{"status":"available","doknr":"OLD250338","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1030.15A2027.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-10-30","aktenzeichen":"15 A 2027/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil die geltend gemachten \nBerufungszulassungsgründe entweder schon nicht entsprechend den gesetzlichen \nAnforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt sind oder in der Sache nicht \nvorliegen.\n\n3\n\nDie zunächst geltend gemachten ernstlichen Zweifel der Richtigkeit des angegriffenen \nUrteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat in der Urteilsbegründung ausgeführt, die mit dem \nBürgerbegehren zur Entscheidung gestellte Frage sei jedenfalls betreffend die Organisation \neines überregionalen Architektenwettbewerbs nicht mehr geeignet, aus sich heraus \nverständlich und widerspruchsfrei der am Bürgerentscheid teilnehmenden Bevölkerung das \nThema der Abstimmung mitzuteilen, nachdem zwischenzeitlich bereits ein \nArchitektenwettbewerb durchgeführt worden sei. Angesichts dessen sei es allein \nentscheidend, dass die derzeit noch offene - in dem Bürgerbegehren nicht formulierte - Frage \nnur lauten könne, ob nunmehr noch ein neuer, zusätzlicher Wettbewerb stattfinden solle. Die \nhinsichtlich der Durchführung des Architektenwettbewerbs gegebene Teilunzulässigkeit führe \nin Anwendung des Rechtsgedankens des § 139 BGB zur Unzulässigkeit des gesamten \nBürgerbegehrens. Denn es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass ausreichend viele \nUnterzeichner ihre Unterschriften auch dann geleistet hätten, wenn es ihnen nicht auch darum \ngegangen wäre, das Bürgerbegehren in dem wesentlichen Teil zu unterstützen, der die \nDurchführung eines überregionalen Wettbewerbs durch die Stadt betreffe. \n\n5\n\nDie auf den Unterschriftslisten abgedruckten Fragen seien sprachlich eindeutig dergestalt \nmiteinander verbunden, dass sie einerseits nur dann mit Ja beantwortet werden könnten, wenn \nsowohl die Schaffung der Untersuchungskommission als auch die Organisation des \nüberregionalen Architektenwettbewerbs und die Bürgerbeteiligung gewollt seien. Diese \nFragen lauten:\n\n6\n\n\"Soll eine Untersuchungskommission zur Klärung der Ursachen und Verursacher für die \nentstandenen Millionenschäden bei der I. -T. -Haus-Sanierung eingesetzt werden, zu der \njede Ratsfraktion/-gruppe einen unabhängigen Sachverständigen und einen Vertreter aus den \neigenen Reihen entsenden kann, sowie die Durchführung eines überregionalen \nArchitektenwettbewerbs, Bürgerversammlungen und Informationsmaterial zur Einbeziehung \nder H. in die Planung und Entscheidung über die Zukunft des I1. -T1. -Hauses \nbzw. eines Neubaus von der Stadt organisiert werden?\"\n\n7\n\nDer vorstehend dargestellten Urteilsbegründung hält das Antragsvorbringen entgegen, in \nAnwendung des § 139 BGB liege keine Unzulässigkeit des gesamten Bürgerbegehrens vor. \nDas Bürgerbegehren bestehe aus drei eigenständigen Bestandteilen, nämlich der Einsetzung \neiner Untersuchungskommission, der Durchführung eines überregionalen \nArchitektenwettbewerbs und der Einbeziehung der H1. und H2. in die \nEntscheidungsfindung mittels Bürgerversammlungen und Informationsmaterial. Aufgrund der \nsprachlichen Verknüpfung sei vorliegend gerade anzunehmen, dass sich die unterzeichnenden \nBürger mit ihrer Unterschrift explizit dafür ausgesprochen hätten, alle drei Teile des \nBürgerbegehrens zu verwirklichen und für den Fall, dass ein Teil ohne die Durchführung \neines Bürgerentscheids verwirklicht werde, jedenfalls über die anderen Bestandteile des \nBürgerbegehrens im Wege eines Bürgerentscheids entscheiden zu wollen. Diese \nAntragsbegründung stellt die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht durchgreifend \nin Frage.