{"status":"available","doknr":"OLD250469","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1027.5A601.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-10-27","aktenzeichen":"5 A 601/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die \nmündliche Verhandlung vom 17. Januar 2007 ergangene Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.250,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\n1. Die Antragsbegründung weckt im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.\n\n4\n\nOhne Erfolg macht der Kläger geltend, die Beitragsordnung der Beklagten \nverletze seine Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG, indem sie \nden von einem Apothekeninhaber zu zahlenden Kammerbeitrag unabhängig von der \nFeststellung des tatsächlichen Vorteils als einen Vomhundertsatz vom \nApothekenumsatz berechne.\n\n5\n\nVgl. § 2 Abs. 1 der Beitragsordnung der Beklagten vom 21. November 2001 \n(MBl. NRW. 2002 S. 125) in der Fassung der Änderung vom 19. Dezember 2003 \n(MBl. NRW. 2003 S. 1672). \n\n6\n\nDas Zulassungsvorbringen lässt keine Zweifel an der Richtigkeit der Annahme \ndes Verwaltungsgerichts aufkommen, dass die Erhebung umsatzbezogener Beiträge \ndurch die Beklagte insbesondere nicht gegen das Äquivalenzprinzip sowie den \nGleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Das Äquivalenzprinzip fordert, \ndass zwischen der Höhe des Beitrags und dem Nutzen des Mitglieds ein \nZusammenhang besteht. Die Höhe des Beitrags darf nicht in einem Missverhältnis zu \ndem Vorteil stehen, den er abgelten soll, und einzelne Mitglieder dürfen nicht im \nVerhältnis zu anderen übermäßig hoch belastet werden. Der Gleichheitssatz des Art. \n3 Abs. 1 GG verlangt, niemanden im Vergleich zu anderen Normadressaten anders \nzu behandeln, ohne dass zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem \nGewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen. Für die \nErhebung vorteilsbezogener Mitgliedsbeiträge durch eine öffentlich-rechtliche \nKörperschaft bedeutet dies, dass wesentlichen Verschiedenheiten der Mitglieder \nRechnung getragen werden muss. Aus dem Gleichheitssatz ergibt sich \ninsbesondere, dass die Beiträge im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander \ngrundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden müssen.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2006 - 6 C 19.05 -, BVerwGE 125, 384, und \nvom 26. Juni 1990 - 1 C 45.87 -, NVwZ 1990, 1167.\n\n8\n\nDer zuständige Normgeber darf dabei in gewissen Grenzen pauschalieren und \ntypisieren.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. November 2001 - 6 B 60.01 -, DVBl. 2002, \n206, und vom 25. Juli 1989 - 1 B 109.89 -, NJW 1990, 786.\n\n10\n\nAusgehend davon dringt der Einwand nicht durch, das Verwaltungsgericht wende \ndas Äquivalenzprinzip falsch an. Der Kläger beanstandet, dass im erstinstanzlichen \nUrteil erstens der Kammerbeitrag am \"Wert\" der Mitgliedschaft und nicht am \"Vorteil\" \naus der Mitgliedschaft gemessen und zweitens eine angemessene Abstufung der \nBeiträge verlangt worden sei, was gleich hohe Beiträge für alle Mitglieder \nausschließe. Mit diesem Verständnis wird der Kläger den Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts nicht gerecht. Die Formulierung \"Wert\" der Mitgliedschaft wird \nauch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Zusammenhang mit den \nAnforderungen des Äquivalenzprinzips gleichbedeutend mit der Formulierung \n\"Vorteil\" aus der Mitgliedschaft verwendet.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1974 - 1 C 48.70 -, Buchholz 418.00 \nÄrzte Nr. 23; ebenso OVG NRW, Urteil vom 17. November 1989 - 5 A 865/88 -, \nNWVBl. 1990, 202.