{"status":"available","doknr":"OLD250468","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1027.5A3533.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-10-27","aktenzeichen":"5 A 3533/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren auf Zulassung der Berufung wird eingestellt, soweit es die \nKammerbeiträge für das 1. und 2. Quartal 2004 zum Gegenstand hatte. Der Antrag \ndes Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nGelsenkirchen vom 4. August 2006 wird bezogen auf den noch \nstreitgegenständlichen Kammerbeitrag für das 3. Quartal 2004 zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird für die Zeit bis zum 15. Januar \n2008 auf 4.615,83 EUR und für die Zeit danach auf 1.538,61 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nSoweit der Kläger den Zulassungsantrag zurückgenommen hat, wird das \nVerfahren in entsprechender Anwendung von §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 \nVwGO eingestellt.\n\n3\n\nIm Übrigen ist der Antrag auf Zulassung der Berufung unbegründet.\n\n4\n\n1. Die Antragsbegründung weckt im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.\n\n5\n\nOhne Erfolg macht der Kläger geltend, die Beitragsordnung der Beklagten \nverletze seine Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG, indem sie \nden von einem Apothekeninhaber zu zahlenden Kammerbeitrag unabhängig von der \nFeststellung des tatsächlichen Vorteils als einen Vomhundertsatz vom \nApothekenumsatz berechne.\n\n6\n\nVgl. § 2 Abs. 1 der Beitragsordnung der Beklagten vom 21. November 2001 \n(MBl. NRW. 2002 S. 125) in der Fassung der Änderung vom 19. Dezember 2003 \n(MBl. NRW. 2003 S. 1672). \n\n7\n\nDas Zulassungsvorbringen lässt keine Zweifel an der Richtigkeit der Annahme \ndes Verwaltungsgerichts aufkommen, dass die Erhebung umsatzbezogener Beiträge \ndurch die Beklagte insbesondere nicht gegen das Äquivalenzprinzip sowie den \nGleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Das Äquivalenzprinzip fordert, \ndass zwischen der Höhe des Beitrags und dem Nutzen des Mitglieds ein \nZusammenhang besteht. Die Höhe des Beitrags darf nicht in einem Missverhältnis zu \ndem Vorteil stehen, den er abgelten soll, und einzelne Mitglieder dürfen nicht im \nVerhältnis zu anderen übermäßig hoch belastet werden. Der Gleichheitssatz des Art. \n3 Abs. 1 GG verlangt, niemanden im Vergleich zu anderen Normadressaten anders \nzu behandeln, ohne dass zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem \nGewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen. Für die \nErhebung vorteilsbezogener Mitgliedsbeiträge durch eine öffentlich-rechtliche \nKörperschaft bedeutet dies, dass wesentlichen Verschiedenheiten der Mitglieder \nRechnung getragen werden muss. Aus dem Gleichheitssatz ergibt sich \ninsbesondere, dass die Beiträge im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander \ngrundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden müssen.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2006 - 6 C 19.05 -, BVerwGE 125, 384, und \nvom 26. Juni 1990 - 1 C 45.87 -, NVwZ 1990, 1167.\n\n9\n\nDer zuständige Normgeber darf dabei in gewissen Grenzen pauschalieren und \ntypisieren.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. November 2001 - 6 B 60.01 -, DVBl. 2002, \n206, und vom 25. Juli 1989 - 1 B 109.89 -, NJW 1990, 786.\n\n11\n\nEs ist höchstrichterlich seit langem geklärt, dass im Rahmen der nach diesem \nMaßstab zulässigen Typisierung eine nach der Höhe des Umsatzes des einzelnen \nKammermitglieds gestaffelte Beitragserhebung vorteilsgerecht ist und in Einklang mit \ndem Gleichheitsgrundsatz steht. \n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1971 - 1 C 48.65 -, BVerwGE 39, 100, \nund vom 13. März 1962 - 1 C 155.59 -, NJW 1962, 1311.\n\n13\n\nDiese auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Rechtsprechung wird \ndurch das Antragsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Die Rüge, ein \nbesonderer Vorteil für umsatz- bzw. einkommensstarke Kammermitglieder sei nicht \nerkennbar, zeigt ein dem Äquivalenzprinzip widersprechendes Missverhältnis \nzwischen Beitrag und Vorteil nicht auf. Auch wenn sich der den Kammerangehörigen \nerwachsende Vorteil schwer belegen lässt, so ist doch bei der zulässigen \ntypisierenden Betrachtung die Annahme gerechtfertigt, dass - abgesehen von \nSondergruppen - höhere Einkünfte, die mit steigenden Umsätzen im allgemeinen \neinhergehen, regelmäßig zu einem höheren materiellen und immateriellen Nutzen \nder Existenz und des Wirkens der Kammer für ihre Mitglieder führen. \n\n14\n\nVgl. zur einkommensabhängigen Beitragsbemessung BVerwG, Beschlüsse vom \n26. Januar 1993 - 1 C 33.89 -, BVerwGE 92, 24, und vom 25. Juli 1989 - 1 B 109.89 \n -, NJW 1990, 786.