{"status":"available","doknr":"OLD250337","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1030.5A2437.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-10-30","aktenzeichen":"5 A 2437/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 82.917,05 EUR festgesetzt. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am 24. März 1954 geborene Kläger ist seit seiner Anwaltszulassung im Jahre 1989 \nMitglied des Beklagten und begehrt von diesem die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente \nauf Dauer. Bis zum weitgehenden Rückzug aus seiner Tätigkeit als selbstständiger \nRechtsanwalt im Jahr 1996 war der Kläger zugleich geschäftsführender Vorstand einer \nWarengenossenschaft. In der Folgezeit war er vorübergehend - vom 1. September 1997 bis \nzum 30. September 1998 - in einem Steuerberaterbüro angestellt. Seit Mitte 1999 ist der \nKläger überwiegend als selbstständiger, gerichtlich bestellter Betreuer tätig. Im Jahr 2005 hat \ner aus dieser Tätigkeit Einkünfte in Höhe von 35.363,-- Euro erzielt. Die Einkünfte aus \nselbstständiger anwaltlicher Tätigkeit beliefen sich im selben Jahr auf 2.104,-- Euro. \n\n4\n\nUnter dem 27. Mai 1999 beantragte der Kläger beim Beklagten erstmals die Gewährung \neiner Berufsunfähigkeitsrente. Zur Begründung gab er an, u.a. an Schlafapnoe, Panikattacken, \nBluthochdruck und Depressionen zu leiden. Mehrfache Versuche eines beruflichen Neustarts, \nso auch das Anstellungsverhältnis beim Steuerberater, seien an seinen gesundheitlichen \nBeeinträchtigungen, insbesondere daran gescheitet, dass ihm aufgrund seiner Panikattacken \ndie Wahrnehmung von Gerichtsterminen nicht möglich sei.\n\n5\n\nNach Einholung eines ärztlichen Gutachtens des Dr. P. , Facharzt für innere Medizin, \nlehnte der Beklagte die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente durch Bescheid vom 7. \nOktober 1999 ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Im \nanschließenden Klageverfahren legte der Kläger ein Gutachten des Arztes für Neurologie und \nPsychiatrie A. T. aus N. vor. Dieser kam zusammenfassend zu dem Ergebnis, der \nKläger leide an Panikattacken mit Agoraphobie. Zum Wesen dieses Krankheitsbildes, das \nbeim Kläger erstmals 1997 in einem Gerichtssaal zum Ausbruch gekommen sei, gehöre es, \ndass die Patienten Vermeidungsstrategien entwickelten und immer wieder einen Bogen um \npanikauslösende Situationen machten. Die Krankheit habe sich bei dem Kläger chronifiziert \nund sei therapieresistent. Mit dieser Krankheit könne der Kläger unmöglich als Anwalt \narbeiten.\n\n6\n\nDer Beklagte holte daraufhin ein Wissenschaftliches Psychiatrisches Gutachten des Prof. \nDr. L. von der Klinik und Poliklinik für Neurologie und Psychiatrie der Universität \nL1. ein. Unter Einbeziehung eines testpsychologischen Zusatzgutachtens stellte dieser in \nseinem Gutachten vom 4. September 2001 zusammenfassend fest, beim Kläger liege eine \nspezifische Phobie (ICD-10: F 40.2) vor dem Hintergrund einer depressiven \nPersönlichkeitsakzentuierung vor. Diese Phobie sei - anders als die Agoraphobie, bei der eine \ndeutlich generalisiertere Störung vorliege - isoliert bezogen auf die Situation im Gerichtssaal. \nDie Symptome im Zusammenhang mit der phobieauslösenden Situation seien \ncharakteristisch. Typisch sei auch, dass außerhalb der phobischen Situation keine \nwesentlichen Angstsymptome vorlägen. Hinweise für Aggravation oder Simulation hätten \nsich nicht ergeben. Infolge der festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen sei das \nAuftreten des Klägers in freier Rede erheblich eingeschränkt. Die Kommunikation mit Dritten \naußerhalb der durch die phobische Störung gegebenen Einschränkungen sei nicht gestört. \nSprach-, Seh-, oder Hörstörungen von klinischem Belang lägen nicht vor. Die Urteilsfähigkeit \nsei nicht beeinträchtigt. Hinsichtlich der körperlichen Mobilität ergäben sich keine \nEinschränkungen. Bezüglich der geistigen Mobilität müsse auf die in der \nneuropsychologischen Testung objektivierten Einbußen verwiesen werden. Hier hätten sich \ninsbesondere Minderleistungen hinsichtlich der Fähigkeit zu einer länger dauernden \nkonzentrativen Zuwendung im Zusammenhang mit Kontroll- und Überwachungsleistungen \ngezeigt. Des weiteren seien Reaktionsgeschwindigkeit, die kreativen und divergenten \nIntelligenzkapazitäten und die Ein- und Umstellfähigkeit auf neuartige Situationen \nbeeinträchtigt. Darüber hinaus habe sich auch eine geringe Ausprägung der sozialen \nKompetenz sowie eine geringe psychophysische Belastbarkeit mit einer Reduzierung des \nAntriebs und der Fremdanregbarkeit gezeigt. Die Kontinuität der Arbeitsfähigkeit sei nicht \ngestört. Der Kläger sei in der Lage, seiner derzeitigen Tätigkeit als Betreuer vollschichtig \nnachzugehen. Aufgrund der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen liege aktuell \njedoch eine Berufsunfähigkeit in seiner Tätigkeit als Anwalt vor. Angst- und Panikstörungen \nseien prinzipiell gut therapierbar. Dementsprechend werde eine langfristige Psychotherapie \nempfohlen. Eine Besserung der Symptome sollte hiermit möglich sein, bis dahin sei von \nBerufsunfähigkeit auszugehen. Nach Ablauf von 2 Jahren sollte eine weitere Begutachtung \nerfolgen.