{"status":"available","doknr":"OLD250470","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1027.7B1368.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-10-27","aktenzeichen":"7 B 1368/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen werden \nzurückgewiesen.\n\nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \ngeändert.\n\nÜber die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Anordnung der aufschiebenden \nWirkung der Klage des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung \nvom 13. März 2008 hinausgehend, wird der Antragsgegner verpflichtet, der Beigeladenen \ndurch eine sofort vollziehbare Bauordnungsverfügung die Stilllegung der Arbeiten zur \nErrichtung eines Fachmarktzentrums einschließlich gastronomischer Betriebe sowie eines \nParkplatzes aufzugeben \n\nDer Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in beiden \nRechtszügen jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Antragsgegner und \ndie Beigeladene jeweils selbst.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen haben keinen Erfolg (I). \nErfolg hat hingegen die Beschwerde des Antragstellers (II).\n\n3\n\nDer Antragsteller hat im erstinstanzlichen Verfahren beantragt, \n\n4\n\n1. die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die der Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung vom 13. März 2008 zur Errichtung eines Fachmarktzentrums einschließlich \ngastronomischer Betriebe sowie eines Parkplatzes anzuordnen, \n\n5\n\n2. dem Antragsgegner aufzugeben, die Ausnutzung der angefochtenen Baugenehmigung \nvom 13. März 2008 im Wege einer sofort vollziehbaren Bauordnungsverfügung zu \nuntersagen. \n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 20. August 2008 die aufschiebende \nWirkung der Klage des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung \nvom 13. März 2008 zur Errichtung eines Fachmarktzentrums einschließlich gastronomischer \nBetriebe sowie eines Parkplatzes angeordnet (vgl. Antrag zu 1.) und den Antrag zu 2. \nabgelehnt. \n\n7\n\nI. Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen mit dem sinngemäß \ngestellten Antrag,\n\n8\n\nauch den Antrag zu 1. abzulehnen,\n\n9\n\nsind zwar zulässig, aber unbegründet.\n\n10\n\nDer Antrag zu 1. ist auch unter Berücksichtigung der Verzichtserklärung der \nBeigeladenen vom 19. August 2008 - nach wie vor - zulässig.\n\n11\n\nDie Beigeladene will nach ihrer Erklärung vom 19. August 2008 auf die Ausnutzung der \nBaugenehmigung vom 13. März 2008 verzichten, soweit dadurch \n\n12\n\n1. \"eine PKW-Zufahrt von der K.---straße über die dort befindliche Stellplatzanlage zum \nParkplatz des Fachmarktzentrums ermöglicht wird\",\n\n13\n\n2. \"genehmigt ist, unmittelbar angrenzend an das Grundstück A -U. -Straße 46 \n15 Stellplätze zu errichten und zu betreiben\", \n\n14\n\n3. \"gestattet sei, das Fachmarktzentrum auch über die Tageszeiten von 6.00 Uhr - 22.00 \nUhr hinaus zu betreiben\". \n\n15\n\nZudem hat sie zugesichert, \"das Fachmarktzentrum - so wie beantragt - nur innerhalb der \nTageszeiten von 6.00 bis 22.00 Uhr zu betreiben (Ladenöffnungszeiten zwischen 7.00 bis \n21.30 Uhr) und die Nutzung der Freiflächen durch Kraftfahrzeuge zwischen 22.00 und 6.00 \nUhr durch technische Vorkehrungen zu unterbinden\". Schließlich hat sie zugesagt, \"dass bis \nzur erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache und auch bis zur Entscheidung am \n11.12.2008 im parallelen Normenkontrollverfahren hinsichtlich der genannten Bereiche rund \num das Grundstück des Antragstellers baulicherseits keine Fakten geschaffen werden\".\n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, wirksame Änderungen einer \nBaugenehmigung könnten - vom vollständigen Verzicht auf die Ausnutzung der \nBaugenehmigung einmal abgesehen - nicht durch bloße Erklärung des Bauherrn bewirkt \nwerden, sondern nur durch behördliche Erteilung einer eigens zu beantragenden Änderungs- \noder Tekturgenehmigung.