{"status":"available","doknr":"OLD250304","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1031.16B978.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-10-31","aktenzeichen":"16 B 978/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen \nRechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 17. Juni 2008 \nwird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung seiner Klage - 10 K 1275/08 - gegen die Ordnungsverfügung \ndes Antragsgegners vom 21. April 2008 wiederherzustellen,\n\n5\n\nist zulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag ist nicht deshalb entfallen, weil \ndie Klageschrift vom 20. Mai 2008 beim Verwaltungsgericht erst am 24. Mai 2008 und damit \neinen Tag nach Ende der Klagefrist eingegangen ist. Dennoch wird sich die \nOrdnungsverfügung - anders als bislang vom Verwaltungsgericht angenommen - nicht als \nbestandskräftig erweisen. Dem Antragsteller dürfte Wiedereinsetzung in die versäumte \nKlagefrist zu gewähren sein. Es spricht derzeit Überwiegendes dafür, dass er ohne \nVerschulden gehindert war, die Klagefrist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). Zur weiteren \nBegründung wird auf den Senatsbeschluss vom heutigen Tag in dem Beschwerdeverfahren - \n16 E 838/08 - Bezug genommen. \n\n6\n\nDer Antrag ist jedoch nicht begründet. Dabei prüft der Senat das gesamte Vorbringen des \nAntragstellers im gerichtlichen Verfahren, nachdem dieser mit seinem Beschwerdevorbringen \nden auf die Prüfung der Zulässigkeit seines Antrags beschränkten Beschluss des \nVerwaltungsgerichts erfolgreich in Frage gestellt hat.\n\n7\n\nVgl. zu diesem Prüfungsmaßstab im Beschwerdeverfahren OVG NRW, Beschlüsse vom \n18. März 2002 \n- 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390, und vom 8. Mai 2002 - 1 B 21/02 -, NVwZ-RR 2003, \n50,\n\n8\n\nAuch unter Berücksichtigung seines Sach- und Rechtsvorbringens im erstinstanzlichen \nVerfahren fällt aber die Abwägung des privaten Interesses des Antragstellers daran, vorläufig \nbis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens im öffentlichen Straßenverkehr ein \nKraftfahrzeug führen zu dürfen, mit dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung \nder angefochtenen Fahrerlaubnisentziehung zulasten des Antragstellers aus.\n\n9\n\nBei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen und \nmöglichen summarischen Prüfung lässt sich allerdings nicht feststellen, dass die angefochtene \nOrdnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig ist. Ermächtigungsgrundlage für die \nEntziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit \n§ 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Danach hat die zuständige Behörde die \nFahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von \nKraftfahrzeugen erwiesen hat. Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nach Nr. 9.1 \nder Anlage 4 zur FeV in der Regel, wer Betäubungsmittel im Sinne des \nBetäubungsmittelgesetzes (BtmG) - ausgenommen Cannabis - konsumiert. Um die \nRechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung festzustellen, genügt es nicht, dass der Antragsteller \nKhat (auch Kath, Kat, Qat, Qad, Gat, Chat oder Miraa) konsumiert hat. Zwar sind die dem \nKonsum von Khat zugeschriebenen Wirkstoffe Cathinon nach der Anlage I zu § 1 BtmG ein \nnicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel und Cathin nach der Anlage III zu § 1 BtmG ein \nverkehrsfähiges Betäubungsmittel. Das allein lässt aber noch nicht die Regelannahme zu, dass \nsich der Antragsteller als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen hat. So ist \nnicht hinreichend geklärt, welche Auswirkungen der Konsum von Khat bzw. die Einnahme \nder Stoffe Cathinon und Cathin auf die Kraftfahreignung haben. Es fehlen Feststellungen \ndazu, ob und in welchen Konzentrationen in nach Deutschland eingeführtem Khat im \nallgemeinen und in den beim Antragsteller sichergestellten Pflanzenteilen im besonderen die \nWirkstoffe Cathinon und Cathin enthalten sind. In diesem Zusammenhang sind unter \nBerücksichtigung der in den Strafverfahren gegen den Antragsteller getroffenen \nFeststellungen, seiner Angaben im vorliegenden Verfahren und seiner Einlassungen im \nRahmen der medizinisch-psychologischen Begutachtung auch noch die Dauer und der \nUmfang seines Khatkonsums aufzuklären. Von Bedeutung ist ferner, ob und gegebenenfalls \nseit wann der Antragsteller kein Khat mehr konsumiert. Auch die Anforderungen an den \nNachweis der wiederhergestellten Kraftfahreignung sind noch nicht hinreichend bestimmt. \nDie aufgeworfenen Fragen sind - gegebenenfalls unter Einholung sachverständiger \nÄußerungen - im Klageverfahren zu klären.