{"status":"available","doknr":"OLD250400","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1029.6A3277.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-10-29","aktenzeichen":"6 A 3277/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.\n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am 2. Oktober 1948 geborene Kläger steht als Regierungsamtmann bei der \nBezirksregierung E. im Dienst des beklagten Landes. Er ist im Bereich der \nWiedergutmachung nach dem Bundesentschädigungsgesetz beschäftigt.\n\n4\n\nUnter dem 12. Juli 1999 beantragte er die Bewilligung von Altersteilzeit im \nBlockmodell für den Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis zum 30. September 2011 mit \neiner Beschäftigungsphase bis zum 30. September 2007 und einer anschließenden \nFreistellungsphase. Die Bezirksregierung E. bestätigte unter dem 9. August \n1999 den Eingang des Antrags und teilte mit, eine Entscheidung sei ihr zur Zeit nicht \nmöglich, da sie die Personalentwicklung in den nächsten Jahren noch nicht absehen \nkönne. Sie werde zu gegebener Zeit auf den Antrag zurückkommen.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 1. Oktober 2002 stellte der Kläger einen gleichlautenden \nAntrag. Diesen lehnte die Bezirksregierung E. mit Bescheid vom 22. Oktober \n2002 ab. Mit Erlass vom 7. Oktober 2002 habe das Innenministerium des Landes \nNordrhein-Westfalen den Beschluss der Landesregierung vom 1. Oktober 2002 \nbekannt gegeben, dass in der Landesverwaltung von der Altersteilzeit gemäß § 78 d \nAbs. 3 Satz 1 LBG NRW für die Dauer von vorerst fünf Jahren abgesehen werde. Die \nzugelassenen Ausnahmetatbestände - Antragstellung vor dem 1. Juni 2002 \nverbunden mit der Vollendung des 60. Lebensjahres bis spätestens 30. November \n2002 oder Realisierung eines kw-Vermerks - seien im Fall des Klägers nicht \neinschlägig. Eine Rechtsbehelfsbelehrung war dem Bescheid nicht beigefügt.\n\n6\n\nDer Kläger wandte sich mit Eingaben vom 18. und 30. Oktober 2002, \n27. Dezember 2002 sowie 1. und 14. März 2003 an den Innenminister persönlich mit \nder Bitte um einen positiven Bescheid. Dass bei Freiwerden seines Arbeitsplatzes \nkein kw-Vermerk realisiert werde, könne er nicht verstehen, da sein Arbeitsbereich \nabzubauen sei. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers erklärten mit Schreiben \nvom 26. März 2003, dass die Eingabe vom 30. Oktober 2002 als Widerspruch gegen \nden Ablehnungsbescheid gewertet werden solle. Es werde angeregt, für den \nDienstposten des Klägers einen kw-Vermerk auszubringen.\n\n7\n\nDie Bezirksregierung E. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid \nvom 16. Mai 2003 zurück. Ob der Arbeitsplatz des Klägers zu einem personell \nabzubauenden Aufgabenbereich zähle, sei unerheblich. Es komme allein darauf an, \nob die Stelle, auf der der Beamte haushaltstechnisch geführt werde, mit einem kw-\nVermerk versehen sei. Für die Bezirksregierung E. seien in der \nBesoldungsgruppe des Klägers für die Haushaltsjahre 2002 und 2003 keine kw-\nVermerke ausgebracht. \n\n8\n\nDer Kläger hat am 27. Mai 2003 Klage erhoben.\n\n9\n\nEr hat ausgeführt, das durch § 78 d LBG NRW eingeräumte Ermessen sei zu \nseinen Gunsten auf Null reduziert. Dringende dienstliche Interessen stünden der \nBewilligung der Altersteilzeit nicht entgegen. Der Erlass vom 7. Oktober 2002 sei in \nseinem Fall nicht anwendbar, da er nur für die Zukunft gelte. Über seinen Antrag vom \n12. Juli 1999 sei nach Maßgabe der im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden \nVorschriften zu entscheiden. Zumindest sei ein Erlass des Innenministeriums des \nLandes Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 2002 zu beachten. Hiernach sei bei der \nErmessensausübung alternativ zum Vorliegen eines kw-Vermerks zu \nberücksichtigen, ob ein aufgrund struktureller Erwägungen abzuschmelzender \nArbeitsbereich betroffen sei. Es habe keinen Grund gegeben, die Entscheidung über \nden Antrag jahrelang zurückzustellen. Er - der Kläger - sei hierdurch willkürlich \nbenachteiligt worden, denn die Bezirksregierung habe einer Vielzahl später gestellter \nAnträge auf Bewilligung von Altersteilzeit umgehend entsprochen. \nErmessensfehlerhaft sei der in den angefochtenen Bescheiden