{"status":"available","doknr":"OLD250279","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1103.16A1942.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-11-03","aktenzeichen":"16 A 1942/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund \nmündlicher Verhandlung vom 8. Mai 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Rechtsmittelverfahren auf 17,03 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, über den im Einverständnis der \nBeteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 iVm § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), \nbleibt ohne Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) und § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) sind nicht hinreichend \ndargelegt worden bzw. greifen in der Sache nicht durch.\n\n3\n\nDer Kläger hat zur Darlegung ernstlicher Zweifel am Urteil des Verwaltungsgerichts \nzusammengefasst vorgetragen, für die Annahme eines besonderen Härtefalles iSv § 6 Abs. 3 \nRundfGebStV komme es allein auf die Vergleichbarkeit der wirtschaftlichen Lage des \nbetroffenen Rundfunkteilnehmers mit der Lage derjenigen an, die einen der Tatbestände des \n§ 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV erfüllen; weitere Anforderungen, insbesondere das \nGeltendmachen eines atypischen Falles, dürften nicht gestellt werden. Außerdem sei das \nVerwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich die wirtschaftliche Situation \ndes Klägers als Empfänger von Leistungen zur Förderung begabter Studentinnen und \nStudenten durch die Studienstiftung des Deutschen Volkes (im Folgenden: Stipendiaten) \nbesser darstelle als diejenige der unter § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 RundfGebStV fallenden \nBezieher von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.\n\n4\n\nBereits die zuletzt wiedergegebene Annahme des Klägers trifft nicht zu. Vielmehr ist das \nVerwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die wirtschaftliche Lage von \nStipendiaten in der Regel und auch im Falle des Klägers besser ist als die von \nBAföG-Empfängern. Das gilt unbeschadet des Umstandes, dass sich die Zusätzlichen \nBestimmungen zur Förderung begabter Studentinnen und Studenten sowie begabter \nNachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler des Bundesministeriums für Bildung \nund Forschung in der Fassung vom Januar 2006 (im Folgenden: Zusätzliche Bestimmungen), \ndie in den maßgeblichen Teilen auch schon für den hier zu betrachtenden Zeitraum \n(September 2005) galten, in mannigfacher Weise an die Regelungen des \nBundesausbildungsförderungsgesetzes anlehnen bzw. auf diese verweisen. Denn in nicht \nunerheblichen Details ergeben sich jedenfalls eine Reihe von Unterschieden zugunsten der \nStipendiaten.\n\n5\n\nDas zeigt der Vergleich der für die Höhe der jeweiligen Förderbeträge maßgebenden \nBedarfssätze, die sich im September 2005 für BAföG-Empfänger, die an Höheren \nFachschulen, Akademien und Hochschulen ausgebildet wurden (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 BaföG) \nund die nicht bei ihren Eltern wohnten (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG), regelmäßig auf 466 Euro, \nfür Stipendiaten hingegen stets auf 525 Euro im Monat beliefen (Ziff. I.2.1 der Zusätzlichen \nBestimmungen); für bei den Eltern wohnende Auszubildende betrug die Förderung sogar nur \n377 Euro (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 iVm Abs. 2 Nr. 1 BAföG). Die Heraufsetzung der \nBundesausbildungsförderungsleistungen nach § 13 Abs. 3 BAföG um monatlich bis zu \n64 Euro beschränkte sich auf diejenigen Auszubildenden, deren Unterkunftskosten (außerhalb \ndes Elternhauses) den Betrag von 133 Euro überschritten. So erhielten die nicht bei ihren \nEltern wohnenden BAföG-Bezieher und erst recht die bei ihren Eltern wohnenden BAföG-\nBezieher im September 2005 - zum Teil deutlich - geringere Leistungen als Stipendiaten.\n\n6\n\nDie gleichfalls für Stipendiaten günstigeren Bestimmungen über die Anrechnung des \nElterneinkommens - hinsichtlich der Einzelheiten kann auf die vom Kläger nicht in Zweifel \ngezogenen Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden - wirkten sich, wenn der \nangerechnete Teil des elterlichen Einkommens (fiktiv) dem Einkommen des Auszubildenden \nbzw. Stipendiaten hinzugerechnet wird, nicht auf deren Gesamteinkünfte aus. Dennoch liegt \nauf der Hand, dass günstigere Anrechnungsbestimmungen tendenziell dazu führen, dass der \nelterliche Beitrag zu den Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten ihrer studierenden Kinder \ngroßzügiger ausfällt.