\n\n17\n\nDem hält der Antragsgegner auf S. 3 seiner Beschwerdeschrift vom 27. August 2008 \nentgegen, in der Rechtsprechung sei anerkannt, dass der Bauherr durch einseitige \nVerzichtserklärung wirksam sowohl auf die Ausnutzung der Baugenehmigung insgesamt als \nauch auf einzelne Berechtigungen, die sich aus der Baugenehmigung ergeben, verzichten \nkann; zur Wirksamkeit bedürfe es keiner Änderungs- oder Tekturgenehmigung. Aus der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folge, dass bei Verzichtserklärungen die \nRechtsfolge unmittelbar durch das Verhalten des Betreibers eintrete; eine ausdrückliche \nAufhebung der Genehmigung sei rechtlich nicht erforderlich; es könne bestenfalls \nzweckmäßig sein, dass die Genehmigungsbehörde die Änderung der Rechtslage durch \nBescheid klarstelle.\n\n18\n\nDie vom Antragsgegner in Bezug genommene Rechtsprechung\n\n19\n\n- BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 \n\n20\n\n- 4 C 36.86 -, BRS 50 Nr. 193 -\n\n21\n\nist für die hier in Rede stehende Frage der Folgen eines Verzichts auf die Ausnutzung von \neinzelnen Elementen des genehmigten Vorhabens schon deshalb nicht einschlägig, weil in \njenem Fall auf die erteilte (immissionsschutzrechtliche) Genehmigung insgesamt verzichtet \nwurde. Für einen solchen - umfassenden - Verzicht auf die Genehmigung hat das \nBundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass für die Anfechtungsklage gegen die Genehmigung \ndas Rechtsschutzinteresse entfallen sei, denn dieser Verzicht habe auch ohne ausdrückliche \nAufhebungsverfügung des beklagten Regierungspräsidenten bewirkt, dass die Genehmigung \nerloschen sei. Aus diesen Ausführungen folgt nicht, dass eine Baugenehmigung infolge eines \nVerzichts des Bauherrn auf die Realisierung von Teilen des genehmigten Vorhabens \ndementsprechend stets auch teilweise erlischt.\n\n22\n\nAus der vom Antragsgegner weiter angesprochenen Entscheidung des 8. Senats des \nbeschließenden Gerichts\n\n23\n\n- OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 \n\n24\n\n- 8 A 3726/05 -, BRS 70 Nr. 175 -\n\n25\n\nlässt sich ebenso wenig herleiten, dass die vom Antragsteller angefochtene \nBaugenehmigung jedenfalls bezüglich der Elemente des genehmigten Vorhabens, auf die sich \ndie Verzichtserklärung bezieht, erloschen ist, wie der Antragsgegner meint. In jenem Fall ging \nes darum, dass der Bauherr (Betreiber) einer genehmigten Windkraftanlage mit der \nBeschränkung des Schallleistungspegels darauf verzichtet hat, eine von der technischen \nAusgestaltung der genehmigten Anlage her mögliche Kapazität in vollem Umfang \nauszunutzen. Dieser Verzicht auf eine optimale Kapazitätsauslastung ließ im Übrigen das \nVorhaben, so wie es genehmigt war, unverändert.\n\n26\n\nDemgegenüber geht es im vorliegenden Fall darum, dass neben einer Einschränkung der - \nmöglicherweise - von der Baugenehmigung erfassten Nutzungsmöglichkeiten (Betriebszeiten) \nauch auf die Realisierung bestimmter baulicher Elemente eines umfangreichen \nGesamtvorhabens verzichtet wurde. Zu diesen baulichen Elementen gehören zum einen eine \nZufahrt zu dem dem Vorhaben mit der Baugenehmigung zugeordneten Stellplatzgelände - \nnämlich von der K.---straße über den öffentlichen Parkplatz nördlich des Grundstücks des \nAntragstellers - sowie zum anderen die bauliche Anlage von 15 Stellplätzen \"unmittelbar \nangrenzend an das Grundstück A -U. -Straße 46\". Dabei lässt die Verzichtserklärung \nhinsichtlich der Stellplätze im Dunkeln, wie die hierfür vorgesehene Fläche in dem unter \nnachbarrelevanten Aspekten sensiblen Bereich, über den weiterhin die Zu- und Abfahrt zur A-\nU. -Straße verlaufen soll, (baulich) ausgestaltet und genutzt werden soll.\n\n27\n\nDas Rechtsschutzinteresse des Antragstellers ist - unbeschadet der Frage, ob die \nangefochtene Baugenehmigung hinsichtlich der vorgenannten von der Verzichtserklärung \nerfassten Elemente des genehmigten Vorhabens erloschen ist - nach wie vor gegeben. Zwar \nist anerkannt, dass das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtungsklage des Nachbarn gegen \neine Baugenehmigung entfällt, wenn der Bauherr verbindlich erklärt, von der \nBaugenehmigung nur in einer Weise Gebrauch zu machen, die eine Verletzung von Rechten \ndes Nachbarn ausschließt.