{"status":"available","doknr":"OLD250404","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1029.8A3743.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-10-29","aktenzeichen":"8 A 3743/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nMünster vom 23. August 2006 geändert.\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 4. September 2003 in \nder Fassung des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises Coesfeld vom \n3. Dezember 2003 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf \nstraßenverkehrsrechtliches Einschreiten gegen die verkehrsbedingte Lärm- und \nAbgasbelastung an seinem Wohnhaus M. in E. -C. unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.\n\nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu ¾ und der Kläger zu ¼.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt das straßenverkehrsrechtliche Einschreiten des Beklagten \nzur Minderung der Lärm- und Abgasbelastung an dem X.----------weg (M. ) in \nE. -C1. . Er ist Eigentümer des an dem Weg gelegenen Hauses M. in \nE. . Das Anwesen befindet sich 2,4 km nordwestlich des Ortsteils C1. in \neinem im Norden von der B., im Süden von der M1.------straße, im Westen von der K \nund im Osten von der M2. umgrenzten Bereich. Östlich des Wohnhauses gabelt sich \nder Weg und der X.----------weg geht in südöstlicher Richtung ab. Von diesem zweigt \nim weiteren Verlauf der X.----------weg ab, der in südlicher Richtung zum \nErholungsgebiet \"C2. T.\" führt. Die X1.----------wege - ehemalige \nInteressentenwege - stehen seit 1986 im Eigentum der Gemeinde.\n\n3\n\nDer C3. T. entstand aufgrund des in den Jahren 1977 und 1978 auf dem \nlandwirtschaftlichen Betrieb T1. erfolgten Sandabbaus. Mit Baugenehmigung vom \n11. Dezember 1979 wurde dort zunächst im Nebenerwerb eine Pension eröffnet, die \nmit Genehmigung vom 11. November 1981 in einen Speise- und \nBeherbergungsbetrieb umgewandelt wurde. Ab diesem Zeitpunkt war das \nGrundstück verkehrsmäßig nicht mehr von Süden über den X.----------weg, sondern \nvon Norden über die X1.----------wege erschlossen. \n\n4\n\nAm 1. April 1987 wurde der Bebauungsplan \"Erholungsgebiet C3. T.\" öffentlich \nbekannt gemacht. Dieser erfasst die beiden miteinander verbundenen Baggerseen \nund deren Uferbereich, den ehemaligen Hof T1. und die nördlich davon gelegene \nReithalle sowie eine westlich davon gelegene, als öffentlicher Parkplatz \nausgewiesene Fläche. Die Haupterschließung der Gesamtanlage erfolgt ausweislich \nder Begründung von Norden über den N.-----weg , wie die X1.----------wege in ihrer \nGesamtheit bezeichnet werden.\n\n5\n\nJedenfalls ab 1996 wurde auf dem ehemaligen Hof T1. erneut ein Speise- \nund Beherbergungsbetrieb geführt, der seit Mai 1999 als \"C4. G. \" firmiert. Das \nAngebot der \"C4. G.\", das neben der Beherbergung und Verköstigung der Gäste \nauch die Durchführung von Veranstaltungen sowie Thementagen oder -\nwochenenden umfasst, richtet sich gezielt an Motorradfahrer. Es wird neben der \nUnterbringung in Zimmern auch die Möglichkeit angeboten, auf dem Betriebsgelände \nzu zelten. Die \"C4. G.\" wirbt mit einem Internetauftritt für ihr Angebot.\n\n6\n\nSeit 1998 beschwerte sich der Kläger über die mit der Zunahme des Verkehrs an \nseinem Wohnhaus verbundenen Belästigungen durch Lärm und Abgase \ninsbesondere durch den Motorradverkehr von und zur \"C4. G.\". \n\n7\n\nDer Beklagte lehnte einen Antrag des Klägers vom 31. August 2000, die X1.-------\n---wege auf den landwirtschaftlichen Verkehr zu beschränken, unter dem 9. Oktober \n2000 ab. Die nach Zurückweisung seines Widerspruchs vom Kläger hiergegen \nerhobene Klage hatte aus prozessualen Gründen keinen Erfolg.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 29. Juli 2003 forderte der Kläger den Beklagten zur sofortigen \nBeendigung des aus seiner Sicht unzumutbaren Zustandes auf dem X.----------weg \nauf. Die \"C4. G.\" sei mit Wissen und Wollen des Beklagten ein Treffpunkt für \nMotorradfahrer geworden. Täglich bis zu 5000 Motorradfahrer würden aufgrund der \nHinweisschilder über einen Weg geführt, dem der Rechtscharakter einer Straße nicht \nzukomme. Dies stelle eine erhebliche, unzumutbare Störung seines Grundstücks mit \nLärm und Abgasen dar. \n\n9\n\nMit Bescheid vom 4. September 2003 lehnte der Beklagte den Antrag des \nKlägers auf verkehrsregelndes Einschreiten gegen den Motorradverkehr zur \"C4. \nG.\" auf dem X.----------weg ab. Die Entscheidung über das Einschreiten stehe in \nseinem Ermessen; ein Anspruch des Klägers komme nur dann in Betracht, wenn die \nSperrung des X2.