vertretene \nStandpunkt, die Stelle des Klägers könne einem anderen Aufgabenbereich \nzugewiesen werden. Dies widerspreche den landespolitischen Vorgaben zum \nStellenabbau. Die Bezirksregierung habe dafür Sorge zu tragen, dass nicht benötigte \nStellen mit kw-Vermerken versehen würden. \n\n10\n\nDer Kläger hat sinngemäß beantragt,\n\n11\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung \nE. vom 22. Oktober 2002 und ihres Widerspruchsbescheides vom 16. Mai \n2003 zu verpflichten, ihm Altersteilzeit nach dem Blockmodell gemäß den Anträgen \nvom 12. Juli 1999 und 1. Oktober 2002 zu bewilligen. \n\n12\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEs hat auf die Gründe des Widerspruchsbescheides verwiesen und ergänzend \nausgeführt, über den Antrag des Klägers habe nach Maßgabe des Erlasses vom \n7. Oktober 2002 entschieden werden müssen. Ein dem entgegenstehender \nVertrauensschutz bestehe nicht. Eine frühere Entscheidung sei nicht möglich \ngewesen. Grundsätzlich würden Anträge auf Gewährung von Altersteilzeit frühestens \nsechs Monate vor deren Beginn beschieden, weil vorher nicht abgeschätzt werden \nkönne, ob einer Bewilligung dienstliche Gründe entgegenstünden. In den vom Kläger \nangeführten Vergleichsfällen sei die Bewilligung unter Einhaltung dieses Zeitrahmens \nerfolgt. Es habe sich zudem um Angestellte gehandelt, für deren Bereich noch bis in \ndas Jahr 2004 kw-Vermerke vorgelegen hätten. Für die Belegung von Stellen mit kw-\nVermerken sei die Bezirksregierung E. nicht verantwortlich. \n\n15\n\nIn einem Schriftsatz vom 25. Juli 2005 hat das beklagte Land erklärt, es gehe \nzwar davon aus, dass im Kassenanschlag 2006 erneut kw-Vermerke ausgebracht \nwürden, könne dies aber noch nicht versichern. Gegebenenfalls sei es bereit, einen \nerneuten Antrag des Klägers positiv zu bescheiden.\n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht E. hat das beklagte Land mit Urteil vom 26. Juli \n2005 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Altersteilzeit unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen hat \nes die Klage abgewiesen. Solange der für die Freistellungsphase vorgesehene \nZeitraum nicht begonnen habe, sei ein noch hinreichend regelungsfähiger \nSachverhalt gegeben. Der Erlass vom 7. Oktober 2002 stehe einer Neubescheidung \nnicht entgegen. Der Ausnahmetatbestand der Realisierung eines kw-Vermerks bei \nFreiwerden des Stellenanteils sei erfüllt. Aufgrund der Angaben der Bezirksregierung \nund eines vom Kläger vorgelegten Berichts des Landesrechnungshofs könne mit \nhinreichender Sicherheit prognostiziert werden, dass zum Kassenanschlag 2006 kw-\nVermerke verfügbar sein würden. Mit der Erklärung, gegebenenfalls einen neuen \nAntrag des Klägers positiv bescheiden zu wollen, habe sich die Bezirksregierung \ndarauf festgelegt, einen dieser kw-Vermerke bei Freiwerden des klägerischen \nStellenanteils zu realisieren. Die Voraussetzungen des § 78 d Abs. 1 Satz 1 LBG \nNRW seien erfüllt. Die Sache sei jedoch nicht spruchreif, weil die Bewilligung von \nAltersteilzeit im Ermessen der Behörde stehe.\n\n17\n\nGegen das dem beklagten Land am 5. August 2005 zugestellte Urteil hat dieses \nam 31. August 2005 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom \n7. August 2008, dem beklagten Land zugestellt am 14. August 2008, hat der Senat \ndie Berufung zugelassen.\n\n18\n\nMit seiner am 1. September 2008 bei Gericht eingegangenen \nBerufungsbegründung trägt das beklagte Land vor, bei der Bewilligung von \nAltersteilzeit werde mit dem Beginn der Arbeitsphase ein halber Stellenanteil frei. \nEntscheidend sei damit, dass zu diesem Zeitpunkt kein kw-Vermerk vorhanden \ngewesen sei. Ob und in welcher Größenordnung im Haushaltsjahr 2006 kw-\nVermerke realisierbar sein würden, sei unerheblich und zum Zeitpunkt der \nerstinstanzlichen Entscheidung völlig ungewiss gewesen. Die kw-Vermerke würden \nweder vom Landesrechnungshof noch vom Innenministerium ausgebracht, sondern \nvom Landtag im Haushaltsplan des Landes. Tatsächlich seien erst für das Jahr 2008 \nim Rahmen des Personaleinsatzmanagements (PEM) wieder kw-Vermerke fällig \ngestellt worden. Altersteilzeitverhältnisse könnten auf dieser Grundlage aber nur ab \nJanuar 2008 für die Zukunft begründet werden. Im Übrigen habe die \nBezirksregierung E. dem Kläger empfohlen, einen sog. PEM-Anreiz ab 2008 \nzu beantragen. Die hierfür vorgesehene Frist habe er verstreichen lassen.