{"status":"available","doknr":"OLD250402","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1029.6B1325.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-10-29","aktenzeichen":"6 B 1325/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 3.500,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nAus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß \n§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das \nVerwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer \neinstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.\n\n4\n\nDer Antragsteller macht auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft, dass er \nmit der hohen Wahrscheinlichkeit obsiegen werde, die - unterstellt, ihm drohten im \nFall des Abwartens des Hauptsacheverfahrens unzumutbare Nachteile - die mit dem \nHauptantrag verbundene Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen könnte.\n\n5\n\nDie Beschwerde macht keine durchgreifenden Gründe gegen die Vereinbarkeit \nder Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 4 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der \nZweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP NRW) mit höherrangigem \nRecht geltend, auf die der Antragsgegner die angegriffene Entscheidung gestützt \nhat. Der Antragsteller geht fehl, wenn er meint, eine Einschränkung des in Art. 12 \nAbs. 1 Satz 1 GG verankerten Grundrechts auf freie Wahl der Ausbildungsstätte \nkönne nur (unmittelbar) durch förmliches Gesetz und damit nicht durch die \nRegelungen der OVP NRW erfolgen. Vielmehr ist es grundsätzlich ausreichend, \nwenn sich die untergesetzlichen Rechtsnormen - wie hier - über eine entsprechende \nVerordnungsermächtigung auf ein förmliches Gesetz zurückführen lassen.\n\n6\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1977 - VII C 13.75 -, NJW 1978, \n2258, und Beschluss vom 7. Januar 1987 - 2 ER 210/86 -, Buchholz 230 § 14 BRRG \nNr. 1.\n\n7\n\nDie Beschwerde trägt auch nichts dafür vor, dass die hier in Rede stehende \nVorschrift einen Grundrechtseingriff von solch erheblichem Gewicht zur Folge haben \nkönnte, dass eine Regelung allein durch den Gesetzgeber selbst erfolgen dürfte.\n\n8\n\nNicht nachvollziehbar ist der Einwand der Beschwerde, das \nLehrerausbildungsgesetz ermächtige lediglich zur Regelung der \nZulassungsvoraussetzungen, nicht aber zur Regelung von \nZulassungseinschränkungen. Die Formulierung von Zulassungseinschränkungen ist \neine von mehreren denkbaren Formen, Zulassungsvoraussetzungen zu \ndefinieren.\n\n9\n\nDie Beschwerde zeigt auch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken \ndagegen auf, dass die Wiedereinstellung in den Vorbereitungsdienst davon abhängt, \nob die frühere Entlassung auf eigenen Antrag aus wichtigem Grund erfolgt ist. Das \nVerwaltungsgericht hat in seinem Beschluss die sachliche Rechtfertigung der in § 5 \nAbs. 2 Satz 4 OVP NRW aufgestellten Anforderungen eingehend begründet. Dem \ntritt die Beschwerde allein mit der nicht weiter substantiierten Behauptung entgegen, \nan die Wiedereinstellung in den Vorbereitungsdienst dürften keine höheren \nAnforderungen geknüpft werden als an die erstmalige Einstellung.\n\n10\n\nEntgegen der Auffassung der Beschwerde sind auch weder der Antragsgegner \nnoch das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass eine Wiedereinstellung in \nden Vorbereitungsdienst nur dann in Betracht komme, wenn die frühere Entlassung \nauf eigenen Antrag auf einem der in den Verwaltungsvorschriften zur OVP NRW \ngenannten Gründe beruhte. Vielmehr haben sie die Aufzählung dieser Gründe \nausdrücklich als nicht abschließend angesehen.\n\n11\n\nSchließlich ist mit dem abstrakten Vortrag, dass der Vorbereitungsdienst nur \ndann \"sinnhaftig\" sei, wenn die finanzielle Grundlage für ein vollständiges \nDurchlaufen der Ausbildung vorliege, nichts dafür dargetan, dass entgegen der \nausführlichen Argumentation des Verwaltungsgerichts gerade im Fall des \nAntragstellers derartige besondere finanzielle Umstände vorlagen, die damals einer \nFortführung des Vorbereitungsdienstes mit dem erforderlichen Gewicht \nentgegenstanden.\n\n12\n\nDer Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg. Der Antragsteller macht insoweit \nkeinen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 \nZPO glaubhaft. Es werden - wie oben dargestellt - keine Gründe aufgezeigt, die die \nRechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung, den Antragsteller nicht in den \nVorbereitungsdienst einzustellen, in Frage stellen könnten.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. \n2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen \nCharakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.\n\n15\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250402","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-29/6-b-1325-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250402","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250402","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-29/6-b-1325-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250402","retrieved":"2026-07-09 02:12:53.455618+00:00"}}