{"status":"available","doknr":"OLD250401","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1029.6B1131.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-10-29","aktenzeichen":"6 B 1131/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme \nder außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem \nerstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht \nstattgegeben. Dabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob die mit der \nBeschwerde angegriffenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur mangelnden \nSachgerechtigkeit der angewandten Hilfskriterien letztlich durchgreifen. Denn das \nBeschwerdegericht kann eine Beschwerde auch dann zurückweisen, wenn sich die \nangegriffene Entscheidung aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist. Die \nBeteiligten sind dazu angehört worden.\n\n3\n\nDie in Rede stehende Auswahlentscheidung begegnet schon deshalb Bedenken, \nweil der Antragsgegner den Qualifikationsvergleich der für die Beförderung in Frage \nkommenden Beamten unter anderem auf der Grundlage der \"Wertesumme\" der \nBewertungen der Hauptmerkmale der aktuellen Beurteilungen vorgenommen hat. \nDiese Vorgehensweise dürfte dem Grundanliegen aus 8.1 der Beurteilungsrichtlinien \nim Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen - BRL Pol - (RdErl. d. \nInnenministeriums vom 25. Januar 1996 - IV B 1 - 3034 H -, SMBL.NW. 203034) \nwidersprechen, wonach bei der Festsetzung der Gesamtnote einer Beurteilung in \nPunkten die Bildung eines Punktwertes als arithmetisches Mittel aus den \nBewertungen der einzelnen Hauptmerkmale wegen der unterschiedlichen \nGewichtung dieser Merkmale nicht gewollt ist. Vielmehr ist die Gesamtnote aus der \nBewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale unter Würdigung ihrer \nGewichtung und der Gesamtpersönlichkeit des Beamten zu bilden. Zwar wird bei der \nhier gewählten Vorgehensweise nicht das ausdrücklich ausgeschlossene \narithmetische Mittel gebildet. Die von den Beurteilungsrichtlinien verlangte \nWürdigung der Gewichtung der Hauptmerkmale wird jedoch mit der Bildung einer \nWertsumme durch einfache Addition der Punktwerte der Hauptmerkmale ebenfalls \nnicht erreicht. Ob der auf diese Weise angestellte Qualifikationsvergleich die \nRechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung zur Folge hat, braucht hier allerdings \nnicht entschieden zu werden.\n\n4\n\nUnabhängig davon ist die Auswahlentscheidung des Antragsgegners jedenfalls \ndeshalb fehlerhaft, weil die ihr zu Grunde liegende Gewichtung der in \nunterschiedlichen Statusämtern erteilten Beurteilungen nicht plausibel ist.\n\n5\n\nDass bei einem Qualifikationsvergleich zwischen mehreren Beamten einer in \neinem höherwertigen Amt erteilten dienstlichen Beurteilung grundsätzlich ein \ngrößeres Gewicht zukommt als der gleichlautenden Beurteilung eines Mitbewerbers \nin einem niedrigeren Amt, erklärt sich aus den mit dem höherwertigen Amt \nregelmäßig verbundenen höheren Leistungs- und Befähigungsanforderungen. \nDementsprechend muss sich die Gewichtung der in unterschiedlichen Statusämtern \nerteilten Beurteilungen an den abstrakten Anforderungen dieser Statusämter \norientieren. Soweit im Bereich der Polizei die in unterschiedlichen Statusämtern \nerteilten Beurteilungen von Beförderungskonkurrenten zueinander in Beziehung \ngesetzt werden, entspricht es weit verbreiteter, von der Rechtsprechung gebilligter \nPraxis, die um einen Punktwert besser ausgefallene Beurteilung im rangniedrigeren \nAmt der im ranghöheren Amt erteilten Beurteilung gleichzustellen.\n\n6\n\nAbweichend von dieser Praxis hat der Antragsgegner angenommen, dass eine \nim Statusamt A 9 BBesO (Kommissar) mit einem Gesamtergebnis von fünf Punkten \nerteilte Beurteilung, bei der sämtliche Hauptmerkmale ebenfalls mit fünf Punkten \nbewertet sind, einer im Statusamt A 10 BBesO (Oberkommissar) erteilten Beurteilung \nentspreche, die mit einem Gesamtergebnis von drei Punkten abschließt und bei der \ndie Hauptmerkmale in der Summe mit zehn Punkten bewertet sind. Diese Annahme \nbedarf angesichts der vorstehend beschriebenen gegenteiligen Verwaltungspraxis \nder Plausibilisierung. Es erschließt sich nicht von selbst, dass die abstrakten \nAnforderungen des Statusamtes, die an einen Oberkommissar zu stellen sind, \ngegenüber den an einen Kommissar zu stellenden Anforderungen derart steigen, \ndass nach einer Beförderung des Amtsinhabers, der zuvor die Spitzennote erreicht \nhatte, bei einer Beurteilung im Beförderungsamt trotz gleichgebliebener Leistung \neine gegenüber der letzten Beurteilung im Amt des Kommissars um zwei Stufen \nniedrigere Note zu vergeben wäre.\n\n7\n\nDie erforderliche Plausibilisierung ist dem Antragsgegner auch im \nBeschwerdeverfahren nicht gelungen. Zu den jeweiligen abstrakten Anforderungen \nder betroffenen Statusämter hat er sich nicht geäußert. Die Begründung, die er für \ndie Gewichtung der im Statusamt A 9 BBesO erteilten Spitzenbeurteilungen liefert, ist \nnicht vertretbar.