{"status":"available","doknr":"OLD250429","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1028.4A2104.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-10-28","aktenzeichen":"4 A 2104/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert. \n\nDer Bescheid der Beklagten vom 25. Februar 2002 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 1. Dezember 2003 wird aufgehoben, soweit die Beklagte den\nZuwendungsbescheid vom 13. Dezember 1995 hinsichtlich eines Betrages von mehr als\n55.205,53 DM widerrufen und mehr als diesen Betrag zurückgefordert hat. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 6/7 und die Beklagte zu 1/7.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren\nBetrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in\nHöhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 33.098,96 Euro (= 64.735,94\nDM) festgesetzt.\n\n1\n\n I.\n\n2\n\nDie Klägerin stellte im Mai/September 1994 beim Landeskirchenamt der Lippischen\nLandeskirche einen Antrag auf Bezuschussung aus dem Beschäftigungsfonds\n\"Nichttheologen\". Mit Bescheid vom 21. Dezember 1994 bewilligte ihr das\nLandeskirchenamt u.a. für das Jahr 1995 Mittel zur Mitfinanzierung einer halben\nDozentenstelle für den berufsbegleitenden Ausbildungsgang zur Altenpflegerin. Der Zuschuss\nin Höhe von 9.530,41 DM wurde auf Anforderung der Klägerin vom 14. Februar 1996 noch\nim selben Monat überwiesen.\n\n3\n\nUnter dem 21. September 1994 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung\neiner Zuwendung für das Jahr 1995 nach den \"Richtlinien über die Gewährung von\nZuwendungen zur Förderung der Ausbildung von Altenpflegerinnen/Altenpflegern und\nFamilienpflegerinnen/Familienpflegern\" (Förderrichtlinien). Durch Bescheid vom 28. März\n1995 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember\n1995 als Projektförderung eine Abschlagszahlung in Höhe von 80.000 DM für die Ausbildung\nvon Altenpflegerinnen/Altenpflegern. Der Bescheid enthielt u.a. folgende\nNebenbestimmungen:\n\n4\n\nDie beigefügten ANBest-P (sc.: Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur\nProjektförderung) sind Bestandteil dieses Bescheides. Abweichend oder ergänzend hierzu\nwird folgendes bestimmt: \n\n5\n\n1. Die Nrn. 1.2, 1.4, 1.41, 1.42, 3, 4, 5.11, 5.14, 5.15, 6.1, 6.4, 6.5, 6.6, 7.4, 8.31 und 8.5\n\n6\n\nANBest-P finden keine Anwendung.\n\n7\n\n3. Zuwendungsfähig sind nur Ausgaben des Unterrichtsbetriebes (ohne\nInvestitionsausgaben)... . \n\n8\n\n7. Der Festbetrag nach Nr. 4.4 der Richtlinien ... wird später festgesetzt.\n\n9\n\n8. Eine Förderung mit Landesmitteln ist jedoch nur zulässig, soweit nicht Ansprüche auf\nentsprechende Leistungen nach dem AFG bestehen. Bereits ausgezahlte Landesmitteln sind\nunverzüglich zu erstatten, falls und soweit Lehrgangskosten von der Arbeitsverwaltung\ngetragen werden. \n\n10\n\nDurch Bescheide vom 14. Juli und 14. August 1995 gewährte die Beklagte weitere\nAbschlagszahlungen.\n\n11\n\nNachdem das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales den Festbetrag pro\nKopf/Monat für die an den Lehrgängen der Fachseminare teilnehmenden Personen gemäß\nNr. 4.4 der Förderrichtlinien festgesetzt hatte, bewilligte die Beklagte der Klägerin am 13.\nDezember 1995 unter Aufhebung der zuvor ergangenen Abschlagsbewilligungen eine\n(endgültige) Zuwendung in Höhe von 290.320, - DM unter Hinweis darauf, dass im Übrigen\ndie Bestimmungen des Bescheides vom 28. März 1995 fortgälten. Die Mittel kamen in der\nZeit von März bis Dezember 1995 zur Auszahlung.