{"status":"available","doknr":"OLD250431","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1028.9A948.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-10-28","aktenzeichen":"9 A 948/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf \n8.522,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Er legt nicht in einer den Anforderungen des \n§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise das Vorliegen von Zulassungsgründen gemäß \n§ 124 Abs. 2 VwGO dar. \n\n3\n\n1. Das gilt zunächst hinsichtlich der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie \nsind nur gegeben, wenn die Gesichtspunkte, die für eine Fehlerhaftigkeit des \nEntscheidungsergebnisses sprechen, deutlich überwiegen. Nicht ausreichend sind Zweifel \nlediglich an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente, wenn daraus nicht zugleich \nüberwiegende Bedenken gegen die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses folgen. \nAusgehend hiervon liefert die Antragsbegründungsschrift keine Anhaltspunkte für das \nBestehen ernstlicher Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils. Die \nEinwände der Klägerin gegen die entscheidungstragenden Annahmen im angefochtenen \nUrteil greifen nicht durch. \n\n4\n\nNicht zu folgen ist ihrer Erwägung, die persönliche Gebührenfreiheit sei gemäß § 8 \nAbs. 2, 2. Fall GebG NRW lediglich dann ausgeschlossen, wenn im Zeitpunkt der \ngebührenpflichtigen Amtshandlung bzw. der Heranziehung des Gebührenschuldners eine \nSatzung bestehe, die eine Umlegung angefallener Gebühren auf die Nutzer des Sportzentrums \nermöglichte. Nach der Rechtsprechung des Senats, \n\n5\n\nvgl. Urteil vom 16. Februar 2007 - 9 A 605/04 -, NWVBl. 2007, 402; Beschluss vom 18. \nApril 2007 - 9 A 1148/03 -, KStZ 2008, 29,\n\n6\n\nist gemäß § 8 Abs. 2, 2. Halbsatz GebG NRW für den Ausschluss der Gebührenfreiheit \nlediglich die rechtliche Möglichkeit erforderlich, den betreffenden Gebührenbetrag auf Dritte \numzulegen. Dabei ist für die Frage, ob überhaupt („wenn\") eine Verwaltungsgebühr auf Dritte \numgelegt werden kann, das jeweilige Fachrecht maßgebend. Vor diesem Hintergrund ist es \nnicht notwendig, dass etwa im Zeitpunkt der gebührenpflichtigen Amtshandlung \nbeispielsweise eine Satzung besteht, in die die betreffende Gebühr als Rechnungsfaktor \neinfließt. Ob die Gemeinden eine derartige Satzung erlassen, ist mit Blick auf ihre \nFinanzhoheit vielmehr ihnen überlassen.\n\n7\n\nDer Wortlaut des § 8 Abs. 2 GebG NRW steht dieser Auslegung nicht entgegen. \nInsbesondere zwingt die Verwendung des Wortes „können\" nicht zu der Annahme, dass eine \nBelastungsmöglichkeit Dritter mit dem betreffenden Betrag schon im Zeitpunkt der \ngebührenpflichtigen Amtshandlung bzw. der Heranziehung des Gebührenschuldners \ntatsächlich bestehen muss. Vielmehr verlangt dieser Begriff lediglich die grundsätzliche \nrechtliche Möglichkeit, den Gebührenbetrag auf Dritte umlegen zu können. Der potentielle \nGebührenschuldner soll es nicht in der Hand haben, die Gebührenfreiheit allein deshalb in \nAnspruch nehmen zu können, weil er die Gebühren nicht weiterleitet bzw. es unterlässt, die \ndafür notwendige, aber rechtlich mögliche Rechtsgrundlage zu schaffen. Die von der Klägerin \nangesprochene Systematik des § 8 GebG NRW widerspricht diesem Ergebnis nicht. § 8 \nAbs. 1 GebG NRW legt abstrakt Tatbestände fest, in denen die Normadressaten aus \npersönlichen Gründen von Verwaltungsgebühren befreit sind. § 8 Abs. 2 GebG NRW regelt \nebenfalls losgelöst von der konkreten Situation die Ausnahmefälle, in denen die Befreiung \nnicht eintritt. Dieser Systematik entspricht es, bereits dann zum Ausschluss der \nGebührenbefreiung zu kommen, wenn die rechtliche Möglichkeit besteht, die betreffende \nGebühr - gegebenenfalls erst nach Schaffung einer entsprechenden Rechtsgrundlage - an \nDritte weiterzureichen. Auch die von der Klägerin herangezogene Gesetzesbegründung (LT-\nDrs. 12/3730, S. 117) führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Ihr lässt sich nicht \nentnehmen, dass die satzungsrechtliche Grundlage für das Weiterreichen der Gebühren im \nZeitpunkt der entsprechenden Amtshandlung bereits bestehen muss. Im Gegenteil: Indem \nnach der Gesetzesbegründung ausreicht, dass die betreffende Gebühr als Rechnungsfaktor in \nallgemeine Gebühren, Beiträge oder private Entgelte einfließen kann, ist insbesondere der \nZeitpunkt der Umsetzung dieser Möglichkeit offen gehalten. \n\n8\n\n2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung \nder Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die von der \nKlägerin aufgeworfene Frage, \n\n9\n\nob § 8 Abs. 2, 2. Fall GebG NRW auch dann eingreift, wenn eine satzungsrechtliche \nUmlagemöglichkeit nicht besteht und auch nicht beabsichtigt ist, \n\n10\n\nführt nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Vor dem Hintergrund der \nerwähnten Senatsrechtsprechung und der Ausführungen zu 1. ist insofern kein \nKlärungsbedürfnis erkennbar, das die Durchführung eines Berufungsverfahrens rechtfertigte. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 52 Abs. 3 GKG. \n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250431","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-28/9-a-948-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250431","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250431","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-28/9-a-948-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250431","retrieved":"2026-07-09 02:12:55.805012+00:00"}}