{"status":"available","doknr":"OLD250335","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1030.13A2394.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-10-30","aktenzeichen":"13 A 2394/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das angefochtene Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 15. Juni 2007 geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 1.650.000 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nIm Zuge der Zuteilung von Frequenzen bestimmte die damalige \nRegulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) mit \nAmtsblattverfügung 55/1998 (ABl. 11/98, S. 1519) die Nutzungsparameter für die \nFunkanbindung von Teilnehmeranschlüssen mit Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk. Für \ndie Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen wurden 3 Frequenzbereiche je \nVersorgungsbereich als verwaltungsmäßig abgegrenzte Fläche mit (u. a.) \n3 duplexfähigen Frequenzblöcken mit der maximalen Bandbreite B = 14 MHz \n(Duplexabstand 74 MHz) im Bereich 2540 MHz bis 2670 MHz bereitgestellt. Unter \nPunkt 6.4 der Amtsblattverfügung hieß es, für den Frequenzbereich 2.540 MHz bis \n2.670 MHz werde die Frequenzzuteilung ggf. befristet, sofern ab dem Jahr 2008 \ndieser Frequenzbereich durch UMTS beansprucht werde. Die \nZuteilungsbedingungen der Allgemeinverfügung 123/1998 (ABl. 20/98, S. 2515) \nsahen mit Rücksicht auf eine mögliche Widmung dieses Frequenzbereichs als \nUMTS-Erweiterungsband ab dem Jahr 2008 die befristete Zuteilung bis zum Ende \ndes Jahres 2007 vor.\n\n4\n\nSeit dem Jahr 1999 teilte die RegTP der Klägerin insgesamt 36 Frequenzen für \nden ortsfesten Betrieb von Funkanlagen auf dem 2,6-GHz-Band in verschiedenen \nRegionen bis zum 31. Dezember 2007 zu. Die Zuteilungen berechtigten zum Betrieb \nvon Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunkanlagen zur Realisierung von \nTeilnehmeranschlüssen für den drahtlosen Sprachtelefondienst mit ISDN-\nLeistungsmerkmalen und Text-, Daten- und Onlinedienste im festen Funkdienst \n(wireless local loop - WLL). In Nr. 3 der Nebenbestimmung zur jeweiligen \nFrequenzzuteilung hieß es, der kommerzielle Kundenbetrieb sei durch den \nZuteilungsinhaber spätestens ein Jahr nach Frequenzzuteilung aufzunehmen. In \nNr. 4 der Nebenbestimmungen behielt sich die RegTP den Widerruf der \nFrequenzzuteilung oder die nachträgliche Beauflagung oder Beschränkung vor, \nwenn nicht innerhalb eines Jahres nach der Frequenzzuteilung mit der Nutzung der \nzugeteilten Frequenz/en im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks begonnen \noder die Frequenz/en länger als ein Jahr nicht im Sinne des mit der Zuteilung \nverfolgten Zwecks genutzt worden sei. Der Vorbehalt gelte auch für den Fall, dass \ndie im Frequenzbereichszuweisungsplan oder Frequenznutzungsplan für die \nbeklagte Bundesrepublik Deutschland festgelegten Bedingungen verändert würden. \nDie Frequenzzuteilungen für den Versorgungsbereich Bonn B006, Baden-\nWürttemberg D006 (Freiburg und Breisgau-Hochschwarzwald), Baden-Württemberg \nG013 (Stadtkreis Heilbronn, Landkreis Heilbronn), Bayern G022 (Stadtkreis \nWürzburg, Landkreis Würzburg) sowie Wuppertal G300 enthielten diese \nNebenbestimmungen nicht.\n\n5\n\nIm Rahmen der WLL-Frequenzzuteilungen gestattete die RegTP der Klägerin im \nDezember 2002 den Einsatz von Rundstrahlantennen nach dem IP-Wireless-System, \ndas eine Nutzung mit beweglichen Endgeräten zulässt. Die RegTP wies die Klägerin \ndarauf hin, dass die WLL-Frequenzzuteilungen ausschließlich für einen ortsfesten \nBetrieb von Funkanlagen gälten. Die Nutzung von Teilnehmerstationen in \nVersorgungsbereichen verschiedener Zentralstationen oder in verschiedenen \nVersorgungssektoren einer Zentralstation im Wege des \"handover\" sei \nunzulässig.\n\n6\n\nIn Berlin, in Bensberg bei Köln sowie in Stuttgart bietet die Klägerin \nSprachtelefondienst und einen funkgestützten Internetzugang als Alternative zu \nleitungsgebundenen DSL-Anschlüssen an; der Antrag auf Verlängerung dieser \nFrequenzen ist Gegenstand des Verfahrens 13 A 2395/07. Die Klägerin nutzt die \nweiteren 33 Frequenzen in den übrigen Regionen nicht.\n\n7\n\nDer Frequenzbereich 2.500 bis 2.690 MHz wurde nach Nr. 280 bis 282 der \nFrequenzbereichszuweisungsplanverordnung (FreqBZPV) vom 28. September 2004 \n(BGBl. I S. 2499) i. d. F. vom 23. August 2006 (BGBl. S. 1977) dem festen \nFunkdienst und dem Mobilfunk zugewiesen. Der Plan enthält die \nNutzungsbestimmung 27, wonach die Zuweisung des Frequenzbereichs für den \nfesten Funkdienst bis zum 31. Dezember 2007 gilt. Der Frequenznutzungsplan vom \nMai 2006 (Vfg. 29/2006, ABl. 12/2006, S. 1676) enthielt diese Nebenbestimmung \ngleichfalls. Der Frequenznutzungsplan vom April 2008 (Vfg. 27/2008, ABl. 2008, S. \n543) bestimmt die Frequenznutzung des 2,6-GHz-Bereichs für den \"drahtlosen \nNetzzugang zum Angebot von Telekommunikationsleistungen\".\n\n8\n\nMit Verfügung 33/2005 vom 4. Mai 2005 (ABl. 8/2005, S. 782) leitete die \nBundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen \n(Bundesnetzagentur - BNetzA) das Anhörungsverfahren für die Vergabe der \nFrequenzen im 2,6-GHz-Band nach dem 1. Januar 2008 ein. Sie wies darauf hin, es \nsei kein kurz- oder mittelfristiger Bedarf im TDD (time division duplex)-Bereich zum \nAngebot von UMTS/INT-2000-Mobilfunk erkennbar, da die Technik nicht verfügbar \nsei und die zugeteilten TDD-Frequenzen im Kernband bislang nicht genutzt würden. \nDieser Bereich sei daher möglicherweise für die Weiternutzung von Punkt-zu-\nMehrpunkt-Anwendungen verfügbar. Ggf. werde bei Frequenzknappheit ein \nVersteigerungsverfahren durchgeführt. Aufgrund der mündlichen Anhörung vom \n27. Oktober 2005 zur Verfügung 33/2005 nahm die BNetzA an, dass die Frequenzen \nim gesamten 2,6-GHz-Band einschließlich im TDD-Bereich knapp seien. Die BNetzA \nordnete mit Entscheidung vom 19. Juni 2007 in dem Bereich des 2,6-GHz-Bandes \ndie Durchführung eines Vergabeverfahrens an (ABl. 14/2007, S. 3115); am 23. April \n2008 veröffentlichte sie die Vergaberegeln für die Versteigerung der Frequenzen in \nihrem Amtsblatt (34/2008, S. 581 ff.). Eine Beschränkung des Einsatzes bestimmter \nTechniken oder Standards nahm sie nicht vor.