{"status":"available","doknr":"OLD250299","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1031.11E1239.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-10-31","aktenzeichen":"11 E 1239/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDen Klägern wird für das Klageverfahren erster Instanz ratenfreie Prozesskostenhilfe \nbewilligt.\n\nKosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat Erfolg.\n\n3\n\nDie Voraussetzungen der §§ 166 VwGO, 114 ZPO sind erfüllt, insbesondere kann der \nRechtsverfolgung der Kläger derzeit hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen \nwerden.\n\n4\n\nZwar ist mit dem Verwaltungsgericht anzunehmen, dass die Kläger, ohne die dafür \nnotwendige Sondernutzungserlaubnis zu besitzen, öffentliche Straßenfläche nutzen (§ 18 \nStrWG NRW). Die angefochtene Ordnungsverfügung ist aber - mit § 14 OBG - auf eine \nfalsche Rechtsgrundlage gestützt worden. Denn entgegen der Auffassung des Beklagten ist \nErmächtigungsgrundlage für das Einschreiten gegen eine unerlaubte Sondernutzung § 22 S. 1 \nStrWG NRW als lex specialis.\n\n5\n\nNur weil die unerlaubte Sondernutzung auch eine Ordnungswidrigkeit darstellt (§ 59 \nAbs. 1 Nr. 1 StrWG NRW), kann nicht unter Umgehung der ausdrücklichen \nErmächtigungsnorm auf die ordnungsrechtliche Generalklausel des § 14 OBG ausgewichen \nwerden. Ansonsten könnten bei bußgeldbewehrten Sachverhalten Vorgaben einer \nspezialgesetzlichen Ermächtigungsnorm stets umgangen werden, insbesondere im Rahmen \neiner Ermessensentscheidung. \n\n6\n\nDanach erweist sich die angefochtene Ordnungsverfügung zum gegenwärtigen Zeitpunkt \nals rechtswidrig.\n\n7\n\nOb deren aufgezeigter Mangel nach den Grundsätzen des Nachschiebens von Gründen \noder im Wege der Umdeutung geheilt werden kann, wird sich im weiteren Verlauf des \nKlageverfahrens zeigen. Das wird - u. a. - voraussetzen, dass der Beklagte seine bisher (mit \nSchriftsatz vom 8. August 2008) ausdrücklich vertretene Auffassung zur (un)richtigen \nErmächtigungsgrundlage aufgibt.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250299","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-31/11-e-1239-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250299","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250299","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-31/11-e-1239-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250299","retrieved":"2026-07-09 02:12:43.545831+00:00"}}