{"status":"available","doknr":"OLD250397","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1029.21A459.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-10-29","aktenzeichen":"21 A 459/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin steht als beamtete Lehrerin im Dienst des beklagten Landes. Sie \nwar in der Zeit vom 20. August 2005 bis zum 8. August 2006 mit 22 von 28 Stunden \npro Woche teilzeitbeschäftigt. In diesem Zeitraum war sie für ihre am 6. Oktober \n1981 geborene Tochter V. kindergeldberechtigt. Der Ehemann der Klägerin ist \nvollzeitbeschäftigter Angestellter der Forschungszentrum K. GmbH und erhielt bis \nzum 30. September 2005 Vergütung nach dem Bundesangestelltentarif (BAT). \nWegen der dem öffentlichen Dienst gleichstehenden Tätigkeit ihres Ehemanns erhielt \ndie Klägerin den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag ungekürzt und den \nFamilienzuschlag der Stufe 1 zur Hälfte. \n\n3\n\nZum 1. Oktober 2005 wurde der Ehemann der Klägerin in den neuen Tarifvertrag \nfür den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (TVöD) übergeleitet. Er erhält \nkeine familienbezogenen Entgeltbestandteile in Höhe des Kinderanteils im bisherigen \nOrtszuschlag. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 16. März 2006 kürzte das Landesamt für Besoldung und \nVersorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) den der Klägerin bislang ungekürzt gezahlten \nkinderbezogenen Familienzuschlag ab dem 1. April 2006 gemäß § 6 BBesG \nentsprechend dem Beschäftigungsumfang der Klägerin. Zur Begründung führte es \naus: Der TVöD, nach dem ihr Ehemann nunmehr bezahlt werde, sehe anders als der \nBAT keine Zahlungen für Kinder vor. Ein Konkurrenzfall im Sinne von § 40 Abs. 5 \nBBesG bestehe also nicht mehr. Deshalb sei der kinderbezogene Familienzuschlag \nin gleicher Weise wie die übrigen Bezügebestandteile gemäß § 6 BBesG \nentsprechend dem Beschäftigungsumfang zu kürzen. Auf die Rückforderung der in \nder Zeit bis zum 31. März 2006 zuviel gezahlten anteiligen Familienzuschläge werde \nverzichtet. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies das LBV mit \nWiderspruchsbescheid vom 6. April 2006 als unbegründet zurück. \n\n5\n\nDaraufhin hat die Klägerin am 5. Mai 2006 Klage erhoben. Sie hat beantragt,\n\n6\n\nden Beklagten zu verurteilen, ihr unter Aufhebung des Bescheides vom 16. März \n2006 sowie des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2006 ab dem 1. April 2006 \nkinderbezogene Anteile im Familienzuschlag in ungekürzter Höhe zu gewähren. \n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage im Wesentlichen mit folgender \nBegründung stattgegeben: Der Anspruch auf Zahlung des ungekürzten \nkinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag ergebe sich aus § 40 Abs. 5 BBesG. \nDie Konkurrenzregelung sei auch nach der Überleitung des Ehemannes der Klägerin \nin den TVöD weiterhin anwendbar. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags zur \nÜberleitung der Beschäftigten in den TVöD (TVÜ-Bund) würden für im September \n2005 zu berücksichtigende Kinder die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT \nin der für September 2005 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage unter \nbestimmten Voraussetzungen fortgezahlt. Damit knüpfe diese Besitzstandszulage \nunmittelbar an die kinderbezogenen Anteile im Ortszuschlag an, die ehemaligen \nAngestellten nach dem BAT im Monat September gezahlt worden seien \n\n10\n\noder gezahlt worden wären. § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund füge sich damit ohne \nWeiteres in die Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 5 BBesG ein. Dies werde auch \ndadurch bestätigt, dass die Besitzstandsregelung wegfalle, wenn die \nKindergeldberechtigung erlösche bzw. der beamtete Ehegatte des betroffenen \nBeschäftigten kindergeldberechtigt werde. Diese Auslegung sei offenbar ursprünglich \nauch vom Finanzministerium NRW im Erlass vom 11. Oktober 2005 unter Nr. 2 \nvertreten worden. Sie stehe im Einklang mit dem Erlass des Bundesministeriums des \nInnern vom 23. Dezember 2005 (D II 1-221400-19/29). \n\n11\n\nZur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung macht der Beklagte \nFolgendes geltend: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrte zusätzliche \nLeistung, weil gemäß § 6 BBesG im Falle einer Teilzeitbeschäftigung die \nDienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt würden. Zu den \nDienstbezügen gehörten auch die Familienzuschläge. Die Voraussetzungen des § 40 \nAbs. 5 BBesG seien nicht erfüllt. Der TVöD, nach dem der Ehemann der Klägerin \nbezahlt werde, enthalte keine Regelungen, die ein dem Familienzuschlag \nentsprechendes Entgelt vorsähen. Die Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 TVÜ-\nBund könne nicht berücksichtigt werden, da sie dem Ehemann der Klägerin nicht \nzustehe. \n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. \n\n14\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n16\n\nZur Begründung nimmt sie Bezug auf die Begründung des angefochtenen \nUrteils. Sie betont insbesondere, dass sich auf Grund der Regelung in § 11 Abs. 1 \nTVÜ-Bund hinsichtlich der kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag durch die \nÜberleitung des Ehemanns der Klägerin in den TVöD nichts geändert habe. \n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des LBV Bezug genommen. \n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n20\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht verurteilt, an die Klägerin \nüber den 31. März 2006 hinaus den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag \nohne Kürzung nach § 6 Abs. 1 BBesG zu gewähren. \n\n21\n\nDie Klägerin hat unstreitig dem Grunde nach Anspruch auf den Familienzuschlag \nder Stufe 2 gemäß §§ 39 Abs. 1, 40 BBesG, weil sie für ein Kind kindergeldberechtigt \nist. Dieser Anspruch ist nicht gemäß § 6 Abs. 1 BBesG zu kürzen, obwohl die \nKlägerin auch noch nach dem 31. März 2006 teilzeitbeschäftigt war. Denn § 6 Abs. 1 \nBBesG findet hier gemäß § 40 Abs. 5 Satz 3 BBesG keine Anwendung.\n\n22\n\nFür den Fall, dass neben dem betroffenen Beamten, hier der Klägerin, einer \nanderen Person, die im öffentlichen Dienst steht, der Familienzuschlag nach Stufe 2 \noder einer der folgenden Stufen zustünde, wird der auf das Kind entfallende Betrag \ndes Familienzuschlages dem Beamten gewährt, wenn und soweit ihm das \nKindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem \nBundeskindergeldgesetz (BKGG) gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 \nEStG oder des § 4 BKGG vorrangig zu gewähren wäre (§ 40 Abs. 5 Satz 1 \n1. Halbsatz BBesG). Dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden \nStufen stehen u.a. der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des \nöffentlichen Dienstes oder „eine sonstige entsprechende Leistung\" gleich (§ 40 Abs. \n5 Satz 1 2. Halbsatz BBesG). § 6 BBesG findet auf den zu zahlenden Betrag keine \nAnwendung, wenn - wie im vorliegenden Fall - einer der Anspruchsberechtigten im \nSinne des Satzes 1 vollbeschäftigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte mit jeweils \nmindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind (§ 40 Abs. 5 \nSatz 3 BBesG). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.\n\n23\n\nDer Ehemann der Klägerin steht im öffentlichen Dienst im Sinne von § 40 \nBBesG, was von den Beteiligten auch nicht in Frage gestellt wird. Zwar sind die \nVoraussetzungen des § 40 Abs. 6 Satz 1 BBesG nicht erfüllt, weil der Ehemann der \nKlägerin bei der Forschungszentrum K. GmbH und damit bei einer privatrechtlich \norganisierten Gesellschaft beschäftigt ist. Nach § 40 Abs. 6 Satz 3 BBesG steht dem \nöffentlichen Dienst aber die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers gleich, \nder die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge anwendet, wenn der Bund \noder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung \nvon Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die \nForschungszentrum K. GmbH beschäftigt den Ehemann der Klägerin auf der \nGrundlage des TVöD, wendet also einen für den öffentlichen Dienst geltenden \nTarifvertrag an. Am Forschungszentrum K. sind auch der Bund und eine in § 40 \nAbs. 6 Satz 1 BBesG bezeichnete Körperschaft durch Zahlung von Beiträgen oder \nZuschüssen oder in anderer Weise beteiligt, denn die Bundesrepublik Deutschland \nist mit einem Anteil von 90 % und das Land Nordrhein-Westfalen mit einem Anteil \nvon 10 % Gesellschafter der GmbH (vgl. www.fz-\njuelich.de/portal/ueber_uns/zahlen_fakten). \n\n24\n\nDem Ehemann der Klägerin „stünde\" auch eine dem Familienzuschlag nach \nStufe 2 entsprechende Leistung im Sinne von § 40 Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz BBesG \nzu. Allerdings ist der Ehemann der Klägerin zum 1. Oktober 2005 in den neuen TVöD \nübergeleitet worden. Damit steht bzw. „stünde\" ihm nicht mehr der Ortszuschlag der \nStufe 3 nach § 29B Abs. 3 BAT zu, der eine dem kinderbezogenen Familienzuschlag \nentsprechende Leistung war.