\n\n9\n\nBereits unter dem 29. Juli 2005 beantragte die Klägerin die Verlängerung ihrer \nFrequenznutzungsrechte im Umfang von 30 MHz bis zum 31. Dezember 2016 und \nerklärte sich mit der Verlagerung dieser Frequenzen auf den TDD-Teil des 2,6-GHz-\nBandes einverstanden.\n\n10\n\nMit Bescheid vom 4. November 2005 lehnte die BNetzA den \nVerlängerungsantrag der Klägerin ab und führte aus: Die Entscheidung über eine \nVerlängerung der Befristung von Frequenznutzungsrechten stehe in ihrem \npflichtgemäßen Ermessen. Einer Verlängerung der Frequenzen bis 2016 stehe der \nFrequenzbereichszuweisungsplan entgegen, der für den Frequenzbereich öffentliche \nUMTS/INT-2000-Mobilfunksysteme vorsehe. Auch im Falle einer Änderung des \nFrequenzbereichszuweisungsplans komme eine Verlängerung der Frequenzen nicht \nin Betracht, weil die Möglichkeit der Durchführung eines Vergabeverfahrens zur \nSicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs bestehe. \n\n11\n\nDen Widerspruch der Klägerin wies die BNetzA mit Bescheid vom 16. Januar \n2007 zurück. Sie verwies insbesondere auf die fehlende effiziente Frequenznutzung \n(§ 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 TKG), weil die Klägerin lediglich 3 Zuteilungen nutze.\n\n12\n\nMit ihrer Klage vom 16. Februar 2007 hat die Klägerin geltend gemacht: \n\n13\n\nSie habe einen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Zuteilungen. Die \nGrundlage für die Befristung sei entfallen. Weder sei die künftige Widmung als \nUMTS-Erweiterungsband sicher noch bestehe ein hieran anknüpfender \nFrequenzbedarf. Die nationale Frequenzverwaltung vollziehe sich auf der Grundlage \nvölkerrechtlicher Verpflichtungen. Die Nutzungsbedingung 27 im Zuweisungsplan sei \nrechtswidrig und unbeachtlich.\n\n14\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n15\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 4. November 2005 und des \nWiderspruchsbescheides vom 16. Januar 2007 zu verpflichten, die \nFrequenzzuteilungen mit den Zuteilungsnummern 98371917 (Aachen), 98376322 \n(Aachen), 98371918 (Augsburg), 98371920 (Bielefeld), 98371921 (Bochum), \n98371923 (Bochum), 983719122 (Bonn), 98371923 (Braunschweig), 98371924 \n(Bremen-Oldenburg), 98371925 (Chemnitz-Zwickau), 98371926 (Dortmund-Hagen), \n98371927 (Dresden), 98371928 (Düsseldorf), 98371929 (Duisburg-Oberhausen-\nGelsenkirchen), 98371930 (Frankfurt-Darmstadt), 98376337 (Freiburg/Breisgau-\nHochschwarzwald), 98371931 (Halle), 983719132 (Hamburg), 98371933 (Hannover), \n98371938 (Heilbronn), 98371934 (Karlsruhe), 98371935 (Kiel), 98371937 (Krefeld-\nMönchengladbach), 98371938 (Leipzig), 98371939 (Lübeck), 98371940 \n(Magdeburg), 98371941 (Mannheim- Ludwigshafen), 98371942 (München), \n98371943 (Münster-Osnabrück), 98371944 (Nürnberg), 98371946 (Wiesbaden-\nMainz ), 98371939 (Würzburg) und 98371936 (Wuppertal) um den Zeitraum vom 1. \nJanuar 2008 bis 31. Dezember 2016 zu verlängern, \n \nhilfsweise über die Verlängerung unter Beachtung der Rechtssauffassung des \nGerichts neu zu entscheiden. \n\n16\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nZur Begründung hat sie geltend gemacht: \n\n19\n\nAm Markt bestehe ein erhebliches und konkretes Interesse an der Nutzung der \nFrequenzen im 2,6-GHz-Band. Es sei vorgesehen, den 2,6-GHz-Bereich allgemein \nfür digitalen zellularen Mobilfunk zu vergeben. Die Anwendung des festen \nFunkdienstes solle nur noch im Bereich oberhalb 3 GHz stattfinden. Die \nFrequenzregulierung dürfe nicht statisch sein, sondern müsse aktuelle Entwicklungen \nberücksichtigen. Der internationale Frequenzbereichszuweisungsplan weise mit \nvölkerrechtlichen Verträgen bestimmte Frequenzbereiche bestimmten Funkdiensten \nzu. Hierbei handele es sich nicht um verpflichtende Vorgaben, andere Zuweisungen \nzuzulassen, sondern um eine Befugnis, dies zu tun. So liege es auch bei der \nEntscheidung, im 2,6-GHz-Bereich sich für Mobilfunkdienstleistungen und gegen den \nfesten Funkdienst zu entscheiden. Im 2,6-GHz-Spektrum seien nicht in \nausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden. Die unterbliebene \nNutzung von 33 Zuteilungen stelle auch einen selbstständigen Widerrufsgrund nach \n§ 63 Abs. 1 TKG dar.\n\n20\n\nMit Urteil vom 15. Juni 2007 hat das Verwaltungsgericht der Klage in vollem \nUmfang stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: \n\n21\n\nBei der Frequenzzuteilung handele es sich um eine gebundene Entscheidung. \nDie der ursprünglichen Zuteilungsentscheidung beigefügte Nebenstimmung sei keine \nBefristung, sondern eine auflösende Bedingung gewesen, die aber nicht eingetreten \nsei. Die Zuteilungsvoraussetzungen des § 55 Abs. 5 TKG bestünden weiterhin; die \nFrequenzen seien im Frequenznutzungsplan unter Berücksichtigung von Vorgaben \naußernationalen Rechts ausgewiesen. Die Verlängerung widerspreche nicht den \nRegulierungszielen. Schließlich lägen keine Widerrufsgründe vor, die zu einem \nAusschluss des Verlängerungsanspruchs führten.