\n\n7\n\nAufgrund dieser Gutachten gewährte der Beklagte dem Kläger rückwirkend ab dem 1. \nJuli 1999 eine Berufsunfähigkeitsrente bis 30. September 2003. Mit Auflagenbescheid vom \n4. Februar 2002 gab der Beklagte dem Kläger auf, eine intensive, langfristige Psychotherapie \ndurchzuführen. Dieser Auflage kam der Kläger in der Folgezeit nach.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 6. Juli 2003 beantragte der Kläger die Umwandlung der befristeten \nBerufsunfähigkeitsrente in eine Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer. Zur Begründung machte \ner unter Vorlage eines Attestes des behandelnden Arztes geltend, die durchgeführte \nPsychotherapie habe die Beschwerden nicht gelindert. Der Beklagte holte daraufhin erneut ein \nGutachten bei Prof. Dr. L. ein. In seinem Gutachten vom 2. Oktober 2003 äußerte \nsich dieser unter Einbeziehung eines testpsychologischen Zusatzgutachtens zusammenfassend \nwie folgt: Aus testpsychologischer Sicht sei davon auszugehen, dass die Fähigkeit des Klägers \nzur Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt trotz ausreichender \nLeistungsfähigkeit vor allem wegen der persönlichkeitsstrukturellen Defizite eingeschränkt \nsei. Da die Defizite therapieresistent seien, sei von einer dauernden Berufsunfähigkeit \nauszugehen. Auf psychiatrischem Gebiet könne die im Vorgutachten erstellte Diagnose \nbestätigt werden. Die bereits im Jahre 2001 diagnostizierte phobische Störung bestehe bei \ndem Kläger weiterhin in gleichem Ausmaß. Aufgrund dessen sei der Kläger nach wie vor \nnicht in der Lage, in freier Rede im Gerichtssaal aufzutreten. Er könne uneingeschränkt mit \nDritten kommunizieren, solange nicht mehr als drei Gesprächsteilnehmer anwesend seien. Da \ndie genannten Störungen zu einer Chronifizierung neigten, müsse bezweifelt werden, dass bei \nadäquater Durchführung einer - bislang nur unzureichend durchgeführten - kognitiven \nVerhaltenstherapie und einer entsprechenden medikamentösen Behandlung eine \nBerufsfähigkeit als Rechtsanwalt bei dem Kläger wiederhergestellt werden könne. \n\n9\n\nAuf die schriftliche Nachfrage des Beklagten, ob der Kläger eine ausschließlich beratende \nund rechtsgestaltende rechtsanwaltliche Tätigkeit ausüben könne, sofern ein Auftreten in \nfreier Rede im Gerichtssaal ausgeschlossen werde, äußerte sich der Gutachter wie folgt: Eine \nTätigkeit als Rechtsanwalt sei möglich, wenn der Kläger nicht im Gerichtssaal auftreten \nmüsse und wenn er nicht in Situationen komme, in denen er mit mehr als zwei anderen \nMenschen gleichzeitig kommunizieren müsse.\n\n10\n\nMit Bescheid vom 5. Februar 2004 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf \nGewährung einer Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer ab. Zur Begründung führte er aus: Die \nVoraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente lägen nicht vor. Nach den \nFeststellungen des vertrauensärztlichen Gutachtens sei der Kläger nicht außerstande, eine \nanwaltliche Tätigkeit auszuüben. Es scheide für ihn lediglich die Tätigkeit als Prozessanwalt \naus, nicht jedoch jegliche anwaltliche Tätigkeit. Zum Berufsbild des Anwalts gehöre nicht nur \ndie forensische Tätigkeit. Zahlreiche Anwälte seien im Angestelltenverhältnis bei \nVersicherungen, Verlagen, Verbänden und ähnlichen Institutionen tätig, ohne bei Gericht \naufzutreten. Ebenso existierten Anwaltskanzleien, die ausschließlich beratend und \nrechtsgestaltend tätig seien. Auch eine Tätigkeit als Streitschlichter und Mediator sei nicht \nforensisch angelegt. \n\n11\n\nNach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 2. August 2004) \nhat der Kläger am 31. August 2004 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen \nausgeführt hat: Die vom Beklagten benannten Ausweichbetätigungen seien entweder \nanspruchsvoll, so dass er in der Lebenswirklichkeit auch mit mehr als zwei Gesprächspartnern \nrechnen müsse, oder es handele sich um juristische Sachbearbeitung, auf die er unter \nZugrundelegung der vom beschließenden Gericht im Beschluss vom 22. Dezember 