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2005 \n- 2 C 24.04 -, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/C I 1.1 \nNr. 83, und Beschluss vom 18. September 2007 - 2 B 27.07 -, juris.\n\n26\n\nDer TVöD selbst enthält unstreitig keine familienbezogenen Entgeltbestandteile \nmehr, die dem Familienzuschlag nach §§ 39, 40 BBesG entsprechen könnten. Um \neine dem kinderbezogenen Familienzuschlag entsprechende Leistung handelt es \nsich jedoch bei der sog. Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Bund. \n\n27\n\nVgl. Schinkel/Seifert, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, in: Fürst, \nGesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Stand: August 2008, Rn. 133 \nzu § 40 BBesG; Sander in: Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Stand: \nJuni 2008, Rn. 13e zu § 40 BBesG; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. März 2008 \n- 1 K 2010/06 -, juris.\n\n28\n\nSinn und Zweck der Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 5 BBesG für den \nkinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag ist es zu verhindern, dass derselbe \nTatbestand aus öffentlichen Kassen doppelt abgegolten wird.\n\n29\n\nVgl. BT-Drucks 7/4127 S. 40. \n\n30\n\nSoweit die Besoldung an familienbezogene Merkmale anknüpft, soll derselbe \nUmstand nicht zugleich bei mehreren Personen berücksichtigt werden. Von einer \n„Doppelzahlung\" kann allerdings nur dann die Rede sein, wenn die \nEntgeltbestandteile dem durch den Leistungszweck, die Leistungsvoraussetzungen \nund die Leistungsmodalitäten bestimmten Charakter des Familienzuschlags \nentsprechen. Auf die Bezeichnung kommt es nicht an. Ebenso wenig müssen die \nVergütungskomponenten in allen Einzelheiten - insbesondere der Höhe nach - \ndeckungsgleich sein. Es genügt eine strukturelle Übereinstimmung.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 1. September 2005 - 2 C 24.04 -, a.a.O., und vom 15. \nNovember 2001 - 2 C 69.00 -, Schütz/Maiwald, ES/C I 1.1 Nr. 74.\n\n32\n\nDiese liegt hier vor. Nach § 11 Abs. 1 TVÜ-Bund werden für im September 2005 \nzu berücksichtigende Kinder die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT in \nder für September 2005 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, \nsolange für diese Kinder Kindergeld ununterbrochen gezahlt wird oder ohne \nBerücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt \nwürde. Die Besitzstandszulage entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem einer anderen \nPerson, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen \nDienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung \nversorgungsberechtigt ist, für ein Kind, für welches die Besitzstandszulage gewährt \nwird, das Kindergeld gezahlt wird. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Bund verändert sich \ndie Besitzstandszulage bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den \nTarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz. \n\n33\n\nHiervon ausgehend spricht gegen die Annahme, die Besitzstandszulage \nentspreche dem kinderbezogenen Familienzuschlag, allerdings ihre Bezeichnung als \n„Besitzstandszulage\". Dieser Begriff könnte darauf hin deuten, dass die Zulage in \nerster Linie der Entgeltsicherung dient. Hierfür spricht auch, dass die \nBesitzstandszulage (mit wenigen Ausnahmen gem. § 11 Abs. 3 TVÜ-Bund) nur \ndenjenigen Beschäftigten zusteht, zu deren Gunsten im September 2005 Kinder zu \nberücksichtigen waren. Sie steht insbesondere nicht den Beschäftigten zu, die erst \nspäter in den öffentlichen Dienst eintreten oder für die die Voraussetzungen des \nkinderbezogenen Ortszuschlags nach dem BAT erst später eingetreten wären. Auf \nDauer werden damit kinderbezogene Entgeltbestandteile gänzlich abgeschafft. Vor \ndiesem Hintergrund wird vertreten, die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Bund \n(bzw. gleichlautend § 11 TVÜ-VKA) sei keine kinderbezogene Leistung.\n\n34\n\nVgl. VGH BW, Beschluss vom 28. August 2007 - 4 S 2586/06 -, n.v.; LAG BW, \nUrteil vom 3. März 2008 - 11 Sa 76/07 -, juris, unter Bezugnahme auf BAG, Urteil \nvom 13. Februar 2003 - 6 AZR 526/01 -, juris (für die kinderbezogene persönliche \nZulage - PZÜ-K -, die den zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmern unter ähnlichen \nVoraussetzungen zusteht); VG Ansbach, Urteil vom 19. Februar 2008 - AN 1 K \n06.03284 -, juris.