\n\n12\n\nDie Formulierung, Beiträge müssten auch im Verhältnis zu den Beiträgen anderer \nangemessen abgestuft sein, wird im folgenden Absatz des Urteils näher erläutert. Sie \nbezeichnet danach zutreffend den rechtlichen Maßstab, der anzulegen ist, wenn sich \nder Satzungsgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit für eine Staffelung \nentscheidet, um wesentlichen Verschiedenheiten der Kammerangehörigen in Bezug \nauf den Vorteil Rechnung zu tragen, der ihnen aus der Mitgliedschaft erwächst. Die \nBeklagte musste nicht bereits deshalb auf eine Staffelung verzichten, weil der Senat \nin seinem Urteil vom 17. November 1989, a.a.O., bei einer Steuerberaterkammer \ngleich hohe Beiträge für alle Mitglieder für rechtmäßig gehalten hat. In dieser \nEntscheidung wurde bereits ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der \nSatzungsgeber ebenso die Möglichkeit hat, die Beitragshöhe nach den \nEinkommensverhältnissen abzustufen.\n\n13\n\nIn diesem Sinne ist höchstrichterlich seit langem geklärt, dass im Rahmen der \nzulässigen Typisierung eine nach der Höhe des Umsatzes des einzelnen \nKammermitglieds gestaffelte Beitragserhebung vorteilsgerecht ist und in Einklang mit \ndem Gleichheitsgrundsatz steht. \n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1971 - 1 C 48.65 -, BVerwGE 39, 100, \nund vom 13. März 1962 - 1 C 155.59 -, NJW 1962, 1311.\n\n15\n\nDiese der Sache nach auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte \nRechtsprechung wird durch das Antragsvorbringen nicht durchgreifend in Frage \ngestellt. Die Rüge, ein besonderer Vorteil für umsatz- bzw. einkommensstarke \nKammermitglieder sei nicht festzustellen, zeigt ein dem Äquivalenzprinzip \nwidersprechendes Missverhältnis zwischen Beitrag und Vorteil nicht auf. Auch wenn \nsich der den Kammerangehörigen erwachsende Vorteil schwer belegen lässt, so ist \ndoch bei der zulässigen typisierenden Betrachtung die Annahme gerechtfertigt, dass \n- abgesehen von Sondergruppen - höhere Einkünfte, die mit steigenden Umsätzen \nim allgemeinen einhergehen, regelmäßig zu einem höheren materiellen und \nimmateriellen Nutzen der Existenz und des Wirkens der Kammer für ihre Mitglieder \nführen. \n\n16\n\nVgl. zur einkommensabhängigen Beitragsbemessung BVerwG, Beschlüsse vom \n26. Januar 1993 - 1 C 33.89 -, BVerwGE 92, 24, und vom 25. Juli 1989 - 1 B 109.89 -\n, NJW 1990, 786.\n\n17\n\nWeshalb das Äquivalenzprinzip vor diesem Hintergrund eine differenzierte \nBeitragshöhe verbieten soll, lässt die Zulassungsbegründung nicht erkennen. \nInsbesondere muss die Beklagte bei der Bewertung des Vorteils entgegen der \nAnsicht des Klägers nicht zwingend auf den Wert ihres konkreten \nDienstleistungsangebots für ihre Mitglieder abstellen. Der Satzungsgeber darf \nSchwierigkeiten bei der Bemessung des Vorteils durch zulässige Typisierungen \nRechnung tragen und von weiteren Feststellungen zur Höhe des konkreten Vorteils \nabsehen. Dieses Vorgehen lässt für sich genommen - auch im Verhältnis zu anderen \nKammermitgliedern - nicht auf ein Missverhältnis zwischen der Beitragshöhe und \ndem Wert der Mitgliedschaft schließen.\n\n18\n\nZweifel an der Vorteilsbezogenheit des umsatzbezogenen Beitragsmaßstabs \nergeben sich nicht daraus, dass dieser nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts \ndaneben auch einem sozialen Gedanken entspricht. Derartige Erwägungen sind \nnach höchstrichterlicher Rechtsprechung sachgerechte Gründe für Differenzierungen \nvon Kammerbeiträgen nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1971 - 1 C 48.65 -, BVerwGE 39, 100, \nund vom 3. September 1991 - 1 C 24.88 -, NVwZ-RR 1992, 175; Beschluss vom \n26. Januar 1993 - 1 C 33.89 -, BVerwGE 92, 24.