{"status":"available","doknr":"OLD250472","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1027.20A867.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-10-27","aktenzeichen":"20 A 867/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 14.100,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der von dem Kläger \nausdrücklich geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO greift nicht. Das Zulassungsvorbringen \nlässt sich auch nicht sinngemäß einem der anderen Zulassungsgründe zuordnen. Insbesondere \nist kein Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO aufgezeigt. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung maßgeblich darauf \nabgestellt, dass in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt des \nErlasses des Widerspruchsbescheides (Oktober 2007) betreffend die im Wesentlichen streitige \nWiderrufsverfügung zu Lasten des Klägers der Regelvermutungstatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. \n1 Buchstabe a) WaffG erfüllt gewesen sei, weil das Amtsgericht T. gegen ihn mit \nStrafbefehl vom 1. Dezember 2006 - 92 Cs 1076/06 - wegen eines Vergehens nach „§§ 64, 84 \nGmbHG\" eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen festgesetzt hatte. Besondere Umstände, \ndie ein Abweichen vom Regelfall rechtfertigten, seien nicht gegeben. Dem hat der Kläger mit \nseinem Zulassungsvorbringen nichts Erhebliches entgegengesetzt. Insbesondere lässt das \nAntragsvorbringen keine Zweifel daran aufkommen, dass die Festsetzung der Geldstrafe, die \nentsprechend § 410 Abs. 3 StPO einer Bestrafung durch Urteil gleichsteht, im Sinne des \nangeführten Regelvermutungstatbestandes wegen einer Vorsatztat erfolgt ist. Wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegt hat, ist für die Bewertung, ob eine \nstrafrechtliche Verurteilung wegen einer Vorsatztat erfolgt ist, die strafrichterliche Bewertung \nder Tat maßgeblich, wie sie in dem Strafurteil bzw. Strafbefehl zum Ausdruck kommt. Die \nstrafgerichtliche Entscheidung muss aus sich heraus verständlich sein und in dem Falle, dass - \nwie bei der hier in Rede stehenden Insolvenzverschleppung nach § 64 GmbHG - eine Tat \nsowohl fahrlässig als auch vorsätzlich begangen werden kann (§ 84 GmbHG), mit Gewissheit \nerkennen lassen, dass eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehungsweise erfolgt ist. \n\n4\n\nVgl. zur Bewertung von Ausweisungstatbeständen im Ausländerrecht: Discher, in GK-\nAufenthG, Stand August 2008, § 53 Rndnrn. 95, 141 m.w.N.\n\n5\n\nDaran fehlt es nicht etwa schon dann, wenn es - wie hier - hinsichtlich der Bezeichnung \nder angeklagten bzw. abgeurteilten Tat eingangs eines Strafbefehls an einer ausdrücklichen \nKennzeichnung der Schuldform fehlt und auch die angegebene Kette der angewendeten \nVorschriften zu dieser Frage keinen sicheren Aufschluss gibt. Es reicht, wenn sich - wie hier - \ndie erforderliche Gewissheit aus dem objektiven Gesamtgehalt der strafrichterlichen \nEntscheidung, also auch aus den weiteren Ausführungen im Strafbefehl zu der dem \nBetroffenen im Konkreten zur Last gelegten Verhaltensweise gewinnen lässt. Da nach § 15 \nStGB regelmäßig nur vorsätzliches Handeln strafbar ist, fahrlässiges lediglich, wenn es \nausdrücklich mit Strafe bedroht ist, deutet die fehlende ausdrückliche Kennzeichnung der \nSchuldform im konkreten Anklagesatz ebenso wie in der Urteilsformel nach § 260 Abs. 4 \nSatz 1 StPO ohnehin eher auf eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehung, als dass hier \nder Schluss auf den Vorwurf bloßer Fahrlässigkeit gerechtfertigt wäre.\n\n6\n\nVgl. zur fehlenden Kennzeichnungspflicht von Vorsatz in der Urteilsformel nach § 260 \nAbs. 4 Satz 1 StPO im Zusammenhang mit BTM-Delikten: BGH, Beschluss vom 29. Juli \n1992 - 3 StR 61. 92 - , NStZ 1992, 546.\n\n7\n\nDie Ausführungen im Strafbefehl zu den konkreten Einzelheiten des dem Kläger zur Last \ngelegten Verhaltens lässt Zweifel daran, dass die Bestrafung wegen einer vorsätzlich \nbegangenen Insolvenzverschleppung erfolgt ist, nicht aufkommen. Ausdrücklich ist \nfestgestellt, dass das Unternehmen, dessen Geschäfte der Kläger geführt hatte, objektiv \nüberschuldet war. Die Verbindlichkeiten überstiegen danach die nach Einstellung des \nproduzierenden Gewerbes noch verbliebenen Einnahmen aus Vermietung des \nAnlagevermögens. Weiter ist ausdrücklich die Kenntnis des Klägers von der Überschuldung \nhervorgehoben und damit notwendig die Kenntnis von den die Antragspflicht auslösenden \nUmständen. Danach spricht nichts für die Vorstellung des Strafrichters, die Aburteilung sei \nwegen einer bloß fahrlässig verabsäumten rechtzeitigen Antragstellung erfolgt. Umstände \nbetreffend die Versäumung der Antragsfrist, die trotz erkannter Insolvenzreife gleichwohl für \nein bloß fahrlässiges Handeln sprechen könnten, enthält der Strafbefehl gerade nicht. Die \nErwägungen des Klägers dazu, der vom Strafrichter festgestellte Sachverhalt ließe auch eine \nSubsumtion unter den Begriff der bewussten Fahrlässigkeit zu, sind unzutreffend. Der zur \nBegründung angeführte Sachverhalt, er habe zur Beseitigung der Überschuldung betreffend \ndie eigenen (Pensions-)Ansprüche gegen die Gesellschaft eine Rangrücktrittserklärung \nabgegeben in der Meinung, damit die Überschuldung ausgleichen zu können, wird im \nStrafbefehl eben nicht zugrunde gelegt, sondern steht in unauflöslichem Widerspruch zu den \nausdrücklichen tatrichterlichen Feststellungen. Danach war - wie dargestellt - objektiv \nÜberschuldung eingetreten und hatte der Kläger Kenntnis eben davon. \n\n8\n\nBesondere Umstände, die es rechtfertigen würden, den Kläger trotz des verwirklichten \nRegeltatbestandes weiterhin in waffenrechtlicher Hinsicht als zuverlässig anzusehen, lässt das \nAntragsvorbringen ebenfalls nicht hervortreten. Damit entfällt auch jeder Anknüpfungspunkt \nfür eine weitere Sachaufklärung und ist zugleich auch kein Verfahrensfehler des \nVerwaltungsgerichts erkennbar, der eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO \nrechtfertigen würde.\n\n9\n\nWie das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt hat, besteht kein Anlass, im \nRahmen des vorliegenden Verfahrens die Richtigkeit der erfolgten strafgerichtlichen \nFeststellungen und Bewertungen einer weitergehenden Überprüfung zu unterziehen. Das gilt \nnamentlich für die festgestellten Sachverhalte, die den Vorwurf des Vorsatzes tragen. Denn \nGerichte und Behörde dürfen bei der Prüfung, ob atypische Umstände vorliegen, die die \nabgeurteilte Tat in einem milderen Licht erscheinen lassen, grundsätzlich von der Richtigkeit \nder strafgerichtlichen Feststellungen und Bewertungen ausgehen. Nur ausnahmsweise, wenn \nohne weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht, oder die Behörde \nbzw. das Gericht den Vorfall besser beurteilen kann als die Strafverfolgungsorgane, gilt \nanderes. \n\n10\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 2008 - 3 B 10.08 -, vom 27. März 2007 - 6 B \n108.06 - und vom 22. April 1992 - 1 B 61.92 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 63, zu § 5 Abs. 2 \nSatz 1 WaffG a.F. \n\n11\n\nEine solche erkennbare Fehlerhaftigkeit der Feststellungen und Bewertungen des \nStrafgerichts liegt hier nicht vor. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers bleibt schon \nohne wirkliche Substanz. Das gilt gerade auch für seine Behauptung, der Sachverhalt habe \ntatsächlich keine Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrages begründet. Weitergehende \nFeststellungen oder Ermittlungen erübrigen sich. Soweit der Kläger geltend macht, er habe \nden geltend gemachten Sachverhalt nicht zu seiner Verteidigung im staatsanwaltschaftlichen \nErmittlungsverfahren vorgetragen, weil ihm unter Verstoß gegen strafprozessuale \nVorschriften keine ausreichende Akteneinsicht gewährt worden sei, führt auch dies zu keiner \nanderen Bewertung. Zum einen ist auch hierzu nichts weiter substantiiert; insbesondere \nerschließt sich nicht, was den Kläger gehindert haben könnte, die entsprechenden Aspekte \nauch ohne Akteneinsichtnahme oder jedenfalls in einem Einspruchsverfahren gegen den \nStrafbefehl einzuführen. Zum anderen erhellt der behauptete Verfahrensfehler im \nStrafverfahren nicht schon für sich die Fehlerhaftigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen. \n\n12\n\nAuch im Übrigen spricht nichts gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei der \nabgeurteilten Tat handele es sich um ein „typisches\" vorsätzliches Insolvenzvergehen jenseits \neiner bloßen Bagatelle. Seine Eigenverantwortlichkeit wird insbesondere nicht dadurch \nentscheidend relativiert, dass der Kläger die Geschäftsführung lediglich aus Gefälligkeit \nausgeübt haben will. Im Gegenteil: Wenn seine Tätigkeit (allein) darauf abgezielt haben \nsollte, ein zu Lasten eines Dritten bestehendes Wettbewerbsverbot zu umgehen, wirft dies \neher weitergehende Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit auf, als dass sich daraus etwas zu \nseinen Gunsten ableiten ließe. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt in Anlehnung an den Streitwertkatalog der \nVerwaltungsgerichtsbarkeit 2004, dass Erlaubnisse für insgesamt 15 Waffen im Streit stehen. \n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250472","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-27/20-a-867-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 410","ref_norm":"410","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250472","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250472","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-27/20-a-867-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250472","retrieved":"2026-07-09 02:12:59.265799+00:00"}}