{"status":"available","doknr":"OLD250300","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1031.12A525.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-10-31","aktenzeichen":"12 A 525/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen, soweit das Verwaltungsgericht die Verpflichtung der \nBeklagten festgestellt hat, bezogen auf die der Klägerin im Hilfefall der Geschwister \nT. und N. H. für deren Unterbringung im Kinderhaus O. in E. \nentstandenen Jugendhilfeaufwendungen Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem \njeweiligen Basiszinssatz für den Zeitraum vom 31. August 2004 bis zum 16. Juni \n2005 zu erstatten. \n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. \n\nDer Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die \nKlägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 45.556,08 Euro und für das \nBerufungsverfahren auf 2.232,87 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin begehrte mit ihrem erstinstanzlichen Klageantrag - erstens - die \nFeststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, die der Klägerin für die Zeit vom 30. \nOktober 2001 bis zum 9. Oktober 2002 im Jugendhilfefall der minderjährigen Kinder \nT. und N. H. während ihrer Unterbringung im Kinderhaus O. in E. \nentstandenen Jugendhilfeaufwendungen zuzüglich Prozesszinsen in Höhe von 5 % \nüber dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 31. August 2004 zu erstatten, sowie - \nzweitens - die weitere Feststellung, dass die Beklagte darüber hinausgehend einen \nBetrag in Höhe eines Drittels der erbrachten Jugendhilfeaufwendungen nach § 89c \nAbs. 2 SGB VIII zuzüglich Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils \ngeltenden Basiszinssatz ab Klageerhebung (31. August 2004) zu erstatten habe. \nWährend des erstinstanzlichen Verfahrens bezifferte die Klägerin die fraglichen \nJugendhilfeaufwendungen erstmalig mit Schriftsatz vom 22. Februar 2005, und zwar \nauf 45.556,08 Euro. Hierauf bat die Beklagte die Klägerin mit Schriftsatz vom 14. \nMärz 2005, zum Zwecke der Überprüfung der Höhe der Forderung eine \nnachvollziehbare Kostenaufstellung vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2005 \nlegte die Klägerin daraufhin eine detaillierte Kostenaufstellung vor. Hierauf ging die \nBeklagte in ihrem Schriftsatz vom 5. Juli 2007 und auch im folgenden nicht mehr \ngesondert ein, hat aber im Zulassungsverfahren vorgetragen, sie habe seinerzeit \neine Prüfung der vorgelegten Zahlen und Daten durch das Bezirksjugendamt \nveranlasst; (erst) mit dem Eingang der Stellungnahme des Bezirks bei der Beklagten \nam 17. Juni 2005 sei der dem Grunde nach streitige Kostenerstattungsanspruch der \nHöhe nach unstreitig geworden. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil vom 14. Dezember \n2006 festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, die mit dem zuerst genannten \nKlageantrag geltend gemachten Jugendhilfeaufwendungen zuzüglich Prozesszinsen \nin Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 31. August 2004 zu \nerstatten. Im übrigen, d. h. in Bezug auf den an zweiter Stelle angeführten \nKlageantrag, hat es die Klage abgewiesen. \n\n5\n\nMit Beschluss vom 27. August 2008 hat der Senat die Berufung der Beklagten \ninsoweit zugelassen, als die Verpflichtung der Beklagten festgestellt worden ist, \nbezogen auf die der Klägerin im Hilfefall der Geschwister T. und N. H. für \nderen Unterbringung im Kinderhaus O. in E. entstandenen \nJugendhilfeaufwendungen Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen \nBasiszinssatz für den Zeitraum vom 31. August 2004 bis zum 16. Juni 2005 zu \nerstatten. Im übrigen, d. h. in Bezug auf die erfolgte Feststellung, die Beklagte sei \nverpflichtet, der Klägerin die fraglichen Jugendhilfeaufwendungen zu erstatten und \nhierauf seit dem 17. Juni 2005 die ausgeurteilten Prozesszinsen zu zahlen, hat der \nSenat