{"status":"available","doknr":"OLD250466","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1027.12A1983.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-10-27","aktenzeichen":"12 A 1983/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, \nwenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger wenden sich gegen die rückwirkende Neufestsetzung von Elternbeiträgen für \ndas Jahr 2001. \n\n3\n\nDer Sohn der Kläger besuchte den städtischen Kindergarten August-Brust-Straße in \nGladbeck im Mai 2001 in der Betreuungsform „Krabbelgruppe\" und in der Zeit vom 1. Juni \nbis zum 31. Dezember 2001 in der Betreuungsform „Kindergarten über Mittag\". Auf der \nGrundlage des im Jahr 1999 erzielten Einkommens der Kläger setzte der Beklagte mit \nBescheid vom 29. Mai 2001 den Elternbeitrag vorläufig fest, und zwar für den Monat Mai \n2001 auf 276 DM (141,12 Euro) und für die Zeit ab dem 1. Juni 2002 auf 138 DM (70,56 \nEuro) pro Monat.\n\n4\n\nAuf entsprechende Aufforderung des Beklagten legten die Kläger Ende März 2006 u.a. \nAuskunftsbögen zu den von ihnen im Jahr 2001 erzielten Einkünften sowie den für dieses \nJahr erteilten Einkommenssteuerbescheid vor. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2007 setzte der \nBeklagte u.a. den von den Klägern zu entrichtenden Elternbeitrag rückwirkend für den Monat \nMai 2001 auf 408 DM und rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. Dezember \n2001 auf 225 DM pro Monat fest und erhob die sich hieraus ergebende Nachforderung in \nHöhe von insgesamt 378,87 EUR (= 741 DM).\n\n5\n\nDen hiergegen mit dem Einwand der Verjährung erhobenen Widerspruch der Kläger wies \nder Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2007 zurück. Zur Begründung \nführte er aus, Verjährung sei noch nicht eingetreten, da die vierjährige Verjährungsfrist erst \nmit Ablauf des Jahres beginne, in dem die für die Neufestsetzung maßgeblichen Unterlagen \nvorgelegt worden seien. Dies sei hier im Jahr 2006 geschehen, so dass die Verjährungsfrist \nerst am 31. Dezember 2010 ende. \n\n6\n\nZur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Klage haben die Kläger ihr Vorbringen aus \ndem Widerspruchsverfahren wiederholt und ergänzend ausgeführt, der Kläger zu 2. habe die \nzuständige Sachbearbeiterin des Beklagten Ende Juni 2001 zunächst telefonisch und auf deren \nWunsch hin auch schriftlich über das voraussichtliche Einkommen der Kläger im Jahr 2001 \ninformiert.\n\n7\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid des Beklagten vom 17. Oktober 2007 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Beklagten vom 22. Oktober 2007 aufzuheben, soweit für den \nMonat Mai 2001 der Elternbeitrag rückwirkend auf 408,00 DM und für die Monate Juni bis \nDezember 2001 der monatliche Elternbeitrag rückwirkend auf 225,00 DM festgesetzt und \neine Nachforderung in Höhe von 741,00 DM (378,87 Euro) erhoben worden ist.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n11\n\nZur Begründung hat er ausgeführt, eine Mitteilung der Kläger über deren Einkommen im \nJahr 2001 sei weder zu den Akten gelangt noch der zuständigen Mitarbeiterin erinnerlich. Die \nvon den Klägern behauptete Mitteilung sei jedenfalls nicht geeignet, den Beginn der \nvierjährigen Festsetzungsfrist auszulösen. Insoweit komme es allein auf den Zugang des den \nKlägern für das Jahr 2001 erteilten Steuerbescheids bei dem Beklagten an, zumal die Kläger \nbereits mit Bescheid vom 29. Mai 2001 aufgefordert worden seien, den Steuerbescheid für das \nJahr 2001 bei dem Beklagten einzureichen, sobald er ihnen vorliege. Ohne eine Mitwirkung \nder Kläger habe ein Elternbeitrag nicht festgesetzt werden können. Daher habe ohne die \nVorlage des Steuerbescheids für das Jahr 2001 die vierjährige Festsetzungsverjährung erst mit \nAblauf des dritten Kalenderjahres nach Entstehung der Abgabe, mithin am 1. Januar 2005, zu \nlaufen begonnen und ende erst am 31. Dezember 2008. Bei Erlass des angefochtenen \nBescheids vom 17. Oktober 2007 seien die von den Klägern