1998 - 4 \nA 2845/96 - angeführten Maßstäbe mangels anwaltlicher Unabhängigkeit und \nEigenverantwortlichkeit nicht verwiesen werden dürfe. Im Übrigen sei Berufsunfähigkeit im \nSinne der Satzung des Beklagten dann gegeben, wenn das Mitglied aufgrund einer Krankheit \nnicht mehr in der Lage sei, aus anwaltlicher Tätigkeit mehr als unwesentliche Einkünfte zu \nerzielen. Eine anwaltliche Tätigkeit verspreche am Markt keinerlei Erfolg, wenn man dem \nRechtssuchenden von vornherein sagen müsse, dass man den Fall abgeben müsse, wenn er \nzum Gericht gehe oder der Mandant die Zuziehung von weiteren Personen wünsche. Da die \nPhobie dem Kollegenkreis nicht verborgen bleibe, könne ihn die Gegenseite leicht außer \nGefecht setzen. Soweit er noch als Betreuer tätig sei, setze dieses Amt keinerlei \nBerufsausbildung voraus. Juristische Kenntnisse seien hilfreich, dies gelte aber für fast alle \nanderen Betätigungen auch. Schließlich müsse sich der Beklagte an der Einschätzung der \nBerufsunfähigkeit festhalten lassen, die der Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit \nzugrunde gelegen habe. \n\n12\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n13\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 5. Februar 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 2. August 2004 zu verpflichten, ihm aufgrund seines Antrags \nvom 6. Juli 2003 eine Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer ab dem 1. Oktober 2003 zu \ngewähren.\n\n14\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEr hat ergänzend vorgetragen: Die gutachtlich festgestellten \nGesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers stünden außer Streit. Sie schlössen eine \neigenverantwortliche Rechtsberatungstätigkeit aber nicht aus. Dem Kläger sei es möglich und \nzuzumuten, den Beruf des Rechtsanwalts unter Beachtung seiner gesundheitlichen \nBeeinträchtigungen auszuüben. Soweit die rein forensische Tätigkeit betroffen sei, könne der \nKläger die Mandanten an Kollegen verweisen. Auch könne er im Rahmen zu führender \nGespräche dafür Sorge tragen, dass die Anzahl der Gesprächsteilnehmer drei Personen nicht \nübersteige. Eine hiervon zu trennende Frage sei, ob es dem Kläger gelinge, eine seinem \nLeistungsvermögen adäquate Beschäftigung zu finden. Sofern dies abstrakt möglich sei, sei \nder Kläger nicht im Sinne der Satzung des Beklagten berufsunfähig. Das Arbeitsmarktrisiko \nsei nicht Gegenstand der versicherten Leistung. Dass der Kläger aus anwaltlicher Tätigkeit \nmehr als nur unwesentliche Einkünfte erzielen könne, werde durch seine Tätigkeit in \nBetreuungsverfahren belegt, auch wenn diese Tätigkeit als Verweisungstätigkeit ausscheide. \nSchließlich könne sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm zuvor eine \nBerufsunfähigkeitsrente auf Zeit bewilligt worden sei. Die Bewilligung einer \nBerufsunfähigkeitsrente auf Zeit unterliege anderen Voraussetzungen als eine \nRentenbewilligung auf Dauer.\n\n17\n\nMit dem angefochtenen Urteil vom 5. Mai 2006 hat das Verwaltungsgericht dem \nKlageantrag entsprochen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: \n\n18\n\nDie in § 18 der Satzung des Beklagten (nachfolgend: SVR) geregelten Voraussetzungen \nfür die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente lägen vor. Nach Einschätzung des Gerichts \nsei dem Kläger die Ausübung einer rechtsanwaltlichen Tätigkeit nicht mehr möglich, \njedenfalls könne der Kläger hieraus nicht mehr als unwesentliche Einkünfte erzielen. Von \ndem Begriff der anwaltlichen Tätigkeit werde nur eine solche Betätigung erfasst, die eine \nZulassung zur Rechtsanwaltschaft bzw. den Fortbestand der Zulassung rechtfertige. Zur \nAuslegung sei deshalb auf die Regelungen in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) \nzurückzugreifen. Danach sei die Arbeit des Rechtsanwalts durch eigenverantwortliche \nRechtsberatungstätigkeit geprägt. Zur anwaltstypischen Tätigkeit gehöre jedenfalls auch die \nErteilung von Rechtsrat und in diesem Zusammenhang das persönliche Gespräch mit dem \nMandanten. Die anwaltliche Tätigkeit in diesem Sinne sei über die forensische Tätigkeit \nhinaus, insbesondere in den Bereichen der außergerichtlichen Verhandlungen und der \nberatenden und vertragsgestaltenden Tätigkeit, davon geprägt, dass der Rechtsanwalt in aller \nRegel keinen Einfluss auf die Zahl seiner Gesprächspartner habe. Bei \nVergleichsverhandlungen und Erörterungen mit der Gegenseite verstehe sich von selbst, dass \nder Rechtsanwalt keinen Einfluss auf die Anzahl der Gesprächsteilnehmer nehmen könne. \nHier sähe sich der Kläger sogar in der Regel mehr als zwei Gesprächsteilnehmern