\n\n28\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2006 \n\n29\n\n- 4 B 80.05 -, juris.\n\n30\n\nWie konkret ein solcher Verzicht auf die Realisierung von bestimmten Elementen des \nBauvorhabens sein muss, bedarf hier jedoch keiner abschließenden Beurteilung. Die \nvorliegend abgegebene Verzichtserklärung der Beigeladenen lässt - unabhängig von der \nFrage, ob der Verzicht auf die Zufahrt über den öffentlichen Parkplatz und die 15 Stellplätze \nunter nachbarlichen Aspekten relevante Rechtsverstöße der angefochtenen Baugenehmigung \nentfallen lässt - unberührt, dass das im Übrigen zur Realisierung anstehende Vorhaben aus \nden noch anzusprechenden Gründen den Antragsteller in seinen Rechten verletzt.\n\n31\n\nDer weitere Einwand der Beigeladenen, ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers sei \nnicht gegeben, weil dieser von den ortsansässigen Einzelhändlern beauftragt worden sei, einen \nKonkurrenzbetrieb zu verhindern, jedoch Einzelhandelsbetriebe durch das \nBau(planungs)recht nicht vor Konkurrenz geschützt würden, liegt neben der Sache. \nSelbstverständlich ist der Antragsteller berechtigt, seine eigenen - hier nicht zuletzt auf \nArt. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gründenden - Rechte zu verfolgen, die nichts mit dem seitens der \nBeigeladenen angesprochenen Konkurrentenschutz zu tun haben. Dass seine Vorgehensweise \nauch im Interesse Dritter, etwa ortsansässiger Einzelhändler liegt, ist ebenso unerheblich, wie \ndie Frage, ob - und gegebenenfalls welche - Rechtsbeziehungen zu diesen Dritten bestehen. \n\n32\n\nSchließlich geht auch die Annahme der Beigeladenen fehl, dem Antragsteller fehle wegen \nder bestandskräftigen Teilbaugenehmigung vom 10. Dezember 2007 für den gegen die \nBaugenehmigung vom 13. März 2008 gerichteten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz das \nRechtsschutzinteresse.\n\n33\n\nEine Teilbaugenehmigung enthält zwar zwei Regelungsgegenstände, nämlich neben der \nGenehmigung, die in der Teilbaugenehmigung genannten Bauarbeiten durchzuführen \n(gestattender Ausspruch), das vorläufige positive Gesamturteil bezüglich des \nGesamtvorhabens (feststellender Ausspruch).\n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 1993 \n\n35\n\n- 7 B 1183/93 -; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, \n\n36\n\nBauO NRW, Stand: Okt. 2002, § 76 Rdnr. 13, m.w.N.\n\n37\n\nDass mit der Teilbaugenehmigung zugleich auch über die grundsätzliche Zulässigkeit des \ngesamten Bauvorhabens entschieden wird, darf dagegen nicht dahin (miss)verstanden werden, \ndass die Baubehörde schon bei Erteilung der Teilbaugenehmigung stets auch die Zulässigkeit \ndes gesamten Vorhabens in allen Einzelheiten zu prüfen hätte und in ihre Prüfung namentlich \nauch solche Teile des Gesamtprojekts einbeziehen müsste, die für die mit der \nTeilbaugenehmigung gestatteten Bauarbeiten ohne Belang sind. Der Prüfungsumfang bei der \nTeilbaugenehmigung und damit auch die Reichweite des mit ihr verbundenen \"positiven \nGesamturteils\" ist vielmehr abhängig von dem Gegenstand der jeweils gestatteten \nTeilbaumaßnahmen.\n\n38\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2001 \n\n39\n\n- 7 B 717/01 -; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, \n\n40\n\nBauO NRW, Stand: Okt. 2002, § 76 Rdnr. 14, m.w.N.