\n\n12\n\nAnfang Juli 1996 legte die Klägerin den Verwendungsnachweis für die geförderte\nMaßnahme vor. Darin bezifferte sie die Höhe der Personal- und Sachausgaben (ohne\nInvestitionskosten) mit 485.843,03 DM. Die Finanzierung der Maßnahme erläuterte sie wie\nfolgt: \n\n13\n\nEigenanteil 52,01 DM\n\n14\n\nZuwendung des Landes 290.320,00 DM\n\n15\n\nanderweitige öffentliche Erstattung LWL § 7 AltPflG 40.559,88 DM\n\n16\n\nLeistungen Dritter - ohne öffentliche Förderung - 154.911,14 DM\n\n17\n\ninsgesamt 485.843,03 DM.\n\n18\n\nMit Schreiben vom 11. Juli 1996 teilte die Beklagte der Klägerin mit, es hätten sich keine\nBeanstandungen ergeben. Später überprüfte das Staatliche Rechnungsprüfungsamt Detmold\ndie Verwendung der Landesmittel und stellte dabei Unstimmigkeiten fest.\n\n19\n\nDarauf widerrief die Beklagte nach Anhörung der Klägerin durch Bescheid vom 25.\nFebruar 2002, gestützt auf § 49 Abs. 3 Nr. 1 und § 49 a Abs. 1 VwVfG NRW, ihre\nZuwendungsbescheide in Höhe von 64.735,94 DM wegen nicht zweckentsprechender\nVerwendung und forderte die Klägerin zur Erstattung dieses Betrages auf. Von den von der\nKlägerin geltend gemachten Personal- und Sachausgaben brachte sie einen Betrag in Höhe\nvon 104.787,83 DM - darin enthalten 54.135,26 DM für \"Gebäudemieten\" - als nicht\nförderfähig in Abzug und legte damit Ausgaben in Höhe von 381.055,20 DM zu Grunde. Bei\nder Finanzierung der Maßnahme ging sie von folgenden Beträgen aus: \n\n20\n\nZuwendungen des Landes 290.320,00 DM\n\n21\n\nAnderweitige öffentliche Förderung\n\n22\n\n- LWL Pauschale 1,4 v.H. \n\n23\n\n nach § 1 Abs. 1 UmlageVO 560,00 DM\n\n24\n\n- Bundesmittel (Arbeitsamt) 145.380,73 DM\n\n25\n\nLeistungen Dritter - ohne öffentliche Förderung \n\n26\n\n (Lippisches Landeskirchenamt) - 9.530,41 DM\n\n27\n\ninsgesamt 445.791,14 DM.\n\n28\n\nAus der Differenz zwischen Ausgaben und Finanzierungsmitteln ergab sich die von der\nBeklagten errechnete Überzahlung. \n\n29\n\nDen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom\n1. Dezember 2003 zurück. \n\n30\n\nDas Verwaltungsgericht hat der darauf erhobenen Anfechtungsklage durch das\nangefochtene Urteil in vollem Umfang mit der Begründung stattgegeben, unabhängig davon,\nob die ermessenseröffnenden Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG NRW vorlägen,\nhabe die Beklagte jedenfalls ihr Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt, weil sie der ihr\nobliegenden Begründungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sei. \n\n31\n\nDagegen hat die Beklagte die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt. \n\n32\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte\nund der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n33\n\nII.\n\n34\n\nDer Senat kann nach Anhörung der Beteiligten - ihr Einverständnis ist nicht erforderlich -\nüber die Berufung der Beklagten durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig zum\nüberwiegenden Teil für begründet und zu einem geringen Teil für unbegründet und eine\nmündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130 a VwGO). \n\n35\n\nDie für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkte haben die Beteiligten im\nAnschluss an die gerichtliche Verfügung vom 29. Januar 2008 schriftsätzlich erörtert.\n\n36\n\nDie Klage, mit der die Klägerin ihren erstinstanzlich gestellten Antrag, \n\n37\n\nden Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 25. Februar 2002 in der\nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2003 aufzuheben,\n\n38\n\nweiterverfolgt, ist größtenteils unbegründet.