----------weges für den öffentlichen Verkehr die einzig richtige \nEntscheidung darstelle, was nicht der Fall sei. Ob und inwieweit eine \nverkehrsregelnde Maßnahme zu treffen sei, hänge zum einen davon ab, ob der \nVerkehrslärm dem Betroffenen zuzumuten sei, zum anderen davon, ob der Weg \nfunktionsgerecht oder funktionswidrig in Anspruch genommen werde. Im Rahmen der \nPrüfung, ob alternative Zufahrtsmöglichkeiten bestünden, seien die Belange des \nStraßenverkehrs und die Interessen der Anlieger anderer Straßen, ihrerseits vor \nübermäßigem Verkehr verschont zu bleiben, der als Folge verkehrslenkender \nMaßnahmen durch die Verlagerung des Verkehrs eintreten könne, in Rechnung zu \nstellen. Dies zu Grunde gelegt, könne der Kläger die begehrte \nstraßenverkehrsrechtliche Regelung nicht verlangen. Der Verkehrslärm sei ihm \nzuzumuten. Die behauptete Verkehrsbelastung sei nicht nachgewiesen. Eine \nGesundheitsgefährdung, die erst bei einem Dauerschallpegel ab 75 dB(B. ) \nangenommen werden könne, sei nicht erkennbar. Die Nutzung des Weges sei \nfunktionsgerecht. Es handele sich zwar nicht um eine für den öffentlichen Verkehr \ngewidmete Straße, sondern um einen seit 1986 im Eigentum der Stadt E. \nstehenden Privatweg. Als tatsächlich-öffentlicher Weg unterliege er jedoch dem \nStraßenverkehrsrecht. Der öffentliche Verkehr könne geduldet werden, weil der Weg \neiner Zweckbindung nicht mehr unterliege. Dass die Verkehrssicherheit gewährleistet \nsei, ergebe sich aus einem Bericht der Kreispolizeibehörde D. vom \n13. November 2002. Eine alternative Verkehrsführung komme nicht in Betracht. Die \nZufahrt zur \"C4. G.\" erfolge auch über die M2. . und M2. . durch die Ortslage von \nC1. . Diese Verteilung schaffe einen angemessenen Ausgleich zwischen den \nBelangen aller Anlieger. Bei einer Sperrung des X2.----------weges würde der \ngesamte Ziel- und Quellverkehr der \"C4. G.\" durch die Ortslage geführt, was für die \ndortigen Anlieger eine einseitige, rechtswidrige Belastung darstellen würde. Die \nErschließung der \"C4. G.\" von der M2. scheitere an den hohen Kosten. Der Kläger \nmüsse sich auch die Vorbelastung seines Grundstücks durch die Autobahn \nentgegenhalten lassen. Zudem liege das Grundstück im Außenbereich, weshalb dem \nKläger eine höhere Lärmbelastung als im allgemeinen Wohngebiet zuzumuten sei. \nNach alledem rechtfertige die Abwägung der Vor- und Nachteile selbst bei \nunterstellter Unzumutbarkeit der Lärmbeeinträchtigung das Absehen von \nverkehrslenkenden Maßnahmen. \n\n10\n\nAm 15. September 2003 legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung trug \ner vor, er könne - anders als die Anwohner der M2. und der M2. - nicht allein auf \nstraßenverkehrsrechtliche Rechtsgrundlagen verwiesen werden. Kreisstraßen hätten \nschon nach ihrer gesetzlichen Funktion den überörtlichen Verkehr aufzunehmen, \nwährend der X.----------weg für den öffentlichen Verkehr nicht zugelassen worden \nsei. Die Erschließung der \"C4. G.\" sei unzureichend, da eine Erschließung über \nPrivatwege nicht in Betracht komme. Der Beklagte müsse sich diesen Planungsfehler \nzurechnen lassen. \n\n11\n\nDen Vorschlag des Landrates des Kreises D1. vom 29. September 2003, \nAnfang Mai 2004 eine Verkehrszählung auf dem X.----------weg durchzuführen, \nlehnte der Kläger am 1. Oktober 2003 verbunden mit der Anregung ab, eine \nVerkehrszählung bereits an dem unmittelbar folgenden Wochenende durchzuführen, \nan dem eine Großveranstaltung der \"C4. G.\" geplant sei. \n\n12\n\nDer Landrat des Kreises D1. macht sich die Ermessenserwägungen des \nBeklagten zu Eigen und wies den Widerspruch des Klägers mit \nWiderspruchsbescheid vom 3. Dezember 2003 zurück. \n\n13\n\nAm 1. Januar 2004 hat der Kläger Klage erhoben.\n\n14\n\nEr hat geltend gemacht, die von der Verkehrsnutzung des X2.----------weges \nausgehende Lärm- und Abgasbelästigung sei für ihn und seine Familie nicht mehr \nzumutbar. 80 % des Ziel- und Quellverkehrs von und zur \"C4. G.\" werde über den \nX.----------weg geführt. Verkehrslärm dieses Ausmaßes sei nur auf rechtlich- \nöffentlichen Wegen ortsüblich, der X.----------weg sei jedoch ein Privatweg. Der \nVerkehr sei auch funktionswidrig. Der X.----------weg sei vom Bebauungsplan \n\"C3. T. \" nicht für die Erschließung der Freizeitanlage vorgesehen, da seine \nBelange anders als die Belange anderer Anlieger nicht in die Abwägung eingestellt \nworden seien. Eine Erschließung sei ohne Widmung auch gar nicht möglich, weil \nansonsten das Erfordernis förmlicher Straßenplanung unterlaufen werden könnte. \nSeit 1996 gehe die Nutzung der Freizeitanlage über die Festsetzungen im \nBebauungsplan hinaus. Er könne nicht nachvollziehen, warum die Erschließung nicht \nauch von Süden in Betracht komme. Der Beklagte habe den Verkehr auf dem X.------\n----weg ohne Rechtsgrundlage zugelassen. Die Hinweisschilder, die den Verkehr zur \n\"C4. G.\" über diesen Weg leiteten, seien daher rechtswidrig, da der Privatweg als \nOrtsumgehungs- und Entlastungsstraße missbraucht werde. \n\n15\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n16\n\ndie Verfügung des Beklagten vom 4. September 2003 und den \nWiderspruchsbescheid des Landrates des Kreises D1. vom 3. Dezember 2003 \naufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Durchgangsverkehr an dem X.---\n-------weg durch das Zeichen 260 mit dem Zusatz \"Anlieger frei\" zu unterbinden.\n\n17\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nZur Begründung hat der Beklagte ergänzend vorgetragen, es sei eine bloße \nVermutung des Klägers, dass 80% des Ziel- und Quellverkehrs über den X.