\n\n41\n\nGegenstand der hier erteilten Teilbaugenehmigung vom 10. Dezember 2007 sind allein \ndie Baustelleneinrichtung, die Sanierung der Altlasten und vorbereitende Erdarbeiten \neinschließlich der Herstellung der Grundleitungen für Schmutzwasser. Die Reichweite des mit \nder Teilbaugenehmigung verbundenen \"positiven Gesamturteils\" erstreckt sich damit \njedenfalls nicht auf das Bauvorhaben in seiner konkreten Ausgestaltung. Insoweit fügt sich, \ndass der Antragsgegner die Beigeladene zu Recht in der Teilbaugenehmigung darauf \nhingewiesen hat, dass weitere genehmigungspflichtige Bauarbeiten von der \nTeilbaugenehmigung nicht erfasst würden und ohne zusätzliche Baugenehmigung nicht \nausgeführt werden dürften. Der Einwand der Beigeladenen, die Teilbaugenehmigung sei \ngegenüber dem Antragsteller bestandskräftig geworden, ist mithin ohne Belang; er vermag \ndas Rechtsschutzinteresse des Antragstellers für den gegen die Baugenehmigung vom 13. \nMärz 2008 gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht in Frage zu \nstellen.\n\n42\n\nDer Antrag zu 1. ist auch begründet.\n\n43\n\nDas Verwaltungsgericht hat dem auf §§ 80 Abs. 5 und 80 a Abs. 3 VwGO gestützten \nAntrag des Antragstellers mit der Begründung stattgegeben, dass bei der vorzunehmenden \nInteressenabwägung das Interesse des Antragstellers vom Vollzug der Baugenehmigung vom \n13. März 2008 vorerst verschont zu bleiben, das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen \nAusnutzung der Genehmigung überwiege, weil die erhobene Klage des Antragstellers gegen \ndie Genehmigung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben werde. Die angefochtene \nBaugenehmigung sei unbestimmt und die Unbestimmtheit beziehe sich gerade auf solche \nMerkmale des Vorhabens, deren genaue Festlegung erforderlich sei, um eine Verletzung \nsolcher Rechte auszuschließen, die auch zum Schutz des Nachbarn - hier des Antragstellers - \nzu dienen bestimmt seien. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen des \nAntragsgegners und der Beigeladenen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO beschränkt ist, gibt im Ergebnis keinen Anlass, abweichend von der \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage \ndes Antragstellers gegen die Baugenehmigung vom 13. März 2008 abzulehnen. \n\n44\n\nDie der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 13. März 2008 verstößt \noffensichtlich gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. \n\n45\n\nDie Baugenehmigung ist auf der Grundlage des Bebauungsplans Nr. 269 \"Langwahn\" \nerteilt worden. Es ist zwar im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen \ndie einem Dritten erteilte Baugenehmigung grundsätzlich von der Wirksamkeit des \nBebauungsplans auszugehen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Bebauungsplan - wie \nhier - offensichtlich unwirksam ist.\n\n46\n\n Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 7 B 2193/06 -, BRS 70 Nr. \n181.\n\n47\n\nBei seiner Aufstellung sind bereits die Belange des Immissionsschutzes in beachtlicher \nWeise verkannt worden, denn die Einbindung des öffentlichen Parkplatzes in das den \nSondergebietsnutzungen zuzurechnende Stellplatz- sowie Zu- und Abfahrtsgeschehen ist bei \nder Ermittlung und Bewertung der Belange ausgeblendet worden, obwohl seine Betrachtung \nin besonderem Maße angezeigt war. Demgemäss hat der Senat in seinem Beschluss vom 28. \nJuli 2008 - 7 B 496/08.NE - den Vollzug dieses Bebauungsplans ausgesetzt.\n\n48\n\nDer Bebauungsplan Nr. 269 \"M. \" vermag damit nicht Festsetzungen des von ihm \nteilweise überlagerten Bebauungsplans Nr. 12 \"K.---straße \" zu verdrängen, der im Rahmen \nder Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 269 \"M. \" weder ganz noch teilweise \naufgehoben worden ist. \n\n49\n\nDer Bebauungsplan Nr. 12 \"M. \" setzt für den Bereich u.a. des im Eigentum des \nAntragstellers stehenden Wohngrundstücks A -U. -Straße 48, des Wohngrundstücks A \n-U. -Straße 46 sowie des hieran östlich angrenzenden Grundstücks, auf dem die nunmehr \nabgerissenen Wohnhäuser A -U. -Straße 40 - 44 gestanden haben, ein allgemeines \nWohngebiet fest. Anhaltspunkte für eine Funktionslosigkeit des Bebauungsplans Nr. 12 \"K.---\nstraße \" insgesamt oder jedenfalls für eine Funktionslosigkeit der den genannten Bereich \nbetreffenden Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets sind nicht ersichtlich.