\n\n39\n\nDer Senat kann die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in vollem Umfang\nüberprüfen; denn dieser ist nicht teilweise in Bestandskraft erwachsen, wie die Beklagte\noffenbar meint. Der Widerruf und die Rückforderung beziehen sich auf einen Gesamtbetrag\nvon 64.735,94 DM. Der Bescheid hätte deshalb nur dann teilweise bestandskräftig werden\nkönnen, wenn die Klägerin ihren Widerspruch oder ihre Klage betragsmäßig beschränkt hätte.\nDafür ist aber nichts ersichtlich. Vielmehr hat die Klägerin durchgängig die Auffassung\nvertreten, Widerruf und Rückforderung seien vollumfänglich ausgeschlossen, weil die\nAusgaben die Zuwendungen des Landes (290.320 DM) überstiegen. Letzteres ist unstreitig\nder Fall, und zwar selbst dann, wenn man die von der Beklagen von 485.843,03 DM auf\n381.055,20 DM gekürzten Ausgaben zu Grunde legt.\n\n40\n\nDer Widerruf des Bewilligungsbescheides vom 13. Dezember 1995 in Höhe eines\nTeilbetrages von 64.735,94 DM - die zuvor ergangenen Abschlagsbewilligungen hatte die\nBeklagte aufgehoben - erweist sich in Höhe von 55.205,53 DM als rechtmäßig. Der Widerruf\ndes darüber hinaus gehenden Betrages von 9.530,41 DM ist hingegen rechtswidrig und\nverletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n41\n\nDie Beklagte hat den Widerruf auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW gestützt.\nDanach darf ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung\neines bestimmten Zweckes gewährt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder\nteilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung\nnicht für den im Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird.\n\n42\n\nOb die Ausführungen im angefochtenen Bescheid in formeller Hinsicht der\nBegründungspflicht des § 39 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW genügen, soweit sie sich zur\nzweckwidrigen Verwendung der Fördermittel verhalten, ist rechtlich ohne Bedeutung. Das\nGericht hat das Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzung selbst zu prüfen. Es ist deshalb\noffensichtlich, dass eine - hier unterstellte - Verletzung der Begründungspflicht die\nEntscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (§ 46 VwVfG NRW).\n\n43\n\nIn materieller Hinsicht liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf hinsichtlich eines\nTeilbetrages vor. Bei dem hier in Rede stehenden Zuwendungsbescheid handelt es sich um\neinen rechtmäßigen Verwaltungsakt. Die Klägerin hat bewilligte Fördermittel in Höhe von\n55.205,53 DM nicht für den im Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet. Dieser Zweck\nist in entsprechender Anwendung des § 133 BGB zu ermitteln. Es kommt darauf an, wie der\nAdressat - die Klägerin - den Inhalt des Bescheides, und zwar einschließlich seiner\nNebenbestimmungen, bei objektiver Würdigung unter Berücksichtigung aller für sie\nerkennbaren Umstände verstehen musste; Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung.\n\n44\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1975 \n\n45\n\n- 4 C 66.72 - BVerwGE 49, 244, 247, vom 18. Juni 1980 - 6 C 5.79 -, BVerwGE 60, 223,\n228 f., vom 6. September 1988 - 1 C 15.86 -, NJW 1989, 53, 54, und vom 17. August 1995 - 1\nC 15.94 -, BVerwGE 99, 101, 103.\n\n46\n\nWird - wie vorliegend durch den Hinweis auf die Fortgeltung der Regelungen des\nBescheides vom 28. März 1995 geschehen - im Bewilligungsbescheid auf den Antrag Bezug\ngenommen, so bestimmt auch dessen Inhalt den Inhalt des Zuwendungsbescheides.