\n\n20\n\nDiese Rechtsprechung ist nicht überholt. Soweit der Anwaltsgerichtshof NRW in \nseinem Beschluss vom 5. April 2002 - 2 ZU 9.01 -, BRAK-Mitt. 2002, 284, soziale \nErwägungen als Begründung für einen Beitragsmaßstab allein nicht für ausreichend \nhält, ist der Satzungsgeber auch nach dieser Entscheidung nicht daran gehindert, bei \nmehreren denkbaren vorteilsbezogenen Maßstäben aus sozialen Gründen einen \nauszuwählen, der an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpft. \n\n21\n\nEin Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip ergibt sich auch nicht aus dem \nEinwand, der Umsatz des Klägers spiegele nicht seine wirtschaftliche \nLeistungsfähigkeit wider; diese hänge nicht vom Umsatz, sondern vom Gewinn ab. \nDer Einwand lässt ein Missverhältnis zwischen Beitragshöhe und Vorteil nicht \nerkennen. Der Sache nach macht der Kläger mit seiner Rüge vielmehr einen Verstoß \nder umsatzbezogenen Beitragserhebung gegen den Gleichheitssatz geltend. Auch \nunter diesem Aspekt greift sie jedoch nicht durch. Der Abgabengesetzgeber verfügt \ninnerhalb seiner Regelungskompetenz über einen weiten Entscheidungs- und \nGestaltungsspielraum. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass \nder Satzungsgeber nicht gehalten ist, die \"gerechteste\" denkbare Lösung zu \nwählen.\n\n22\n\nVgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. August 1999 - 1 BvL 9/98 -, NJW 1999, \n3549; BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 1989 - 1 B 109.89 -, NJW 1990, 786. \n\n23\n\nOb einer möglichen Orientierung des Beitrags am Gewinn die vom \nVerwaltungsgericht angeführten Gesichtspunkte entgegen zu halten wären, bedarf \ndeshalb keiner weiteren Vertiefung. Die hierauf bezogenen Einwände des Klägers \nstellen den umsatzbezogenen Beitragsmaßstab selbst dann nicht in Frage, wenn das \nAbstellen auf den Gewinn \"gerechter\" und ebenfalls praktikabel wäre. \n\n24\n\nIm Übrigen ist die Einschützung des Verwaltungsgerichts (S. 7 f. des \nUrteilsabdrucks) nicht zu beanstanden, dass die Anknüpfung an den Jahresumsatz \nauf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder abstellt. Dieser \nZusammenhang wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Gewinne aus dem \nVerkauf von Medikamenten je nach Höhe des Einzelpreises auch bei gleichem \nUmsatz erheblichen Schwankungen unterliegen. Hierdurch wird nicht die dem \nBeitragsmaßstab zugrunde liegende pauschalierende Annahme in Zweifel gezogen, \ndass sich derartige Schwankungen im Rahmen der Gesamtumsätze der Apotheken \nwieder weitgehend nivellieren. \n\n25\n\nDer Vortrag des Klägers, ein Apotheker, der seinen Umsatz aus dem Verkauf \nniedrigpreisiger Arzneimittel erziele, habe höhere Gewinne als ein auf den Verkauf \nvon teureren Produkten spezialisierter Apotheker, gebietet keine abweichende \nBewertung. Selbst wenn es - in den durch § 10 Apothekengesetz und § 15 Abs. 1 \nund 2 Apothekenbetriebsordnung gesetzten Grenzen - zu Spezialisierungen kommen \nsollte, zeigt der Kläger jedenfalls nicht auf, dass und inwieweit dieser Umstand einer \nTypisierung im Form einer umsatzbezogenen Beitragserhebung entgegen stehen \nkönnte. Bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen darf der Normgeber in \nder Weise verallgemeinern und pauschalieren, dass an Regelfälle eines \nSachbereichs angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer \nBetracht bleiben. Dabei stellt das Auftreten solcher abweichenden Einzelfälle die \nEntscheidung des Normgebers nicht in Frage, solange nicht mehr als 10 % der von \nder Regelung betroffenen Fälle dem \"Typ\" widersprechen.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2008 - 9 B 40.08 -, juris; Urteil vom 1. \nAugust 1986 - BVerwG 8 C 112.84 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 59 \nS. 54 m.w.N.