\n\n35\n\nDer Zweck der Übergangsregelung erschöpft sich aber nicht in der \nBesitzstandswahrung durch Fortzahlung der Bezüge in der zum Stichtag gezahlten \nHöhe. Vielmehr verfolgt die Besitzstandszulage nicht anders als der kinderbezogene \nOrtszuschlag nach dem BAT, dessen Wegfall sie ausgleichen soll, nach dem \nobjektiven Inhalt der Regelung insgesamt weiterhin auch maßgeblich den Zweck, die \nfinanziellen Belastungen, die mit der Erziehung und Betreuung von Kindern \nverbunden sind, teilweise auszugleichen. Das zeigt sich daran, dass sie nur so lange \ngewährt wird, wie ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Sie knüpft also an die \naktuellen Familienverhältnisse des Beschäftigten an und dient der Deckung des für \nKinder entstehenden Mehrbedarfs. Damit erfüllt die Besitzstandszulage denselben \nsozialpolitischen Zweck wie der kinderbezogene Familienzuschlag. Der Umstand, \ndass kinderbezogene Leistungen für die Tarifbeschäftigten auf Dauer auslaufen \nsollen, ändert daran nichts. Der wesentliche Unterschied zum kinderbezogenen \nOrtszuschlag nach dem BAT ist vielmehr allein der, dass diese Sozialleistung nicht \nmehr allen Beschäftigten mit Kindern zugute kommt und dass sie bei einem \nvorübergehenden Wegfall der Berechtigung nicht wieder auflebt. Soweit und solange \nsie jedoch gewährt wird, dient sie wie der kinderbezogene Familienzuschlag der \nsozialen Förderung von Familien mit Kindern. Dass mehr als die bloße \nBesitzstandswahrung bezweckt ist, zeigt sich auch daran, dass die \nBesitzstandszulage nach § 11 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Bund an den allgemeinen \nEntgeltanpassungen teilnimmt. \n\n36\n\nDie Voraussetzungen, unter denen die kinderbezogene Besitzstandszulage zu \nzahlen ist, und die Leistungsmodalitäten entsprechen ebenfalls weitgehend den \nLeistungsvoraussetzungen und -modalitäten des kinderbezogenen \nFamilienzuschlags nach §§ 39, 40 BBesG. Der wesentliche Unterschied besteht \ndarin, dass ein Tarifbeschäftigter nur dann einen Anspruch auf die \nBesitzstandszulage hat, wenn er bereits im September 2005 einen Anspruch auf \neinen entsprechenden kinderbezogenen Ortszuschlag gehabt hat. Für alle, die diese \nVoraussetzung erfüllen, wird die Zulage unter vergleichbaren Voraussetzungen und \nBedingungen wie der beamtenbesoldungsrechtliche Familienzuschlag der Stufe 2 \nund folgender Stufen gewährt.\n\n37\n\nDie Anwendbarkeit der Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 5 BBesG scheitert \nnicht daran, dass der Ehemann der Klägerin tatsächlich keinen Anspruch auf die \nBesitzstandszulage hat und auch bei einem nachträglichen Wechsel der \nKindergeldberechtigung diesen Anspruch nicht mehr erwerben könnte, weil er im \nSeptember 2005 nicht kindergeldberechtigt war und deshalb für das gemeinsame \nKind keinen kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag erhielt. \n\n38\n\nNach dem Wortlaut des § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG reicht es aus, dass neben \ndem betroffenen Beamten einer anderen Person für das Kind ein Familienzuschlag \noder eine entsprechende Leistung zustünde. Die Leistung muss der anderen Person \nnicht tatsächlich zustehen. Dies kann nicht anders sein, da der kinderbezogene \nFamilienzuschlag oder die entsprechende Leistung immer nur einem der möglichen \nAnspruchsberechtigten zustehen kann. Dies beruht darauf, dass das \nBundesbesoldungsgesetz wie auch die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst (z.B. \n§ 29 B Abs. 6 BAT) Konkurrenzregelungen enthalten bzw. enthielten, die \nsicherstellen sollen, dass der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlags oder die \nentsprechende Leistung aus öffentlichen Kassen für ein Kind nur einmal gezahlt wird. \nDies wird dadurch erreicht, dass die Zahlung - und zwar in voller Höhe des \nZuschlags - ausschließlich an einen der möglichen Berechtigten erfolgt und zwar an \ndenjenigen, der das Kindergeld erhält.\n\n39\n\nHieraus ergibt sich, dass es bei Beantwortung der Frage, ob der anderen Person \nder Kinderzuschlag „zustünde\", auf eine fiktive Beurteilung der Lage ankommt, wobei \ndie Fiktion gerade - und ausschließlich - darin besteht, dass die \nKindergeldberechtigung dieser Person - bei ansonsten unveränderten Umständen - \ngleichsam „hinzugedacht\" wird. Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass fingiert \nwird, dass nicht die Klägerin, sondern ihr Ehemann kindergeldberechtigt war und ist. \nWenn aber der Ehemann der Klägerin und nicht die Klägerin selbst bereits im \nSeptember 2005 kindergeldberechtigt gewesen und in der Folgezeit ununterbrochen \ngeblieben wäre, stünde ihm die Besitzstandszulage zu. Denn dann hätte er nach den \nRegelungen des BAT einen Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil im \nOrtszuschlag gehabt und hätte demzufolge auch einen Anspruch auf die \nBesitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 TVÜ-Bund.\n\n40\n\nEs kommt nicht darauf an, dass dem Ehemann der Klägerin die \nBesitzstandszulage dann nicht zustünde, wenn sich die Eheleute erst irgendwann \nnach September 2005 darauf geeinigt hätten, dass der Ehemann der Klägerin \nkindergeldberechtigt werden sollte. Denn für die vorzunehmende fiktive Prüfung ist \nauf den Zeitpunkt September 2005 zurückzugreifen, weil anderenfalls der Zweck der \nRegelung des § 40 Abs. 5 Satz 3 BBesG verfehlt würde. Dieser Zweck liegt nämlich \ndarin, dass den Eltern eines Kindes, die beide im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, \nkein Nachteil daraus erwachsen soll, dass der kindergeldberechtigte Elternteil \nteilzeitbeschäftigt ist. \n\n41\n\nVgl. BT-Drucks. 10/3789 S. 13.\n\n42\n\nDiesem Zweck liefe es aber zuwider, die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-\nBund im Rahmen des § 40 Abs. 5 BBesG nur dann zu berücksichtigen, wenn im \nMonat September 2005 tatsächlich ein Anspruch auf kinderbezogene Anteile des \nOrtszuschlages nach BAT bestand. Dies ließe nämlich außer Acht, dass der BAT \neine dem § 40 Abs. 5 BBesG entsprechende Konkurrenzregelung enthielt, die die \nZahlung des kinderbezogenen Teils des Ortszuschlages ebenfalls nur an den \nkindergeldberechtigten Angestellten vorsah. Die Frage, welcher von zwei im \nöffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten den ungekürzten kinderbezogenen Teil \ndes Ortszuschlags erhielt, hing also ausschließlich von der Kindergeldberechtigung \nab. Angesichts des aufgezeigten Zwecks des § 40 Abs. 5 BBesG (und der \ninhaltsgleichen Regelung im BAT), die Teilzeitbeschäftigung eines Ehegatten bei der \nGewährung des kinderbezogenen Teils des Ortszuschlages nicht nachteilig zu \nberücksichtigen, wäre es aber nicht zu rechtfertigen, die Anwendung der Vorschrift \nund damit die Frage, ob - bei im Übrigen vergleichbaren Umständen - einer Familie \nder volle oder aber ein gekürzter Kinderzuschlag gewährt wird, allein von der eher \nzufälligen Frage der Kindergeldberechtigung zum Stichtag September 2005 \nabhängig zu machen. Bestätigt wird diese Sichtweise auch dadurch, dass die frühere \nKonkurrenzregelung zum kinderbezogenen Teil des Ortszuschlages im BAT eine \nFortführung insoweit findet, als nach § 11 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund die \nBesitzstandszulage zu dem Zeitpunkt entfällt, in dem der Ehegatte als Beamter für \ndas betreffende Kind Kindergeld erhält. Auch dies zeigt, dass das „stünde\" in § 40 \nAbs. 5 BBesG auf die Rechtslage abstellt, die bestünde, wenn die \nKindergeldberechtigung für den anderen Ehegatten „hinzugedacht\" wird. Hiervon \nausgehend aber hätte dem Ehegatten der Klägerin die Besitzstandszulage gemäß § \n11 TVÜ-Bund im September 2005 zugestanden und „stünde\" sie ihm - mangels \nrelevanter und in die Betrachtung einzustellender Veränderungen der Verhältnisse \nauch noch im maßgeblichen Zeitraum ab April 2006 zu.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. \n§§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.\n\n44\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 \nVwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind.\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250397","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-29/21-a-459-07","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":23},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":7},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":3},{"jurabk":"BKGG 1996","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250397","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250397","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-29/21-a-459-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250397","retrieved":"2026-07-09 02:12:53.048828+00:00"}}