----------\nweg liefen. Der Bebauungsplan sehe die Erschließung der Freizeitanlage auch über \ndiesen Weg vor. Die Nutzung der Wege sei infolge der Duldung durch die Stadt E. \nals deren Eigentümerin auch zulässig, der Verkehr daher funktionsgerecht. \n\n20\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. August 2006 im \nWesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die tatbestandlichen Vorgaben für \nein straßenverkehrsrechtliches Einschreiten nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO \nlägen nicht vor. Es fehle auf der Grundlage des klägerischen Vortrags an hinreichend \nkonkreten Anhaltspunkten für ein Überschreiten der hier maßgeblichen Grenzwerte \nder 16. BImSchV. Eine für den Kläger günstigere Entscheidung sei auch dann nicht \ngeboten, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 \nStVO zugunsten des Klägers zugrunde gelegt würden. Die Ermessensentscheidung \ndes Beklagten sei nicht zu beanstanden. Den Interessen des Klägers an einer \nUnterbindung der Verkehrsbelastung vor seinem Wohnhaus sei zu Recht im Rahmen \nder gebotenen Abwägung gegenüber den berechtigten Interessen der Anlieger der \nStraßen innerhalb der Ortslage ein geringeres Gewicht zugemessen worden. \n\n21\n\nZur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung führt der Kläger \nergänzend aus: Die 16. BImSchV sei entgegen der Annahme des \nVerwaltungsgerichts vorliegend als Orientierungshilfe nicht heranzuziehen. Dies \nkomme nur bei rechtlich-öffentlichen Wegen in Betracht. Die Nutzung für den \nöffentlichen Verkehr sei bei einem X.----------weg , der der Erschließung \nlandwirtschaftlicher Flächen und dem Anliegerverkehr diene, nicht ortsüblich und \ndaher funktionswidrig. Die Interessen der Anwohner anderer Straßen stünden unter \nFolgenbeseitigungsgesichtspunkten dem Begehren des Klägers nicht entgegen. Der \nSachverhalt sei zudem nicht ausreichend aufgeklärt.\n\n22\n\nDer Kläger beantragt,\n\n23\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 23. August 2006 zu ändern und \nden Beklagten unter Aufhebung seiner Verfügung vom 4. September 2003 und des \nWiderspruchsbescheids des Landrates des Kreises D1. vom 2. Dezember 2003 \nzu verpflichten, den Verkehr zur \"C4. G.\" am Wohnhaus des Klägers M. in E. \n-C1. durch Verkehrszeichen zu unterbinden.\n\n24\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n26\n\nEr trägt ergänzend vor: Die Durchführung einer Verkehrszählung lehne er weiter \nab, weil davon auszugehen sei, dass der Kläger das Ergebnis nicht akzeptiere. \nSelbst die tatbestandlichen Vorgaben des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO unterstellt, \nkomme eine Sperrung des X3.---------weges wegen der Folgewirkungen in anderen \nBereichen, insbesondere der Ortslage C. , ohnehin nicht in Betracht. \nAlternative Erschließungsmöglichkeiten für die \"C4. G.\" befänden sich derzeit im \nStadium der Rahmenplanung.\n\n27\n\nDie Berichterstatterin hat am 26. September 2008 die Örtlichkeit in Augenschein \ngenommen. Hinsichtlich des Ergebnisses des Ortstermins wird auf das \nTerminsprotokoll Bezug genommen. \n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verfahrens- und Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten Bezug genommen.\n\n29\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n30\n\nDie zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat in \ndem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. \n\n31\n\nDer Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte seinen Antrag auf \nstraßenverkehrsrechtliches Einschreiten gegen die verkehrsbedingte Lärm- und \nAbgasbelastung auf dem X.----------weg unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts neu bescheidet, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Der ablehnende Bescheid des \nBeklagten vom 4. September 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des \nLandrates des Kreises D1. vom 3. Dezember 2003 ist rechtswidrig und verletzt \nden Kläger in seinen Rechten. \n\n32\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 \ni.V.m. Abs. 9 StVO für ein straßenverkehrsrechtliches Einschreiten des Beklagten \nliegen hinsichtlich der durch den Zu- und Abgangsverkehr der \"C4. G.\" verursachten \nVerkehrsimmissionen vor, vgl. dazu unter 1. Die vom Beklagten getroffene \nEntscheidung erweist sich als ermessensfehlerhaft, vgl. dazu unten 2. b). Der geltend \ngemachte Anspruch auf Unterbindung des Verkehrs zur \"C4. G.\" steht dem Kläger \nindessen nicht zu, vgl. dazu unten 2 c).\n\n33\n\n1. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 StVO können die \nStraßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken \nzum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen beschränken oder \nverbieten oder den Verkehr umleiten. § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO verlangt zudem für \nBeschränkungen des fließenden Verkehrs, dass die Anordnung von Verkehrszeichen \nund Verkehrseinrichtungen auf Grund besonderer Umstände zwingend geboten ist. \nNach Satz 2 dieser Bestimmung ist eine Gefahrenlage erforderlich, die auf \nbesondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und das allgemeine Risiko einer \nRechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt.\n\n34\n\nVgl. zu § 45 Abs. 9 StVO: BVerwG, Urteil vom 5. April 2001 - 3 C 23.00 -, NJW \n2001, 3139; OVG Bremen, Urteil vom 10. November 1998 - 1 BA 20/97 -, VRS 98 \n(2000), Nr. 21, 53 ff. \n\n35\n\na) § 45 Abs. 1 StVO ist grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit gerichtet. \nDer Einzelne hat nur dann einen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde \ngerichteten Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten, wenn eine Verletzung \nseiner geschützten Individualinteressen in Betracht kommt. Die Schutzgüter der \nöffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Sinne des § 45 Abs. 1 StVO umfassen nicht \nnur die Grundrechte wie körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und Eigentum \n(Art. 14 Abs. 1 GG). Dazu gehört auch der Schutz vor Einwirkungen des \nStraßenverkehrs, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß \nübersteigen, insbesondere soweit § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO Anordnungen zum \nSchutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen vorsieht. Soweit die \nBestimmung gegen derartige grundrechtsgefährdende oder billigerweise nicht mehr \nzuzumutende Verkehrseinwirkungen schützen will, kann ein öffentlich-rechtlicher \nIndividualanspruch eines Straßenanliegers gegeben sein. \n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986 - 7 C 76.84 -, BVerwGE 74, 234; BayVGH, \nUrteil vom 18. Februar 2002 - 11 B 00.1769 -, VRS 103 (2002), Nr. 12, 34 ff.\n\n37\n\nb) Ein Einschreiten zum Schutz vor Verkehrsimmissionen setzt nach § 45 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 3 StVO nicht voraus, dass gesetzlich bestimmte Schall- oder \nSchadstoffgrenzwerte überschritten werden; maßgeblich ist vielmehr, ob die \nVerkehrsimmissionen Beeinträchtigungen mit sich bringen, die jenseits dessen \nliegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als \nortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden muss. \n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986 - 7 C 76.84 -, BVerwGE 74, 234.\n\n39\n\nDie Vorschriften der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) können bei \nder Beurteilung der zumutbaren Lärmbelästigung im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 \nNr. 3 StVO jedoch als Orientierungshilfe herangezogen werden, weil sie ganz \nallgemein die Wertung des Normgebers zum Ausdruck bringen, von welcher \nSchwelle an eine nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigung anzunehmen ist.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1993 - 11 C 45.92 -, DVBl 1994, 758; \nBayVGH, Urteil vom 18. Februar 2002 - 11 B 00.1769 -, VRS 103 (2002), Nr. 12, \n34 ff.; OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2006 - 8 B. 4840/05 -, NWVBl 2007, \n272.\n\n41\n\nDie Lärmwertberechnungen nach der 16. BImSchV tragen der linienförmigen \nAusbreitung der Verkehrsimmissionen Rechnung und berücksichtigen die durch \nPegelspitzen geprägte, typische Geräuschcharakteristik des Straßenverkehrslärms. \n\n42\n\nc) Eine Orientierung an den Richtwerten der 16. BImSchV wird den \nlärmrelevanten Besonderheiten allerdings umso weniger gerecht, je mehr der \nVerkehr sich im Einzelfall in atypischer Weise von dem auf öffentlichen Straßen \nüblicherweise auftretenden Verkehr unterscheidet. \n\n43\n\nAuf Hauptverkehrsstraßen werden die Lärmimmissionen ganz überwiegend von \nPersonen- und Lastkraftwagen verursacht. Diese Immissionen treten im fließenden \nVerkehr tags und nachts auch mehr oder weniger regelmäßig auf. \n\n44\n\nDiese tatsächlichen Gegebenheiten spiegeln sich auch im Regelwerk der \n16. BImSchV wider. Grundlage der Berechnung der Mittelungspegel nach § 3 der 16. \nBImSchV i.V.m. der Anlage 1 zu der 16. BImSchV und den maßgeblichen Richtlinien \nfür den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 - (RLS-90, VkBl. 1990, lfd. Nr. 79) ist \ndie Verkehrsstärke in Kraftfahrzeugen je Stunde. Neben dem Anteil der Lkw am \nGesamtverkehr werden noch die Straßenoberfläche, die zulässige \nHöchstgeschwindigkeit, der Einfluss von Steigungen und Gefällen sowie die erhöhte \nStörwirkung von lichtzeichengeregelten Kreuzungen und Einmündungen eingestellt. \nJahreszeit- oder witterungsbedingte Abweichungen im Kraftfahrzeugaufkommen \nbleiben dagegen außer Betracht, da sie im Regelfall über das Jahr hinweg gesehen \nvon untergeordneter Bedeutung sind und im fließenden Verkehr untergehen. Dies gilt \ninsbesondere auch für den - Schwankungen unterliegenden - Anteil der Motorräder \nam Gesamtverkehr.\n\n45\n\nZwar beträgt der Anteil der motorisierten Zweiräder mit 5,6 Millionen gemessen \nam Kraftfahrzeugbestand des Jahres 2005 mit 56,2 Millionen bereits etwa 10% und \nist damit seit 1991 um 49% angestiegen. \n\n46\n\nQuelle: Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen 2006 (Hrsg): \nVerkehr in Zahlen 2006/2007, rech. im Internet unter www.umweltbundesamt-\numwelt-deutschland.de/umweltdaten, Stichwort \"Kraftfahrzeugbestand\".\n\n47\n\nMotorräder werden indes regelmäßig nicht ganzjährig genutzt. Vielfach werden \nsie als Freizeitobjekt und dann bevorzugt im Sommerhalbjahr, an Wochenenden und \nbei Sonnenschein benutzt. Auch im Berufsverkehr erfolgt der Einsatz meist \nsaisongebunden. \n\n48\n\nAllerdings haben Motorräder nicht nur deutlich schlechtere Abgaswerte als \nPersonenkraftwagen, sie sind ihrer Lautstärke nach auch eher mit Lastkraftwagen zu \nvergleichen. Sie weisen darüber hinaus eine vom Betroffenen als besonders lästig \nempfundene Geräuschstruktur auf. Merkmale der Belästigung sind die Auffälligkeit, \ndie Rauhigkeit des Klanges, die Frequenzzusammensetzung und die \nInformationshaltigkeit des Geräuschs. Bei Beschleunigungsvorgängen wird der Lärm \nvon Motorrädern zudem wegen des besonders hohen Einflusses der \nGaswechselgeräusche (Ansaug- und Auspuffgeräusche) als deutlich unangenehmer \nempfunden als der von Personen- oder Lastkraftwagen. Von Bedeutung für die \nBeurteilung der Lästigkeit ist ferner die Ballung des Motorradaufkommens an \nklimatisch schönen Wochenenden, Feiertagen und in Ferienzeiten, die auf die \nErwartungshaltung der sich dann verstärkt im Freien aufhaltenden und Erholung \nsuchenden Anlieger trifft, sowie die Vermeidbarkeit des Geräuschs. \n\n49\n\nVgl. die Dokumentation des Bundesumweltministeriums \"Motorrad und Umwelt\", \nS. 15, S. 30 ff. und S. 44 ff., sowie Kühne, Lärmprobleme mit motorisierten \nZweirädern in: Lärmbekämpfung, Bd. 3 (2008) Nr. 5.