\n\n22\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend: \n\n23\n\nDas Telekommunikationsgesetz begründe keinen Anspruch auf Verlängerung \neiner befristeten Frequenzzuteilung. Eine Verlängerung stehe vorliegend im \nWiderspruch zum Frequenzbereichszuweisungs- und zum Frequenznutzungsplan. \nSowohl der Frequenznutzungsplan als auch die Kommissionsentscheidung \n2008/447/EG vom 13. Juni 2008 beschränkten die Nutzung des 2,6-GHz-Bereichs \nzwar nicht auf Mobilanwendungen; in ihrem Rahmen könnten auch nicht-mobile \nFunkanwendungen angeboten werden. Sie müssten aber mit den \nFrequenznutzungsparametern des jeweiligen Frequenzbereichs übereinstimmen. \nDies sei bei den Zuteilungen der Klägerin nicht der Fall. Eine Verlängerung würde \nden Anspruch dritter Unternehmen auf diskriminierungsfreien Zugang zum \nFrequenzspektrum ausschließen. Die Klägerin könne zudem mangels \nLeistungsfähigkeit eine effiziente Frequenznutzung nicht sicherstellen. \n\n24\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n25\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n26\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n27\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n28\n\nSie verweist insbesondere auf den Frequenznutzungsplan vom April 2008, der \neine technologie- und diensteneutrale Ausweisung des 2,6-GHz-Bandes vorsehe. \nDies stehe im Einklang mit der Entscheidung der Kommission vom 13. Juni 2008 \n(2008/477/EG). In tatsächlicher Hinsicht sei die Grundlage der Befristung unklar und \nstreitig. Die Beklagte habe im Laufe des Verfahrens ihre Ausführungen auch \nmehrfach geändert. Eine Knappheit für das 2,6-GHz-Band stehe nach aktuellen \nMitteilungen der BNetzA nicht fest. Es sei offen, ob eine Versteigerung von \nFrequenzen stattzufinden habe.\n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf \ndie Gerichtsakte in diesem Verfahren und in dem Verfahren gleichen Rubrums \n13 A 2395/07 sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten.\n\n30\n\nII.\n\n31\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung der Beklagten durch Beschluss nach \n§ 130a VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und die Durchführung einer \nmündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Grenzen des insoweit \neingeräumten Ermessens sind weit gezogen. Zu berücksichtigen sind die rechtliche \noder tatsächliche Komplexität und die Schwierigkeit der Rechtssache. Eine \nEntscheidung nach § 130a VwGO ist dann nicht angezeigt, wenn die Rechtssache \naußergewöhnlich große Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht \naufweist. Eine mündliche Verhandlung in einem verwaltungsgerichtlichen \nBerufungsverfahren ist regelmäßig dann nicht geboten, wenn im Wesentlichen nur \nRechtsfragen zu entscheiden sind.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 -, BVerwGE 121, 211; \nBeschlüsse vom 25. September 2003 - 4 B 68.03 -, NVwZ 2004, 108 und vom \n10. Juni 2008 - 3 B 107.07 -, juris.\n\n33\n\nNach diesen Kriterien ist eine Entscheidung nach § 130a Satz 1 VwGO nicht \nausgeschlossen. Die Entscheidung hängt vorrangig von einer Bewertung im \nRechtlichen ab. Ein außergewöhnlich hoher Schwierigkeitsgrad kommt der \nEntscheidung nicht zu. Die aufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich ohne größere \nAuslegungsaufwendungen aus dem Gesetz beantworten. Einer weiteren \nSachverhaltsaufklärung bedarf es für die Überzeugungsbildung des Senats nicht, da \nder entscheidungserhebliche Sachverhalt feststeht. \n\n34\n\nDass der Senat die Zulassung der Berufung auch auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, \nalso auf besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache, gestützt \nhat, steht dem nicht entgegen. Denn insoweit hat sich die Situation mit Rücksicht auf \nden aktuellen Frequenznutzungsplan und die Kommissionsentscheidung \n2008/447/EG vom 13. Juni 2008 geändert. Die Nutzung des 2,6-GHz-Bereichs kann \nim Rahmen nicht-mobiler Funkanwendungen erfolgen, muss indes mit den \nFrequenznutzungsparametern des jeweiligen Frequenzbereichs übereinstimmen. Zur \nweiteren Begründung wird auf die Ausführungen unter III. verwiesen.\n\n35\n\nDie Beteiligten sind zu den Entscheidungsform nach § 130a VwGO unter \nMitteilung des voraussichtlichen Entscheidungsergebnisses gehört worden.\n\n36\n\nIII.\n\n37\n\nSoweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2008 ihr Klagebegehren \ngeändert hat, indem sie nunmehr die Verlängerung der Frequenzzuteilungen bis zum \n21. Dezember 2025 begehrt, liegt eine unzulässige Anschlussberufung vor. \n\n38\n\nZur Anschlussberufung vgl. Roth, in: BeckOK VwGO, § 127 Rn. 10, m. w. N.\n\n39\n\nDie Anschließung ist nur zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der \nZustellung der Berufungsbegründungsschrift (§ 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Diese \nFrist hat die Klägerin indes nicht eingehalten.\n\n40\n\nDie Berufung der Beklagten hat Erfolg.\n\n41\n\nDie mit der Berufung begehrte Änderung des angefochtenen Urteils und \nAbweisung der Klage ist gerechtfertigt, weil der Klägerin kein Anspruch auf \nVerlängerung der ihr erteilten Frequenzzuteilungen für den Zeitraum vom 1. Januar \n2008 bis 31. Dezember 2016 und auch kein Anspruch auf erneute Bescheidung \nzusteht.