gegenüber. \nEs sei dem Kläger weder zumutbar noch möglich, gegenüber seiner Mandantschaft auf \nmaximal zwei Gesprächsteilnehmer hinzuwirken. Denn die Zahl der vom Kläger zu \nverkraftenden Gesprächsteilnehmer werde schon dann überschritten, wenn die Gegenseite \nanwaltlich vertreten sei und eine Erörterung oder Verhandlung in Gegenwart der \nMandantschaft anstehe. Aber auch in einer Vielzahl von anderen Fällen, in denen eine rein \nberatende oder rechtsgestaltende Tätigkeit zu leisten sei, sei die Beschränkung auf drei \nGesprächsteilnehmer weder zumutbar noch durchsetzbar. Sie wäre zudem in vielen Fällen mit \neiner vernünftigen Verfahrensbehandlung nicht zu vereinbaren. Letztlich verblieben dem \nKläger nur juristische Tätigkeiten, die sich in der schriftlichen Erstellung von Gutachten oder \nder Anfertigung von Schriftsätzen erschöpften und ihm allenfalls die Erzielung \nunwesentlicher Einkünfte ermöglichten. \n\n19\n\nDurch Beschluss vom 1. Juli 2008 hat der Senat die Berufung zugelassen. Zur \nBerufungsbegründung trägt der Beklagte vor: Das Verwaltungsgericht habe für seine \nEinschätzung, dass der Kläger weder beratend noch vertragsgestaltend als Rechtsanwalt tätig \nsein könne, auf anwaltliche Tätigkeiten im äußeren Randbereich des Berufsbildes \nzurückgegriffen. Diese Fälle seien für das Berufsbild nicht prägend. Im Bereich kleinerer bis \nmittlerer Sozietäten mit lokaler Mandantschaft und allgemeiner Rechtsgebietabdeckung \ngehöre es eher zur Seltenheit, Termine mit mehr als zwei externen Gesprächspartnern \nwahrzunehmen. In der Regel handele es sich bei den Mandanten um eine oder zwei Personen. \nZur Sachverhaltsaufklärung sei ein Erscheinen weiterer Personen in der Regel nicht \nnotwendig. Der Informationsaustausch mit der gegnerischen Partei erfolge üblicherweise \nschriftlich und/oder telefonisch bzw. elektronisch. Dies gelte auch für \nVergleichsverhandlungen. Selbst wenn diese persönlich zwischen den gegnerischen Anwälten \ngeführt würden, sei die Mandantschaft meist nicht zugegen. Mit dieser seien die \nVergleichsmodalitäten bereits im Vorfeld abgesprochen worden oder erst im Nachgang zu \nerörtern. Dem Kläger sei es daher problemlos möglich, vollständige Mandatsaufnahmen und \nAbwicklungen eigenverantwortlich bis zur Prozessreife zu führen. Gleiches gelte für die Fälle \nüblicher Rechtsberatung. Sollten sich hier dennoch Situationen ergeben, in denen ein \nMehrpersonengespräch unausweichlich sei, so sei eine Vertretung durch Kollegen für diesen \nEinzeltermin oder aber die Abgabe der Sache an einen Kollegen eine denkbare und in der \nPraxis durchaus gängige Lösung. \n\n20\n\nDer Kläger sei somit allenfalls teilberufsunfähig. Nach der Satzung des Beklagten sei eine \nBerufsunfähigkeitsrente jedoch nur bei vollständiger Berufsunfähigkeit aus gesundheitlichen \nGründen zu gewähren. Dieses Verständnis des § 18 SVR entspreche auch der Rechtsprechung \ndes beschließenden Gerichts zu vergleichbaren Regelungen in der Satzung der \nnordrheinischen Ärzteversorgung. \n\n21\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n22\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n23\n\nDer Kläger beantragt,\n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n25\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Der Anwaltsberuf sei \nseiner Natur nach dem Publikum zugewandt. Bei einer abgeschirmten Tätigkeit im \nHinterzimmer werde der Anwaltsberuf in seinem Kern bis zur Unkenntlichkeit beeinträchtigt. \nDeshalb könne man ihn, den Kläger, nicht auf eine Tätigkeit fernab des Publikums verweisen. \nDenn dabei handele es sich nur um eine juristische Sachbearbeitung, die die \nZulassungskriterien zum Anwaltsberuf nicht erfülle. Für ihn, den Kläger, scheide jede \nAnwaltstätigkeit mit Publikumsnähe aus, weil eine dem Berufsbild entsprechend nach außen \ngeöffnete Kanzlei nicht so strukturiert sein könne, dass er es jeweils nur mit zwei \nGesprächspartnern zu tun bekomme. Seine Erkrankung sei außerordentlich vielschichtig und \nbelastend. Dabei sei die Fixierung auf die Teilnehmerzahl bei Gesprächen nur ein \nherausgehobenes Merkmal der dahinter liegenden ernsthaften Erkrankung. Beruf und \nPrivatleben seien dadurch gekennzeichnet. Die behandelnden Ärzte, einschließlich der vom \nBeklagten bestellten Gutachter, rieten ihm dringend, alle phobieauslösenden Situationen auf \njeden Fall zu vermeiden, weil bei jedem weiteren Anfall dramatische Weiterungen des \nKrankheitsbildes ernstlich und konkret zu besorgen seien. Nach der Gewährung einer Rente \nauf Zeit sei es dem Beklagten im Übrigen verwehrt, bei einem völlig gleichen bzw. sogar \nverschlechterten Krankheitsbild die weitere Rentengewährung grundsätzlich in Frage zu \nstellen. Allenfalls könne darüber befunden werden, ob im Hinblick auf etwaige \nHeilungschancen zunächst noch einmal eine Rente auf Zeit gewährt werde.