{"status":"available","doknr":"OLD250303","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1031.15A2450.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-10-31","aktenzeichen":"15 A 2450/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 9.751,59 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht \nvorliegen.\n\n3\n\nDer Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 \nNr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist nicht gegeben. Der Kläger hat keinen \ntragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils \nmit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht \nangenommen, dass die einmonatige Widerspruchsfrist mit Bekanntgabe des angefochtenen \nBescheides ausgelöst werden konnte. Die Voraussetzung des § 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 \nVwGO, wonach die Frist für den Widerspruch zu laufen beginnt, wenn über den Rechtsbehelf \n\"schriftlich\" belehrt worden ist, liegt vor.\n\n4\n\nSchriftlichkeit bedeute in erster Linie in Abgrenzung zur Mündlichkeit, dass die \nRechtsbehelfsbelehrung in Form eines lesbaren Textes auf einem Schriftträger niedergelegt \nist. Dies ist geschehen. Weiter erforderlich ist, dass der Urheber des Textes und sein Wille, \ndie niedergeschriebene Erklärung in den Rechtsverkehr zu bringen, erkennbar sind. Das wird \nregelmäßig durch eine unter dem Text angebrachte Unterschrift bewirkt (vgl. § 126 Abs. 1 \ndes Bürgerlichen Gesetzbuches). Dies ist aber nicht zwingend erforderlich. Vielmehr reicht es \naus, dass sich für die genannten Umstände aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift \nvergleichbare Gewähr ergibt. \n\n5\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 - 9 C 40.87 -, NJW 1989, 1175.\n\n6\n\nSolche Anhaltspunkte sind hier gegeben: Der Bescheid ist in seinem verfügenden Teil auf \ndiese Art unterschrieben. Angeheftet war eine zweiseitige Anlage, die die Berechnung des \nBeitrags, die Angabe seiner Rechtsgrundlagen und unter der Überschrift \"Ihre Rechte\" die \nRechtsbehelfsbelehrung enthielt. Auf die Anlage wurde im unterschriebenen Teil der \nVerfügung hingewiesen. Dies zusammengenommen lässt keinen Zweifel daran bestehen, dass \ndie Rechtsbehelfsbelehrung mit Willen des Unterzeichners N. bekannt gegeben \nwurde.\n\n7\n\nDie erhobenen Einwände des Klägers (die Rechtsbehelfsbelehrung sei entgegen dem \nHinweis im unterschriebenen Teil nicht als solche kenntlich gemacht, sondern nur mit den \nWorten \"Ihre Rechte\" überschrieben, die Seitenzählung der Anlage befinde sich in der \nregelmäßig nicht beachteten Fußzeile, das dort enthaltene Datum für den Bescheid sei \nirreführend, weil der Bescheid auch ein weiteres Datum für die Auftragsnummer enthalte, es \nsei nicht auf die genaue Seitenzahl der Anlage verwiesen worden, auf der sich die \nRechtsbehelfsbelehrung befinden solle) vermögen weder einzeln noch zusammen die sich aus \nden genannten Anhaltspunkten ergebende notwendige Gewähr für die Urheberschaft und den \nRechtsverkehrswillen zu erschüttern.\n\n8\n\nDie Widerspruchsfrist konnte auch deshalb zu laufen beginnen, weil in der \nRechtsbehelfsbelehrung in Übereinstimmung mit § 58 Abs. 1 VwGO die Verwaltungsbehörde \nbezeichnet wurde, bei der der Widerspruch anzubringen war. Der Widerspruch gegen einen \nVerwaltungsakt ist bei der Behörde zu erklären, die den Verwaltungsakt erlassen hat (§ 70 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO). Mit \"Verwaltungsbehörden\" ist also diese Ausgangsbehörde \ngemeint.\n\n9\n\nVgl. dazu, dass es Merkmal eines Verwaltungsaktes ist, dass er von einer Behörde \nerlassen wird, § 118 Satz 1 der Abgabenordnung (AO), § 35 Abs. 1 Satz 1 der \nVerwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (BVwVfG) und für das Land Nordrhein-\nWestfalen (VwVfG NRW).