\n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die zur Abstimmung gestellte \nFrage den für sie geltenden Bestimmtheitsanforderungen nicht genügt. Nach § 26 Abs. 7 Satz \n1 GO kann bei einem Bürgerbegehren über die gestellte Frage nur mit Ja oder Nein \nabgestimmt werden. Insoweit setzt § 26 Abs. 7 Satz 1 GO voraus, dass die Frage eindeutig \nformuliert, also hinreichend bestimmt ist.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2008 - 15 A 2961/07 - , NWVBl. 2008, 269 = \nNVwZ-RR 2008, 269 m.w.N.\n\n10\n\nAn dieser hinreichenden Bestimmtheit fehlte es - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt \nhat - im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Kammer, weil für den Bürger nicht \nhinreichend klar war, ob der zwischenzeitlich durchgeführte Architektenwettbewerb dem im \nBürgerbegehren angesprochenen überregionalen Architektenwettbewerb entsprach. Diese \nUnbestimmtheit resultiert allerdings nicht erst aus der zwischenzeitlich eingetretenen \nEntwicklung, sondern sie kennzeichnet die mit dem Bürgerbegehren aufgeworfene Frage von \nAnfang an, weil der Text des Bürgerbegehrens den gemeinten überregionalen \nArchitektenwettbewerb (z. B. Ideenwettbewerb oder Realisierungswettbewerb, jeweilige \nVorgaben) nicht näher konkretisiert. Entsprechende Bestimmtheitsmängel bestehen im \nÜbrigen auch hinsichtlich der Bürgerversammlungen und des Informationsmaterials, die nach \nder Fragestellung des Bürgerbegehrens von der Stadt H3. organisiert werden sollen, \nund wohl auch bezüglich der \"Untersuchungskommission\". Auch abgesehen davon bestehen \nBedenken gegen die erforderliche Eindeutigkeit der lang gewundenen und verschachtelten \nFragestellung, deren auch nur ungefährer Inhalt sich selbst geschulten Adressaten erst nach \nmehrmaliger Lektüre erschließt.\n\n11\n\nBereits der Bestimmtheitsmangel hinsichtlich des überregionalen Architektenwettbewerbs \nführt - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - zur Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens \ninsgesamt. Werden - wie im vorliegenden Fall - mit dem Bürgerbegehren mehrere \nMaßnahmen kumulativ (Untersuchungskommission, Architektenwettbewerb, \nBürgerversammlungen und Informationsmaterial) zur Abstimmung gestellt, so bedeutet ein \n\"Ja\" die Zustimmung zu sämtlichen Maßnahmen. Dies lässt aber grundsätzlich nur den \nSchluss zu, dass das \"Ja\" bei kumulativer Durchführung sämtlicher, nicht aber bei isolierter \nDurchführung lediglich einzelner Maßnahmen gelten soll. Andernfalls bedarf es \nentsprechender Hinweise in der Fragestellung, die hier fehlen. \n\n12\n\nDer vorliegende Fall gibt Anlass zu der Feststellung, dass im Rahmen einer \nVerpflichtungsklage maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Bewertung eines \nBürgerbegehrens als zulässig nicht nur der der mündlichen Verhandlung ist, sondern dass es - \ngerade auch für die Bestimmtheit der Fragestellung - wegen der Erforderlichkeit des in § 26 \nAbs. 4 GO geregelten Quorums aus materiell-rechtlichen Gründen auch auf den Zeitpunkt der \nUnterzeichnung des Bürgerbegehrens durch die Bürger ankommt.\n\n13\n\nDer Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass das Bürgerbegehren \"Licht in \ndas Dunkel um das I2. -T2. -Haus\" auch aus einem weiteren - nicht vom \nVerwaltungsgericht aufgegriffenen - Grund unzulässig sein könnte: Gemäß § 26 Abs. 1 GO \nkönnen die Bürger beantragen, dass sie anstelle des Rates über eine Angelegenheit der \nGemeinde selbst entscheiden. Ein Bürgerbegehren darf deshalb nicht lediglich darauf \ngerichtet sein, dem Rat Vorgaben für eine von ihm noch zu treffende Entscheidung zu \nmachen. Vielmehr muss der angestrebte Bürgerentscheid die abschließende Entscheidung \nanstelle des Rates selbst treffen. \n\n14\n\nVgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2008, a.a.O., m.w.N.\n\n15\n\nDiesen Anforderungen entspricht das Bürgerbegehren möglicherweise nicht, weil es nicht \ndarauf gerichtet ist, die abschließende Entscheidung über die Zukunft des I3. -T3. -\nHauses zu treffen, sondern auf das Verfahren zielt, in dem diese Entscheidung getroffen \nwerden soll.