\n\n50\n\nEine bauplanerische Festsetzung kann funktionslos sein, wenn und soweit die \ntatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit \nausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes \nVertrauen keinen Schutz verdient.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2003 \n\n52\n\n- 4 B 85.03 -, BRS 66 Nr. 52.\n\n53\n\nHiervon kann hinsichtlich der auch das Wohngrundstück des Antragstellers betreffenden \nFestsetzung eines allgemeinen Wohngebiets durch den Bebauungsplan Nr. 12 \"K.---straße \" \nkeine Rede sein. Diese Festsetzung hat nicht die Fähigkeit verloren, die dortige städtebauliche \nEntwicklung noch in eine bestimmte Richtung zu steuern. Auch wenn im Zuge der \nVorbereitung der Errichtung des Vorhabens der Beigeladenen die Wohnhäuser A -U. \n-Straße 40 - 44 abgerissen worden sind, prägen weiterhin diverse Wohnhäuser die \nNutzungsstruktur des festgesetzten allgemeinen Wohngebietes. Gegen eine Funktionslosigkeit \nder genannten Festsetzung spricht überdies, dass die Stadt F. die Festsetzung des \nallgemeinen Wohngebietes zu einem weit überwiegenden Teil auch im Bebauungsplan Nr. \n269 \"M. \" fortgeschrieben hat.\n\n54\n\nDer Antragsteller macht (S. 5 des Schriftsatzes vom 26. August 2008) - ausgehend von \nder Nichtanwendbarkeit des Bebauungsplans Nr. 269 \"M. \" - zu Recht geltend, dass die \nBaugenehmigung vom 13. März 2008 seinen Anspruch auf Gewährung der Eigenart des \ndurch den fortgeltenden Bebauungsplan Nr. 12 \"K.---straße \" festgesetzten allgemeinen \nWohngebietes verletzt, in dem sich u.a. sein Wohngrundstück befindet. \n\n55\n\nDer Gebietsgewährleistungsanspruch gibt Eigentümern von Grundstücken, die in einem \ndurch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet liegen, das Recht, sich gegen ein hinsichtlich \nder Art der baulichen Nutzung nicht zulässiges Vorhaben zur Wehr zu setzen. Zu den \nnachbarschützenden Festsetzungen gehören auch die Festsetzungen nach § 12 Abs. 2 \nBauNVO.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 \n\n57\n\n- 4 C 28/91 -, BRS 55 Nr. 110. \n\n58\n\nMithin kann sich ein in einem allgemeinen Wohngebiet ansässiger Grundeigentümer nicht \nnur gegen Nutzungen wehren, die nach § 4 BauNVO unzulässig sind, sondern auch gegen \nStellplätze und Garagen, die über den für die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf \nhinausgehen.\n\n59\n\nDer Nachbarschutz aus der Festsetzung eines Baugebietes geht weiter als der Schutz aus \ndem Rücksichtnahmegebot in § 15 Abs. 1 BauNVO, der voraussetzt, dass der Nachbar in \nunzumutbarer Weise konkret in schutzwürdigen Interessen betroffen wird. Auf die \nBewahrung der festgesetzten Gebietsart hat der Nachbar einen Anspruch auch dann, wenn das \nbaugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich \nspürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn führt.\n\n60\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 \n\n61\n\n- 4 C 28.91 -, a.a.O.. \n\n62\n\nDer Gebietsgewährleistungsanspruch des Antragstellers ist - unabhängig von \ntatsächlichen Betroffenheiten, insbesondere auch unabhängig von solchen Betroffenheiten, \ndie erst mit dem Betrieb des Fachmarktzentrums einhergehen - verletzt. Sein Grundstück liegt \nwie auch das östlich an das Wohngrundstück A -U. -Straße 46 angrenzende \nGrundstück, auf dem die nunmehr abgerissenen Wohnhäuser A-U. -Straße 40 - 44 \ngestanden haben, in einem Bereich, für den der Bebauungsplan Nr. 12 \"K.---straße \" ein \nallgemeines Wohngebiet festsetzt. Das Grundstück, auf dem die Wohnhäuser A -U. -\nStraße 40 - 44 gestanden haben, ist nach der auf dem Bebauungsplan Nr. 269 \"M. \" \ngründenden Baugenehmigung vom 13. März 2008 für die Anlegung von Stellplätzen sowie \nals Zufahrt von der A -U. -Straße zum genehmigten Fachmarktzentrum vorgesehen. \nDie Nutzungen sind jedoch in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 i.V.m. § 12 Abs. 2 \nBauNVO ersichtlich nicht zulässig. Dies gilt namentlich auch für die Nutzung als Zu- und \nAbfahrt zu einer in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässigen Einzelhandelsagglomeration \ndes hier in Rede stehenden Zuschnitts.