\n\n27\n\nDie Zulassungsbegründung lässt nicht erkennen, dass es im Einzugsbereich der \nBeklagten in einem solchen Umfang Apothekenspezialisierungen gibt, der die \nBildung eines umsatzbezogenen Regeltyps ausschließen oder die eines \nAusnahmetyps gebieten könnte. \n\n28\n\nEbenfalls ohne Erfolg macht der Kläger geltend, der Kammerbeitrag habe sich \ndurch die Anhebung der Obergrenze für den der Beitragsbemessung zugrunde zu \nlegenden Gesamtumsatz auf 10 Mio. Euro um ein Mehrfaches erhöht, ohne dass die \nBeklagte ihre Leistungen verändert habe. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend und \nin Einklang mit höchstrichterlicher Rechtsprechung darauf abgestellt, dass die \nErhöhung aus der Neustrukturierung der Beitragsordnung der Beklagten folge und \nfür sich gesehen nicht auf ein Missverhältnis zwischen der Beitragshöhe und dem \nWert der Mitgliedschaft schließen lasse. Dies gilt unabhängig davon, ob der ebenfalls \nvorteilsbezogene neue Beitragsmaßstab bei anderen Kammermitgliedern zu einer \nBeitragsreduzierung führt. Im Hinblick auf den Entscheidungs- und \nGestaltungsspielraum des Satzungsgebers kommt es nicht auf den Gesichtspunkt \nder \"Erforderlichkeit\" gerade des gewählten Beitragsmodells im Vergleich zu anderen \ndenkbaren Maßstäben an. \n\n29\n\nEbenso wenig unterliegt es Bedenken, dass die Beitragsordnung der Beklagten \ndie Beitragshöchstgrenze nicht von der Zahl der Filialapotheken abhängig macht. \nDass auch Filialapotheker die Leistungen der Beklagten in Anspruch nehmen \nkönnen, erhöht nicht den Vorteil dieser Leistungen für den jeweiligen \nbeitragspflichtigen Apothekenleiter. Dieser profitiert von der Kammertätigkeit nach \nder zulässigen pauschalen Annahme des Satzungsgebers typischerweise in \nAbhängigkeit von der Höhe seines Umsatzes, nicht der Zahl seiner Filialen.\n\n30\n\nAuch der Einwand des Klägers, Umsätze aus dem Verkauf \nnichtapothekenpflichtiger Produkte hätten bei der Beitragsbemessung nicht \neinbezogen werden dürfen, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \ndes erstinstanzlichen Urteils. Zwar rechtfertigt die Heranziehung der \nKammermitglieder nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Wege \numsatzbezogener Beiträge nicht die uneingeschränkte Berücksichtigung \nbetriebsfremder Umsatzanteile. Denn für die Bemessung von Beiträgen kommt es \nauf den Vorteil an, der dem Begünstigten aus der sachlichen Zweckbestimmung der \nöffentlichen Einrichtung erwächst. Jedoch sind entgegen der Auffassung des Klägers \nauch insoweit Ungleichheiten unbedenklich, die sich aus zulässigen Typisierungen \nund Pauschalierungen ergeben können. Dementsprechend muss nicht stets jede \nunter Umständen noch so geringe kammerfremde Tätigkeit bei der Ermittlung der \nmaßgebenden Umsätze ausgeschieden werden.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. September 1991 - 1 C 24.88 -, NVwZ-RR 1992, \n175.\n\n32\n\nWeitergehende Anforderungen stellt auch das OVG Bremen in seinem Urteil vom \n29. November 2005 - 1 A 148/04 -, NordÖR 2006, 113, nicht. Es beschränkt sich \nvielmehr auf die reine Feststellung, dass die von ihm zu beurteilende Regelung nur \nauf Einkünfte aus psychotherapeutischer Tätigkeit abstelle. Nach dieser Bestimmung \nhat es ein Außerachtlassen von Teilen des Einkommens ausnahmsweise nur dann in \nBetracht gezogen, wenn sie vollständig aus der berufsbezogenen Tätigkeit \nausgegrenzt werden können, etwa aus Tätigkeiten in einem gänzlich anderen, \nabgrenzbaren und berufsfremden Arbeitsbereich resultieren. Auf einen solchen Fall \nbezieht sich auch der Beschluss des Senats für Anwaltssachen am BGH vom \n25. Januar 1999 - AnwZ (B) 48/98 -, BGHZ 140, 302. Den Rückschluss auf die \nUnzulässigkeit von Pauschalierungen bezogen auf typische Randbereiche der \njeweiligen Tätigkeit lässt dies nicht zu. \n\n33\n\nDen höchstrichterlich entwickelten und weiterhin tragfähigen Maßstäben trägt § 3 \nAbs. 1 Satz 3 der Beitragsordnung der Beklagten hinreichend Rechnung, indem bei \nder rechtzeitig vorgelegten Umsatzerklärung betriebsfremde