\n\n50\n\nJe nachdem, ob der Motorradanteil im Gesamtverkehr - wie im Regelfall - \nuntergeht oder - in atypischer Weise - in den Vordergrund tritt, kann neben der \nuneingeschränkten oder modifizierten Heranziehung der 16. BImSchV auch in \nBetracht kommen, von deren Anwendung abzusehen, um zu sachgerechten \nErgebnissen zu gelangen. Die rechnerische Berücksichtigung des Motorradanteils \nentsprechend dem Lkw-Anteil im Rahmen der Anwendung der 16. BImSchV kann \nzwar bei der Beurteilung der Lärmbelastung selbst bei einem überproportional hohen \nMotorradanteil am Gesamtverkehr an einer Hauptverkehrsstraße je nach Sachlage \nnoch einen zuverlässigen Anhalt für den Grad der Belästigung bieten. Selbst eine \nderart modifizierte Anwendung der 16. BImSchV wird der spezifischen Lästigkeit des \nMotorradlärms allerdings umso weniger gerecht, je höher der Anteil der Motorräder \nam Gesamtverkehr im Einzelfall ist. Die akustische Situation am Immissionsort ist \njedenfalls bei einem Verkehrsaufkommen, das sich ausschließlich oder ganz \nüberwiegend aus Motorrädern zusammensetzt, mit einem Mittelungswert nicht mehr \nangemessen beschrieben. Die Heranziehung der 16. BImSchV scheidet dann \ninsgesamt aus. \n\n51\n\nIm Rahmen der Prüfung, welcher Verkehrslärmschutz rechtlich und zulässig im \nEinzelfall geboten ist, sind ferner andere Besonderheiten des Einzelfalles \nmaßgeblich. So ist auf die gebietsbezogene Schutzwürdigkeit und \nSchutzbedürftigkeit sowie auf das Vorhandensein bzw. das Fehlen einer bereits \ngegebenen Lärmvorbelastung abzustellen. Von Bedeutung für die Bewertung der \nZumutbarkeit des Lärms ist insbesondere auch, ob der ihn auslösende Verkehr die \nbetroffenen Straßen funktionsgerecht oder funktionswidrig in Anspruch nimmt.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 15. Februar 2000 - 3 C 14.99 -, NJW 2000, 2121, vom \n4. Juni 1986 - 7 C 76.84 -, BVerwGE 74, 234, und vom 27. August 1998 - 4 C 5.08 - \nNVwZ 1999, 523; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. Mai 1997 - 5 S 1842/95 -, NVwZ-\nRR 1998, 682. \n\n53\n\nEin Anlieger hat nämlich grundsätzlich nur den Verkehr zu dulden, der der \nfunktionsgerechten Inanspruchnahme der Straße dient. \n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 15. Februar 2000 - 3 C 14.99 -, NJW 2000, 2121; OVG \nNRW, Urteil vom 6. Dezember 2006 - 8 B. 4840/05 -, NWVBl 2007, 272.\n\n55\n\nLetzteres gilt auch für die abgasbedingte Immissionsbelastung.\n\n56\n\nd) Gemessen an diesen Grundsätzen liegen die tatbestandlichen Vorgaben des \n§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 9 StVO für ein straßenverkehrsrechtliches Einschreiten \ndes Beklagten gegen die Verkehrsimmissionen vor, die aufgrund des Zu- und \nAbgangsverkehrs der \"C4. G.\" an dem Wohnhaus des Klägers auftreten. Diese \nImmissionsbelastung ist dem Kläger schon deshalb nicht zumutbar, weil der X.---------\n-weg insoweit nicht funktionsgerecht in Anspruch genommen wird.\n\n57\n\nDer auf einer Straße ablaufende Verkehr ist nicht mehr funktionsgerecht, wenn er \nsich nicht im Einklang mit dem Straßen- und Straßenverkehrsrecht befindet. \n\n58\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 2000 - 3 C 14.99 -, NJW 2000, 2121.\n\n59\n\nDer Verkehr auf dem X.----------weg läuft den straßenrechtlichen Vorgaben \nzuwider. \n\n60\n\nDie straßenrechtliche Funktion des X3.---------weges , dem - wovon die \nBeteiligten zu Recht ausgehen - nicht die rechtliche Qualität einer öffentlichen Straße \nim Sinne des Straßenrechts, sondern eines Privatweges zukommt, bestimmt sich \nnach der Reichweite des mit Wissen und Wollen der Gemeinde als Eigentümerin \nzugelassenen Verkehrs. Als Teil des sog. Markenweges dient der Weg unter \nanderem der verkehrlichen Erschließung des im Bebauungsplan vom 1. April 1987 \nausgewiesenen Erholungsgebiets \"C3. T. \" einschließlich der \nErholungssondergebiete nach § 10 BauNVO. Der dieser Zwecksetzung zu Grunde \nliegende Planungswille der Gemeinde umfasst notwendig ihren Willen als \nEigentümerin der Straße, den entsprechenden Verkehr zuzulassen, begrenzt diesen \nallerdings auch. Das von einem mit dem Planungswillen der Gemeinde nicht mehr zu \nvereinbarenden Betrieb hervorgerufene Verkehrsaufkommen ist daher auch \nstraßenrechtlich funktionswidrig. \n\n61\n\nSo liegt der Fall hier. Jedenfalls mit der Struktur, der Zweckbestimmung und dem \nNutzungsumfang, den der Betrieb auf dem Gelände des ehemaligen Ferienhofes \nT1. beginnend mit seiner Eröffnung im Mai 1999 angenommen hat, ist der von \nder Gemeinde mit dem Bebauungsplan angestrebte Gebietscharakter auch bei \nZugrundelegung eines weiten Gebietsrahmens aufgegeben worden. \n\n62\n\nVgl. zu ähnlichen Konstellationen: OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 1996 - 10 B. \n944/91 - und Beschluss vom 8. Januar 2007 - 7 B 2521/06 -.