für das Jahr 2001 zu \nentrichtenden Elternbeiträge somit noch nicht verjährt gewesen. \n\n12\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und zur \nBegründung ausgeführt, dass auf die Erhebung von Elternbeiträgen \n\n13\n\n§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) entsprechend anzuwenden sei und \ndanach eine Festsetzungsverjährungsfrist von vier Jahren gelte. Eine Anlaufhemmung \nentsprechend § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO komme nicht in Betracht. Im Elternbeitragsrecht \nkönne aufgrund der Höchstbeitragsregelung in § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK auch ohne Angaben \nder Eltern oder Vorlage des geforderten Einkommensnachweises ein Elternbeitrag festgesetzt \nwerden. Im Übrigen spreche gegen die entsprechende Anwendung von § 170 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 1 AO, dass diese Vorschrift ihrer Konzeption nach nur auf Fälle ausgerichtet sei, in denen \neine Abgabe noch nicht festgesetzt worden sei. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf \ndie Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. \n\n14\n\nZur Begründung seiner hiergegen vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung führt \nder Beklagte im Wesentlichen folgendes aus: § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO erfasse alle Fälle, \nin denen die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung oder Anmeldung in einem Gesetz oder \nin einer Satzung begründet worden sei und der Durchführung eines gesetzlich \nvorgeschriebenen Festsetzungsverfahrens diene, das der Sache nach Angaben des \nSteuerpflichtigen über die Besteuerungsgrundlagen voraussetze. Hier habe die gesetzliche \nMitteilungspflicht nach § 17 Abs. 5 Satz 5 GTK bestanden. Auf diese Verpflichtung seien die \nKläger bereits mit dem Bescheid vom 29. Mai 2001 ausdrücklich hingewiesen worden. \nSoweit sich das Verwaltungsgericht demgegenüber auf die Entscheidung des \nBundesfinanzhofs vom 18. Mai 2006 - III R 80/04 -, BFHE 214, 1, BStBl. II 2008, 371, \nberufen habe, sei der Sachverhalt, der dieser Entscheidung zugrundegelegen habe, mit der hier \nvorliegenden Fallkonstellation nicht gleichzusetzen. Auch der Bundesfinanzhof gehe davon \naus, dass das Nichtbefolgen einer gesetzlichen Verpflichtung zur Abgabe einer \nSteuererklärung bereits zur Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO führen \nkönne. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es der Regelung über die \nAnlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO deshalb nicht bedürfe, weil die Behörde \ndie Möglichkeit habe, den Höchstbeitrag festzusetzen, könne nicht gefolgt werden. Diese \nRegelung richte sich vornehmlich an einen Personenkreis, der schon nach eigener \nEinschätzung in der obersten Einkommensgruppe liege und der nicht gezwungen werden \nsolle, außerhalb des eigentlichen Besteuerungsverfahrens seine Einkommenssituation \nvollständig zu offenbaren, auch wenn dies keinerlei Auswirkungen auf die Beitragshöhe mehr \nhabe. Als disziplinarische Maßnahme, um den Erklärungspflichten auch bei geringeren \nEinkommen zu genügen, sei dieses Instrument nicht gedacht und wäre wohl auch \nunverhältnismäßig. Gerade dann, wenn - wie hier - die Behörde aufgrund der \nAnmeldeunterlagen davon ausgehen müsse, dass vielleicht eine Betragserhöhung, nicht aber \nder Höchstbeitrag verlangt werden könne, wäre es bedenklich, wenn man gleichwohl den \nHöchstbeitrag festsetzen müsste und damit die Beteiligten in ein gerichtliches Verfahren \nzwänge, nur um die Möglichkeit offen zu halten, zu einem späteren Zeitpunkt den korrekten \nBeitrag zu ermitteln und festzusetzen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der \nSteuerbescheid unter Umständen erst Jahre (hier 15 Monate) nach Ablauf des Beitragsjahres \nvorliegen könne. Selbst wenn er erstellt sei, könne die Ermittlung der maßgeblichen \nEinkommenshöhe unter Umständen noch nicht zuverlässig erfolgen, wie z. B. die \nVorläufigkeitsvermerke wegen diverser steuerrechtlicher Probleme wie der \nEntfernungspauschale oder dem Arbeitszimmer zeigten. Wenn die Verpflichtung zur Zahlung \ndes Höchstbeitrages ein Mittel zur Durchsetzung der Erklärungspflichten hätte sein sollen, \nwäre sie schon aus gesetzessystematischen Gründen in § 17 Abs. 5 GTK geregelt \nworden.