\n\n16\n\nAus den vorgenannten Gründen weist die Rechtssache auch keine besonderen \ntatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). \n\n17\n\nDie Kläger haben schließlich nicht dargelegt, dass die Rechtssache die geltend gemachte \ngrundsätzliche Bedeutung hat, bzw. diese ist in der Sache nicht gegeben (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO).\n\n18\n\nGrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache \nnur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die bereits \nim erstinstanzlichen Verfahren entscheidungserheblich war, sich auch in dem erstrebten \nBerufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und \nAnwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, oder wenn sie eine \ntatsächliche Frage aufwirft, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung \nverallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. Verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat \ndie Klärung einer Tatsachenfrage, wenn sich diese Frage nicht nur in dem zu entscheidenden \nFall, sondern darüber hinaus auch noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht \nabsehbarer Zukunft stellt.\n\n19\n\nDie Kläger halten zunächst für grundsätzlich bedeutsam,\n\n20\n\n\"dass die Erledigung einer Teilfrage eines mehrgliedrigen, aus mehreren sprachlich \nverbundenen, objektiv und nach dem subjektiven Verständnis der das Bürgerbegehren \nunterzeichnenden Bürger jedoch selbstständig und unabhängig voneinander umzusetzenden \nund zu verwirklichenden Teilfragen bestehenden Bürgerbegehrens nicht zur Unzulässigkeit \ndes gesamten Bürgerbegehrens sondern zur Teilzulässigkeit bezüglich derjenigen Teile des \nBürgerbegehrens führt, deren Umsetzung und ggfls. Entscheidung durch Bürgerentscheid \nunabhängig vom erledigten Teil des Bürgerbegehrens noch möglich ist.\"\n\n21\n\nMit den vorgenannten Ausführungen haben die Kläger eine klärungsbedürftige Frage \nnicht einmal formuliert und schon damit den Darlegungsanforderungen nicht genügt. Dieser \nMangel ist auch nicht etwa lediglich formaler Natur und bei verständiger Würdigung durch \nAuslegung behebbar. Die grundsätzliche Bedeutung ist nämlich auch deshalb nicht dargelegt, \nweil es an Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit fehlt. Vielmehr gehen die Kläger \nvon der vom Verwaltungsgericht gerade nicht geteilten Prämisse aus, dass die im \nvorliegenden Fall maßgeblichen Teilfragen selbstständig und unabhängig voneinander \numsetzbar sind. Insoweit handelt es sich der Sache nach um eine als Grundsatzrüge \nausgegebene Kritik an der Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts. Dies rechtfertigt \nnicht die Zulassung der Berufung.\n\n22\n\nDie Kläger halten weiterhin für grundsätzlich bedeutsam,\n\n23\n\n\"dass unter Verstoß gegen solche Bestimmungen der Geschäftsordnung des Rates, die \nzumindest auch dem Schutz außenstehender Dritter dienen, gefasste Ratsbeschlüsse \nrechtswidrig sind und für den betroffenen Dritten ein Rechtsschutzbedürfnis besteht.\"\n\n24\n\nUnabhängig von weiteren Bedenken fehlt es insoweit jedenfalls an der \nEntscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen \"Frage\". Denn das Verwaltungsgericht hat \nausdrücklich offen gelassen, ob der am 23. März 2006 gefasste Beschluss zur Unzulässigkeit \ndes Bürgerbegehrens wegen Verstoßes gegen die Geschäftsordnung des Rates rechtswidrig \nist. Diese Wertung ist nicht mit durchgreifenden Zulassungsrügen angegriffen worden.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf §§ \n47, 52 Abs. 2 GKG.\n\n26\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250338","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-30/15-a-2027-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250338","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250338","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-30/15-a-2027-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250338","retrieved":"2026-07-09 02:12:47.069956+00:00"}}