\n\n63\n\nDies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:\n\n64\n\nDer Gebietscharakter und die Eigenart eines konkreten Erholungssondergebiets \nnach § 10 Abs. 1 BauNVO ist der Zweckbestimmung, die die Gemeinde gemäß § 10 \nAbs. 2 Satz 1 BauNVO im Bebauungsplan festgelegt hat, zu entnehmen. Neben der \ntatsächlichen Situation im Baugebiet sind in erster Linie die Planungsziele, die sich \naus den textlichen und zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans selbst \nergeben, maßgebend. Darüber hinaus ist zur Ermittlung des Planungswillens der \nGemeinde sowie zur Auslegung der Festsetzungen auch die schriftliche Begründung \ndes Bebauungsplans heranzuziehen. Ein Vorhaben widerspricht der Eigenart des \nBaugebiets dann, wenn es nach Art, Umfang oder Zweckbestimmung in einem nicht \nnur unwesentlichen Gegensatz zu der nach dem Bebauungsplan unter \nBerücksichtigung der örtlichen Verhältnisse angestrebten Struktur des betreffenden \nGebiets steht. \n\n65\n\nVgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 10 BauNVO, \nRn. 9 und 12; Bielenberg in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 15 \nBauNVO, Rn. 20 ff.\n\n66\n\nNach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans \"Erholungsgebiet \nC3. T. \" vom 1. April 1987 sind in dem mit \"SO 1\" gekennzeichneten \nBaugebiet ausschließlich ein Pensionsbetrieb nebst Gast- und Speisewirtschaft, \nSurfschulungs- und Aufenthaltsgebäude einschließlich zugehöriger Nebenanlagen \nsowie Stellplätze und Garagen, jedoch ausschließlich für den durch die \nzugelassenen Nutzungen verursachten Bedarf, zulässig. Ausweislich der \nBegründung ist Ziel der Planung die Schaffung eines Naherholungsgebiets, das \ninsbesondere der E1. Bevölkerung Gelegenheit zur Freizeitgestaltung und \nKommunikation durch Wanderungen, Angelsport und Segel- bzw. Surfsport bieten \nsoll. \n\n67\n\nDie \"C4. G.\" weist im Gegensatz zu dieser Zweckbestimmung eine eindeutig \nüberörtliche Zielrichtung auf. Sie spricht mit ihrem Angebot nicht die Erholung \nsuchende Bevölkerung umliegender Ortschaften an, sondern umwirbt gezielt und \nohne örtliche Präferenzen (Freizeit)Motorradfahrer, für die neben dem am Zielort \nbeabsichtigten Gemeinschaftserlebnis auch das Fahrerlebnis als solches im \nVordergrund der individuellen Freizeitgestaltung steht. Dieses abgeschlossene \nKundensegment, und nicht - wie von der Planung gewünscht - die Nähe des Sees \nund die mit ihm verbundenen Erholungs- und Freizeitmöglichkeiten, bestimmt auch \ndie Struktur des Betriebes. Diese wird maßgeblich von dem auf die Freizeitinteressen \ndes Kundenkreises abgestimmten Veranstaltungsprogramm geprägt, das \nThementage und -wochenenden sowie Musikveranstaltungen auf einer Freiluftbühne \numfasst und Eventcharakter aufweist. Dieser veränderten Zweckbestimmung ordnen \nsich der ursprüngliche Pensions- und Gaststättenbetrieb unter. Insoweit ist die \nNutzung zudem nicht nur deutlich über das vom Bebauungsplan vorgesehene Maß \nhinaus intensiviert, sondern auch ihrer Art nach grundlegend verändert worden, und \nzwar ungeachtet der mit Nutzungsänderungsgenehmigung vom 9. Mai 2003 \nerfolgten letzten Erweiterung des Hotelbetriebes von 12 auf 21 Gästezimmer. \nWährend im Nutzungsänderungsverfahren noch von einer Belegung der Zimmer mit \n39 Betten ausgegangen wurde, werden nämlich auch Drei- und Vierbettzimmer \nsowie die gemeinschaftliche Unterbringung einer unbekannten Anzahl von Personen \nin einem sog. Matratzenlager angeboten. Dazu tritt mit dem Angebot entgeltlicher \nÜbernachtungen in Zelten auf dem Betriebsgelände eine neue Nutzungsart, die es \neiner noch weit über die Hotelkapazität hinausgehenden Zahl von Kunden \nermöglicht, das Veranstaltungs- und Freizeitangebot der \"C4. G.\" \nwahrzunehmen.\n\n68\n\nDem erweiterten Freizeit- und Übernachtungsangebot kommt auch \nbodenrechtliche Relevanz zu; denn mit ihm ist nicht nur eine - abwägungsbedürftige - \nZunahme des Verkehrsaufkommens auf den Erschließungswegen verbunden, \nsondern mit Blick auf den deutlich überproportionalen Anteil der Motorräder am \nGesamtverkehr auch eine qualitative Veränderung. Insoweit wird auf die \nAusführungen oben unter 1. c) und unten unter 2. b) verwiesen.\n\n69\n\n2. Die ablehnende Entscheidung des Beklagte über den Antrag des Klägers auf \nstraßenverkehrsrechtliches Einschreiten ist ermessensfehlerhaft. Der Kläger kann \ndeshalb die Neubescheidung seines Antrags verlangen. Ein Anspruch auf \nUnterbindung des Verkehrs zur \"C4. G.\" steht ihm jedoch nicht zu; das Ermessen \ndes Beklagten ist insoweit nicht auf Null reduziert.\n\n70\n\na) Für den Einzelnen folgt aus § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO auch dann \ngrundsätzlich \"nur\" ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, wenn die \nLärmbeeinträchtigungen so intensiv sind, dass sie etwa im Rahmen einer \nPlanfeststellung Schutzauflagen auslösen würden. Denn bei \nstraßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen ist eine Gesamtbilanz vorzunehmen. Zu \nprüfen ist, ob die Verhältnisse nur um den Preis gebessert werden können, dass an \nanderer Stelle neue Unzuträglichkeiten auftreten. Im Ergebnis würde sich die \nGesamtsituation verschlechtern, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des \nStraßenverkehrs in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigt oder wegen \nÄnderungen von Verkehrsströmen noch gravierendere Lärmbeeinträchtigungen von \nAnliegern anderer Straßen drohen würden. Bei der Entscheidung über