\n\n47\n\nVgl. U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 35 Rdn. 76; ferner\nKrämer/Schmidt, Zuwendungsrecht, Zuwendungspraxis, D X 3 (Stand: Mai 2004).\n\n48\n\nDanach war die Zuwendung ausweislich der fortgeltenden Regelungen im Bescheid vom\n28. März 1995 für die Ausbildung von Altenpflegerinnen/Altenpflegern in der Zeit vom\n1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1995 vorgesehen. Nach dem Ergebnis der Überprüfung\ndurch das Staatliche Rechnungsprüfungsamt E. hat die Klägerin in die in ihrem\nVerwendungsnachweis aufgeführten Ausgaben von \n\n49\n\n485.843,03 DM Beträge in Höhe von insgesamt 104.787,83 DM eingerechnet, die vom\nZuwendungszweck nicht gedeckt waren und deshalb in Abzug gebracht werden müssen.\n\n50\n\nDabei handelt es sich zunächst um 7.860,96 DM für Urlaubsrückstellungen und\n180,50 DM für Abgrenzungsposten, die im Jahr 1995 nicht mehr kassenwirksam geworden\nsind, sowie um Fehlbuchungen in Höhe von 896,18 DM für Beratungskosten. Dagegen erhebt\ndie Klägerin keine Einwendungen (mehr), so dass der Senat diese Abzüge zu Grunde legen\nkann.\n\n51\n\nZu Recht hat die Beklagte unter Hinweis auf Nr. 2 Abs. 2 der Förderrichtlinien außerdem\n693, - DM für die Verbandszeitung (Umlage), 100, - DM für einen Organisationsbeitrag und\n323,32 DM für Sachversicherungen als nicht förderfähig abgesetzt. Nach Nr. 3 der\nfortgeltenden Nebenbestimmungen zum Bewilligungsbescheid sind nur Ausgaben des\nUnterrichtsbetriebes (ohne Investitionsausgaben) zuwendungsfähig. Welche Ausgaben im\nEinzelnen dazu gehören, ergibt sich aus den Förderrichtlinien, die der Klägerin bekannt\nwaren, auf die sie in ihrem Förderantrag ausdrücklich Bezug genommen hat und die zudem in\nNr. 7 der fortgeltenden Nebenbestimmungen zum Bewilligungsbescheid ausdrücklich erwähnt\nwurden. Nach Nr. 2 Abs. 2 der Förderrichtlinien sind für die Beurteilung der Förderfähigkeit\nder Personal- und Sachausgaben die mit Runderlass des Finanzministers vom 20. November\n1973 bekannt gemachten Zuordnungsrichtlinien zum Gruppierungsplan (ZR-GPl)\nmaßgebend, was der Klägerin nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten\nebenfalls bekannt war. Diese Zuordnungsrichtlinien (Beiakte Heft 2) geben jedoch nichts\ndafür her, dass die eingangs erwähnten Rechnungsposten als \"sächliche\nVerwaltungsausgaben\" und damit als förderfähig berücksichtigt werden könnten. Auch\ninsoweit erhebt die Klägerin keine Einwendungen.\n\n52\n\nAls nicht förderfähig hat die Beklagte ferner die von der Klägerin geltend gemachten\nfiktiven Gebäudekosten (54.135,26 DM) für die im Eigentum des Trägers stehenden Gebäude\nabgesetzt. Dagegen ist nichts zu erinnern. Es steht zwar außer Frage, dass die Räumlichkeiten,\nfür die die Klägerin eine fiktive Miete berücksichtigt wissen will, im Rahmen der geförderten\nMaßnahme Verwendung gefunden haben; darauf kommt es aber nicht an. Entscheidend ist\nvielmehr, welche Ausgaben die Beklagte bei der im Jahr 1995 erfolgten Bewilligung als\nförderfähig anerkannt hat. Nach den der Klägerin bekannten Zuordnungsrichtlinien zum\nGruppierungsplan (s.o.) waren derartige Kosten - für die Klägerin erkennbar - aber nicht\nförderfähig. Der Hinweis der Klägerin auf eine Entscheidung des OVG Lüneburg,\n\n53\n\nUrteil vom 18. Oktober 1995 - 13 L 2184/95 -, NVwZ-RR 1997, 97,\n\n54\n\nführt in diesem Zusammenhang nicht weiter. Dort ging es um die Frage, ob im Zuge der\nBewilligung die durch eigenes Personal erbrachten Architektenleistungen als\n\"zuwendungsfähige Kosten\" zu berücksichtigen waren. Vorliegend ist die Bewilligung aber\nbereits bestandskräftig geworden.