\n\n10\n\nBehörde in diesem Sinne ist \"jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung \nwahrnimmt\" (§ 6 Abs. 1 AO, § 1 Abs. 2 BVwVfG und VwVfG NRW). \n\n11\n\nVgl. dazu, dass bei Kommunalabgaben trotz fehlender Verweisung in § 12 Abs. 1 Nr. 1 \nBuchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen auf § 6 AO \nderselbe Behördenbegriff gilt, Hamacher in: Hamacher u.a., KAG NRW, Loseblattkommentar \n(Stand: September 2008), § 12 Rdnr. 12.\n\n12\n\nDer Kläger legt nicht schlüssig dar, warum dieser Behördenbegriff, der auch § 58 Abs. 1 \nVwGO zugrunde liegt, nicht vom Vorstand der Anstalt erfüllt sein soll. So steht dessen \nEigenschaft, Organ der Anstalt zu sein, der Behördeneigenschaft nicht entgegen.\n\n13\n\nVgl. Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 1 Rdnr. 241, 246.\n\n14\n\nFür die Behördeneigenschaft des Vorstandes der AöR ist weiter nicht erheblich, dass der \nAnstalt und nicht ihm Verwaltungsaufgaben übertragen sind. Maßgeblich ist - wie \nausgeführt - alleine, dass der Vorstand Aufgaben der öffentlichen Verwaltung \"wahrnimmt\". \nDas tut er, etwa hier durch den Erlass des streitbefangenen Beitragsbescheides. Dies tat er \nunter dem Kopf im Bescheid \"Kommunale Betriebe T. AöR Der Vorstand\". Der Vorstand \ntrat also unter eigenem Namen auf, ohne dass dies die organschaftliche Zurechnung seiner \nHandlungen an den Rechtsträger, also die Anstalt öffentlichen Rechts, hindert. Ebenso \nunerheblich ist es für den Behördenbegriff - unbeschadet der Frage der \norganisationsrechtlichen Zulässigkeit mit Rücksicht auf den Funktionsvorbehalt des Art. 33 \nAbs. 4 des Grundgesetzes -, ob der Behördenleiter in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis \noder einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis steht.\n\n15\n\nSchließlich ist die Auffassung des Klägers abwegig, die Rechtsbehelfsbelehrung, wonach \n\"bei dem Vorstand der kommunalen Betriebe T. AöR\" Widerspruch einzulegen sei, \nerwecke den unzutreffenden Eindruck, dass nur bei den Vorstandsmitgliedern persönlich \nWiderspruch erhoben werden könne. Die Präposition \"bei\" lokalisiert alleine den \norganisatorischen Bereich innerhalb der juristischen Person, beschränkt aber nicht den Kreis \nder natürlichen Personen, denen gegenüber der Widerspruch erhoben werden kann. Im \nÜbrigen entspricht die Rechtsbehelfsbelehrung der Formulierung des § 70 Abs. 1 VwGO, \nwonach der Widerspruch \"bei\" der Behörde zu erheben bzw. einzulegen ist.\n\n16\n\nAuch der Zulassungsgrund besonderer Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 \nNr. 2 VwGO) ist nicht gegeben, da die vorstehenden Feststellungen mit der erforderlichen \nSicherheit auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens bereits im \nZulassungsverfahren getroffen werden können.\n\n17\n\nSchließlich weist die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § \n124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Die Behördeneigenschaft des Vorstandes der AöR ergibt sich \nohne weiteres aus dem Gesetz, ohne dass dies einer Klärung in einem Berufungsverfahren \nbedürfte.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den \nStreitwert beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250303","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-31/15-a-2450-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250303","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250303","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-31/15-a-2450-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250303","retrieved":"2026-07-09 02:12:43.885416+00:00"}}