\n\n19\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in vollem Umfang \nabzuweisen.\n\n21\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft sein erstinstanzliches \nVorbringen. Die Bezirksregierung habe es unter Verstoß gegen haushaltsrechtliche \nGrundsätze versäumt, die Ausbringung von kw-Vermerken zu veranlassen. Sie habe \nentsprechende Vorgaben der Landesregierung nicht beachtet. \n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes \nund der vom Kläger vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.\n\n25\n\nII.\n\n26\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch \nBeschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und die \nDurchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält.\n\n27\n\nDie Berufung ist begründet. Die Klage hat zumindest in der Sache keinen \nErfolg.\n\n28\n\nEs kann offen bleiben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das für die \nKlage erforderliche Rechtsschutzinteresse (fort-)besteht, solange der für die \nFreistellungsphase der beantragten Altersteilzeit vorgesehene Zeitraum nicht \nabgelaufen ist.\n\n29\n\nDie Klage ist jedenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf \nBewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell für den Zeitraum vom 1. Oktober 2003 \nbis zum 30. September 2011. Das beklagte Land ist auch nicht verpflichtet, den \nAntrag des Klägers erneut zu bescheiden. Der Bescheid der Bezirksregierung \nE. vom 22. Oktober 2002 und ihr Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2003 \nsind rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n30\n\nDie Voraussetzungen für die Bewilligung von Altersteilzeit nach § 78 d des \nBeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG \nNRW -) sind nicht erfüllt. Ob dem Begehren dringende dienstliche Belange gemäß \n§ 78 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW entgegenstehen, bedarf keiner Klärung. Der \ngeltend gemachte Anspruch scheitert jedenfalls daran, dass das Innenministerium \ndes Landes Nordrhein-Westfalen von der ihm in § 78 d Abs. 3 Satz 1 LBG NRW \neingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, von der Anwendung der \nAltersteilzeit im Bereich der Landesverwaltung bis auf hier nicht einschlägige \nAusnahmen (s. dazu unten S. 9) abzusehen. Diese Entscheidung ist der \nTatbestandsseite der Norm zugeordnet und schließt damit die Bewilligung von \nAltersteilzeit aus, ohne dass dem beklagten Land ein Ermessen eingeräumt wäre. \n\n31\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nUrteil vom 10. November 2004 - 1 A 3477/03 -, Beschluss vom 6. November 2000 - 6 \nB 1277/00 -, DÖD 2001, 262.\n\n32\n\n§ 78 d Abs. 3 LBG NRW ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Regelung soll \nder Landesverwaltung eine Handhabung der Altersteilzeit eröffnen, die dem \nfinanziellen Handlungsspielraum des Landes Rechnung trägt und den \npersonalwirtschaftlichen Belangen der einzelnen Verwaltungsbereiche gerecht wird. \nSie korrespondiert mit der Organisationsgewalt des Dienstherrn, die sich durch ein \nweites organisationsrechtliches und personalwirtschaftliches Gestaltungsermessen \nauszeichnet. Dagegen ist aufgrund höherrangigen Rechts, insbesondere des \nVorbehalts des Gesetzes, nichts einzuwenden.\n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Mai 2004 - 6 A 3962/02 -, NVwZ-RR 2005, \n53, und vom 25. Mai 2004 - 6 A 1721/02 -.\n\n34\n\nMit dem Erlass vom 7. Oktober 2002 hat das Innenministerium von der \nErmächtigung des § 78 d Abs. 3 Satz 1 LBG NRW fehlerfrei Gebrauch gemacht. Das \nRecht, von der Anwendung der Vorschrift ganz abzusehen oder sie auf bestimmte \nVerwaltungsbereiche oder Beamtengruppen zu beschränken, gestattet es, unter \nanderem für diejenigen Beamten eine Ausnahme vorzusehen, für deren Stellen kw-\nVermerke bestehen und realisiert werden können. Die Differenzierung danach, ob \nein realisierbarer kw-Vermerk vorhanden ist, knüpft an sachliche Gründe an, die mit \nSinn und Zweck des § 78 d Abs. 3 Satz 1 LBG NRW in Einklang stehen. Nur bei \ndieser Fallgestaltung entspricht der durch die Bewilligung von Altersteilzeit \nhaushaltsrechtlich bewirkte Wegfall eines Stellenanteils den personalwirtschaftlichen \nZielen eines Stellenabbaus. In den übrigen Fällen sollen dagegen mit Blick auf die \nSicherung der Aufgabenerfüllung die personellen Ressourcen nicht weiter \nausgedünnt werden.