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n27\n\nII.\n\n28\n\nDer Senat kann gemäß § 130a Satz 1 VwGO über die Berufung durch Beschluss \nentscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für \nerforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß §§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO \ngehört worden.\n\n29\n\nDie Klage ist unbegründet. Der den Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente ablehnende \nBescheid des Beklagten vom 5. Februar 2004 und der Widerspruchsbescheid vom 2. August \n2004 sind rechtmäßig. Der Kläger kann für die Zeit ab dem 1. Oktober 2003 die Gewährung \neiner Berufsunfähigkeitsrente weder auf Dauer (§ 18 Abs. 1 SVR) noch auf Zeit (§ 18 Abs. 2 \nSVR) beanspruchen. Beide Vorschriften setzen für die Gewährung einer \nBerufsunfähigkeitsrente voraus, dass das Mitglied der Versorgungseinrichtung wegen \nKrankheit oder eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder \ngeistigen Kräfte oder Sucht - voraussichtlich auf Dauer (Abs. 1) bzw. auf Zeit (Abs. 2) - nicht \nmehr in der Lage ist, aus anwaltlicher Tätigkeit mehr als nur unwesentliche Einkünfte zu \nerzielen und seine berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt einstellt oder eingestellt hat. Nach \ndiesen Maßgaben dürfte der Klageanspruch schon daran scheitern, dass der Kläger seine \nberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt bis heute nicht vollständig (vgl. § 18 Abs. 5 Satz 2 und \nAbs. 6 Satz 1 SVR) eingestellt hat. So hat der Kläger im Rahmen seiner Untersuchung durch \nProfessor L. im Jahr 2001 angegeben, er habe ab und zu noch juristische Beratungen, \nmit denen er allerdings höchstens 5000,-- DM im Jahr verdiene (Gutachten L. vom \n4. September 2001, Seite 6 oben). Dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 lässt \nsich entnehmen, dass der Kläger die anwaltliche Tätigkeit im besagten Umfang auch in den \nfolgenden Jahren fortgesetzt hat. Denn neben den gewerblichen Einkünften aus seiner \nTätigkeit als Berufsbetreuer in Höhe von 35.363,-- Euro sind in diesem Bescheid Einkünfte \naus selbstständiger Arbeit in Höhe von 2.104,-- Euro ausgewiesen. Schließlich wird der \nKläger bis heute in verschiedenen aktuellen Branchenverzeichnissen als Rechtsanwalt \naufgeführt. So etwa in den \"GelbeSeiten\", im \"FORIS-Anwaltsverzeichnis (www.foris.de), \nunter \"www.klickTel.de\" (Rubrik: Branchenbuch/Rechtsanwälte) sowie unter \n\"www.rechtsanwaltdirekt.de\". Den damit aufgeworfenen Fragen muss der Senat jedoch nicht \nabschließend nachgehen. Denn unbeschadet der Frage, ob der Kläger die Ausübung des \nRechtsanwaltsberufs eingestellt hat, ist er nach Überzeugung des Senats jedenfalls nicht \nberufsunfähig im Sinne der Satzung des Beklagten. Er ist nicht infolge seiner Krankheiten \naußer Stande, aus anwaltlicher Tätigkeit mehr als nur unwesentliche Einkünfte zu erzielen. \n\n30\n\nDer Begriff der anwaltlichen Tätigkeit wird durch die Satzung des Beklagten nicht \ndefiniert. Seinem Wortlaut nach erfasst er jedoch nur Tätigkeiten, die Inbegriff des \nanwaltlichen Berufsbildes sind. Infolgedessen ist nur eine solche Betätigung \"anwaltliche \nTätigkeit\" im Sinne von § 18 SVR, welche die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \nbeziehungsweise den Fortbestand der Zulassung rechtfertigt.\n\n31\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 1998 - 4 A 2845/96 - .\n\n32\n\nZwar mag sein, dass der Beklagte mit der - bis heute unveränderten - Neufassung des § 18 \nSVR im Februar 1993 \n\n33\n\n- 7. Satzungsänderung gemäß Bekanntmachung vom 16. Februar 1993, JMBl. NW 1993, \nS. 62 -\n\n34\n\ndie Bandbreite etwaiger Verweisungstätigkeiten erweitern wollte, indem er die alte \nFormulierung \"auf Dauer (bzw. auf absehbare Zeit) zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes \nunfähig\" durch die Formulierung \"auf Dauer (bzw. auf absehbare Zeit) nicht mehr in der \nLage, aus anwaltlicher Tätigkeit mehr als nur unwesentliche Einkünfte zu erzielen\" ersetzt \nhat. Diese mögliche Zielsetzung wurde mit der Neufassung aber nicht erreicht. Denn auch \neine \"anwaltliche Tätigkeit\" ist nach allgemeinem Sprachgebrauch nur eine solche, deren \nAusübung mit dem Beruf des Rechtsanwaltes unmittelbar in Verbindung gebracht wird. Dass \neine juristische Ausbildung und anwaltliche Berufserfahrung auch für andere Tätigkeiten \nsinnvoll und notwendig sein kann, macht diese