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDie Kläger beantragen,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nSie treten den Ausführungen des Beklagten unter Hinweis auf die Begründung des \nangefochtenen Urteils entgegen. \n\n20\n\nDer Senat hat Beweis erhoben zu den Behauptungen, \n\n21\n\ndass der Kläger zu 2. Ende Juni 2001 der seinerzeit zuständigen Sachbearbeiterin des \nBeklagten, Frau Rosemarie Roth, telefonisch die voraus-sichtliche Höhe der Einkünfte der \nKläger im Jahr 2001 mitgeteilt hat, und,\n\n22\n\ndass der Inhalt des Originals des mit Schriftsatz der Kläger vom 18. Februar 2008 in \nKopie zur Gerichtsakte gereichten Schreibens des Klägers zu 2. vom 26. Juni 2001 der \nseinerzeit zuständigen Sachbearbeiterin des Beklagten, Frau Rosemarie Roth, zur Kenntnis \ngelangt ist,\n\n23\n\ndurch die Vernehmung von Frau Rosemarie Roth als Zeugin. Wegen des Ergebnisses der \nBeweisaufnahme wird auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 27. \nOktober 2008 Bezug genommen.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten \nim übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs \ndes Beklagten Bezug genommen. \n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet.\n\n27\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 17. Oktober 2007 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Beklagten vom 22. Oktober 2007 ist rechtswidrig und verletzt \ndie Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO), soweit für den Monat Mai 2001 der \nElternbeitrag rückwirkend auf 408,00 DM und für die Monate Juni bis Dezember 2001 der \nmonatliche Elternbeitrag rückwirkend auf 225,00 DM festgesetzt und eine Nachforderung in \nHöhe von 741,00 DM (378,87 Euro) erhoben worden ist.\n\n28\n\nEine rückwirkende Neufestsetzung von bereits bestandskräftig festgesetzten \nElternbeiträgen im Falle der nachträglichen Änderung der Einkommensverhältnisse begegnet \ngrundsätzlich keinen Bedenken. § 17 Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für \nKinder in Nordrhein-Westfalen (GTK) beinhaltet eine generelle Korrekturverpflichtung, die \nsämtliche Faktoren erfasst, die Einfluss auf das der Beitragsbemessung zugrundezulegende \nEinkommen haben. Elternbeitragsbescheide stehen daher regelmäßig - unabhängig von einem \nin den Bescheid aufgenommenen ausdrücklichen Vorbehalt - von vornherein unter dem \nVorbehalt nachträglicher Überprüfung und Abänderung zur Gewährleistung der \nBeitragsgerechtigkeit und der Beitragserhebung nach der wirtschaftlichen \nLeistungsfähigkeit.\n\n29\n\nVgl. hierzu und zur Nacherhebung bei anfänglicher Zugrundelegung unzutreffender \nEinkommensverhältnisse im Rahmen formalisierter Elternbeitragsbescheide: OVG NRW, \nBeschluss vom 22. August 2008 - 12 A 1860/08 -, m.w.N., Juris.\n\n30\n\nDer angefochtenen rückwirkenden Neufestsetzung der Elternbeiträge steht hier jedoch die \nFestsetzungsverjährung nach §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 4b des Kommunalabgabengesetzes \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) entgegen, wonach u.a. die §§ 169 und 170 der \nAbgabenordnung (AO) entsprechende Anwendung finden. Die entsprechende Anwendung der \ngenannten Regelungen ist gerechtfertigt, weil es sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend \nausgeführt hat - bei den Elternbeiträgen als sozialrechtliche Abgaben eigener Art um sonstige \nAbgaben handelt, die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden in ihrer Funktion als \nTräger der öffentlichen Jugendhilfe erhoben werden.\n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. November 1994 \n\n32\n\n- 16 A 2859/94 -, NWVBl 1995, 233; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. September 2000 \n- 7 K 1023/00 -, NWVBl 2001, 199.