\n\n42\n\n1. Grundlage der rechtlichen Prüfung ist § 55 des Telekommunikationsgesetzes \n(TKG) vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Art. 2 des \nGesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198). Danach bedarf jede \nFrequenznutzung einer vorherigen Frequenzzuteilung, soweit in diesem Gesetz \nnichts anderes geregelt ist (§ 55 Abs. 1 Satz 1). Frequenzen werden nach Maßgabe \nder in § 55 Abs. 5 Satz 1 TKG näher bezeichneten Voraussetzungen zugeteilt, wobei \nder Antragsteller keinen Anspruch auf eine bestimmte Einzelfrequenz hat (Satz 2). \nDie Regelungstechnik und die Formulierungen in § 55 Abs. 5 TKG stellen klar, dass \nes sich bei der Frequenzzuteilung um eine gebundene Entscheidung handelt (vgl. \nauch Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des \nRates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer \nKommunikationsnetze und -dienste - Genehmigungsrichtlinie -, ABl. L 108/21 vom \n24. April 2002), mithin bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch \nauf Zuteilung besteht. Die Einschränkung des § 55 Abs. 5 Satz 2 TKG, wonach der \nAntragsteller keinen Anspruch auf eine bestimmte Einzelfrequenz hat, ändert hieran \nnichts.\n\n43\n\nVgl. Göddel, in: Geppert/Piepenbrock/Schütz/Schuster, Beck´scher TKG-\nKommentar, 3. Auflage, 2006, § 55 Rn. 15; Marwinski, in: Arndt/Fetzer/Scherer, \nTelekommunikationsgesetz, Kommentar, 2008, § 55 Rn. 21; Wegmann, in: Säcker, \nBerliner Kommentar zum Telekommunikationsgesetz, 2006, § 55 Rn. 28.\n\n44\n\na) Die der Klägerin im Jahr 1999 erteilten Frequenzzuteilungen haben mit dem \nAblauf des Jahres 2007 rechtlich ihr Ende gefunden. Entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts sind die den jeweiligen Zuteilungen beigefügten und als \nBefristung bezeichneten Nebenbestimmungen inhaltlich keine Bedingungen \ngewesen, denen zufolge bei Nichteintritt das jeweilige Nutzungsrecht noch \nfortbestünde. \n\n45\n\nDie Frequenzzuteilungen sind auf der Grundlage des § 47 Abs. 5 TKG 1996 \nergangen. Die in Bestandskraft erwachsenen Nebenbestimmungen konnten nur auf \nder Grundlage des § 36 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) \nergehen, um die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes \nsicherzustellen. Die gemäß § 47 Abs. 4 TKG 1996 ergangene \nFrequenzzuteilungsverordnung (FreqZutV) datiert vom 26. April 2001 (BGBl. I, S. \n829); § 7 Abs. 2 FreqZutV, der den Erlass von Nebenbestimmungen unter näher \nbezeichneten Voraussetzungen vorsah, konnte deshalb vorliegend noch keine \nAnwendung finden. \n\n46\n\nDie Nebenbestimmungen haben die Frequenzzuteilungen auf das Ende des \nJahres 2007 befristet. Sie sind keine Bedingungen gewesen. Eine Bedingung liegt \nnach § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG vor, wenn der Eintritt oder der Wegfall einer \nVergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen \nEreignisses abhängt. \n\n47\n\nDie Abgrenzung und Unterscheidung von in § 36 Abs. 2 VwVfG genannten \nNebenbestimmungen geschieht im Wege der Auslegung der Regelung. Zwar ist nicht \ndie Bezeichnung der Bestimmung allein maßgeblich, sondern der Inhalt mit der \nmateriellen Aussage, wie er von dem Empfänger und einem betroffenen Dritten nach \nden Umständen des Einzelfalles bei verständiger Würdigung gedeutet werden kann. \nJedoch besteht ein gewichtiges Indiz dafür, dass eine Nebenbestimmung \nentsprechend der in § 36 Abs. 2 VwVfG angegebenen Legaldefinition gewollt ist, \nwenn sich die Behörde der Begrifflichkeit des § 36 Abs. 2 VwVfG bedient.\n\n48\n\nVgl. U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, \n7. Auflage, 2008, § 36 Rn. 68, m. w. N. \n\n49\n\nSo liegt es hier. In den jeweiligen Frequenzzuteilungen heißt es knapp: \" ... \nwerden ... die Frequenzen ... bis 31.12.2007 ... zugeteilt\". Der äußeren Form nach \nliegt damit eine Befristung (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG) vor, weil eine Vergünstigung für \neinen bestimmten Zeitraum gilt. Auch die materielle Aussage entspricht der einer \nBefristung. Die Zuteilung der Frequenzen erfolgte gemäß den \nZuteilungsbedingungen der Allgemeinverfügung 123/1998 (ABl. 20/1998, S. 2515), \ndie - soweit von Belang - lauteten: \"Die Frequenzen im Bereich 2540 bis 2670 MHz \nwerden im Hinblick auf eine mögliche Widmung dieses Frequenzbereichs als UMTS-\nErweiterungsband ab dem Jahr 2008 zunächst befristet bis Ende 2007 zugeteilt.\" \nHiermit hat die RegTP aber lediglich ihrem Motiv für die Erteilung der \nNebenbestimmung Ausdruck verliehen (\"im Hinblick auf eine mögliche Widmung\"). \nEs liegt keine Bezugnahme auf ein künftiges Ereignis vor, dessen Eintritt nicht \nhinreichend sicher erwartbar ist, so dass eine Bedingung nicht verfügt wurde. Die \nFrequenzzuteilung sollte nicht über das Jahresende 2007 wirksam bleiben, auch \nwenn die Widmung des Frequenzbereichs ab dem Jahr 2008 als UMTS-\nErweiterungsband nicht erfolgte. Das zeitliche Ende der Bescheide sollte unabhängig \nvon der entsprechenden Widmung des 2,6-GHz-Bereichs eintreten. \n\n50\n\nDass die RegTP keine \"ewigen\" Frequenzzuteilungen erlassen wollte, zeigt sich \nan weiteren - den allermeisten Zuteilungen beigefügten - Nebenbestimmungen. So \nhieß es in Nr. 3 der Nebenbestimmungen, der kommerzielle Kundenbetrieb sei durch \nden Zuteilungsinhaber spätestens ein Jahr nach Frequenzzuteilung aufzunehmen. In \nNr. 4 der Nebenbestimmungen behielt sich die RegTP den Widerruf der \nFrequenzzuteilung oder die nachträgliche Beauflagung oder Beschränkung vor, \nwenn nicht innerhalb eines Jahres nach der Frequenzzuteilung mit der Nutzung der \nzugeteilten Frequenzen im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks begonnen \nwurde oder die Frequenz/en länger als ein Jahr nicht im Sinne des mit der Zuteilung \nverfolgten Zwecks genutzt worden ist/sind. Weiter hieß es, der Vorbehalt gelte auch \nfür den Fall, dass die im Frequenzbereichszuweisungsplan oder \nFrequenznutzungsplan für die Bundesrepublik Deutschland festgelegten \nBedingungen verändert worden seien. All diese Regelungen belegen den Willen der \nRegTP, die rechtliche Wirksamkeit der Zuteilungen nicht von äußeren Umständen \nunberührt sein zu lassen. Bezogen auf die Zeitdauer der Vergünstigung sollte in \njedem Fall - im Zuge einer weiteren Bescheidung - eine Überprüfung der Zuteilungen \nerfolgen. Der Hinweis auf eine mögliche Widmung des Frequenzbereichs als UMTS-\nErweiterungsband stellt sich als ein möglicher Beispielsfall dar, der die vorgesehene \nÜberprüfung bei seinem Nichteintritt nicht gegenstandslos macht.