\n\n55\n\nDer Senat hält es schließlich für unbedenklich, dass die Beklagte die von der Klägerin an\nihre Auszubildenden zu zahlende Ausbildungsvergütung in Höhe von 40.598,61 DM nicht als\nAusgabe berücksichtigt hat. Nach Nr. 2 Abs. 1 der Förderrichtlinien ist die Gewährung von\nZuwendungen nämlich nur dann möglich, wenn die Finanzierung der Ausbildungsmaßnahme\nnicht auf Grund anderer Bestimmungen sichergestellt werden kann. Solche Bestimmungen\nexistieren jedoch. Nach § 7 Abs. 1 und 2 AltPflG NRW i.V.m. § 1 UmlageVO wird den\nTrägern der Ausbildungseinrichtungen auf Grund einer Umlage die Vergütung für die\nTeilnehmerinnen und Teilnehmer an der Ausbildung erstattet. Insofern ist es folgerichtig, dass\ndie Beklagte bei der Prüfung der Maßnahmenfinanzierung den von der Klägerin im\nVerwendungsnachweis ausgewiesenen Erstattungsbetrag in Höhe von 40.559,88 DM\nebenfalls in Abzug gebracht hat. Auch dies beanstandet die Klägerin nicht.\n\n56\n\nDagegen bestand kein Anlass, in gleicher Weise die von der Lippischen Landeskirche\ngeförderten Personalausgaben in Abzug zu bringen. Dass mit Nr. 2 Abs. 1 der\nFörderrichtlinien auch kirchliche Fördermittel gemeint sein könnten, war für die Klägerin als\nZuwendungsempfängerin nämlich nicht zu erkennen; die Verwendung des Begriffs\n\"Bestimmungen\" schließt ein solches Verständnis aus.\n\n57\n\nDanach sind für die geförderte Maßnahme zuwendungsfähige Ausgaben in Höhe von\n(lediglich) 381.055,20 DM (485.843,03 DM - 104.787,83 DM) angefallen.\n\n58\n\nDem stehen Finanzierungsmittel in Höhe von insgesamt 445.791,14 DM gegenüber: \n\n59\n\nZuwendungen des Landes 290.320,00 DM\n\n60\n\nAnderweitige öffentliche Förderung\n\n61\n\n- LWL Pauschale 1,4 v.H. \n\n62\n\n nach § 1 Abs. 1 UmlageVO 560,00 DM\n\n63\n\n- Bundesmittel (Arbeitsamt) 145.380,73 DM\n\n64\n\nLeistungen Dritter - ohne öffentliche Förderung \n\n65\n\n (Lippisches Landeskirchenamt) - 9.530,41 DM\n\n66\n\ninsgesamt 445.791,14 DM.\n\n67\n\nDer Senat unterstellt dabei, dass auch die kirchlichen Mittel zu berücksichtigen sind,\nobwohl diese der Klägerin erst im Jahr 1996 zugeflossen sind. Für die Entscheidung des\nRechtsstreits ist dies im Ergebnis ohne Bedeutung, wie sich aus den nachfolgenden\nAusführungen ergibt.\n\n68\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob trotz des Einnahmeüberschusses eine zweckwidrige\nVerwendung der im Wege der Festbetragsförderung gewährten Landesmittel deshalb\nausscheidet, weil die Landesmittel hinter den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben\nzurückbleiben. Tatsächlich stellt sich diese Frage so aber nicht. Denn es ist zu\nberücksichtigen, dass zur Finanzierung der Fördermaßnahme zunächst die LWL-Pauschale\nund die Bundesmittel zu verwenden waren und dadurch die mit Landesmitteln noch\nförderfähigen Ausgaben geringer ausfallen. \n\n69\n\nOb die Pauschale nach § 1 Abs. 1 Satz 3 UmlageVO in Höhe von 560, - DM, die die\nKosten der Klägerin für die Auszahlung der Ausbildungsvergütungen abdecken soll,\nangesichts der Regelung in Nr. 2 Abs. 1 der Förderrichtlinien (s.o.) überhaupt als Einnahme\nberücksichtigt werden kann, erscheint allerdings höchst zweifelhaft. Da diese Kosten aber als\nAusgaben anerkannt worden sind - ein Abzug auf der Ausgabenseite ist jedenfalls nicht\nerfolgt -, ist es im Ergebnis nur konsequent, die zur Abdeckung dieser Kosten zur Verfügung\nstehende Pauschale als Finanzierungsmittel vorrangig einzusetzen. Die vom Arbeitsamt\ngezahlten Bundesmittel in Höhe von 145.380,73 DM sind ebenfalls vorrangig zu verwenden.