die \nAnordnung von Lärmschutzmaßnahmen hat die zuständige Behörde im Rahmen \nihres pflichtgemäßen Ermessens daher sowohl die Belange des Straßenverkehrs \nund der Verkehrsteilnehmer zu würdigen als auch die Interessen der Anlieger \nanderer Straßen in Rechnung zu stellen, ihrerseits vor übermäßigem Lärm verschont \nzu bleiben, der als Folge verkehrsberuhigender oder verkehrslenkender Maßnahmen \neintreten kann. \n\n71\n\nDie Straßenverkehrsbehörde darf von Maßnahmen umso eher absehen, je \ngeringer der Grad der Lärmbeeinträchtigung ist, dem entgegen gewirkt werden soll. \nAuch bei erheblichen Lärmbeeinträchtigungen kann sie von \nverkehrsbeschränkenden Maßnahmen ermessensfehlerfrei absehen, wenn dies mit \nRücksicht auf die damit verbundenen Nachteile gerechtfertigt erscheint. In einem \nsolchen Fall müssen die der Anordnung verkehrsberuhigender oder \nverkehrslenkender Maßnahmen entgegenstehenden Verkehrsbedürfnisse und \nAnliegerinteressen allerdings schon von einigem Gewicht sein, wenn mit Rücksicht \nauf diese Belange ein Handeln der Behörde unterbleibt. \n\n72\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 1999 - 3 B 105.99 -, NZV 2000, 386, \nund Urteil vom 4. Juni 1986 - 7 C 76.84 -, BVerwGE 74, 234; OVG NRW, Urteile vom \n2. Dezember 1997 - 25 B. 4997/96 -, NWVBl 1998, 266, vom 1. Juni 2005 - 8 B. \n2350/04 -, NWVBl 2006, 145, und vom 6. Dezember 2006 - 8 B. 4840/05 -, NWVBl \n2007, 272. \n\n73\n\nDarüber hinaus hat die Straßenverkehrsbehörde zu prüfen, ob und welche \nVerkehrsregelungen, die den Verkehr zum Zwecke der Verkehrssicherheit oder \n-ordnung lenken oder beschränken sollen, zu dem angestrebten Zweck geeignet und \nerforderlich sind.\n\n74\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 25. April 1980 - 7 C 19.78 -, DVBl. 1980, 1045 und \nvom 27. Januar 1993 - 11 C 35.92 -, BVerwGE 92, 32; Beschluss vom 23. März 1990 \n- 3 B 25.90 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 1997 - 25 B. 4997/96 -, \nNWVBl 1998, 266.\n\n75\n\nBei Beurteilungspegeln, die die in den Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche \nMaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm - Lärmschutz-Richtlinien-StV \nvom 23. November 2007 - aufgeführten Richtwerte überschreiten, kann sich das \nErmessen der Behörde zur Pflicht zum Einschreiten verdichten; eine \nErmessensreduzierung auf Null ist aber auch dann nicht zwangsläufig gegeben.\n\n76\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986 - 7 C 76.84 -, BVerwGE 74, 234; BayVGH, \nUrteil vom 18. Februar 2002 - 11 B 00.1769 -, VRS 103 (2002), Nr. 12, 34 ff.; OVG \nNRW, Urteil vom 2. Dezember 1997 - 25 B. 4997/96 -, NWVBl. 1998, 266.\n\n77\n\nDas Gericht kann die Ermessensentscheidung nur darauf überprüfen, ob die \nBehörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens eingehalten und ob sie von \nihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise \nGebrauch gemacht hat , vgl. § 114 Satz 1 VwGO. Ein Ermessensfehler liegt dann \nvor, wenn das Ermessen überhaupt nicht ausgeübt wurde, wenn in die Entscheidung \nan Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden \nmuss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der \nAusgleich zwischen den jeweiligen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der \nzur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. \nErmessenfehlerhaft ist ein Verwaltungsakt insbesondere, wenn die Behörde bei \nihrem Handeln von unzutreffenden, in Wahrheit nicht gegebenen, unvollständigen \noder falsch gedeuteten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen ausgeht, \nGesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art berücksichtigt, die nach Sinn und \nZweck des zu vollziehenden Gesetzes oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften \noder allgemeiner Rechtsgrundsätze dabei keine Rolle spielen können oder dürfen, \noder umgekehrt wesentliche Gesichtspunkte außer acht lässt, die zu berücksichtigen \nwären. Dasselbe gilt, wenn sie sachfremde, nicht durch den Zweck des Gesetzes \ngedeckte Erwägungen anstellt.\n\n78\n\nb) Ausgehend von diesen Maßstäben weist die Ermessensentscheidung des \nBeklagten Ermessensfehler auf. Der Beklagte hat die schutzwürdigen Belange des \nKlägers nicht mit dem ihnen angemessenen Gewicht in die Abwägung eingestellt. Er \nhat zum einen verkannt, dass die Inanspruchnahme des X2.----------weges durch \nden Zu- und Abgangsverkehr der \"C4. G.\" nicht mit seiner Funktion als \nErschließungsstraße für das Baugebiet \"Erholungsgebiet C3. T. \" in Einklang \nsteht und dem Kläger die entsprechende Lärmbelastung schon aus diesem Grunde \nunzumutbar ist. \n\n79\n\nZum anderen hat der Beklagte dem ungewöhnlich hohen Motorradanteil an dem \nvor dem Wohnhaus des Klägers auftretenden Gesamtverkehr nicht Rechnung \ngetragen, obwohl das objektive Gewicht des klägerischen Interesses an einer \nUnterbindung oder Verminderung des Erschließungsverkehrs der \"C4. G.