\n\n51\n\nb) Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Frequenzzuteilungen sind \nnicht gegeben.\n\n52\n\nDen Fall der Verlängerung einer Frequenzzuteilung sowie die Frage einer \ngebundenen Entscheidung regelt das Telekommunikationsgesetz nicht ausdrücklich. \nDie Frage einer Zuteilungsverlängerung stellt sich allerdings nur, wenn die \nGeltungsdauer der Zuteilung beschränkt ist. Nach § 55 Abs. 8 Satz 1 TKG werden \nFrequenzen in der Regel befristet zugeteilt, eine Verlängerung der Befristung ist \nmöglich. Hiermit hat der Gesetzgeber erstmals für den Bereich der Zuteilung von \nFrequenzen die grundsätzliche zeitliche Beschränkung der Zuteilung vorgegeben. \nDies stellte eine Abkehr vom früheren Zuteilungswesen dar, das in der Regel eine \nunbefristete Erteilung vorsah. Erkennbares Motiv der neuen Regel ist die Erkenntnis \ngewesen, dass Frequenzen (nach wie vor) ein knappes Gut sind. Die Befristung \nverhindert zudem die Bildung schutzwürdigen Vertrauens in der Person des \nZuteilungsinhabers, die Frequenz zeitlich unbegrenzt nutzen zu können.\n\n53\n\nVgl. Marwinski, a. a. O., § 55 Rn. 41.\n\n54\n\nAus der Konzeption für die erstmalige Vergabe einer Frequenz an eine Person \nim Wege einer gebundenen Entscheidung folgt, dass auch die Verlängerung der \nZuteilung von dem bisherigen Inhaber beansprucht werden kann, wenn er die \nZuteilungsvoraussetzungen (nach wie vor) erfüllt. Aus dem \nTelekommunikationsgesetz lässt sich nicht ableiten, dass ein Zuteilungsrecht sich \nggf. verbraucht, wenn eine Zuteilung bereits erfolgt war. \n\n55\n\nSoweit in § 55 Abs. 8 Satz 1 TKG eine Entscheidung in das Ermessen der \nBNetzA gestellt ist (\"... ist möglich\"), bezieht sich die Befugnis nicht auf die Frage der \nVerlängerung der Frequenzzuteilung; diese kann nämlich befristet oder unbefristet \nsein. In das Ermessen der BNetzA ist vielmehr die Entscheidung gestellt, ob die \nBefristung der Frequenzzuteilung zu verlängern ist. Demzufolge entspricht diese \nRegelung der des § 36 Abs. 1 VwVfG, wonach ein Verwaltungsakt, auf den ein \nAnspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung versehen werden darf, wenn sie \ndurch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Damit besteht auch im Falle einer \nVerlängerung der Frequenzzuteilung ein Anspruch auf Verlängerung, wenn die \nZuteilungsvoraussetzungen gegeben sind. \n\n56\n\naa) Allerdings unterliegen sowohl der Anspruch auf Ersterteilung als auch auf \nVerlängerung der Frequenzzuteilung dem Vorbehalt des Nachfrageüberhangs, mithin \nder Frequenzknappheit. \n\n57\n\nVgl. Marwinski, a. a. O., § 55 Rn. 47.\n\n58\n\nIn diesen Fällen hat der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren auf \nGrund der von der BNetzA festzulegenden Bedingungen nach § 61 TKG \nvoranzugehen. Es findet dann ein zweistufiges Vergabeverfahren statt. Es ergeht \nzunächst eine Entscheidung der Präsidentenkammer der BNetzA nach § 132 Abs. 3 \nTKG über die Eröffnung des zweistufigen Verfahrens. Mit dieser Entscheidung \nwerden mögliche Antragsteller aufgefordert, innerhalb einer festgelegten Frist \nAnträge auf Frequenzzuteilung bei der BNetzA zu stellen. Wenn die Zahl der Anträge \ndie der Frequenzen übersteigt, führt die BNetzA ein Vergabeverfahren nach § 61 \nTKG durch, in dem grundsätzlich (vgl. § 61 Abs. 2 TKG) ein Versteigerungsverfahren \nnach § 61 Abs. 5 TKG stattfindet.\n\n59\n\nVgl. Marwinski, a. a. O., § 55 Rn. 45 f.; vgl. auch Göddel, a. a. O., § 55 Rn. \n11.\n\n60\n\nMit der Entscheidung der BNetzA für ein zweistufiges Vergabeverfahren erfolgt \ndie Frequenzzuteilung daher nach einem anderen Verteilungssystem, mit der Folge, \ndass ein Antragsteller seine Teilnahme am Vergabeverfahren beanspruchen kann. In \ndiesen Fällen besteht kein gebundener Zuteilungsanspruch des Antragstellers. Sein \nAnspruch reduziert sich auf eine rechtmäßige Auswahlentscheidung.\n\n61\n\nVgl. Wegmann, a. a. O., § 55 Rn. 29.\n\n62\n\nIm vorliegenden Verfahren hat die BNetzA mit ihrer Entscheidung vom 19. Juni \n2007 in dem Bereich des 2,6-GHz-Bands die Durchführung eines Verfahrens \nangeordnet und am 23. April 2008 die Vergaberegeln für die Versteigerung der \nFrequenzen in ihrem Amtsblatt veröffentlicht (34/2008, S. 581 ff.), ohne eine \nBeschränkung des Einsatzes bestimmter Techniken oder Standards vorzunehmen. \nDies hat zur Folge, dass die von der Klägerin beanspruchten Frequenzen aufgrund \neines wirksamen Verwaltungsakts (vgl. § 132 Abs. 1 Satz 2 TKG i. V. m. § 35 Satz 2 \ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG) nicht mehr verfügbar sind (§ 55 Abs. 5 \nNr. 2 TKG). Dem steht die ursprüngliche Erteilung der Frequenzen nicht entgegen, \ndenn diese Nutzungsrechte sind zum Jahresende 2007 ausgelaufen. Das Antrags- \nund das Klageverfahren auf Verlängerung der Zuteilungen ändern hieran nichts. \n\n63\n\nDie Entscheidung der BNetzA, ob ein Vergabeverfahren durchzuführen ist, steht \nin ihrem Ermessen (§ 55 Abs. 9 TKG). Wenn für Frequenzzuteilungen nicht in \nausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden sind oder für bestimmte \nFrequenzen mehrere Anträge gestellt sind, kann die BNetzA danach ungeachtet des \n§ 55 Abs. 5 TKG anordnen, dass der Zuteilung der Frequenzen ein \nVergabeverfahren auf Grund der von der BNetzA festzulegenden Bedingungen nach \n§ 61 TKG voranzugehen hat. Der Entscheidung über die Wahl des \nZuteilungsverfahrens liegt in der Regel eine Prognoseentscheidung der BNetzA \nzugrunde. Sie hat abzuschätzen und zu ermitteln, ob in einem Frequenzbereich eine \nKnappheitssituation auftreten kann (aktueller oder potenzieller Nachfrageüberhang). \n\n64\n\nVgl. Marwinski, a. a. O., § 55 Rn. 44 f.