\n\n10\n\nVgl. zu den rechtlichen Fragen Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 15. März 2001 - \n12 MA 1020/01 -; VG Stuttgart, Beschluss vom 17. September 2003 - 3 K 3079/03 -, juris; \nLG Freiburg, Urteil vom 2. August 2006, - 7 Ns 550 Js 179/05 - AK 38/06 u.a. -, Blutalkohol \n44 (2007), 183; Geiger, DAR 2004, 690; Petersen, ZfSch 2002, 56; \nzu den tatsächlichen Fragen Gutachten des Bundeskriminalamts an den Bundesgerichtshof \nvom 2. Juli 2004 in dem gegen den Antragsteller geführten Strafverfahren; Kauert, Gutachten \nvom 24. Mai 2004 in dem gegen den Antragsteller geführten Strafverfahren; Schramm, \nUntersuchung zum Einfluss von Khat auf die Fahrtüchtigkeit - Probandenstudie und \nInterpretation authentischer Fälle; Toennes/Kaunert, Forensic Science International 140 \n(2004), S. 85.\n\n11\n\nDie Ordnungsverfügung des Antragstellers ist aber auch nicht offensichtlich rechtswidrig. \nAusgehend von dem zugestandenen Khatkonsum des Antragstellers ergeben sich unter \nBerücksichtigung aller weiteren Umstände des Einzelfalls jedenfalls erhebliche Zweifel an \nder Kraftfahreignung des Antragstellers.\n\n12\n\nDiese Zweifel beruhen zunächst auf dem medizinisch-psychologischen Gutachten vom \n17. März 2008. Dieses Gutachten kann nicht außer Betracht bleiben, auch wenn es bei der \nBegutachtung offenbar zu Verständigungsschwierigkeiten mit dem Antragsteller gekommen \nist. Auf Verständigungsschwierigkeiten deutet die Empfehlung des Gutachters, für eine \neventuelle weitere Begutachtung einen Dolmetscher hinzuzuziehen. Das Gutachten ist aber \nunter Berücksichtigung der Verständigungsschwierigkeiten erstellt worden. Außerdem enthält \nes Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Leistungsfähigkeit des Antragstellers, auf \nderen Gewinnung sich die Verständigungsschwierigkeiten nicht ausgewirkt haben dürften. \nAnhaltspunkte, dass der Gutachter in wesentlichen Punkten von einer falschen \nTatsachengrundlage ausgegangen sein könnte, sind weder substantiiert vorgetragen noch \nsonst ersichtlich. Der Gutachter unterstellt dem Antragsteller auch nicht, in der Vergangenheit \nein Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Betäubungsmitteln geführt zu haben. Soweit er \nformuliert hat, es sei zu erwarten, dass „der Untersuchte (auch) zukünftig ein Kraftfahrzeug \nunter Einwirkung von Betäubungsmitteln/Arzneimitteln führen wird\", greift er lediglich die \nvom Antragsgegner so formulierte Frage auf.\n\n13\n\nDas Gutachten weist auf seine Kraftfahreignung unmittelbar betreffende Leistungsdefizite \ndes Antragstellers hin. Diese Ergebnisse legen nahe, dass der Antragsteller bereits bei einer \ngeringfügigen weiteren Herabsetzung seiner Leistungsfähigkeit - etwa aufgrund des hier \nin Rede stehenden Khatkonsums - nicht mehr in der Lage ist, gefahrlos am Straßenverkehr \nteilzunehmen. Die bei der medizinisch-psychologischen Begutachtung des Antragstellers \ndurchgeführten psychophysischen Tests haben insgesamt grenzwertige Ergebnisse in Bezug \nauf seine Leistungsfähigkeit ergeben. Diese liegen im unteren Bereich des zur Bejahung der \nKraftfahreignung Erforderlichen. Ausreichende Leistungsfähigkeit für eine Fahrerlaubnis der \nfrüheren Klasse 3, über die der Antragsteller verfügte, ist in der Regel gegeben, wenn bei \ndiesen Tests Prozentränge von 16 und mehr erreicht werden. Die vom Antragsteller erzielten \nErgebnisse lagen bei dem Determinationstest zwischen 16 und 26. Bei dem zur Überprüfung \nder Schnelligkeit der optischen Wahrnehmungskapazität und der Reproduzierbarkeit von \nanschaulichen Gedächtnisinhalten dienenden Tachistoskoptest erzielte der Antragsteller \nlediglich einen Prozentrang von 4.\n\n14\n\nAngesichts der festgestellten Defizite bei der Leistungsfähigkeit des Antragstellers kann \nauch seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen Bedeutung zukommen. So leidet er \noffensichtlich unter Bluthochdruck. Zur Behandlung hat er sich bereits einem dreimonatigen \nstationären Krankenhausaufenthalt unterzogen. Derzeit nimmt er zwei zur Behandlung von \nBluthochdruck bestimmte Medikamente ein. \n\n15\n\nVgl. zur Fahreignungsrelevanz von Bluthochdruck Nr. 4.2 der Anlage 4 zur FeV.