nicht zu anwaltlichen Tätigkeiten im Sinne \nvon § 18 SVR. Davon geht auch der Beklagte aus, denn er hat den Kläger im Klageverfahren \nnicht mehr auf juristische Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des Rechtsanwaltsberufs \nverwiesen. \n\n35\n\nIst mithin die Frage der Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung des Beklagten einerseits \nausschließlich am Maßstab des Rechtsanwaltsberufs zu messen, so ergibt sich andererseits aus \nder weiten Formulierung \"aus anwaltlicher Tätigkeit\", dass Berufsunfähigkeit erst dann \nanzunehmen ist, wenn dem Mitglied jedwede anwaltliche Tätigkeit zur Erzielung eines mehr \nals nur unwesentlichen Einkommens nicht mehr möglich ist. Ob das Mitglied seine bisherige \nanwaltliche Tätigkeit noch weiter fortführen kann, spielt hingegen ebenso wenig eine Rolle \nwie die Frage, ob das Mitglied in der Lage ist, das gesamte Spektrum anwaltlicher \nTätigkeitsbereiche abzudecken. Insoweit greift die Rechtsauffassung, berufsfähig (im Sinne \nder Satzung des Beklagten) sei nur der Anwalt, der jedenfalls theoretisch in der Lage ist, die \ntypischen Anforderungen an den Anwaltsberuf zu erfüllen,\n\n36\n\nso VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2007 - 20 K 3507/05 -, nicht rechtskräftig,\n\n37\n\nzu weit. Erforderlich ist lediglich, dass die dem Mitglied verbleibenden \nBetätigungsmöglichkeiten noch dem anwaltlichen Berufsbild entsprechen. Das wiederum ist \njedenfalls dann der Fall, wenn sie - gemessen an §§ 1 bis 3 BRAO - noch als \neigenverantwortliche Rechtsberatungstätigkeit qualifiziert werden können und der sich aus \nihnen ergebende Tätigkeitszuschnitt in der Berufswirklichkeit tatsächlich und nicht nur \ntheoretisch oder in extremen Ausnahmefällen anzutreffen ist. Demgegenüber kommt es nicht \ndarauf an, ob der verbleibende Tätigkeitsbereich dem Mitglied in der aktuellen (Arbeits-\n)Marktsituation offen steht. Die Satzung des Beklagten deckt nur das Risiko ab, aus \ngesundheitlichen Gründen aus anwaltlicher Tätigkeit kein hinreichendes Einkommen zu \nhaben. Nicht erfasst ist das Risiko, auf dem vorhandenen (Arbeits-)Markt nicht zum Zuge zu \nkommen, solange dieser generell geeignete Betätigungsmöglichkeiten auch für solche \nAnwälte bietet, die nur Teilbereiche anwaltlicher Tätigkeit abdecken bzw. abdecken können. \nDementsprechend ist es unerheblich, dass ein aus gesundheitlichen Gründen in der \nLeistungsfähigkeit eingeschränkter Rechtsanwalt bei angespannter Arbeitsmarktlage \ngegenüber voll leistungsfähigen Anwälten in der Regel praktisch benachteiligt wird. \n\n38\n\nNach diesen Maßgaben ist es dem Kläger nach wie vor möglich, eine anwaltliche \nTätigkeit im Sinne von § 18 SVR auszuüben und damit mehr als nur unwesentliche Einkünfte \nzu erzielen. Dem steht nicht entgegen, dass er - wovon die Beteiligten übereinstimmend \nausgehen - nicht mehr in der Lage ist, vor Gericht aufzutreten und mit mehr als zwei \nGesprächspartnern gleichzeitig zu kommunizieren. Das Berufsbild des Rechtsanwalts ist nicht \nauf Tätigkeiten vor Gericht beschränkt. Zwar stellt die forensische Tätigkeit, also die \nprozessuale Vertretung, nach herkömmlichem Verständnis den Schwerpunkt der anwaltlichen \nAktivitäten dar. Dieses Berufsverständnis ist aber insbesondere auf Seiten der Anwaltschaft \nmehr und mehr der Erkenntnis gewichen, dass den Interessen der Beteiligten an einer \nrechtlichen Auseinandersetzung häufig weitaus besser durch eine außergerichtliche Einigung \ngedient ist als durch das Obsiegen im gerichtlichen Streit. Vor diesem Hintergrund kommt der \nBeratungstätigkeit der Anwaltschaft seit vielen Jahren eine stetig wachsende Bedeutung \nzu.\n\n39\n\nVgl. Römermann/Hartung, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl. 2008, § 9 Rn. 28, 29.\n\n40\n\nNach einer Veröffentlichung aus dem Jahr 1990 erledigten Rechtsanwälte schon \nseinerzeit im statistischen Durchschnitt rund 70% ihrer Fälle im Wege der außergerichtlichen \nStreitbeilegung; nur in 30% der Fälle musste das Gericht angerufen werden.\n\n41\n\nVgl. Koch in Henssler, BRAO, Kommentar, 2. Aufl. 2004, § 3 Rn. 16.\n\n42\n\nEs ist bekannt und wird vom Kläger auch nicht in Frage gestellt, dass es dementsprechend \neine erhebliche Zahl von Rechtsanwälten gibt, die nie vor Gericht auftreten, sondern nur in \naußergerichtlichen Rechtsangelegenheiten tätig sind. \n\n43\n\nVgl. hierzu auch VG München, Urteil vom 11. November 2002 - M 3 K 02.1788 -, \njuris.