\n\n63\n\nAngemerkt sei, dass dem Antragsteller auch dann ein Gebietsgewährleistungsanspruch \nzustünde, wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen von einer Aufhebung des \nBebauungsplans Nr. 12 \"K.---straße \" in den Bereichen ausginge, die vom Bebauungsplan Nr. \n269 \"M. \" überlagert werden, oder annähme, dass der Bebauungsplan Nr. 12 \"K.---straße \n\", soweit er u.a. für das Grundstück des Antragstellers und die östlich angrenzenden \nNachbargrundstücke ein allgemeines Wohngebiet festsetzt, funktionslos geworden ist. Die \ntatsächlichen Gegebenheiten in diesem Bereich würden auch unter Berücksichtigung des \nzwischenzeitlichen Abrisses der Wohnhäuser A -U. -Straße 40 - 44 die Annahme \neines faktischen allgemeinen Wohngebietes durchaus rechtfertigen. Die Baugenehmigung \nvom 13. März 2008 würde den Gebietsgewährleistungsanspruch des Antragstellers verletzen, \ndenn dieser greift auch in faktischen Baugebieten (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 2 ff. \nBauNVO).\n\n64\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 27. September 2007 - 4 B 36/07 -, juris, und vom \n11. April 1996 \n\n65\n\n- 4 B 51/96 -, BRS 58 Nr. 82, und Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, \na.a.O..\n\n66\n\nDa der Anspruch auf die Bewahrung der Gebietsart über das Rücksichtnahmegebot \nhinausgeht,\n\n67\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 \n\n68\n\n- 4 B 51/96 -, a.a.O.,\n\n69\n\nkann es für die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers gegen die \nBaugenehmigung vom 13. März 2008 dahinstehen, ob das Vorhaben der Beigeladenen \ngegenüber dem Antragsteller rücksichtslos ist. Es sei allerdings darauf hingewiesen, dass sich \nauch insoweit erhebliche Zweifel an der nachbarbezogenen Unbedenklichkeit der \nangefochtenen Baugenehmigung aufdrängen. \n\n70\n\nDer Senat hat bereits in dem im Verfahren 4 B 496/08.NE ergangenen Beschluss vom 28. \nJuli 2008 ausgeführt, dass das im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 269 \n\"M. \" eingeholte Schallgutachten vom 6. Januar 2006 die Immissionen unberücksichtigt \ngelassen hat, welche von dem PKW-Verkehr ausgehen, der den westlich des geplanten \nFachmarktzentrums und nördlich des Grundstücks des Antragstellers liegenden öffentlichen \nParkplatz an der K.---straße als Parkplatz oder als Zufahrt zu den neuen Kundenparkplätzen \nnutzen wird. Dieses Schallgutachten geht zwar von drei Anbindungen des Fachmarktzentrums \nan das öffentliche Straßennetz aus, beschränkt die Anbindung der K.---straße jedoch auf die \nnördlich des öffentlichen Parkplatzes vorgesehene Ausfahrt für den Anlieferverkehr und den \nBelegschaftsverkehr. Der PKW-Verkehr, der das Fachmarktzentrum über die K.---straße und \nden öffentlichen Parkplatz erreichen und so auch wieder verlassen kann, wird ebenso wenig \nuntersucht wie das den Sondergebietsnutzungen wegen der Einbindung des öffentlichen \nParkplatzes zuzurechnende Stellplatzgeschehen. So hat der Senat auf Seite 6 seines \nBeschlusses vom 28. Juli 2008 - 4 B 496/08.NE - ausgeführt, es stehe den Besuchern des \nFachmarktzentrums \"frei, den öffentlichen Parkplatz K.---straße als - zusätzlichen - \nKundenparkplatz zu nutzen und von dort aus zu Fuß das Fachmarktzentrum aufzusuchen\". \nDiese Einbindung des öffentlichen Parkplatzes in das Stellplatzgeschehen wird im Übrigen \nauch daran sinnfällig, dass die Beigeladene sich im städtebaulichen Vertrag vom 31. August \n2006 hinsichtlich des öffentlichen Parkplatzes zur \"gestalterische(n) Einbindung der ca. 75 \nParkplätze an der K.---straße in das Konzept des Fachmarktzentrums\" verpflichtet hat (vgl. § \n1).