\n\n65\n\nDie Entscheidung nach § 55 Abs. 9 TKG ergeht gemäß § 132 Abs. 1 Satz 1, Abs. \n3 TKG durch die Beschlusskammer der BNetzA und ist hier nach Anhörung der \nbetroffenen Kreise (§ 55 Abs. 9 Satz 2 TKG) mit Entscheidung vom 19. Juni 2007 \n(Verfügung Nr. 34/2007) als rechtlich wirksamer Verwaltungsakt ergangen, dessen \nRechtmäßigkeit nicht Prüfungsgegenstand dieses Verfahrens ist. \n\n66\n\nIm Rahmen des der BNetzA zustehenden Prognosespielraums erfolgte die \nBedarfsabschätzung der BNetzA und nach Feststellung des relevanten Sachverhalts \nbejahte sie ein konkretes Interesse von zahlreichen Marktteilnehmern an dem 2,6-\nGHz-Bereich. Von dieser Einschätzung ist die BNetzA entgegen der Auffassung der \nKlägerin auch nicht wieder abgerückt. Die Äußerungen des Präsidenten der BNetzA \nin den von der Klägerin angeführten Presseberichten sind hierfür kein Beleg. Aus \nihnen lässt nur ableiten, dass die Art des Vergabeverfahrens noch nicht feststeht und \nnicht auszuschließen ist, dass ein bestimmtes Spektrum zum Mindestgebot vergeben \nwird. \n\n67\n\nDie Ermessensentscheidung der BNetzA war aufgrund der Bedarfsabschätzung \nnach Maßgabe der rechtlichen Struktur des § 55 Abs. 9 TKG vorgezeichnet, weil im \nWesentlichen dieselben Erwägungen sowohl auf der Tatbestands- als auch auf der \nRechtsfolgeseite der Norm maßgeblich sind. \n\n68\n\nVgl. auch Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, \nBeschluss vom 19. Oktober 1971 - GmS-OGB 3.70 -, BVerwGE 39, 355, 362 f. = \nNJW 1972, 1411; BVerwG, Urteil vom 14. November 1989 - 1 C 29.88 -, BVerwGE \n84, 86, 89 = NJW 1990, 1059.\n\n69\n\nIm Rahmen des § 55 Abs. 9 TKG ist das Tatbestandsmerkmal \"nicht in \nausreichendem Umfang\" der entscheidungserhebliche Prüfungspunkt. Die \nGesichtspunkte, die zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung führen, prägen \ndemnach die Ermessensentscheidung gemäß § 55 Abs. 9 TKG. Sofern also \nnachvollziehbare Umstände für eine Frequenzknappheit sprechen, vergibt die \nBNetzA in der Regel - dies ist auch hier beabsichtigt - die entsprechenden \nFrequenzen in einem Vergabeverfahren.\n\n70\n\nVgl. Marwinski, a. a. O., § 55 Rn. 45.\n\n71\n\nbb) Der Senat muss sich nicht abschließend zu der Frage äußern, ob trotz \nangeordneten Vergabeverfahrens noch eine Einzelzuteilung nach § 55 Abs. 5 und 8 \nTKG in Betracht kommen kann. Die BNetzA hat nach dem Vortrag ihres \nProzessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 21. September 2007 allerdings \nerwogen, die Frequenzen der Klägerin (weitgehend) zusammenzufassen und zu \nverlagern, um eine Kollision mit den zu vergebenden Frequenzen (weitgehend) zu \nvermeiden. Zu solchen Maßnahmen ist es bislang aber nicht gekommen. \n\n72\n\nDer weiteren Zuteilung von Frequenzen steht bereits § 55 Abs. 5 Nr. 1 TKG \nentgegen. Nach dieser Bestimmung werden Frequenzen zugeteilt, wenn sie für die \nvorgesehene Nutzung im Frequenznutzungsplan (vgl. § 54 TKG) ausgewiesen sind. \nSo liegt es hier nicht.\n\n73\n\nIm Frequenznutzungsplan vom Mai 2006 war unter dem Eintrag 280002 für den \nFrequenzbereich 2.520 bis 2.655 MHz die Nutzungsdauer des festen Funkdienstes \nbis zum 31. Dezember 2007 befristet. Im Frequenznutzungsplan vom April 2008 ist \nhingegen der 2,6-GHz-Bereich für den \"drahtlosen Netzzugang zum Angebot von \nTelekommunikationsleistungen\" gewidmet. Ein Spezifizierung hinsichtlich bestimmter \nAnwendungen, Dienste oder Technologien ist nicht erfolgt. Das gegenwärtige \nAngebot der Klägerin entspricht gleichwohl nicht dem geforderten Nutzungsprofil. \nEine Verlängerung der Zuteilungen scheitert daran, dass die \nFrequenznutzungsparameter nicht mit der im Frequenznutzungsplan vorgesehenen \nund vorausgesetzten Nutzung im 2,6-GHz-Bereich übereinstimmen. \n\n74\n\nDie Nutzungsparameter der Altzuteilungen, deren Verlängerung begehrt wird, \nsind die des festen Funkdienstes: Es wurden jeweils Frequenzblöcke (ausgehend: \nBandbreiten von 7 MHz) mit einer Bandbreite 2 x 14 MHz und einem Duplexabstand \nvon 74 MHz entsprechend der Amtsblattverfügung 55/1998 (ABl. 11/98, S. 1519) \nzugeteilt. Die Rasterung des Frequenzspektrums nach den aktuell maßgeblichen \nNutzungsparametern im 2,6-GHz-Bereich basieren hingegen auf 5 MHz-Blöcken; der \nDuplexabstand liegt bei 120 MHz (Ziff. 4.1 der Entscheidung der Präsidentenkammer \nder BNetzA vom 7. April 2008, veröffentlicht als Verfügung 34/2008, ABl. 2008, S. \n581). Auch die Entscheidung 2008/477/EG der Kommission vom 13. Juni 2008 \nbestimmt die Maßgeblichkeit dieser Parameter: Nach Art. 2 Abs. 1 sorgen spätestens \nsechs Monate nach Inkrafttreten dieser Entscheidung die Mitgliedstaaten für die \nnicht-ausschließliche Bereitstellung des Frequenzbandes 2500-2690 Mhz für \nterrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können, \nin Übereinstimmung mit den Parametern im Anhang dieser Entscheidung. Dort sind \ndie genannten Parameter im Einzelnen festgelegt.