{"status":"available","doknr":"OLD250399","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1029.6A2776.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-10-29","aktenzeichen":"6 A 2776/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 182,90 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § \n124 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu \nprüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung entgegen der Behauptung der \nKlägerin keinen unzutreffenden oder unvollständigen Sachverhalt zu Grunde gelegt. \nEs hat insbesondere ihren Vortrag berücksichtigt, dass ihr tatsächlich keine \nKompensation für die Mehrbelastung durch die streitbetroffene Klassenfahrt gewährt \nworden sei. Dieses Vorbringen wird im Tatbestand des angefochtenen Urteils \nwiedergegeben und in den Entscheidungsgründen als unerheblich gewürdigt. Mit der \nBezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September \n2004 - 2 C 61.03 - hat das Verwaltungsgericht dargelegt, dass es nicht darauf \nankomme, ob von der durch Erlass eingeräumten Möglichkeit eines alternierenden \nEinsatzes teilzeitbeschäftigter Lehrer bei Klassenfahrten tatsächlich Gebrauch \ngemacht worden sei. \n\n5\n\nSoweit sich die Klägerin gegen diese Rechtsauffassung wendet, setzt sie sich mit \nden Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht in einer den \nDarlegungsanforderungen genügenden Weise auseinander. Ihr Einwand, die \nabstrakte Regelung einer Kompensation führe bei mangelnder Umsetzung nicht zum \nAnspruchsausschluss, beschränkt sich auf die bloße Behauptung des \nGegenteils.\n\n6\n\nDie angefochtene Entscheidung geht auch im Hinblick auf das Schreiben der \nKlägerin vom 8. März 2004 nicht von einem unvollständigen Sachverhalt aus. Aus \ndem Urteilstatbestand ist ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag der \nKlägerin, das Schreiben sei als Antrag auf Gewährung von Entlastungsmaßnahmen \nauszulegen, zur Kenntnis genommen hat. Ob diese Auslegung zutrifft, ist entgegen \nihrer Auffassung keine Frage der Sachverhaltsfeststellung, sondern eine \nRechtsfrage. \n\n7\n\nSoweit deshalb zugunsten der Klägerin davon ausgegangen wird, dass sie sich \nsinngemäß gegen die rechtliche Bewertung des Schreibens durch das \nVerwaltungsgericht wendet, greift ihr Vorbringen schon mangels \nEntscheidungserheblichkeit nicht durch. Durch die Bezugnahme auf das Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2004 hat das Verwaltungsgericht \ndargelegt, dass ein Vergütungsanspruch erst in Betracht komme, wenn die \nbetroffene Lehrkraft versucht habe, ihren primären Anspruch auf zeitliche Entlastung \nauch gerichtlich durchzusetzen. Auf der Grundlage dieser - mit dem \nZulassungsantrag nicht in Frage gestellten - Rechtauffassung war es nicht \nausreichend, die Entlastung lediglich zu beantragen. Darüber hinaus kann das \nSchreiben vom 8. März 2004 auch nicht als Antrag auf Gewährung von \nEntlastungsmaßnahmen ausgelegt werden. Nach seinem eindeutigen Wortlaut war \nes auf „anteilige Bezahlung\" bzw. Überweisung eines Geldbetrages mit dem \n„nächsten Gehalt\" gerichtet. Eine Arbeitsentlastung stellt im Verhältnis zu einer \nGeldleistung ein aliud dar.\n\n8\n\nDie Klägerin hat auch keinen Verfahrensmangel dargelegt, auf dem die \nangefochtene Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 5 VwGO).\n\n9\n\nDie Rüge, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend ermittelt, ob ihr \ntatsächlich eine Entlastung gewährt worden sei, greift schon deswegen nicht durch, \nweil sich die Amtsermittlungspflicht nur auf Tatsachen bezieht, auf die es nach der \nRechtsauffassung des Gerichts ankommt. Wie dargelegt, hat es das \nVerwaltungsgericht nicht als entscheidungserheblich angesehen, ob von der \nMöglichkeit der Entlastung tatsächlich Gebrauch gemacht worden ist.\n\n10\n\nDer Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe seine Hinweispflicht \nverletzt, geht ebenfalls fehl. \n\n11\n\nSoweit sie geltend macht, das Verwaltungsgericht habe sie darauf hinweisen \nmüssen, dass es entgegen ihrem Vortrag von einem (tatsächlichen) Ausgleich durch \nEntlastungsmaßnahmen ausgehe, irrt sie schon im Ausgangspunkt. Eine derartige \nAnnahme liegt der angefochtenen Entscheidung nicht zu Grunde. \n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht musste die Klägerin auch nicht darauf hinweisen, dass \nes ihr Vorbringen zur Auslegung ihres Antrags vom 8. März 2004 als nicht \nentscheidungserheblich erachte. Das in diesem Zusammenhang geltend gemachte \nRecht auf Gehör beinhaltet, dass das Gericht dem Beteiligten Gelegenheit geben \nmuss, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen zu \näußern. Es gebietet nicht, zu jedem angesprochenen Aspekt die Rechtsauffassung \ndes Gerichts im voraus mitzuteilen.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 \nGKG.\n\n15\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250399","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-29/6-a-2776-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250399","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250399","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-29/6-a-2776-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250399","retrieved":"2026-07-09 02:12:53.215819+00:00"}}