\nDies folgt zumindest dem Sinne nach aus der fortgeltenden Nebenbestimmung Nr. 8 zum\nBewilligungsbescheid. Danach ist eine Förderung mit Landesmitteln nur zulässig, soweit\nnicht Ansprüche auf entsprechende Leistungen nach dem AFG bestehen; bereits ausgezahlte\nLandesmittel sind unverzüglich zu erstatten, falls und soweit Lehrgangskosten von der\nArbeitsverwaltung getragen werden. Wegen des vorrangigen Einsatzes der genannten Mittel\nist die Finanzierung der Ausgaben in Höhe von zusammen 145.940,73 DM bereits\nsichergestellt. Es verbleiben mithin nur noch zu finanzierende Ausgaben in Höhe von\n235.114,47 DM und damit ein Betrag, der niedriger ist als die bewilligten Landesmittel von\n290.320,00 DM. Auch wenn man davon ausginge - der Senat braucht dies nicht zu\nentscheiden -, dass bei einer Festbetragsfinanzierung etwaige Einsparungen grundsätzlich\ndem Zuwendungsempfänger zugute kommen, gilt dies jedenfalls dann nicht, wenn und soweit\ndie mit Landesmitteln zu finanzierenden zuwendungsfähigen Ausgaben unter die bewilligten\nLandesmittel absinken. Denn in diesem Falle ist es ausgeschlossen, dass die überschießenden\nFördermittel des Landes überhaupt für den im Bewilligungsbescheid vorgesehenen Zweck\nverwendet werden können.\n\n70\n\nVgl. Krämer/Schmidt, aaO, D V 3.2 a.E. (Stand: Oktober 2001), ferner Senatsbeschluss\nvom 15. Mai 2003 - 4 A 992/02 -, <juris>.\n\n71\n\n\"Festbetragsfinanzierung\" besagt keinesfalls, dass die Zuwendung dem Empfänger in\njedem Falle (\"fest\") verbleiben soll. Der Begriff kennzeichnet vielmehr lediglich eine\nbesondere Form der Teilfinanzierung, bei der - anders als bei der Anteils- oder\nFehlbedarfsfinanzierung - die Zuwendung auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt wird,\nder sich für eine bestimmte Einheit ergibt. Dies ändert deshalb nichts daran, dass es sich um\neinen festen Betrag an den zuwendungsfähigen Ausgaben handelt (vgl. Nr. 2.23 der\nVerwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, auf die Nr. 6.5 der Förderrichtlinien ergänzend Bezug\nnimmt). Dementsprechend bestimmt auch Nr. 1.1 der zum Bestandteil des\nBewilligungsbescheides erklärten ANBest-P, dass die Zuwendung nur zur Erfüllung des im\nZuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden darf. Nr. 8.23 ANBest-P lässt\nebenfalls keine Zweifel daran, dass zweckwidrig verwendete Fördermittel dem\nZuwendungsempfänger nicht verbleiben sollen. \n\n72\n\nAußerdem sind die Beteiligten unterschiedlicher Auffassung darüber, ob vor einer\nInanspruchnahme von Landesmitteln vorrangig die vom Lippischen Landeskirchenamt zur\nVerfügung gestellten Gelder (9.530,41 DM) zur Finanzierung zu verwenden waren. Bejahte\nman das, bestände ein aus Landesmitteln zu deckender Fehlbedarf in Höhe von\n225.584,06 DM mit der Folge, dass die Zuwendung des Landes in Höhe von (290.320 DM -\n225.584,06 DM =) 64.735,94 DM nicht zweckentsprechend verwendet worden wäre. Wären\ndiese Mittel nicht vorrangig einzusetzen, wäre nur ein Betrag von 55.205,53 DM zweckwidrig\nverwendet worden. Letzteres ist hier der Fall.