\n\n15\n\nWeshalb das Äquivalenzprinzip vor diesem Hintergrund eine differenzierte \nBeitragshöhe verbieten soll, lässt die Zulassungsbegründung nicht erkennen. \nSchwierigkeiten bei der Bemessung eines Vorteils, denen durch Pauschalierungen \nRechnung getragen werden kann, lassen für sich genommen - auch im Verhältnis zu \nanderen Kammermitgliedern - nicht auf ein Missverhältnis zwischen der \nBeitragshöhe und dem Wert der Mitgliedschaft schließen.\n\n16\n\nEin Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip ergibt sich auch nicht aus dem \nEinwand, der Umsatz des Klägers spiegele nicht seine wirtschaftliche \nLeistungsfähigkeit wider; diese hänge nicht vom Umsatz, sondern vom Gewinn ab. \nDer Einwand lässt ein Missverhältnis zwischen Beitragshöhe und Vorteil nicht \nerkennen. Der Sache nach macht der Kläger mit seiner Rüge vielmehr einen Verstoß \nder umsatzbezogenen Beitragserhebung gegen den Gleichheitssatz geltend. Auch \nunter diesem Aspekt greift sie jedoch nicht durch. Der Abgabengesetzgeber verfügt \ninnerhalb seiner Regelungskompetenz über einen weiten Entscheidungs- und \nGestaltungsspielraum. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass \nder Satzungsgeber nicht gehalten ist, die \"gerechteste\" denkbare Lösung zu \nwählen.\n\n17\n\nVgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. August 1999 - 1 BvL 9/98 -, NJW 1999, \n3549; BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 1989 - 1 B 109.89 -, NJW 1990, 786. \n\n18\n\nIn diesem Rahmen ist die der angegriffenen Beitragsregelung zugrunde liegende \nAnnahme nicht zu beanstanden, dass im allgemeinen höhere Umsätze auf eine \nentsprechend höhere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit schließen lassen. Dieser \nZusammenhang wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Gewinne aus dem \nVerkauf von Medikamenten je nach Höhe des Einzelpreises auch bei gleichem \nUmsatz erheblichen Schwankungen unterliegen. Hierdurch wird nicht die \npauschalierende Einschätzung des Satzungsgebers in Zweifel gezogen, dass sich \nderartige Schwankungen im Rahmen der Gesamtumsätze der Apotheken wieder \nweitgehend nivellieren. \n\n19\n\nDer Vortrag des Klägers, ein Apotheker, der seinen Umsatz aus dem Verkauf \nniedrigpreisiger Arzneimittel erziele, habe höhere Gewinne als ein auf den Verkauf \nvon teureren Produkten spezialisierter Apotheker, gebietet keine abweichende \nBewertung. Selbst wenn es - in den durch § 10 Apothekengesetz und § 15 Abs. 1 \nund 2 Apothekenbetriebsordnung gesetzten Grenzen - zu Spezialisierungen \nkommen sollte, zeigt der Kläger jedenfalls nicht auf, dass und inwieweit dieser \nUmstand einer Typisierung im Form einer umsatzbezogenen Beitragserhebung \nentgegen stehen könnte. Bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen darf der \nNormgeber in der Weise verallgemeinern und pauschalieren, dass an Regelfälle \neines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen \naußer Betracht bleiben. Dabei stellt das Auftreten solcher abweichender Einzelfälle \ndie Entscheidung des Normgebers nicht in Frage, solange nicht mehr als 10 % der \nvon der Regelung betroffenen Fälle dem \"Typ\" widersprechen.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2008 - 9 B 40.08 -, juris; Urteil vom 1. \nAugust 1986 - BVerwG 8 C 112.84 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 59 \nS. 54 m.w.N.\n\n21\n\nDie Zulassungsbegründung lässt nicht erkennen, dass es im Einzugsbereich der \nBeklagten in einem solchen Umfang Apothekenspezialisierungen gibt, der die \nBildung eines umsatzbezogenen Regeltyps ausschließen oder die eines \nAusnahmetyps gebieten könnte. \n\n22\n\nEbenfalls ohne Erfolg macht der Kläger geltend, der Kammerbeitrag habe sich \ndurch die Anhebung der Obergrenze für den der Beitragsbemessung zugrunde zu \nlegenden Gesamtumsatz auf 10 Mio. Euro um ein Mehrfaches erhöht, ohne dass die \nBeklagte ihre Leistungen verändert habe. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend und \nin Einklang mit höchstrichterlicher Rechtsprechung darauf abgestellt, dass die \nErhöhung aus der Neustrukturierung der Beitragsordnung der Beklagten folge und \nfür sich gesehen nicht auf ein Missverhältnis zwischen der Beitragshöhe und dem \nWert der Mitgliedschaft schließen lasse. Im Hinblick auf den Entscheidungs- und \nGestaltungsspielraum des Satzungsgebers kommt es nicht auf den Gesichtspunkt \nder \"Erforderlichkeit\" gerade des gewählten Beitragsmodells im Vergleich zu anderen \ndenkbaren Maßstäben an. \n\n23\n\nEbenso wenig unterliegt es Bedenken, dass die Beitragsordnung der Beklagten \ndie Beitragshöchstgrenze nicht von der Zahl der Filialapotheken abhängig macht. \nDass auch Filialapotheker die Leistungen der Beklagten in Anspruch nehmen \nkönnen, erhöht nicht den Vorteil dieser Leistungen für den jeweiligen \nbeitragspflichtigen Apothekenleiter. Dieser profitiert von der Kammertätigkeit nach \nder zulässigen pauschalen Annahme des Satzungsgebers typischerweise in \nAbhängigkeit von der Höhe seines Umsatzes, nicht der Zahl seiner Filialen.\n\n24\n\nAuch der Einwand des Klägers, Umsätze aus dem Verkauf \nnichtapothekenpflichtiger Produkte hätten bei der Beitragsbemessung nicht \neinbezogen werden dürfen, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \ndes erstinstanzlichen Urteils. Zwar rechtfertigt die Heranziehung der \nKammermitglieder nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Wege \numsatzbezogener Beiträge nicht die uneingeschränkte Berücksichtigung \nbetriebsfremder Umsatzanteile. Denn für die Bemessung von Beiträgen kommt es \nauf den Vorteil an, der dem Begünstigten aus der sachlichen Zweckbestimmung der \nöffentlichen Einrichtung erwächst. Jedoch sind auch insoweit Ungleichheiten \nunbedenklich, die sich aus zulässigen Typisierungen und Pauschalierungen ergeben \nkönnen. Dementsprechend muss nicht stets jede unter Umständen noch so geringe \nkammerfremde Tätigkeit bei der Ermittlung der maßgebenden Umsätze \nausgeschieden werden.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. September 1991 - 1 C 24.88 -, NVwZ-RR 1992, \n175.\n\n26\n\nDiesen Anforderungen trägt § 3 Abs. 1 Satz 3 der Beitragsordnung der Beklagten \nhinreichend Rechnung, indem bei der rechtzeitig vorgelegten Umsatzerklärung \nbetriebsfremde Umsatzanteile abgesetzt werden können. Selbst wenn Umsätze aus \nnicht apothekenpflichtigen Randsortimenten dieser Regelung nicht unterfallen \nsollten, zeigt der Kläger nicht auf, dass hierdurch die Grenzen zulässiger Typisierung \nüberschritten würden. Auch unter Berücksichtigung der vom Kläger angeführten \ndurchschnittlichen Umsatzstruktur, nach der ein Anteil von etwa 10 % des Umsatzes \naus dem Verkauf nicht apothekenpflichtiger Produkte herrührt, ist nicht erkennbar, \ndass die beitragsmäßige Berücksichtigung dieser Umsätze zu einem groben \nMissverhältnis zwischen Beitrag und Vorteil und damit zu einer Verletzung des \nÄquivalenzprinzips führen könnte. Da ein apothekentypisches Randsortiment \nüblicherweise in öffentlichen Apotheken angeboten wird, begegnet die \nBeitragserhebung unter Einbeziehung dieser Umsätze auch unter \nGleichheitsgesichtspunkten keinen Bedenken.\n\n27\n\nVgl. VG Osnabrück, Urteil vom 28. Juni 2004 - 6 A 107/02 -, juris Rn. 42.\n\n28\n\nDie formale Rüge, das angefochtene Urteil sei nicht hinreichend begründet, führt \nweder auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch auf einen \nVerfahrensfehler. Die wesentlichen rechtlichen Erwägungen hat das \nVerwaltungsgericht mitgeteilt.\n\n29\n\n2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher \nSchwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Schwierigkeiten bei \nder Ermittlung des mit dem Beitrag abzugeltenden Vorteils stellen keine \nentscheidungserheblichen tatsächlichen Schwierigkeiten dar, solange eine \nzulässigerweise pauschalierende Satzungsregelung weitere einzelfallbezogene \nFeststellungen entbehrlich macht. Dass die Grenzen der Pauschalierungsbefugnis \nüberschritten sein könnten, lassen die Darlegungen in der \nZulassungsbegründungsschrift nicht erkennen.\n\n30\n\nEbenso wenig ergeben sich besondere rechtliche Schwierigkeiten bei der \nAnwendung des Äquivalenzprinzips. Dessen Inhalt ist in der höchstrichterlichen \nRechtsprechung hinreichend geklärt. Auf dieser Grundlage kann bereits im \nZulassungsverfahren ohne Weiteres beurteilt werden, dass die angegriffene \nSatzungsregelung, wie ausgeführt, nicht gegen das Äquivalenzprinzip verstößt. \n\n31\n\n3. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO, die der Kläger ihr beimisst. Die von ihm aufgeworfene \nFrage,\n\n32\n\n\"ob bei der Frage, ob das Äquivalenzprinzip eingehalten wurde, auch auf die \nBeitragsgerechtigkeit abgestellt werden darf oder ob insoweit allein auf den \ngewährten Vorteil abzustellen ist\",\n\n33\n\nbedarf keiner Klärung im Berufungsverfahren. Sie ist in dieser Form schon nicht \nentscheidungserheblich. Denn selbst wenn, wie der Kläger meint, nur auf den Vorteil \nabzustellen wäre, wäre den Anforderungen des Äquivalenzprinzips nach \nhöchstrichterlicher Rechtsprechung durch eine Differenzierung nach der \nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprochen. Bei der zulässigen typisierenden \nBetrachtung führt dies zu einer ausreichenden Entsprechung zwischen Beitragshöhe \nund Vorteil.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 1989 - 1 B 109.89 -, NJW 1990, 786, und \nUrteil vom 3. September 1991 - 1 C 24.88 -, NVwZ-RR 1992, 175.\n\n35\n\nDarüber hinaus ist die Berücksichtigung von Gesichtspunkten der \nBeitragsgerechtigkeit in Form sozialer Erwägungen nach höchstrichterlicher \nRechtsprechung im Rahmen des Gleichheitssatzes ein sachgerechter Grund für \nDifferenzierungen von Kammerbeiträgen nach der wirtschaftlichen \nLeistungsfähigkeit.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1971 - 1 C 48.65 -, BVerwGE 39, 100, \nund vom 3. September 1991 - 1 C 24.88 -, NVwZ-RR 1992, 175; Beschluss vom \n26. Januar 1993 - 1 C 33.89 -, BVerwGE 92, 24.\n\n37\n\n4. Die Berufung ist schließlich nicht zuzulassen, weil das angefochtene Urteil im \nSinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom \n3. September 1991 - 1 C 24.88 -, NVwZ-RR 1992, 175, abweicht. Nach dieser auf \nInnungsbeiträge bezogenen Entscheidung kommt es für die Bemessung von \nBeiträgen auf den Vorteil an, der dem Begünstigten aus der sachlichen \nZweckbestimmung der öffentlichen Einrichtung erwächst; eine wirtschaftliche \nLeistungsfähigkeit aufgrund innungsfremder Tätigkeit darf danach grundsätzlich nicht \nherangezogen werden. Zugleich hat das Bundesverwaltungsgericht Typisierungen \nfür zulässig gehalten, die Schwierigkeiten bei der Abgrenzung zum innungsfremden \nGewerbe Rechnung tragen; es sei nicht geboten, stets jede unter Umständen noch \nso geringe innungsfremde Tätigkeit bei der Ermittlung der maßgebenden \nLohnsumme auszuscheiden. Von diesen Grundsätzen weicht das angefochtene \nUrteil schon deshalb nicht mit tragenden Rechtssätzen ab, weil es sich auf andere \nRechtsnormen als die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bezieht. \nDarüber hinaus unterscheiden sich die Fälle auch im Tatsächlichen, weil das \nBundesverwaltungsgericht einen Mischbetrieb zu beurteilen hatte, während hier in \nFrage steht, inwieweit übliche Randsortimente von Apotheken bei der \nBeitragsbemessung berücksichtigungsfähig sind. \n\n38\n\nUngeachtet der Verschiedenartigkeit der Fälle legt das Verwaltungsgericht \ntragend auch in der Sache keine anderen rechtlichen Maßstäbe zugrunde als das \nBundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 3. September 1991. Das \nangefochtene Urteil geht ebenso davon aus, dass zur Bemessung des \nKammerbeitrags \"vorrangig auf die berufliche Tätigkeit abzustellen [ist], welche dem \nBerufsbild entspricht.\" Ausgehend davon sieht das Verwaltungsgericht die \nBerücksichtigung kammerfremder Umsätze - ebenso wie das \nBundesverwaltungsgericht dies für innungsfremde Tätigkeiten entschieden hat - nur \nim Rahmen der dem Satzungsgeber zustehenden Pauschalierungsbefugnis als \ngerechtfertigt an. \n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO.\n\n40\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.\n\n41\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. \n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250468","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-27/5-a-3533-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250468","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250468","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-27/5-a-3533-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250468","retrieved":"2026-07-09 02:12:58.932697+00:00"}}