\n\n75\n\nDas Vorbringen der Klägerin, die auf die Altzuteilungen bezogenen \nNutzungsparameter hätten eine rechtlich beachtliche Änderung erfahren, verfängt \nnicht. Die Beklagte hat die Nutzungsbedingungen der Zuteilungen der Klägerin im \nJahr 2002 weder ausdrücklich noch durch konkludentes Handeln geändert.\n\n76\n\nVerfahrensgegenstand ist die beantragte Verpflichtung der Beklagten, die \nstreitgegenständlichen Frequenzzuteilungen zu verlängern. Der Klägerin waren seit \ndem Jahr 1999 insgesamt 36 Frequenzen für den ortsfesten Betrieb von Punkt-zu-\nMehrpunkt-Richtfunkanlagen auf dem 2,6-GHz-Band zugeteilt worden. Nach der \nLegaldefinition des § 4 Nr. 5 FreqBZPV liegt sog. fester Funkdienst bei Funkdienst \nzwischen bestimmten festen Punkten vor. Im Rahmen der WLL-Frequenzzuteilungen \ngestattete die RegTP der Klägerin im Dezember 2002 zwar den Einsatz von \nRundstrahlantennen nach dem IP-Wireless-System, das eine Nutzung mit \nbeweglichen Endgeräten zulässt. Die Klägerin darf danach die \"letzte Meile\" \nzwischen Internet und Nutzer überwinden. Genutzt wird der funkgesteuerte \nAnschluss innerhalb einer Funkzelle; dies fixiert den Anschluss für ab- und \neingehende Verbindungen als festen Punkt. Die technische Möglichkeit einer \nmobilen Nutzung des Anschlusses durch Wechsel von Funkzelle zu Funkzelle im \nWege eines \"handover\" hat die RegTP der Klägerin allerdings unter dem 20. \nDezember 2002 untersagt. Mobilfunkdienst, was Funkdienst zwischen mobilen und \nortsfesten Funkstellen oder zwischen mobilen Funkstellen ist (vgl. § 4 Nr. 22 \nFreqBZPV), darf die Klägerin demnach nicht betreiben. Die RegTP hat die Klägerin \nauch mehrfach darauf hingewiesen, dass die erteilten WLL-Frequenzzuteilungen \nausschließlich für einen ortsfesten Betrieb von Funkanlagen gälten. Im Schreiben \nvom 20. Dezember 2002 heißt es hierzu ausdrücklich, es werde einer \nFrequenzzuteilung durch IP-Wireless im Rahmen der erteilten WLL-\nFrequenzzuteilungen zugestimmt. Dies gilt auch für das geduldete \nZeitduplexverfahren (TDD). Von einer Änderung der Nutzungsparameter kann daher \nkeine Rede sein. Dies zeigt auch der Verlängerungsantrag der Klägerin im Schreiben \nvom 29. Juli 2005, mit dem sie allein die Verlängerung der 1999 zugeteilten WLL-\nFrequenzen begehrte und selbst auf den Einsatz von IP-Wireless im Rahmen der \nWLL-Frequenzzuteilungen hinwies.\n\n77\n\nGleichfalls besteht kein rechtlich relevanter Konflikt mit Bestimmungen \ninternationalen Rechts. Dies gilt hinsichtlich des Sekundärrechts der Internationalen \nFernmeldeunion (International Telecommunications Union - ITU -) als auch \nhinsichtlich des Konzepts \"Wireless Access Policy for Electronic Communications \nServices\" (WAPECS). \n\n78\n\nRechtliche Vorgaben der Weltfunkkonferenz, die das 2.6 GHz-Band auch dem \nfesten Funkdienst zuweisen, existieren nicht. Auf internationaler Ebene wird die \nFrequenznutzung durch die ITU als Sonderorganisation der Vereinten Nationen \nkoordiniert.\n\n79\n\nDie Konstitution und Konvention der ITU vom 22. Dezember 1992 ist ein \nvölkerrechtlicher Vertrag, der von fast allen Staaten der Erde unterzeichnet und \nratifiziert wurde (vgl. für die Bundesrepublik Deutschland BGBl. II 1996, S. 1306; \nBGBl. 2005 II, S. 426). Rechtsgrundlagen sind nunmehr die ITU-Konstitution und die \nITU-Konvention (BGBl. II 2001, S. 1131, 1162) sowie zwei Vollzugsordnungen, die \nden Fernmeldeverkehr regeln und für alle Mitgliedstaaten verbindlich sind (Art. 4 \nNr. 3 ITU-Konstitution und Konvention). Die ITU weist einzelnen Funkdiensten im \nRahmen einer internationalen Frequenzbereichsplanung bestimmte Frequenzbänder \nzu. Das Sekundärrecht der ITU bedarf nach allgemeinen Regeln zur innerstaatlichen \nWirksamkeit der Ratifikation des Mitgliedstaates. Die innerstaatliche Geltung ist \nabhängig von einer Transformation, die entsprechend der Zuständigkeit der \nVerwaltung zum Abschluss des Verwaltungsabkommens durch eine \nVerwaltungsvorschrift, in der Regel durch Verordnung erfolgt. \n\n80\n\nVgl. hierzu näher Wegmann, a. a. O., § 52 Rn. 4 ff.\n\n81\n\nDie einschlägige Nutzungsbestimmung 5.384A weist den Frequenzbereich 2.500 \nbis 2.690 MHz in Satz 1 dem Mobilfunkdienst (IMT-2000-Mobilfunksystemen) zu, \nstellt allerdings in Satz 2 klar, dass diese Kennzeichnung nicht bewirkt, dass die \nNutzung dieser Funkdienste, denen diese Frequenzen bislang zugewiesen sind, \nnunmehr ausgeschlossen ist. Danach erfolgt letztlich keine nähere Spezifizierung \nhinsichtlich einzelner Funkdienste, weil sowohl Mobilfunkdienst als auch die weitere \nNutzung bisheriger Funkdienste möglich ist. Es besteht daher keine (völkerrechtliche) \nVerpflichtung der Beklagten, das Spektrum für den festen Funkdienst weiterhin \nauszuweisen. \n\n82\n\nAuch das Konzept WAPECS, das lediglich eine in Vorbereitung befindliche EG-\nRichtlinie für drahtlose, elektronische Kommunikationsdienste und deren \nFrequenzzuweisungen über die jeweiligen nationalen Behörden ist \n(http://rspg.ec.europa.eu/doc/documents/meeting/rspg8/rspg_05_102.pdf), kollidiert \nnicht mit innerstaatlichen Vorgaben. Durch WAPECS sollen innerhalb der \nEuropäischen Union Rahmenbedingungen geschaffen werden, dass Frequenzen \nunabhängig von bestimmten Technologien und Diensten vergeben werden. Damit \nsollen die Vorgaben der Regulierungsbehörden weitgehend reduziert und flexibilisiert \nwerden. Hiermit und mit der Entscheidung der Kommission vom 13. Juni 2008 \n(2008/477/EG, ABl. L 163/37) harmoniert der Frequenznutzungsplan. Die in Art. 2 \nAbs. 1 der Entscheidung vorgesehene nicht-ausschließliche Zuweisung und \nanschließende Bereitstellung des Frequenzbandes 2.500-2690 MHz für terrestrische \nSysteme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können, findet