{"status":"available","doknr":"OLD250430","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1028.5B1183.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-10-28","aktenzeichen":"5 B 1183/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 16. Juli 2008 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf \nErlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu Recht mit der \nBegründung abgelehnt, der Antragstellers habe jedenfalls keinen \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht; nach summarischer Prüfung stehe ihm der \nbegehrte und ausschließlich auf § 4 Abs. 1 Landespressegesetz NRW (PresseG \nNRW) gestützte Auskunftsanspruch schon deshalb nicht zu, weil die Antragsgegnerin \nkeine Behörde im Sinne des Presserechts sei. Diese Annahme des \nVerwaltungsgerichts wird durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert.\n\n3\n\n§ 4 Abs. 1 PresseG NRW verpflichtet die Behörden, den Vertretern der Presse \ndie der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Bei der \nAuslegung des presserechtlichen Behördenbegriffs ist die objektiv-rechtliche \nWertentscheidung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu berücksichtigen. Danach ist der \nStaat verpflichtet, in seiner Rechtsordnung überall, wo der Geltungsbereich einer \nNorm die Presse berührt, dem Postulat ihrer Freiheit Rechnung zu tragen.\n\n4\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 28. August 2000 - 1 BvR 1307/91 -, NJW 2001, \n503 f.; OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2004 - 5 A 640/02 -, OVGE 50, \n32.\n\n5\n\nAusgehend davon ist der Behördenbegriff des Presserechts nicht \norganisatorisch-verwaltungstechnisch, sondern funktionell-teleologisch zu verstehen. \nUm der Presse zu ermöglichen, die ihr verfassungsrechtlich garantierte Funktion der \nBerichterstattung auch über Vorgänge im staatlichen Bereich zu erfüllen, sind von \ndiesem Behördenbegriff auch juristische Personen des Privatrechts erfasst, deren \nsich die öffentliche Hand zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben bedient und die von \ndieser beherrscht werden.\n\n6\n\nVgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - III ZR 294/04 -, NJW 2005, 1720; OVG \nSaarland, Urteil vom 1. April 1998 - 8 R 27/96 -, AfP 1998, 426.\n\n7\n\nDies zugrunde gelegt kann die Antragsgegnerin nach der im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischer Prüfung \nnicht als Behörde im presserechtlichen Sinne angesehen werden. Die öffentliche \nHand bedient sich der Antragsgegnerin bereits nicht zur Erfüllung öffentlicher \nAufgaben. Seit der Liberalisierung des Post- und Telekommunikationsmarkts durch \ndie Postreform II von 1994 werden Dienstleistungen in diesen Bereichen als \nprivatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche \nBundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter \nerbracht (Art. 87 f Abs. 2 GG). Damit hat sich der Staat von der Erfüllung der \nursprünglich aus der Daseinsvorsorge entstandenen Aufgaben der \nLeistungserbringung zurückgezogen und nicht lediglich eine private Rechtsform für \nstaatliches Handeln gewählt. Die verbliebenen staatlichen Kompetenzen umfassen \nkeinesfalls das verwaltungsmäßige Erbringen von Post- oder \nTelekommunikationsdienstleistungen. Ihre Wahrnehmung als Verwaltungsaufgabe - \nsei es in öffentlich-rechtlicher, sei es in privatrechtlicher Organisationsform - ist \nunzulässig. \n\n8\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 1712/01 -, BVerfGE 108, \n370, 393 f., Urteil vom 15. Juli 2003 - 2 BvF 6/98 -, BVerfGE 108, 169, 183; Wieland, \nin: Dreier, GG, Bd. II, 2. Aufl. 2008, Art. 87 f Rn. 23; Windhorst, in: Sachs, GG, \n4. Aufl. 2007, Art. 87 f Rn. 22, 27 ff.; Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drs. \n12/7269, S. 4, sowie Ausschussempfehlung und Bericht, BT-Drs. 12/8108, S. 3 u. \n6.\n\n9\n\nAllein die Einflussmöglichkeiten, die der Bund durch seine Minderheitsbeteiligung \nan der Antragsgegnerin auch deshalb hat, weil er aufgrund der durchschnittlichen \nHauptversammlungspräsenz über eine sichere Hauptversammlungsmehrheit verfügt, \nmachen Telekommunikationsdienstleistungen nicht zu einer öffentlichen \nDaseinsvorsorgeaufgabe des Bundes. Vielmehr werden diese Aufgaben \nentsprechend der Intention der Postreform II im Rahmen eines offenen Wettbewerbs \naller Telekommunikationsanbieter \"privatwirtschaftlich\" erbracht.\n\n10\n\nWegen der Minderheitsbeteiligung des Bundes fehlt es darüber hinaus an dem \nfür die Behördeneigenschaft erforderlichen beherrschenden Einfluss der öffentlichen \nHand auf die Antragsgegnerin. Hierfür wäre erforderlich, dass die Anteile direkt oder \nmittelbar überwiegend von der öffentlichen Hand gehalten werden.\n\n11\n\nVgl. Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 5. Aufl. 2005, 19. Kap. Rn. 10; \nWenzel, in: Löffler, Presserecht, 4. Aufl. 1997, § 4 LPG Rn. 57; i. E. wohl ebenso \nBurkhardt, in Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, § 4 LPG Rn. 57.\n\n12\n\nDarüber hinaus ist ein beherrschender Einfluss des Bundes auf die \nAntragsgegnerin schon durch § 3 Abs. 1 und 4 des Postneuordnungsgesetzes vom \n14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) ausgeschlossen.\n\n13\n\nVgl. Wieland, in: Dreier, GG, Bd. II, 2. Aufl. 2008, Art. 87 f Rn. 23.\n\n14\n\nVon dem Umstand, in welchem Umfang Anteilseigner bislang tatsächlich an \nHauptversammlungen teilgenommen haben, kann die Beurteilung eines \nbeherrschenden Einflusses nicht abhängen.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und \n2 GKG.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250430","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-28/5-b-1183-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 87f","ref_norm":"87f","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250430","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250430","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-28/5-b-1183-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250430","retrieved":"2026-07-09 02:12:55.731484+00:00"}}