\n\n73\n\nOb Landesmittel zweckentsprechend oder zweckwidrig verwendet worden sind, kann\nallerdings nicht davon abhängen, in welcher Reihenfolge Landesmittel und Drittmittel vom\nZuwendungsempfänger jeweils angefordert worden sind. Denn die bloße Anforderung besagt\nnoch nichts darüber, wann die Mittel tatsächlich verwendet worden sind. Auf den Zeitpunkt\nder tatsächlichen Mittelverwendung abzustellen, erscheint ebenfalls ausgeschlossen, weil sich\nwegen der Vermischung der Gelder regelmäßig nicht mehr nachvollziehen lässt, ob und\ngegebenenfalls wann und für welchen Rechnungsposten Drittmittel bzw. Landesmittel jeweils\neingesetzt worden sind. Davon abgesehen spräche vorliegend aber auch alles dafür, dass die\nKlägerin die Landesmittel zeitlich vor den kirchlichen Mitteln verwendet hat. Denn erstere\nsind ihr in der Zeit vom 31. März bis zum 15. Dezember 1995 zugeflossen, während letztere\nerst im Februar 1996 bei ihr eingegangen sind. \n\n74\n\nAus § 44 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 23 LHO folgt für die Klägerin keine Verpflichtung, die\nbereits im Dezember 1994 bewilligten kirchlichen Drittmittel vorrangig einzusetzen. Nach\ndiesen Vorschriften dürfen Zuwendungen nur gewährt werden, wenn das Land an der\nErfüllung des Zuwendungszwecks ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendung\nnicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann (sog. Subsidiaritätsprinzip).\nDiese Regelung richtet sich indessen an die Bewilligungsbehörde und bedarf deshalb\ngegenüber dem Zuwendungsempfänger der Umsetzung und Konkretisierung im\nBewilligungsbescheid.\n\n75\n\nEs ist Sache des Zuwendungsgebers, durch eindeutige Regelungen im\nZuwendungsbescheid Vorsorge für den Fall zu treffen, dass für die Fördermaßnahme weitere\nMittel von dritter Seite zur Verfügung gestellt werden. Sollen diese vorrangig vor den\nLandesmittel verwendet werden, ist dies entsprechend festzulegen. Daran fehlt es\nvorliegend.\n\n76\n\nDer Bewilligungsbescheid verhält sich in der Nebenbestimmung Nr. 8 lediglich zum\nVerhältnis zwischen der Förderung mit Landesmitteln und der Förderung mit Bundesmitteln\nnach dem AFG. Die zum Bestandteil des Bescheides erklärten ANBest-P treffen ebenfalls\nkeine Regelung über den Nachrang der Landesförderung. Nr. 1.2 ANBest-P, die den\nZuwendungsempfänger verpflichtet, auch Leistungen Dritter als Einnahmen einzusetzen, hat\ndie Beklagte in Nr. 1 der Nebenbestimmungen zum Bewilligungsbescheid ausdrücklich für\nnicht anwendbar erklärt. Dasselbe gilt für Nr. 1.41 ANBest-P, die den Zuwendungsempfänger\nverpflichtet, die Zuwendung nur jeweils anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer\nZuwendungsgeber in Anspruch zu nehmen, und für Nr. 5.11 ANBest-P, die dem\nZuwendungsempfänger aufgibt, die Beantragung weiterer Zuwendungen bei anderen\nöffentlichen Stellen oder deren Erhalt mitzuteilen. Die Förderrichtlinien bieten ebenfalls\nkeinen Anhaltspunkt dafür, dass Drittmittel vorrangig zu verwenden sind. Zwar wird nach\nNr. 2 Abs. 1 der Förderrichtlinien eine Zuwendung nur gewährt, \"sofern die Finanzierung der\nAusbildungsmaßnahme nicht aufgrund anderer Bestimmungen sichergestellt werden kann\";\ndass damit auch kirchliche Fördermittel gemeint sein könnten, wird für den\nZuwendungsempfänger aber nicht hinreichend deutlich. Schließlich geben auch die\nVerwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, auf die in Nr. 6.5 der Förderrichtlinien ergänzend\nBezug genommen wird, für eine vorrangige Verwendung von Drittmitteln nichts her. Nr. 1.4\nder Verwaltungsvorschriften richtet sich ausschließlich an die Bewilligungsbehörde und\nverpflichtet diese, bei mehreren Zuwendungsgebern vor der Bewilligung u.a. über die\nFinanzierungsart und die Höhe der Zuwendung Einvernehmen herbeizuführen und\ngegebenenfalls ergänzende Regelungen in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen. \n\n77\n\nErmessensfehler sind der Beklagten nicht unterlaufen.