\n\n7\n\nDes Weiteren weist das angefochtene Urteil auch zu Recht auf das Stipendiaten \neinkommensunabhängig gewährte Büchergeld von monatlich 80 Euro hin (Ziff. I.2.2 der \nZusätzlichen Bestimmungen), das den Stipendiaten auch dann im Vergleich zu BAföG-\nEmpfängern zusätzliche finanzielle Spielräume eröffnet, wenn der genannte Betrag \nvollständig zur Anschaffung von Studienliteratur genutzt wird. Schließlich muss in den \nGesamtvergleich auch einfließen, dass - anders als nach dem \nBundesausbildungsförderungsgesetz (vgl. § 17 BAföG) - die Förderleistungen der \nStudienstiftung des Deutschen Volkes vollen Umfangs als Zuschuss gewährt werden. Dieser \nUnterschied wirkt sich zwar nicht unmittelbar auf die während des Studiums regelmäßig \nverfügbaren finanziellen Mittel aus. Er beeinflusst aber zulasten der BAföG-Empfänger die \nMöglichkeit, für während des Studiums nötig werdende größere Anschaffungen (etwa eines \nKraftfahrzeugs oder eines Computers) Zahlungsverpflichtungen einzugehen, die über das \nEnde der Ausbildungszeit hinausreichen. Dass sich die Bedarfserhöhung für Beiträge zur \nKrankenversicherung bei BAföG-Empfängern mit bis zu 47 Euro (§ 13a Abs. 1 Satz 1 \nBAföG) geringfügig günstiger darstellt als die entsprechende Regelung in den Zusätzlichen \nBestimmungen (Ziff. I.2.1: bis zu 45 Euro), hat im Rahmen der vorzunehmenden \nGesamtbetrachtung kein entscheidendes Gewicht.\n\n8\n\nLässt sich somit allein aus der Eigenschaft des Klägers als Stipendiat der Studienstiftung \ndes Deutschen Volkes keine besondere Härte iSv § 6 Abs. 3 RundfGebStV ableiten, folgt aus \nseinen Darlegungen auch nicht, dass er aufgrund seiner individuellen Situation dem \nHärtetatbestand unterfallen könnte.\n\n9\n\nErgibt sich damit in der Gesamtschau eine spürbar günstigere finanzielle Ausstattung der \nStipendiaten gegenüber den Beziehern von BAföG-Leistungen, kommt es nicht mehr auf die \nvom Kläger aufgeworfene Frage an, ob die Anwendung der Härtefallvorschrift des § 6 Abs. 3 \nRundfGebStV über die vergleichbare wirtschaftliche Lage mit Leistungsempfängern iSv § 6 \nAbs. 1 Satz 1 RundfGebStV hinaus von weiteren Voraussetzungen abhängt. Soweit der \nKläger darauf verweist, er hätte statt der Beantragung der Förderleistungen der \nStudienstiftung des Deutschen Volkes wahlweise auch BAföG-Leistungen beantragen \nkönnen, ist dem entgegenzuhalten, dass es für die Beurteilung der Frage, ob ihm die \nBelastung mit Rundfunkgebühren zugemutet werden kann, nur auf seine tatsächliche Lage \nankommen kann. Schließlich ist nach alledem auch nicht ersichtlich, inwieweit \nErmessensgesichtspunkte zugunsten des Klägers ausschlaggebend werden könnten.\n\n10\n\nDie vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht \nhinreichend dargelegt worden. Soweit der Kläger die Frage aufwirft, \n\n11\n\nob Stipendiaten, die eine Studienförderung in entsprechender Anwendung der \nBedürftigkeitsvorschriften des BAföG und zusätzlich ein Büchergeld erhalten, für eine im \nWege der Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RundfGebStV zu gewährende Gebührenbefreiung \nin Betracht kommen,\n\n12\n\ntrifft schon - wie aufgezeigt - die Prämisse nicht zu, dass die Voraussetzungen sowie die \nBemessung der Studienförderung für Begabte abgesehen vom Büchergeld denen der \nGewährung von Leistungen nach dem BAföG entsprächen. Die weitere Frage,\n\n13\n\nob es sich bei der Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RundfGebStV um einen allgemeinen \nAuffangtatbestand handelt oder das Vorliegen eines Härtefalls nur dann in Betracht kommt, \nwenn neben einer vergleichbaren Bedürftigkeit noch weitere besondere Umstände in der \nPerson des jeweiligen Antragstellers vorliegen, die eine Verpflichtung zur Zahlung von \nRundfunkgebühren als nicht hinnehmbar erscheinen lassen,\n\n14\n\nist nicht entscheidungserheblich, weil sich der Kläger schon nicht auf eine mit den \nEmpfängern von Leistungen iSv § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV und speziell mit BAföG-\nEmpfängern vergleichbare Bedürftigkeit berufen kann.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes \nauf den §§ 47 Abs. 1 und 3 und 52 Abs. 1 GKG.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250279","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-03/16-a-1942-07","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 13a","ref_norm":"13a","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250279","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250279","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-03/16-a-1942-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250279","retrieved":"2026-07-09 02:12:41.783606+00:00"}}