\n\n16\n\nDie erheblichen Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers beruhen ferner auf \nseinen Einlassungen bei der Begutachtung sowie seinen weiteren Ausführungen im \nVerwaltungs- wie im Gerichtsverfahren. Danach ist derzeit nicht erkennbar, dass er sich mit \nseinem früheren Khatkonsum so kritisch auseinandergesetzt hat, dass zukünftiger weiterer \nDrogenkonsum mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Es erscheint \nvielmehr möglich, dass der Antragsteller aufgrund fehlenden Problembewusstseins zu einem \ndurchgängig verantwortungsvollen Umgang mit berauschenden Mitteln noch nicht in der \nLage ist. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Behauptung des Antragsteller zutrifft, seit \nJuli 2007 keine Drogen mehr konsumiert zu haben. Der Gutachter hat dies nicht bezweifelt. \nDie Bedenken gegen die Kraftfahreignung des Antragstellers ergeben sich vielmehr \nmaßgeblich aus nach wie vor insgesamt widersprüchlichen Angaben zu seinem Khatkonsum. \nWährend er im Rahmen des 2003 gegen ihn geführten Strafverfahrens erklärt hat, diese Droge \nseit seiner Jugend einzunehmen, hat er bei seiner medizinisch-psychologischen Begutachtung \nangegeben, sie erst 2003 bzw. nach seiner Einreise nach Deutschland erstmals konsumiert zu \nhaben. Bei dieser Begutachtung hat der Antragsteller zudem behauptet, der letzte Konsum \nhabe am 21. Juli 2007 stattgefunden. Im gerichtlichen Verfahren wird demgegenüber \nvorgetragen, der Antragsteller lebe seit Jahren drogenabstinent. Unterschiedlich sind auch die \nAngaben zur Häufigkeit seines Konsums. Während seine Einlassungen im Strafverfahren \n2003 einen seinerzeit regelmäßigen Konsum nahe legen, hat er bei dem diagnostischen \nGespräch im Rahmen der medizinisch-psychologischen Begutachtung angegeben, nicht oft, \nmanchmal nur zweimal im Jahr, konsumiert zu haben. Bei der medizinischen Untersuchung \nsprach er lediglich von zweimaligem Konsum im Jahr 2003 und einmaligem Konsum im Jahr \n2007.\n\n17\n\nLässt sich nach alledem weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit der \nOrdnungsverfügung noch ihre offensichtliche Rechtswidrigkeit feststellen, kommt es für den \nAusgang des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf die weitere, \nallgemeine Interessenabwägung an. Diese fällt zulasten des Antragstellers aus. Es besteht ein \nüberragendes Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem \nhiermit verbundenen Schutz höchstrangiger Rechtsgüter. Angesichts der Gefahren, die von \nPersonen ausgehen, die ein Kraftfahrzeug führen, obwohl sie unter dem Einfluss \nberauschender Mittel stehen, muss das private Interesse des betroffenen Kraftfahrzeugführers, \nvorläufig weiter am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu können, regelmäßig hinter \ndem öffentlichen Interesse zurückstehen. Der Senat kann wegen der erheblichen Zweifel an \nder Kraftfahreignung des Antragstellers seine (vorläufige) weitere Teilnahme am \nmotorisierten Straßenverkehr nicht verantworten. Umstände, die ein besonderes, über den \nRegelfall hinausgehendes Interesse des Antragstellers begründen könnten, sind weder \nvorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n18\n\nDem Antragsteller steht es jedoch frei, unabhängig von oder in Ergänzung zu den im \nHauptsacheverfahren erforderlichen Ermittlungen Umstände darzulegen, die die aufgezeigten \nerheblichen Zweifel an seiner Kraftfahreignung ausräumen. Voraussetzung hierfür dürfte \nzunächst eine schlüssige Darlegung seines bisherigen Khatkonsums sowie seiner Motive für \neine Verhaltensänderung sein. Daneben kommen ein Nachweis der Drogenfreiheit durch für \nden Antragsteller unvorhersehbar anberaumte Drogenscreenings sowie die Teilnahme an einer \nverkehrspsychologischen Beratung in Betracht. Jedenfalls nach Durchführung solcher \nMaßnahmen kann sich auch die Durchführung einer weiteren medizinisch-psychologischen \nUntersuchung unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers anbieten.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1 und 2 und § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n20\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250304","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-31/16-b-978-08","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250304","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250304","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-31/16-b-978-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250304","retrieved":"2026-07-09 02:12:43.964494+00:00"}}