\" \nmaßgeblich von der gerade mit dem Motorradverkehr verbundenen, oben unter 1. c) \nbeschriebenen spezifischen Immissionsbelästigung bestimmt wird. Da der am \nWohnhaus des Klägers auftretende Verkehr ganz überwiegend aus Motorrädern \nbesteht, treten diese Besonderheiten auch massiv in den Vordergrund der \nWahrnehmung. Dies gilt umso mehr, als dieser Verkehr auf das Jahresmittel \ngesehen zwar nur gelegentlich auftritt, dann aber, das berechtigte Ruhebedürfnis des \nKlägers in besonderer Weise tangierend, gehäuft an witterungsmäßig schönen \nWochenenden und Feiertagen im Frühjahr und Sommer bis in den Herbst hinein. Der \ndaneben noch stattfindende Verkehr ist dagegen von deutlich untergeordneter \nBedeutung. Es wird vor diesem Hintergrund ausgehend von Lärmmessungen vor Ort \neiner einzelfallbezogenen Bewertung der konkreten Belastungssituation am \nGrundstück des Klägers bedürfen. In die Bewertung einfließen müssen neben der Art \nund der Intensität der Lärmimmissionen auch die Häufigkeit, der Zeitpunkt und die \nDauer der Belästigungen sowie die Lärmvorbelastung durch die nahe gelegene \nAutobahn und der Ausbauzustand der Straße. Eine Orientierung an den \nJahresmittelungswerten der 16. BImSchV scheidet allerdings bei der hier gegebenen \nSachlage aus.\n\n80\n\nOb den Interessen der Anlieger innerörtlicher Straßen und den sonstigen \nVerkehrsbedürfnissen gegenüber dem Interesse des Klägers an einer Verhinderung \ndes funktionswidrigen und atypischen Verkehrs und seiner Auswirkungen ein \nüberwiegendes Gewicht zukommt, lässt sich auf der Grundlage der bislang \ngewonnenen Erkenntnisse weder von vorneherein bejahen noch verneinen. \n\n81\n\nDer Beklagte hat - in Unkenntnis des mit Blick auf die funktionswidrige \nInanspruchnahme des Weges erheblichen Gewichts des klägerischen Interesses - \nden Interessen der bei einer Änderung der Verkehrsströme möglicherweise \nbetroffenen Anlieger innerhalb der Ortslage, insbesondere an der M2. . und der M2. \nVorrang eingeräumt, ohne zuvor den Sachverhalt aufzuklären. Nur eine umfassende \nSachaufklärung vermag jedoch zuverlässig Auskunft über das objektive Gewicht der \nwiderstreitenden Interessen zu geben. \n\n82\n\nIn diesem Zusammenhang bedarf es einer Prognose der konkreten \nAuswirkungen einer Verlagerung des bislang über den X.----------weg auf die M2. \ngeführten Erschließungsverkehrs der \"C4. G.\" auf die Verkehrssituation an den \nöffentlichen Straßen innerhalb der Ortslage C5. . Um den Grad der \nSchutzwürdigkeit der betroffenen Ortslagen bestimmen zu können, ist eine \nEinordnung in die Gebietsarten der Baunutzungsverordnung ebenso erforderlich wie \neine Bestimmung der konkreten Straßenfunktion. Es wird zu ermitteln sein, inwieweit \nder Zu- und Abgangsverkehr der \"C4. G.\" aufgrund der Hinweisbeschilderung zur \nFreizeitanlage \"C3. T. \" ohnehin schon durch den Ort über die K (O. \nStraße) und die M2. (E2. Straße) fährt und ob und in welcher Weise dieser Anteil \nsich durch den Wegfall der alternativen Zufahrt über den X.----------weg verändern \nwürde. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, wie hoch der prognostizierte Anteil \nder Motorradfahrer am Gesamtverkehr auf den betroffenen öffentlichen Straßen ist. \nJe nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen wird bei der Heranziehung des \nRegelwerks der 16. BImSchV als Orientierungshilfe den lärm- und abgasspezifischen \nBesonderheiten des Motorradverkehrs angemessen Rechnung zu tragen sein. Geht \nder Motorradverkehr anteilmäßig - wie sonst bei Hauptverkehrsstraßen - im \nfließenden Verkehr unter, steht einer uneingeschränkten Heranziehung der 16. \nBImSchV nichts entgegen. Eine differenzierte Betrachtung ist allerdings dann \ngeboten, wenn der Anteil der Motorräder infolge der verkehrslenkenden Maßnahmen \nüberproportional hoch sein sollte. \n\n83\n\nStraßenverkehrsrechtlich ohne jeden Belang - und daher sachwidrig in die \nAbwägung eingestellt - ist der Umstand, dass bei einer veränderten Verkehrsführung \nmit einer Klageflut der Anlieger der Ortsdurchfahrt zu rechnen sei.\n\n84\n\nDem Verpflichtungsbegehren des Klägers kann nicht entsprochen werden, weil \ndie Sache nicht i.S.d. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spruchreif ist. Das Ermessen des \nBeklagten ist nicht in der Weise reduziert, dass nur die vom Kläger begehrte \nEntscheidung ergehen könnte. Dem Kläger steht selbst für den Fall, dass der \nBeklagte wegen eines überragenden Gewichts der klägerischen Interessen \nhinsichtlich des \"Ob\" des Einschreitens gebunden sein sollte, ein strikter Anspruch \nauf Unterbindung des Verkehrs zu \"C4. G.\" nicht zu. Jedenfalls die Wahl des \ntauglichen Mittels steht auch dann im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten.\n\n85\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Kostenverteilung \nberücksichtigt zugunsten des Klägers, dass die Rechtsauffassung des Gerichts, \nunter deren Beachtung der Beklagte den Kläger zu bescheiden hat, den Spielraum \ndes Beklagten, zu Lasten des Klägers zu entscheiden, in erheblichem Umfang \neinschränkt. \n\n86\n\nVgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 155, Rn. 17.\n\n87\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.\n\n88\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO \nliegen nicht vor.\n\n89","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250404","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-29/8-a-3743-06","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":11},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250404","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250404","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-29/8-a-3743-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250404","retrieved":"2026-07-09 02:12:53.624252+00:00"}}