{"status":"available","doknr":"OLD250403","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1029.6B918.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-10-29","aktenzeichen":"6 B 918/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nAus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß \n§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das \nVerwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer \neinstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.\n\n4\n\nDer Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Anordnungsanspruch \ngemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 ZPO glaubhaft gemacht, der \ngegebenenfalls in der sich aus dem Antrag ergebenden Form zu sichern wäre.\n\n5\n\nInsbesondere ist der Anspruch des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie \nEntscheidung über sein Beförderungsbegehren nicht dadurch verletzt, dass der \nAntragsgegner die umstrittene Auswahlentscheidung auf die aktuellen dienstlichen \nBeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen gestützt hat. Dass die vom \nAntragsteller in der Vergangenheit außerhalb der Schule erfüllten dienstlichen \nAufgaben in der ihm unter dem 2. April 2008 erteilten Beurteilung nicht ausdrücklich \nbewertet worden sind, macht die Beurteilung nicht fehlerhaft. Nach 4.6 der Richtlinien \nfür die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an \nöffentlichen Schulen und Studienseminaren - Runderlass des Ministeriums für \nSchule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003, ABl. NRW. S. 7 - (BRL) schließt die \nBeurteilung mit einem Gesamturteil ab, in das die Bewertungen sämtlicher \nLeistungen und Befähigungen des Lehrers einfließen. Zudem ist auf der Grundlage \nder festgestellten Leistung und Befähigung eine Eignungsprognose abzugeben, die \nihren Ausdruck in einem Vorschlag zur weiteren dienstlichen Verwendung findet (4.9 \nBRL). Die Einholung von Beurteilungsbeiträgen für außerhalb der Schule erfüllte \ndienstliche Aufgaben ist in den BRL, deren Maßgeblichkeit die Beschwerde nicht in \nFrage stellt, nicht vorgesehen.\n\n6\n\nEs gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die vom Antragsteller außerhalb der \nSchule erfüllten dienstlichen Aufgaben bei der Vergabe des Gesamturteils \nunberücksichtigt geblieben sind. Die entsprechenden Tätigkeiten des Antragstellers \nsind in der Beurteilung selbst sowohl unter I. 3. e) \"Dienstliche Aufgaben außerhalb \nder Schule\" als auch unter II. \"Fachkenntnisse\" ausdrücklich aufgeführt.\n\n7\n\nEntgegen der Behauptung der Beschwerde sind auch in der Beurteilung des \nBeigeladenen vom 9. November 2007 die von ihm außerhalb der Schule erfüllten \ndienstlichen Aufgaben nicht im Sinne einer Benotung gesondert bewertet worden. \nSoweit es dort unter I. 3. c) heißt, er nehme als Praktikumsbetreuer in den \nFachschulen und im beruflichen Gymnasium Aufgaben außerhalb des Berufskollegs \nsehr verantwortungsvoll wahr, ist der Formulierung \"sehr verantwortungsvoll\" über \ndie insoweit positive Darstellung hinaus keine notenähnliche Aussage über die \nallgemeine Qualität der Leistungen des Beigeladenen in diesem Tätigkeitsbereich zu \nentnehmen.\n\n8\n\nSoweit die Beschwerde bemängelt, dass der Schulleiter bei der Beurteilung vor \nallem auf die Leistungen des Antragstellers als Lehrer im unterrichtlichen Arbeitsfeld \nabgestellt habe, ist eine solche Gewichtung schon angesichts des Anteils der \ntäglichen Arbeitszeit, der - auch im angestrebten Amt eines Oberstudienrates - \nregelmäßig auf diese Kernfunktion des Lehrerdaseins entfällt, nicht zu \nbeanstanden.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n10\n\nDie Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 \nGKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen \nCharakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.\n\n11\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250403","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-29/6-b-918-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250403","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250403","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-29/6-b-918-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250403","retrieved":"2026-07-09 02:12:53.538676+00:00"}}