Umsatzanteile abgesetzt \nwerden können. Selbst wenn Umsätze aus nicht apothekenpflichtigen \nRandsortimenten dieser Regelung nicht unterfallen sollten, zeigt der Kläger nicht auf, \ndass hierdurch die - im grundrechtlich relevanten Bereich bestehenden - Grenzen \nzulässiger Typisierung überschritten würden. Auch unter Berücksichtigung der vom \nKläger angeführten durchschnittlichen Umsatzstruktur, nach der ein Anteil von etwa \n10 % des Umsatzes aus dem Verkauf nicht apothekenpflichtiger Produkte herrührt, \nist nicht erkennbar, dass die beitragsmäßige Berücksichtigung dieser Umsätze zu \neinem groben Missverhältnis zwischen Beitrag und Vorteil und damit zu einer \nVerletzung des Äquivalenzprinzips führen könnte. Da ein apothekentypisches \nRandsortiment üblicherweise in öffentlichen Apotheken angeboten wird, begegnet \ndie Beitragserhebung unter Einbeziehung dieser Umsätze auch unter \nGleichheitsgesichtspunkten keinen Bedenken.\n\n34\n\nVgl. VG Osnabrück, Urteil vom 28. Juni 2004 - 6 A 107/02 -, juris Rn. 42.\n\n35\n\nDer Kläger zeigt auch nicht auf, dass die Einbeziehung der Umsätze aus dem \nVerkauf nicht apothekenpflichtiger Produkte in die Beitragsbemessung zu nicht \ngerechtfertigten Wettbewerbsverzerrungen im Verhältnis zu Wettbewerbern, die nicht \nApotheker sind, führen könnte. Denn es ist aus der Antragsbegründung nicht \nersichtlich, dass die Kammermitglieder mit entsprechend niedrigeren Beiträgen \nrechnen könnten, wenn nur noch auf Umsätze aus dem Verkauf apothekenpflichtiger \nProdukte abgestellt würde. Wollte die Beklagte in diesem Fall ihren unveränderten \nFinanzbedarf decken, müsste sie im Gegenzug den Beitragssatz entsprechend \nerhöhen. \n\n36\n\nDie formale Rüge, das angefochtene Urteil sei nicht hinreichend begründet, führt \nweder auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch auf einen \nVerfahrensfehler. Die wesentlichen rechtlichen Erwägungen hat das \nVerwaltungsgericht mitgeteilt.\n\n37\n\n2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher \nSchwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Schwierigkeiten bei \nder Ermittlung des mit dem Beitrag abzugeltenden Vorteils stellen keine \nentscheidungserheblichen tatsächlichen Schwierigkeiten dar, solange eine \nzulässigerweise pauschalierende Satzungsregelung weitere einzelfallbezogene \nFeststellungen entbehrlich macht. Dass die Grenzen der Pauschalierungsbefugnis \nüberschritten sein könnten, lassen die Darlegungen in der \nZulassungsbegründungsschrift nicht erkennen.\n\n38\n\nEbenso wenig ergeben sich besondere rechtliche Schwierigkeiten bei der \nAnwendung des Äquivalenzprinzips. Dessen Inhalt ist in der höchstrichterlichen \nRechtsprechung hinreichend geklärt. Auf dieser Grundlage kann bereits im \nZulassungsverfahren ohne Weiteres beurteilt werden, dass die angegriffene \nSatzungsregelung, wie ausgeführt, nicht gegen das Äquivalenzprinzip verstößt.\n\n39\n\n3. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO, die der Kläger ihr beimisst. Die als tatsächlich oder rechtlich \nschwierig und zugleich als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Fragen lassen \nsich anhand gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung auch ohne Durchführung \neines Berufungsverfahrens beantworten. Das gilt auch im Hinblick auf die vom \nBundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 3. September 1991 - 1 C 24.88 -, \nNVwZ-RR 1992, 175, entwickelten Maßstäbe, nach denen Umsätze aus \ninnungsfremder Tätigkeit nicht uneingeschränkt, sondern nur in den Grenzen \nzulässiger Typisierung bei der Berechnung von Beiträgen berücksichtigungsfähig \nsind. Einen darüber hinausgehenden allgemeinen Klärungsbedarf zeigt der Kläger \nnicht auf.