\n\n71\n\nDas auf dem Schallgutachten vom 6. Januar 2006 gründende weitere Schallgutachten vom \n10. September 2007 - ergänzt durch eine Stellungnahme vom 22. Oktober 2007 -, das im \nBaugenehmigungsverfahren eingeholt worden ist und nach der Nebenbestimmung Nr. 11 \nBestandteil der Baugenehmigung vom 13. März 2008 ist, weist ebenfalls die zuvor \nbeschriebenen Mängel auf. Es trifft überdies keine Aussage hinsichtlich der \nImmissionsbelastung des Grundstücks des Antragstellers, wie nicht zuletzt die Lage der nach \ndem Schallgutachten vom 10. September 2007/22. Oktober 2007 untersuchten Aufpunkte \nerkennen lässt. \n\n72\n\nSoweit die Beigeladene hinsichtlich der mit der PKW-Zufahrt von der K.---straße über \nden dort befindlichen öffentlichen Parkplatz zum Parkplatz des Fachmarktzentrums \nverbundenen Immissionsbelastung des Antragstellers auf ihre Verzichtserklärung vom \n19. August 2008 hinweist, wonach sie auf die Ausnutzung der Baugenehmigung vom 13. \nMärz 2008 u.a. verzichte, soweit dadurch eine PKW-Zufahrt von der K.---straße \"über die \ndort befindliche Stellplatzanlage\" zum Parkplatz des Fachmarktzentrums ermöglicht werde, \nlässt sie den bereits angesprochenen Umstand außer Acht, dass nicht nur die Nutzung dieser \nPKW-Zufahrt, sondern auch die Nutzung des öffentlichen Parkplatzes durch Kunden des \nFachmarktzentrums zu diesem zuzurechnenden Lärmimmissionen führt.\n\n73\n\nIst es - wie hier - offensichtlich, dass der von einem Dritten gegen eine Baugenehmigung \neingelegte Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren Erfolg haben wird, sind diese \nErfolgsaussichten des Rechtsbehelfs für die im Rahmen der §§ 80 Abs. 5, 80 a Abs. 1 und 3 \nVwGO zu treffende Interessenabwägung regelmäßig ausschlaggebend. Die Schutzwürdigkeit \nder Interessen, die der Bauherr gleichwohl an der sofortigen Vollziehung der \nBaugenehmigung haben mag, ist bei einer solchen Fallgestaltung nur gering einzuschätzen, da \nder Bestand der Baugenehmigung äußerst zweifelhaft ist. Würde vorliegend die \naufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung vom 13. März 2008 zur Errichtung eines Fachmarktzentrums einschließlich \ngastronomischer Betriebe sowie eines Parkplatzes nicht angeordnet, mithin die (Weiter-\n)Errichtung des Vorhabens der Beigeladenen freigegeben, würden aufgrund einer \noffensichtlich zu Lasten des Antragstellers rechtswidrigen Baugenehmigung Tatsachen \ngeschaffen, deren nachträgliche Rückgängigmachung wegen des faktischen und \nwirtschaftlichen Gewichts der getätigten Investitionen bei einem Erfolg im \nHauptsacheverfahren nicht oder nur sehr schwer mit erheblichem Prozess- und Kostenrisiko \ndurchgesetzt werden könnte. Es ist dem Antragsteller mithin nicht zuzumuten ist, die \nFertigstellung des aller Voraussicht nach unzulässigen und ihn in seinen Rechen verletzenden \nBauvorhabens zunächst hinzunehmen und später seine Beseitigung durchsetzen zu \nmüssen.\n\n74\n\nII. Die Beschwerde des Antragstellers mit dem sinngemäßen Antrag,\n\n75\n\nunter Abänderung von Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses den Antragsgegner zu \nverpflichten, der Beigeladenen durch eine sofort vollziehbare Bauordnungsverfügung die \nStilllegung der Arbeiten zur Errichtung eines Fachmarktzentrums einschließlich \ngastronomischer Betriebe sowie eines Parkplatzes aufzugeben,\n\n76\n\nist zulässig und begründet.\n\n77\n\nNach § 80 a Abs. 3 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag Maßnahmen nach den \nAbsätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 a Abs. 1 Nr. 2 \nVwGO bestimmt, dass die Behörde, sofern ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen \nanderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt einlegt, auf Antrag des Dritten \nnach § 80 Abs. 4 VwGO die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur \nSicherung der Rechte des Dritten treffen kann. Bereits der Wortlaut der Vorschrift (\"und\") \nrechtfertigt die Annahme, dass die Sicherungsmaßnahmen an die Aussetzung der Vollziehung \neines