff \n„Beschwerde\" ist jedoch ersichtlich die Mitteilung der Kreispolizeibehörde vom 21. April \n2008 gemeint, in der auf den problematischen Zustand der Wohnung des Klägers hingewiesen \nwird. Diese Mitteilung beruhte auf § 1 Abs. 1 S. 5 Polizeigesetz NRW, dem zufolge die \nPolizeibehörde die Ordnungsbehörden von Vorgängen zu unterrichten hat, die deren \nEingreifen erfordern, und sie war erkennbar der Ausgangspunkt für das vorliegende \nVerwaltungsverfahren.\n\n11\n\nDurch den Bericht der Polizeibeamten der Kreispolizeibehörde N. vom 21. April \n2008 und die diesem beigefügten Fotos bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die \nWohnung des Klägers sich in einem Zustand befinden könnte, der die Ansiedlung von \nUngeziefer etc. und damit auch die Möglichkeit des Auftretens und der Weiterverbreitung \nübertragbarer Krankheiten begünstigt. Der Kläger hat die Feststellungen der Polizeibeamten \nzwar pauschal in Abrede gestellt. Er hat aber nicht erklärt, wie es zu dem am 21. April 2008 \nvon ihnen vorgefundenen und dokumentierten Zustand gekommen ist und wann und wie er \ndie auf den Fotos erkennbaren Verhältnisse beseitigt haben will.\n\n12\n\nAuch im Hinblick auf das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 \nAbs. 1 Grundgesetz (GG) begegnet die Ordnungsverfügung keinen Bedenken. Sie zielt zwar \nauf einen nicht unerheblichen Eingriff in dieses Grundrecht ab. Dieser ist indes gerechtfertigt. \nBei § 16 Abs. 2 S. 1 und 2 IfSG handelt es sich um eine auf der Grundlage des Art. 13 Abs. 7 \nGG geschaffene Eingriffsermächtigung. Dem Einwand des Klägers, es hätte einer \nrichterlichen Anordnung der Maßnahme bedurft, vermag der Senat nicht zu folgen. Dem \nRichtervorbehalt des Art. 13 Abs. 2 GG unterliegen nur Durchsuchungen der Wohnung. Um \neine „Durchsuchung\" handelt es sich vorliegend aber nicht. Durchsuchung i. S. v. Art. 13 \nAbs. 2 GG ist das zielgerichtete Suchen nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines \nSachverhalts, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht \noffenlegen oder herausgeben will.\n\n13\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1987 - 1 BvR 1113/85 -, BVerfGE 75, 318 ff. \nm. w. N.\n\n14\n\nDurchsuchungen sind demnach Mittel zum Auffinden und Ergreifen einer Person, zum \nAuffinden, Sicherstellen oder zur Beschlagnahme einer Sache oder zur Verfolgung von \nSpuren. „Durchsuchung\" bedeutet in diesem Zusammenhang, in der Wohnung etwas nicht \nklar zutage Liegendes, vielleicht Verborgenes aufzudecken oder ein Geheimnis zu lüften. \nKeine Durchsuchung in diesem Sinne liegt also vor, wenn bei dem Betreten und der \nBesichtigung der Wohnung Dinge wahrgenommen werden sollen, die offen zutage liegen, die \nder Wohnungsinhaber aber gern vor den zuständigen Behörden geheim halten möchte.\n\n15\n\nVgl. zu alldem BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2006 - 4 B 36.06 -, NJW 2006, 1460 \nm. w. N.\n\n16\n\nVorliegend zielt das Betreten der Wohnung nicht darauf ab, in der Wohnung verborgene \nDinge oder Sachverhalte aufzuspüren, sondern sich Klarheit über den \ninfektionsschutzrechtlich relevanten Gesamtzustand der Wohnung zu verschaffen. Dazu \ndürfte eine oberflächliche Besichtigung der Wohnung, gegebenenfalls verbunden mit \neinzelnen Probenahmen, ausreichen, so dass nicht von einer dem Begriff der „Durchsuchung\" \nzuzuordnenden Tätigkeit ausgegangen werden kann. \n\n17\n\nEbenso BVerwG, a. a. O. (für bauaufsichtsrechtliche Betretungsbefugnisse), BVerwG, \nUrteil vom 25. August 2004 - 6 C 26.03 -, BVerwGE 121, 345 (für ein polizeigesetzliches \nBetretungsrecht) und BayVGH, Beschluss vom 5. September 1990 - 25 CS 90.1465 -, NVwZ \n1991, 688, 689 (für das Betretungsrecht nach dem früheren § 10 BSeuchenG); vgl. auch \nHermes, in: Dreier, GG, Kommentar, Bd. 1, 2. Aufl. 2004, Art. 13 Rdnr. 46; Baldus, in: \nEpping/ Hillgruber, BeckOK GG, Art. 13 Rdnr. 10.\n\n18\n\nAuch die in Art. 13 Abs. 3 und 4 GG angeordneten Richtervorbehalte, erfassen den \nvorliegenden Fall nicht. Wegen der sonstigen, von dem Kläger geltend gemachten Eingriffe in \nGrund- und Menschenrechte, wird auf die zutreffenden Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts Bezug genommen. \n\n19\n\nDie Ordnungsverfügung ist schließlich auch nicht unverhältnismäßig. Den Zielen des \nInfektionsschutzgesetzes, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, \nInfektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern (§ 1 Abs. 1 \nIfSG), kommt eine erhebliche Bedeutung zu, und zwar ausweislich des Art. 13 Abs. 7 GG \nauch aus verfassungsrechtlicher Sicht. Gegenüber diesen Zielen müssen die Einwände des \nKlägers gegen ein einmaliges Betreten der Wohnung durch städtische Bedienstete \nzurückstehen. Das von seinem Prozessbevollmächtigten in den Raum gestellte „mildere \nMittel\", den Kläger zur Beseitigung der Missstände und zur Vorlage von Fotos über den \nErfolg der Beseitigung aufzufordern, würde dem von der Behörde verfolgten Zweck \nersichtlich nicht gerecht. Denn die Behörde muss sich zunächst Klarheit darüber verschaffen, \nob in infektionsschutzrechtlicher Hinsicht Missstände vorliegen und welcher Art diese \nMissstände sind. Erst dann kann sie über die notwendigen Maßnahmen zu ihrer Beseitigung \nentscheiden.\n\n20\n\nGegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Zwangsmittelandrohung sind \nEinwände nicht erhoben worden. Der Senat hält diese Ausführungen für zutreffend.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n22\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250251","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-04/13-e-1290-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":4},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250251","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250251","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-04/13-e-1290-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250251","retrieved":"2026-07-09 02:12:39.177802+00:00"}}