\n\n78\n\nWegen der haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit\nwar sie gehalten, den Bewilligungsbescheid teilweise zu widerrufen, ohne dass dies näher zu\nbegründen gewesen wäre.\n\n79\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, DÖV 1997, 1006.\n\n80\n\nAußergewöhnliche Umstände, die ausnahmsweise eine andere (Ermessens-) Entscheidung\nhätten rechtfertigen können, lagen nicht vor.\n\n81\n\nAuch die Jahresfrist für den teilweisen Widerruf ist eingehalten (§§ 49 Abs. 3 Satz 2, 48\nAbs. 4 VwVfG NRW). Die Beklagte hat nämlich erstmals auf Grund des Prüfberichtes des\nStaatlichen Rechnungsprüfungsamtes E. , dem örtliche Erhebungen bei der Klägerin\nvorausgegangen waren, davon Kenntnis erhalten, dass Landesmittel teilweise nicht\nzweckentsprechend verwendet worden waren. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom\n18. Juni 2001 zum Sachverhalt Stellung genommen hatte, hat die Beklagte binnen eines\nJahres den Widerrufsbescheid erlassen.\n\n82\n\nDer Erstattungsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in § 49 a VwVfG NRW.\n\n83\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der\nZivilprozessordnung. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 3 GKG.\n\n84\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO\nnicht gegeben sind.\n\n85\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n86\n\nDie Streitwertfestsetzung ist unanfechtbar.\n\n87\n\nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.\n\n88\n\nDie Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,\nAegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses\nBeschlusses schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss\nbezeichnen.\n\n89\n\nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses zu\nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen.\n\n90\n\nStatt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung der Beschwerde auch in\nelektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr\nbei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen -\nERVVO VG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) erfolgen.\n\n91\n\nIm Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte\nvertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als\nBevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im\nSinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt sowie die ihnen kraft\nGesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen\nVertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts\neinschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten\nZusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der\nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur\nNeuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und § 5\nNr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). \n\n92","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250429","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-28/4-a-2104-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250429","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250429","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-28/4-a-2104-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250429","retrieved":"2026-07-09 02:12:55.638415+00:00"}}