\n\n40\n\nDie weiter aufgeworfene Frage,\n\n41\n\n\"ob bei der Anwendung des Äquivalenzprinzips statt auf die Vorteilsgerechtigkeit \nauf die Beitragsgerechtigkeit abgestellt werden kann\",\n\n42\n\nbedarf keiner Klärung im Berufungsverfahren. Sie ist in dieser Form schon nicht \nentscheidungserheblich. Denn selbst wenn nur auf den Vorteil abgestellt werden \ndürfte, wäre den Anforderungen des Äquivalenzprinzips nach höchstrichterlicher \nRechtsprechung durch eine Differenzierung nach der wirtschaftlichen \nLeistungsfähigkeit entsprochen. Bei der zulässigen typisierenden Betrachtung führt \ndies zu einer ausreichenden Entsprechung zwischen Beitragshöhe und Vorteil.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 1989 - 1 B 109.89 -, NJW 1990, 786, Urteil \nvom 3. September 1991 - 1 C 24.88 -, NVwZ-RR 1992, 175.\n\n44\n\nIm Übrigen ist, wie oben unter 1. bereits ausgeführt, höchstrichterlich geklärt, \ndass Gesichtspunkte der Beitragsgerechtigkeit in Form sozialer Erwägungen im \nRahmen des Gleichheitssatzes ein sachgerechter Grund für Differenzierungen von \nKammerbeiträgen nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind.\n\n45\n\n4. Die Berufung ist schließlich nicht zuzulassen, weil das angefochtene Urteil im \nSinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom \n3. September 1991 - 1 C 24.88 -, NVwZ-RR 1992, 175, abweicht. Nach dieser auf \nInnungsbeiträge bezogenen Entscheidung kommt es für die Bemessung von \nBeiträgen auf den Vorteil an, der dem Begünstigten aus der sachlichen \nZweckbestimmung der öffentlichen Einrichtung erwächst; eine wirtschaftliche \nLeistungsfähigkeit aufgrund innungsfremder Tätigkeit darf danach grundsätzlich nicht \nherangezogen werden. Zugleich hat das Bundesverwaltungsgericht Typisierungen \nfür zulässig gehalten, die Schwierigkeiten bei der Abgrenzung zum innungsfremden \nGewerbe Rechnung tragen; es sei nicht geboten, stets jede unter Umständen noch \nso geringe innungsfremde Tätigkeit bei der Ermittlung der maßgebenden \nLohnsumme auszuscheiden. Von diesen Grundsätzen weicht das angefochtene \nUrteil schon deshalb nicht mit tragenden Rechtssätzen ab, weil es sich auf andere \nRechtsnormen als die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bezieht. \nDarüber hinaus unterschieden sich die Fälle auch im Tatsächlichen, weil das \nBundesverwaltungsgericht einen Mischbetrieb zu beurteilen hatte, während hier in \nFrage steht, inwieweit übliche Randsortimente von Apotheken bei der \nBeitragsbemessung berücksichtigungsfähig sind. \n\n46\n\nUngeachtet der Verschiedenartigkeit der Fälle legt das Verwaltungsgericht \ntragend auch in der Sache keine anderen rechtlichen Maßstäbe zugrunde als das \nBundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 3. September 1991. Das \nangefochtene Urteil geht ebenso davon aus, dass die Berücksichtigung \nkammerfremder Umsätze - ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht dies für \ninnungsfremde Tätigkeiten entschieden hat - nur im Rahmen der dem Satzungsgeber \nzustehenden Pauschalierungsbefugnis gerechtfertigt ist. Indem der Kläger \neinwendet, der hohe Anteil nicht apothekenpflichtiger Produkte rechtfertige keine \nPauschalierung mehr, zeigt er eine Abweichung von tragenden Rechtssätzen aus \ndem angeführten höchstrichterlichen Urteil nicht auf.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n48\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.\n\n49\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG unanfechtbar. \n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250469","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-27/5-a-601-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250469","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250469","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-27/5-a-601-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250469","retrieved":"2026-07-09 02:12:59.016889+00:00"}}