\n\n44\n\nVielfach handelt es sich um Anwälte, die ihre Tätigkeit auf Teilgebiete (etwa die \nVertragsgestaltung) beschränken, die in der Regel nur außergerichtliche Rechtsberatung und \nVertretung erfordern. In anderen Fällen handelt es sich um Zusammenschlüsse von \nRechtsanwälten, in denen die Gerichtstermine - aufgrund entsprechender Absprachen bzw. \nArbeitsteilung - nur von einem Teil der Partner oder Angestellten wahrgenommen werden. So \nist gerichtsbekannt, dass vor allem die älteren Mitglieder von - auch allgemein ausgerichteten \n- Anwaltssozietäten sich häufig vollständig aus der forensischen Tätigkeit zurückziehen und \nnur noch rechtsberatend tätig sind. Darüber hinaus gibt es zahlreiche Anwälte, die (zugleich) \nals freie Mitarbeiter für andere Anwälte tätig sind und sich insoweit - zumal sie nicht der \nDirektionsbefugnis des Arbeitsgebers unterliegen - auf die Übernahme außergerichtlicher \nMandate und Tätigkeiten beschränken, um insbesondere in zeitlicher Hinsicht möglichst \nselbstständig und ungebunden zu sein. Unter dem Blickwinkel des anwaltlichen Berufsrechts \nsind diese Tätigkeitsbeschränkungen unbedenklich. Das anwaltliche Berufsrecht setzt beim \nRechtsanwalt weder die Bereitschaft noch das gesundheitliche Vermögen voraus, (auch) vor \nGericht aufzutreten. Zwar ist \"der Rechtsanwalt\" nach § 3 Abs. 1 BRAO \"der berufene \nunabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheit\" (Unterstreichung durch den \nSenat). Dieser Vorschrift, die nicht den Wirkungskreis des einzelnen Rechtsanwalts, sondern \nden der Rechtsanwaltschaft insgesamt beschreibt, \n\n45\n\nvgl. etwa Kleine-Cosack, BRAO, 5. Aufl. 2008, § 3 Rn. 2; Koch, a.a.O., Rn. 10, jeweils \nm.w.N.,\n\n46\n\nlässt sich aber nicht eine Pflicht des Anwalts zur Vertretungsbereitschaft vor Gericht \nentnehmen. Auch die Vorschriften über die Pflicht zur Übernahme der Prozessvertretung (§ \n48 BRAO) und der Verteidigung (§ 49 BRAO) besagen nicht, dass ein Rechtsanwalt \nzwingend in der Lage sein muss, erforderlichenfalls vor Gericht aufzutreten. Denn von diesen \nPflichtmandaten kann der Rechtsanwalt jeweils aus wichtigem Grund befreit werden (§§ 48 \nAbs. 2, 49 Abs. 2 BRAO). Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Rechtsanwalt \nkrankheitsbedingt - wie der Kläger - an der Übernahme gehindert ist. \n\n47\n\nSo auch VG München, a.a.O.; ferner Kleine-Cosack, a.a.O., § 48 Rn. 5; Feuerich-\nWeyland, BRAO, 7. Aufl. 2008, § 48 Rn. 19. \n\n48\n\nFür die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs ist es ebenfalls nicht erforderlich, dass der \nRechtsanwalt im Stande ist, mit mehr als zwei Gesprächspartnern gleichzeitig zu \nkommunizieren. Wie der Beklagte überzeugend ausgeführt hat, trifft der Anwalt jedenfalls in \nkleinen und mittleren Sozietäten mit lokaler Mandantschaft und allgemeiner \nRechtsgebietsabdeckung bei seiner außerforensischen Tätigkeit in den meisten Fällen nur auf \nein bis zwei Gesprächsteilnehmer. Auch das anwaltliche Berufsrecht verlangt nicht zwingend \neine darüber hinausgehende Kommunikationsfähigkeit des Anwalts. Zwar mögen einzelne \nMandate die Notwendigkeit der Teilnahme an größeren Gesprächsrunden mit sich bringen. Im \nInteresse einer ordnungsgemäßen Berufsausübung kann und muss ein Anwalt, der die \nInteressen seines Mandanten in einem solchen Rahmen nicht mehr wahrnehmen kann, \nentsprechende Mandate jedoch ablehnen bzw. einen anderen Anwalt mit der \nTerminswahrnehmung beauftragen. Solange ein Anwalt diese Notwendigkeit der \nSelbstbeschränkung erkennt, besteht keine Veranlassung, ihn für berufsunfähig zu \nerachten.\n\n49\n\nVgl. Feuerich/Weyland, a.a.O., § 7 BRAO, Rn. 78.\n\n50\n\nHiernach kann der Kläger weiterhin anwaltlich tätig sein. So kann er beispielsweise seine \nEinzelpraxis fortführen, indem er eine Tätigkeit als Prozessvertreter von vornherein ablehnt \nund im eher seltenen Fall mehrerer Auftraggeber Mandantengespräche so organisiert, dass er \nnicht mit mehr als zwei Personen gleichzeitig konfrontiert ist. Über die Gründe hierfür muss \ner seine Mandanten nicht informieren. Entgegen seiner Befürchtung muss er auch nicht damit \nrechnen, zum \"Spielball der Gegenseite\" zu werden, indem diese Erörterungs- und \nVergleichstermine mit einer größeren Zahl von Gesprächsteilnehmern provoziert. Diese \nBefürchtung ist schon deshalb unbegründet, weil der Kläger keinen Anlass hätte, auf \nGesprächsangebote einzugehen, die in der Sache nicht erforderlich sind, und er dies \ngegenüber der Gegenseite auch zum Ausdruck bringen könnte. Im Übrigen ist davon \nauszugehen, dass auch der Anwalt der Gegenseite in der Regel ein Interesse daran hat, einen \nAuftrag möglichst ohne großen Gesprächsaufwand zu erledigen. Des weiteren kann der \nKläger mit anderen Anwälten kooperieren, die bereit sind, die aus Sicht des Klägers \nproblematischen Mandate zu übernehmen. Daneben kann der Kläger anderen Anwälten seine \nDienste als Angestellter oder freier Mitarbeiter anbieten und sich auch insoweit auf die \nÜbernahme von Mandaten beschränken, die - wie eine Vielzahl von Verfahren - ohne \nProzessvertretung abgewickelt werden und keine Gesprächstermine mit einer größeren \nTeilnehmerzahl erfordern. \n\n51\n\nSchließlich kann der Kläger, wenn er sich nicht in der Lage sieht, jede phobieauslösende \nSituation von vornherein durch die oben aufgeführten Absprachen und \nOrganisationsmaßnahmen sicher zu vermeiden, auch auf ausschließlich schriftliche \nanwaltliche Tätigkeiten ausweichen. Zwar weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass der \nanwaltliche Beruf dem Publikum zugewandt ist und die Erteilung von Rechtsrat \ntypischerweise im persönlichen Gespräch mit dem Mandanten erfolgt. Auch eine rein \nschriftliche Tätigkeit (Erstellung von Schriftsätzen und Rechtsgutachten) kann jedoch - je \nnach den Umständen des Einzelfalls - dem anwaltlichen Berufsbild entsprechen. Es ist \ngerichtsbekannt, dass viele Anwaltskanzleien vor allem jüngere Anwälte als Angestellte oder \nfreie Mitarbeiter beschäftigen, die weder Mandantengespräche führen noch Gerichtstermine \nwahrnehmen, sondern ausschließlich Aktenarbeit leisten. \n\n52\n\nVgl. auch - zum freien Mitarbeiter - Feuerich/ Weyland, a.a.O., § 2 Rn. 34: \"Die Tätigkeit \nfür die Beschäftigungskanzlei kann in der Erstellung von Gutachten, Schriftsätzen oder in der \nBearbeitung von Mandaten gemäß Vereinbarung liegen.\"\n\n53\n\nDiese Arbeit ist jedenfalls noch als eigenverantwortliche anwaltliche \nRechtsberatungstätigkeit zu qualifizieren, solange sie frei von fachlichen Weisungen erfolgt \nund es sich nicht lediglich um wissenschaftliche Hilfsdienste handelt. \n\n54\n\nVgl. Wettlaufer, Angestellter oder freier Mitarbeiter - Zum Einstieg in eine \nAnwaltskanzlei, AnwBl. 1989, 194 (200).\n\n55\n\nInsoweit ist zu berücksichtigen, dass der jeweilige Beschäftigungsanwalt seinerseits dem \nanwaltlichen Standesrecht unterworfen und daher verpflichtet ist, dem angestellten oder \nbeauftragten Anwalt Arbeitsbedingungen zu bieten, die dessen berufliche Unabhängigkeit \nbzw. Eigenverantwortlichkeit wahren (vgl. auch § 26 der Berufsordnung der Rechtsanwälte). \nDementsprechend ist zu erwarten, dass der Beschäftigungsanwalt regelmäßig keinen \ninhaltlichen Einfluss auf die Schriftsätze, Rechtsgutachten und sonstigen schriftlichen \nRechtsauskünfte seines Angestellten oder freien Mitarbeiters nimmt und ihm insoweit auch \nAufgaben überträgt, die über die bloße interne Zuarbeit hinausgehen. \n\n56\n\nDie dem Kläger mithin verbleibenden anwaltlichen Tätigkeiten ermöglichen ihm - bei der \ngebotenen abstrakten Betrachtungsweise - auch die Erzielung von mehr als nur \nunwesentlichen Einkünften. Der Kläger ist in der Lage, diesen Tätigkeiten vollzeitlich \nnachzugehen. Mit Ausnahme der gutachtlich festgestellten Einschränkungen ist er an der \nAusübung des Anwaltsberufs nicht gehindert. Seinen eigenen Angaben und den gutachtlichen \nFeststellungen zufolge übt der Kläger seine gewerbliche Betreuertätigkeit - die in dem \nAbwickeln von Schriftverkehr und der Führung von Klientengesprächen besteht - ebenfalls \npraktisch vollschichtig aus (vgl. Gutachten L. vom 4. September 2001, Seite 8 und \nvom 2. Oktober 2003, Seite 30). \n\n57\n\nOhne Erfolg beruft sich der Kläger auf die vorangegangene Gewährung einer \nBerufsunfähigkeitsrente auf Zeit durch den Beklagten. Der Beklagte hat sich durch den \ndamaligen Bescheid vom 4. Februar 2002 in der Beurteilung der Sach- und Rechtslage für \nanschließende Zeiträume nicht gebunden. \n\n58\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 42 Abs. 3 und 5 GKG \nanalog. Danach waren bei der Streitwertbemessung der dreifache Jahresbetrag der begehrten \nRente in Höhe von monatlich 1.754,81 Euro (= 63.173,16 Euro) und die bei Einreichung der \nKlage rückständigen Rentenforderungen in Höhe von 19.743,89 Euro anzusetzen. \n\n59\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n60\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht \nvorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).\n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250337","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-30/5-a-2437-06","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250337","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250337","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-30/5-a-2437-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250337","retrieved":"2026-07-09 02:12:46.976225+00:00"}}