{"status":"available","doknr":"OLD250471","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1027.14A1213.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-10-27","aktenzeichen":"14 A 1213/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf \n7.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist \nnicht in einer dem Erfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise \ndargelegt. \n\n4\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils liegen vor, \nwenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung \nmit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.\n\n5\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 = \nDVBl. 2000, 1458.\n\n6\n\nDas Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, solche Zweifel bezüglich seiner \nEinwände gegen die Bewertung seiner Hausarbeit zu begründen.\n\n7\n\nDer Aufgabentext für die vom Kläger gefertigte Hausarbeit enthielt folgenden \nZusatz:\n\n8\n\nHinweise zu den Besonderheiten bei der Bearbeitung der Hausaufgabe im \nHinblick auf die Schuldrechtsreform\n\n9\n\na) Das am 01.01.2002 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des \nSchuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138) bleibt bei der Bearbeitung der Ihnen \nübersandten Hausaufgabe außer Betracht. Insoweit ist der Bearbeitung das bis zum \n31.12.2001 geltende Recht zugrunde zu legen.\n\n10\n\nb) Im übrigen verbleibt es bei dem Grundsatz, dass das jeweils aktuelle Recht \nGegenstand des Examens ist. \n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat diesen Bearbeitungshinweis entgegen der \nAuffassung des Klägers nicht für irreführend gehalten. Es sei damit nicht zum \nAusdruck gekommen, dass undifferenzierend nur ein bestimmtes Recht, nämlich das \nim Zeitpunkt der Ausgabe der Hausarbeit geltende Recht anzuwenden sei. Vielmehr \nsei unter Beachtung der juristischen Methodik und Arbeitsweise davon auszugehen, \ndass etwa bei Sachverhalten, die sich über einen Zeitraum erstrecken, alte und neue \ngesetzliche Regelungen das für den Fall geltende aktuelle Recht seien.\n\n12\n\nSoweit dem der Kläger damit entgegen tritt, dass als aktuelles Recht immer nur \nein konkretes Recht angesehen werden könne, verkennt er, was das \nVerwaltungsgericht zum Ausdruck bringen wollte und was als banale \nSelbstverständlichkeit Inhalt des Bearbeitungshinweises ist. Der dem \nBearbeitungshinweis eindeutig und unzweifelhaft zu entnehmende Grundsatz \nbesagt, dass bei der Bearbeitung der Hausarbeit nicht von einer fiktiven Rechtslage \nauszugehen ist. Zum aktuellen Recht gehören allerdings auch die Bestandteile außer \nKraft gesetzten Rechts, soweit sie durch Übergangsbestimmungen für weiterhin \nanwendbar erklärt werden, ebenso wie die verfahrensrechtlichen Grundsätze, nach \ndenen sich beurteilt, welche Sach- und Rechtslage bei der Überprüfung des \nHandelns eines Trägers öffentlich-rechtlicher Befugnisse oder bei der Beurteilung \neines geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Anspruchs zugrunde zu legen ist. Von \ndiesem Grundsatz war nur bezüglich des Schuldrechts abzuweichen und ein fiktive \nRechtslage ohne Inkrafttreten des Gesetzes vom 26.11.2001 zugrunde zu legen.\n\n13\n\nDer Kläger geht denn auch selbst davon aus, dass es sich insoweit um einen \n\"selbstverständlichen Grundsatz\" handelt und sieht das Irreführende darin, dass der \nGrundsatz durch den Bearbeitungshinweis \"derart betont worden sei, dass der \nBearbeiter davon ausgehen konnte, eine konkrete Bearbeitung des Problems, \nwelcher Gesetzestext anzuwenden sei, sei nicht erwünscht\". Das ist abwegig. Das \nGegenteil ist richtig: Es wäre grob irreführend, wenn das beklagte Amt durch die \nBetonung dieses selbstverständlichen Grundsatzes den Bearbeitungshinweis hätte \ngeben wollen, dass von ihm abzuweichen sei. \n\n14\n\nDie Angriffe gegen die verwaltungsgerichtliche Würdigung der sonstigen \nEinwände gegen die Prüferbewertung ist unsubstanziiert. Entgegen der Auffassung \ndes Klägers gibt es für schriftliche Arbeiten in den juristischen Staatsprüfungen keine \n\"Musterlösungen\", die in irgendeiner Weise für die Prüferbewertung verbindlich \nwären. Auch die Vermutung ist substanzlos, dass die Prüfer eine unsachliche \nBewertung vorgenommen hätten, um das \"einmal gefundene Bewertungsergebnis \naufrecht zu erhalten\".\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).\n\n16\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250471","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-27/14-a-1213-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250471","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250471","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-27/14-a-1213-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250471","retrieved":"2026-07-09 02:12:59.188997+00:00"}}