den Zulassungsantrag abgelehnt. \n\n6\n\nWegen des Sachvortrags der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die \nBerufungsbegründungsschrift vom 26. September 2008 (Blatt 101 f. der \nGerichtsakte) verwiesen. \n\n7\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n8\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, soweit die \nVerpflichtung der Beklagten festgestellt worden ist, bezogen auf die der Klägerin im \nHilfefall der Geschwister T. und N. H. für deren Unterbringung im \nKinderhaus O. in E. entstandenen Jugendhilfeaufwendungen Prozesszinsen \nin Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz für den Zeitraum vom 31. August \n2004 bis zum 16. Juni 2005 zu erstatten. \n\n9\n\nDie Klägerin hat keinen Antrag gestellt und im Berufungsverfahren nicht mehr \nvorgetragen. \n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgängen (3 Hefte) \nergänzend Bezug genommen. \n\n11\n\nII.\n\n12\n\nÜber die Berufung kann gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entschieden \nwerden, weil der Senat die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung \neiner mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu \nnach § 130a Satz 2 VwGO i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit gerichtlicher \nVerfügung vom 29. September 2008 angehört worden. \n\n13\n\nDer Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die Berufung der Beklagten \nbegründet ist. Die Klage ist unbegründet, soweit mit ihr die Feststellung begehrt wird, \ndie Beklagte sei bezogen auf die der Klägerin im Hilfefall der Geschwister T. und \nN. H. für deren Unterbringung im Kinderhaus O. in E. entstandenen \nJugendhilfeaufwendungen verpflichtet, Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem \njeweiligen Basiszinssatz für den Zeitraum vom 31. August 2004 bis zum 16. Juni \n2005 zu erstatten. \n\n14\n\nZwar gilt der Grundsatz, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen \nProzesszinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu entrichten sind, \nwenn das jeweils einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft, auch für \njugendhilferechtliche Erstattungsansprüche, \n\n15\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2001 - 5 C 34/00 -, BVerwGE 114, 61 = \nFEVS 52, 433, und vom 22. November 2001 - 5 C 42/01 -, BVerwGE 115, 251 = \nFEVS 53, 193; OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2007 - 12 A 4948/05 -; \n\n16\n\ndie Voraussetzungen für eine Anwendung dieser Norm sind hier aber in Bezug \nauf den Zeitraum vom 31. August 2004 bis zum 16. Juni 2005 nicht erfüllt. Nach § \n291 Satz 1 Halbsatz 1 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der \nRechtshängigkeit an zu verzinsen, wenn diese bereits zu diesem Zeitpunkt fällig ist \n(vgl. § 291 Satz 1 Halbsatz 2 BGB). Der streitige Zinsanspruch steht der Klägerin für \nden genannten Zeitraum deshalb nicht zu, weil sie die Rechtshängigkeit „der \nGeldschuld\" i. S. v. § 291 Satz 1 Halbsatz 1 BGB mit Blick auf deren mangelnde \nBestimmtheit der Höhe nach nicht schon mit der Erhebung der Feststellungsklage \nausgelöst hat und die Höhe der Geldschuld erst seit dem 17. Juni 2005 eindeutig \nbeziffert und unstreitig gestellt ist. \n\n17\n\nGrundsätzlich wird eine Geldforderung nur rechtshängig, wenn der Kläger \nLeistungsklage auf Zahlung einer bestimmten (bezifferten) Geldsumme erhebt. Es \nentspricht allerdings für den Verwaltungsrechtsstreit allgemeiner Auffassung, dass \nauch bei einer Feststellungsklage die Annahme gerechtfertigt sein kann, mit ihrer \nErhebung sei die Geldforderung selbst rechtshängig geworden, wenn sie \nausnahmsweise als eine der Leistungsklage gleichwertige Rechtsschutzform \nanerkannt ist, was hier mit Blick darauf der Fall ist, dass die Klage gegen einen \nTräger der öffentlichen Verwaltung gerichtet und deshalb zu erwarten ist, dass die \nLeistung auch schon auf