\n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 2004, a.a.O.\n\n36\n\nÜber den Antrag des Klägers ist nach Maßgabe des Erlasses zu entscheiden, \nweil der für den Beginn der Altersteilzeit vorgesehene Zeitpunkt in dessen zeitlichen \nGeltungsbereich fällt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist hiermit keine \nRückwirkung verbunden. Bei Inkrafttreten des Erlasses lag der von der Regelung \nbetroffene Sachverhalt - Altersteilzeit vom 1. Oktober 2003 bis zum 30. September \n2011 - vollständig in der Zukunft. Allein durch seinen Antrag hatte der Kläger keine \nRechtsposition erworben, auf die nachträglich mit dem Erlass eingewirkt worden \nwäre. Das beklagte Land war auch nicht aus Gründen der Gleichbehandlung \ngehalten, über den Antrag nach Maßgabe der vorher geltenden Vorschriften zu \nentscheiden. Die von dem Kläger angesprochenen Fälle von Angestellten, über \nderen Anträge frühzeitig entschieden worden sei, sind schon wegen der \nsystembedingten Unterschiede zwischen der Altersteilzeit im Beamtenbereich und \nderjenigen im Tarifbereich nicht mit seinem Fall vergleichbar.\n\n37\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2004, a.a.O.\n\n38\n\nZudem hat das beklagte Land die Entscheidung über den Antrag des Klägers \naus sachlichen Gründen zurückgestellt. Es hat nachvollziehbar vorgetragen, dass \nmehr als sechs Monate vor dem Beginn der beantragten Altersteilzeit nicht \nzuverlässig beurteilt werden kann, ob der Bewilligung dringende dienstliche Belange \nim Sinne von § 78 d Abs. 1 Nr. 3 LBG NRW entgegenstehen. Diese richten sich \nvornehmlich nach personalwirtschaftlichen Entwicklungen, die über einen längeren \nZeitraum nicht hinreichend absehbar sind. Insoweit unterscheidet sich der Fall des \nKlägers wesentlich von den angeführten Vergleichsfällen, in denen die Altersteilzeit \nnicht früher als sechs Monate vor Beginn der Arbeitsphase beantragt worden \nwar.\n\n39\n\nDie im Erlass vorgesehenen Ausnahmen vom Ausschluss der Altersteilzeit sind \nnicht einschlägig. Es liegt insbesondere kein Fall vor, in dem bei Freiwerden des \nStellenanteils ein fälliger kw-Vermerk vorhanden ist und realisiert wird. Bei der \nBewilligung von Altersteilzeit wird der Stellenanteil bereits mit dem Beginn der \nAltersteilzeit, d.h. der Arbeitsphase, frei. Es kommt darauf an, ob in diesem Zeitpunkt \nein kw-Vermerk vorhanden ist. Die Möglichkeit, dass ein kw-Vermerk zu einem \nspäteren Zeitpunkt ausgebracht wird, genügt entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts nicht. Bei Beginn des für die Arbeitsphase der beantragten \nAltersteilzeit vorgesehenen Zeitraums am 1. Oktober 2003 lag ein kw-Vermerk nicht \nvor. Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, ob der Arbeitsplatz des Klägers zu \neinem abzubauenden Aufgabenbereich zählte. Ebensowenig bedarf der Klärung, ob \ndie Bezirksregierung E. - wie der Kläger meint - entsprechenden \npersonalwirtschaftlichen Vorgaben der Landesregierung nicht hinreichend \nnachgekommen ist. Die Ausnahmeregelung des Erlasses knüpft entsprechend ihrem \noben dargelegten Sinn und Zweck aussschließlich daran an, ob die Stelle, auf der \nder Beamte haushaltsrechtlich geführt wird, mit einem kw-Vermerk versehen ist. \nDaran fehlte es im genannten Zeitpunkt.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n41\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO und des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht erfüllt sind.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250400","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-29/6-a-3277-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250400","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250400","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-29/6-a-3277-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250400","retrieved":"2026-07-09 02:12:53.294380+00:00"}}