in dem \nvon der BNetzA eingeleiteten Vergabeverfahrens Beachtung, da Beschränkungen \nbei Diensten und Technologien nicht mehr bestehen. Insoweit kann auch die \nKlägerin sich an einem Verfahren zur Ersteigerung von Frequenzen für den festen \nFunkdienst beteiligen. \n\n83\n\nDes Weiteren ist eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung nach § 55 \nAbs. 5 Nr. 4 TKG - bezogen auf die 33 bislang ungenutzten Frequenzen - nicht \nsichergestellt. Insoweit hat die Klägerin Zweifel an ihrer Leistungsfähigkeit nicht \nausräumen können. Dies hätte aber angesichts der seit 1999 brach liegenden \nFrequenzen geschehen müssen. Soweit die Klägerin dies versucht hat, bleibt ihr \nVorbringen detailarm bezogen auf die geltend gemachten technischen \nSchwierigkeiten bis zum Jahr 2002; es macht nicht nachvollziehbar, warum dieser \nMangel bislang nicht beseitigt werden konnte.\n\n84\n\nAuf die Frage, ob die Zuteilung der Frequenzen noch widerrufen werden könnte, \nkommt es nach alledem nicht mehr an.\n\n85\n\nc) Die Klägerin kann auch keinen Vertrauensschutz, Bestandsschutz oder \nsonstigen verfassungsrechtlichen Schutz für sich in Anspruch nehmen.\n\n86\n\nEigentumsschutz gemäß Art. 14 Abs. 1 GG scheidet vorliegend aus. Öffentlich-\nrechtliche Genehmigungen können als subjektiv öffentliche Rechte dem \nEigentumsschutz unterliegen, wenn sie sich als Äquivalent eigener Leistung \nerweisen und nicht vorwiegend auf staatlicher Gewährung beruhen. \n\n87\n\nVgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 20. September 1991 \n- 1 BvR 879/91 -, NJW 1992, 735.\n\n88\n\nVor diesem Hintergrund mag es möglich sein, Genehmigungen als Eigentum zu \nqualifizieren und die Zuteilung von Frequenzen als durch Art. 14 Abs. 1 GG \ngeschützt anzusehen. Zu vertiefen ist dieser Gedanke allerdings nicht, weil die \nFrequenzzuteilungen zum Jahresende 2007 ihr rechtliches Ende gefunden haben. \nEigentumsrechtlich schützenswerte Positionen bestehen insoweit demnach nicht \nmehr. Der Eigentumsschutz des Unternehmens erstreckt sich - abgesehen hiervon - \nnur auf die Nutzung des bestehenden Unternehmens. Soweit diese sich als Nutzung \ndes Bestandes erweisen, unterfallen sie der Eigentumsgarantie. Hoffnungen, \nChancen oder bloße Verdienstmöglichkeiten oder tatsächliche Absatzmöglichkeiten, \nauch wenn sie für das Unternehmen von erheblicher Bedeutung sind, sind vom \nEigentumsschutz ausgeklammert.\n\n89\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/01 u. a. -, BVerfGE 105, \n252 = NJW 2002, 2621, 2625. \n\n90\n\nGeschützt ist nur das Recht auf Fortsetzung des Betriebes im bisherigen Umfang \nnach den schon getroffenen betrieblichen Maßnahmen, wobei bestehende \nGeschäftsbeziehungen und der erworbene Kundenstamm als solche nicht erfasst \nsind.\n\n91\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1987 - 1 BvR 1086/82 -, BVerfGE 77, 84 \n= NJW 1988, 1195, 1199. \n\n92\n\nAuch Aspekte schützwürdigen Vertrauens liegen demnach nicht vor. Dem \nUmstand einer Befristung ist die Möglichkeit der Nichtverlängerung der Zuteilung \nimmanent. Hierauf hatte sich der Nutzungsberechtigte während der Laufzeit der \nGenehmigung einzustellen.\n\n93\n\nAus dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG folgt nichts \nanderes. Sie umfasst zwar die Erwerbstätigkeit der Klägerin als deutscher juristischer \nPerson des Privatrechts (vgl. Art. 19 Abs. 3 GG). Das Freiheitsrecht des Art. 12 \nAbs.1 GG schützt das berufsbezogene Verhalten einzelner Personen oder \nUnternehmen am Markt. Erfolgt die unternehmerische Berufstätigkeit nach den \nGrundsätzen des Wettbewerbs, wird die Reichweite des Freiheitsschutzes auch \ndurch die rechtlichen Regeln mitbestimmt, die den Wettbewerb ermöglichen und \nbegrenzen. Art. 12 Abs. 1 GG sichert in diesem Rahmen die Teilhabe am \nWettbewerb nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen. \n\n94\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 u. a., BVerfGE 115, \n205 = NVwZ 2006, 1041, 1042, m. w. N. \n\n95\n\nDie Ablehnung der Verlängerung der Frequenzzuteilungen beeinträchtigen die \nKlägerin zwar in ihrer Berufsausübungsfreiheit, beschränkt sie aber \nverfassungsgemäß auf der Grundlage des § 55 TKG. Bestandsschutz- oder sonstige \nVertrauensschutzaspekte kann die Klägerin nicht geltend machen. Insoweit kann \nBezug genommen werden auf die obigen Ausführungen.\n\n96\n\n2. Der Hilfsantrag der Klägerin bleibt gleichfalls ohne Erfolg. Aufgrund des \nVorliegens von Versagungsgründen im Sinne von § 55 Abs. 5 TKG kann ein \nAnspruch auf Verlängerung der Frequenzzuteilungen nicht vorliegen. Raum für eine \netwa zu beanstandende Ermessensentscheidung besteht nicht. \n\n97\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 \nSatz 1, 2 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO.\n\n98\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n99\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Der \nSenat hat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht je nicht genutzter \nFrequenz einen Streitwert von 50.000,-- EUR angenommen.\n\n100","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250335","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-30/13-a-2394-07","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":20},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":7},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250335","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250335","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-30/13-a-2394-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250335","retrieved":"2026-07-09 02:12:46.766114+00:00"}}