ein positives Feststellungsurteil hin vorgenommen werden \nwird. Dies setzt jedoch voraus, dass die Höhe der zu verzinsenden Geldschuld \nhinreichend bestimmt ist, also beziffert ist oder jederzeit aufgrund einer bloßen \nRechenoperation, d. h. ohne eine weitere Rechtsanwendung ermittelt werden kann. \nDafür genügt es nicht, dass der Kläger die (vermeintliche) Höhe der Forderung selbst \nerrechnet und seinem Feststellungsbegehren zugrunde legt. Es ist vielmehr \nerforderlich, dass zumindest auch der Beklagte von der so berechneten Höhe der \nForderung ausgeht bzw. diese unstreitig gestellt hat. \n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2001 - 5 C 34/00 -, a. a. O., und vom 28. \nMai 1998 - 2 C \n\n19\n\n28/97 -, NJW 1998, 3368; OVG NRW, Urteile vom 7. November 2003 - 12 A \n3187/01 -, FEVS 55, 495, und vom 21. April 2005 - 1 A 3099/03 -, IÖD 2006, 64 = \nJuris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28. August 2007 - 1 L 300/05 -, \nNordÖR 2008, 31 = Juris. \n\n20\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze konnte die hier erhobene Feststellungsklage \nerst seit dem 17. Juni 2005 die Annahme rechtfertigen, die Geldforderung selbst sei \nrechtshängig geworden. Die Klägerin hatte die Erstattungsforderung nicht schon bei \nKlageerhebung, sondern erstmalig mit Schriftsatz vom 22. Februar 2005 beziffert \nund, nachdem die Beklagte die Klägerin gebeten hatte, die geltend gemachten \nKosten in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise aufzuschlüsseln, mit \nSchriftsatz vom 20. Mai 2005 eine detaillierte Kostenaufstellung vorgelegt, die die \nBeklagte ausweislich ihres Schriftsatzes vom 2. März 2007 nach erfolgter \nÜberprüfung der einer rechtlichen Bewertung zugänglichen Kosten durch das \nBezirksjugendamt (nachträglich) zum 17. Juni 2005 unstreitig gestellt hat. \n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. \nV. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n22\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n23\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht hinsichtlich des Zulassungsverfahrens auf §§ 52 \nAbs. 1 und 3, 43 Abs. 1 und 47 Abs. 1 und 3 GKG und findet in Bezug auf das \nBerufungsverfahren ihre Grundlage in §§ 52 Abs. 1 und 3, 43 Abs. 2 und 47 Abs. 1 \nGKG. Die Berechnung des im Berufungsverfahren allein noch streitigen \nZinsanspruchs hat der Senat mit Blick darauf, dass der Basiszinssatz i. S. d. §§ 291 \nSatz 1, 291 Satz 2, 288 Abs. 1 Satz 2, 247 Abs. 1 BGB für die Zeit vom 1. Juli bis \nzum 31. Dezember 2004 1,13 % und für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 \n1,21 % betragen hat (Bekanntmachungen der Deutschen Bundesbank vom 3. Juli \n2004, BAnz Nr. 122 S. 14246, bzw. vom 30. Dezember 2004, BAnz 2005 Nr. 1 S. 6), \nfür den Zeitraum vom 31. August 2004 bis zum 31. Dezember 2004 (123 Tage) \neinerseits und für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 16. Juni 2005 (167 \nTage) andererseits getrennt vorgenommen. Für den zuerst genannten Zeitraum \nergibt sich bei Zugrundelegung eines Zinssatzes von 6,13 % ein Zinsertrag i. H. v. \n938,4926 Euro; für den an zweiter Stelle erwähnten Zeitraum beträgt der Zinsertrag \nbei einem Zinssatz von 6,21 % 1.294,3793 Euro. Der gesamte Zinsertrag beläuft sich \ndamit auf 2.232,8719 Euro, gerundet 2.232,87 Euro. \n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250300","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-31/12-a-525-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":6},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89c","ref_norm":"89c","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250300","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250300","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-31/12-a-525-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250300","retrieved":"2026-07-09 02:12:43.634076+00:00"}}