\n\n8\n\nDer Antragsgegner stützt die von ihm vorgenommene Gewichtung auf \nstatistische Erfahrungswerte, nach denen das Gesamtergebnis der Beurteilung im \nhöheren Statusamt den Punktwert drei, auch nach einer vorangegangenen \nSpitzenbeurteilung von fünf Punkten im niedrigeren Statusamt, in den meisten Fällen \nnicht übertreffe. So seien von den 671 Beamten der hier interessierenden \nVergleichsgruppe des Status-amtes A 10 BBesO 309 Beamte erstmals im Jahr 2005 \nin diesem Amt beurteilt worden. Von den 91 darunter befindlichen Beamten mit \nvorangegangener Spitzenbeurteilung (fünf Punkte) im niedrigeren Statusamt A 9 \nBBesO habe die überwiegende Mehrzahl von 68 Beamten, was einem Anteil von \nrund 75 % entspreche, lediglich ein Beurteilungsergebnis von drei Punkten erreicht. \n\n9\n\nSchon der Umstand, dass jedenfalls 25 % der im niedrigeren Amt mit fünf \nPunkten Beurteilten nach ihrer Beförderung mit mehr als drei Punkten beurteilt \nwurden, lässt eine generelle Gewichtung der im niedrigeren Amt erhaltenen \nBeurteilung mit zwei Punkten weniger als fraglich erscheinen. Abgesehen davon folgt \naus diesen empirischen Befunden nicht die Sachgerechtigkeit der vom \nAntragsgegner vorgenommenen Gewichtung der in verschiedenen Statusämtern \nerteilten Beurteilungen. Sie zeigen vielmehr lediglich, dass es offensichtlich gängige \nPraxis des Antragsgegners ist, die Beamten bei ihrer erstmaligen Beurteilung im \nBeförderungsamt zumeist mit der Durchschnittsnote von drei Punkten zu beurteilen. \nDiese Vorgehensweise ist rechtlich zweifelhaft. Es ist nicht nachvollziehbar, dass \nsowohl denjenigen, die im rangniedrigeren Amt zuletzt Spitzenbeurteilungen erhalten \nhaben, als auch denjenigen, die in diesem Amt nur durchschnittlich beurteilt worden \nsind, im Beförderungsamt ganz überwiegend derselbe Leistungs- und \nBefähigungsstand bescheinigt wird. Dass ausgerechnet die bisher weniger \nleistungsstarken Beamten ihre Leistungen im Beförderungsamt (erheblich) steigern \nund trotz der dort höheren Anforderungen erneut eine durchschnittliche Beurteilung \nerreichen, während ihre bisher deutlich besser eingeschätzten Kollegen keinen \nLeistungszuwachs zeigen und - gemessen an den höheren Anforderungen des \nAmtes - ebenfalls nur die Durchschnittsnote erhalten können, ist unwahrscheinlich. \nEbenso wenig nachvollziehbar wäre es, nähme der Dienstherr zur Wahrung der \nRelationen zu den leistungsstärkeren Beamten eine entsprechende \"Herabstufung\" \nder im rangniedrigeren Amt lediglich durchschnittlich Beurteilten bei der ersten \nBeurteilung im Beförderungsamt vor. Denn das hieße, dass diese Beamten nach der \nBeförderung nicht den Anforderungen entsprechende Leistungen (ein Punkt) \nerbrächten.\n\n10\n\nMit dem Verweis auf die Richtsatzvorgaben der Nr. 8.2.2 BRL Pol ist die vom \nAntragsgegner vorgenommene Gewichtung der in verschiedenen Ämtern erteilten \nBeurteilungen ebenfalls nicht ausreichend plausibilisiert. Es ist nicht \nunwahrscheinlich, dass - jedenfalls nach einer gewissen Einarbeitungsphase - die \nLeistungen eines im rangniedrigeren Amt mit der Spitzennote beurteilten Beamten \nnach der Beförderung auch im ranghöheren Amt überdurchschnittlich sind oder sogar \ndas Spitzenniveau erreichen. Dass das Beförderungsamt höhere Anforderungen \nstellt, steht dem nicht entgegen, denn der Beamte hat mit seinen Spitzenleistungen \nim rangniedrigeren Amt sein Leistungs- und Befähigungspotenzial möglicherweise \nnoch nicht ausgeschöpft. Hinzu kommt, dass bei den hier maßgeblichen \nBeförderungen von Ämtern der Besoldungsgruppe A 9 BBesO in Ämter der \nBesoldungsgruppe A 10 BBesO die Verleihung des höherwertigen Amtes - trotz \nprinzipiell höherer Leistungsanforderungen - regelmäßig gerade nicht mit einem eine \n(längere) Einarbeitungsphase verlangenden Aufgabenwechsel verbunden ist.\n\n11\n\nDer vom Antragsgegner angeführte Umstand, dass bei einer \"Gleichstellung\" \neiner Fünf-Punkte-Beurteilung in A 9 BBesO mit einer Vier-Punkte-Beurteilung in \nA 10 BBesO diejenigen Beamten ins Hintertreffen gerieten, die bei ihrer ersten \nBeurteilung im Statusamt A 10 mit drei Punkten bewertet würden, obwohl auch sie \nschon in der vorangegangenen Beurteilung im Statusamt A 9 BBesO eine Fünf-\nPunkte-Beurteilung erhalten hätten, trägt nicht. Vielmehr kommt darin lediglich die \nFragwürdigkeit der vom Antragsgegner verfolgten Praxis zum Ausdruck, nahezu \nausnahmslos auch Beamten mit Spitzenbeurteilungen nach ihrer Beförderung im \nhöheren Statusamt lediglich mit drei Punkten zu beurteilen.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende \nWert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu \nhalbieren ist.\n\n13\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250401","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-29/6-b-1131-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250401","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250401","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-29/6-b-1131-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250401","retrieved":"2026-07-09 02:12:53.377047+00:00"}}