Verwaltungsakts anknüpfen sollen. Diese Auslegung wird durch Sinn und Zweck der \nVorschrift bestätigt. Sicherungsmaßnahmen haben ergänzende Funktion. Zwar führt bereits \ndie Aussetzung der Vollziehung des Verwaltungsakts (hier der Baugenehmigung) dazu, dass \nder Begünstigte (hier der Bauherr) keinen Gebrauch mehr von dem ihn begünstigenden \nVerwaltungsakt machen darf. Da erfahrungsgemäß gleichwohl in Ausnahmefällen die Gefahr \nbesteht, dass der Begünstigte die fehlende Vollziehbarkeit missachtet, räumt § 80 a Abs. 1 Nr. \n2 VwGO der Behörde ergänzend die Möglichkeit ein, die mangelnde Vollziehbarkeit des \nVerwaltungsakts durch Anordnung einer (vollstreckungsfähigen) Sicherungsmaßnahme \nnochmals besonders zu unterstreichen. Anders ausgedrückt dient § 80 a Abs. 1 Nr. 2 VwGO - \nebenso wie die hieran inhaltlich anknüpfende, für das Gericht maßgebliche \nErmächtigungsgrundlage des § 80 a Abs. 3 Satz 1 VwGO - dazu, diejenigen Rechte des \nDritten zu schützen, die bei Nichtbeachtung der aufschiebenden Wirkung seines \nRechtsbehelfs bedroht sind.\n\n78\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2000 \n\n79\n\n- 10 B 2060/99 -, BRS 63 Nr. 207, m.w.N..\n\n80\n\nDahingestellt bleiben kann, ob das Verwaltungsgericht zu Recht das \nRechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für den Antrag zu 2. mit der Begründung verneint \nhat, es sei zunächst abzuwarten, ob die Beigeladene wegen der Anordnung der \naufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 13. März 2008 auf die \nAusnutzung dieser Baugenehmigung verzichte. Jedenfalls derzeit kann dem Antragsteller ein \nRechtsschutzbedürfnis nicht (mehr) abgesprochen werden.\n\n81\n\nDie Beigeladene hat trotz der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des \nAntragstellers gegen die Baugenehmigung vom 13. März 2008, die - nach den Darlegungen \nzu I. - offensichtlich auch den Antragsteller schützende bauplanungsrechtliche Vorschriften \nverletzt, mit der Errichtung des Bauvorhabens - u.a. auch mit der Errichtung der Hochbauteile \n- begonnen. Die Arbeiten sind ausweislich der vom Antragsteller bereits mit Schriftsatz vom \n2. Oktober 2008 vorgelegten Fotos auch während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in \nerheblichem Umfang fortgeführt worden. Ersichtlich handelt es sich nicht mehr um solche \nTätigkeiten, die von der Teilbaugenehmigung vom 10. Dezember 2007 gedeckt wären.\n\n82\n\nDie Verzichtserklärung der Beigeladenen vom 19. August 2008 lässt darauf schließen, \ndass diese die Baugenehmigung vom 13. März 2008 im Übrigen, d.h., soweit sie nicht auf \nderen Ausnutzung verzichtet hat, ausnutzen und ihr Bauvorhaben verwirklichen will.\n\n83\n\nVor diesem Hintergrund ist eine vorläufige Sicherung der Nachbarrechte des \nAntragstellers notwendig. Es deutet derzeit alles darauf hin, dass die Beigeladene sich auch \nkünftig durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen \ndie Baugenehmigung vom 13. März 2008 allein nicht davon abhalten lassen wird, ihr \noffensichtlich nachbarrechtswidriges Bauvorhaben fertigzustellen und auf diese Weise \nvollendete, im Falle des Obsiegens des Antragstellers im Klageverfahren nur sehr schwer \nrevidierbare Fakten geschaffen würden. \n\n84\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 \nVwGO.\n\n85\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf die §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.\n\n86\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG).\n\n87","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250470","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-27/7-b-1368-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":5},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250470","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250470","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-27/7-b-1368-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250470","retrieved":"2026-07-09 02:12:59.099911+00:00"}}