\n\n33\n\nWie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, unterscheidet sich die \nInteressenlage der Elternbeitragspflichtigen nicht grundsätzlich von der Interessenlage von \nSchuldnern anderer öffentlich-rechtlicher Abgaben. Auch bei der Festsetzung von \nElternbeiträgen bedarf es in dem Spannungsverhältnis zwischen Rechtssicherheit, \nRechtsfrieden und Vertrauen auf der einen Seite und der materiellen Gerechtigkeit auf der \nanderen Seite eines sachgerechten Ausgleichs, \n\n34\n\nvgl. zum Erfordernis einer zeitlichen Grenze für die rückwirkende Änderung von \nElternbeitragsfestsetzungen: OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 12 A 1979/06 -, \nNWVBl 2007, 26, \n\n35\n\nder zugleich dem das elternbeitragsrechtliche Massenverfahren prägenden Grundsatz der \nVerwaltungspraktikabilität,\n\n36\n\nvgl. hierzu etwa: OVG NRW, Urteil vom \n\n37\n\n19. August 2008 - 12 A 2866/07 -, m.w.N., Juris,\n\n38\n\nangemessen Rechnung trägt. Dieser Ausgleich wird durch die nach § 12 Abs. 1 Nr. 4b \nKAG erfolgende entsprechende Anwendung der Regelungen zur Festsetzungsverjährung, \ninsbesondere der §§ 169 und 170 AO, angemessen sichergestellt. Einerseits eröffnet die \neinheitliche Festsetzungsfrist von vier Jahren (§ 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG) nach dem Ablauf des \nKalenderjahres, in dem der Elternbeitrag als ein in monatlichen Teilbeträgen zu leistender \nJahresbeitrag,\n\n39\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. November 2005 - 12 A 4219/02 -, NWVBl 2006, \n143, und vom 28. November 2005 - 12 A 4393/03 -, Juris,\n\n40\n\nentstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO), einer mit ausreichendem und ausreichend geschultem \nFachpersonal besetzten und über eine effiziente Arbeitsorganisation verfügenden \nErhebungsstelle auch mit Blick auf den massenhaften Anfall von Festsetzungsvorgängen \neinen hinreichenden Zeitraum für die verwaltungspraktische Erfüllung ihrer objektiv-\nrechtlichen Pflicht zur lückenlosen Überprüfung der Angaben und Nachweise im Interesse der \nBeitragsgerechtigkeit und der Erhebung der Elternbeiträge nach der wirtschaftlichen \nLeistungsfähigkeit.\n\n41\n\nVgl. zu dieser Verpflichtung: OVG NRW, Urteil vom 19. August 2008 - 12 A 2866/07 -, \na.a.O.\n\n42\n\nUnzureichendes und/oder unzureichend ausgebildetes Personal kann insoweit ebenso \nwenig zu Lasten der Elternbeitragspflichtigen Berücksichtigung finden wie eine ineffektive \nArbeitsorganisation. Andererseits ist das hiermit eröffnete Zeitfenster für eine nach erfolgter \nÜberprüfung ggf. vorzunehmende rückwirkende Beitragsänderung nicht so weiträumig \nbemessen, dass jeglicher Bezug zu der in der Regel zwischen drei und vier Jahren dauernden, \nbeitragsauslösenden Inanspruchnahme der Kindertagesstätte verloren geht und die \nElternbeitragspflichtigen schon allein durch den Zeitablauf in ihren Möglichkeiten, sich gegen \neine rückwirkende Beitragsänderung zu verteidigen, nachhaltig beeinträchtigt werden.\n\n43\n\nDie Bestimmungen des GTK stehen einer entsprechenden Anwendung der \n\n44\n\n§§ 169, 170 AO (mit der sich aus § 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG ergebenden Modifizierung des \n§ 169 AO) nicht entgegen. Weder das GTK selbst, noch das SGB X, dessen ergänzende \nAnwendung § 28 Abs. 1 GTK bestimmt, enthalten materielle Vorschriften über die \nVerjährung oder schließen eine ergänzende entsprechende Anwendung der §§ 169, 170 AO \naus; § 52 Abs. 1 SGB X beschränkt sich auf verfahrensrechtliche Regelungen über die \nHemmung der Verjährung. \n\n45\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2006 \n\n46\n\n- 12 A 1979/06 -, a.a.O.\n\n47\n\nDanach ist hier in Bezug auf die in Rede stehenden Elternbeiträge für das Jahr 2001 mit \nAblauf des Jahres 2005 Festsetzungsverjährung eingetreten. Der Erlass des \nÄnderungsbescheides vom 17. Oktober 2007 mit der auf das Jahr 2001 rückwirkenden \nÄnderung der Beitragsfestsetzung ist somit verspätet erfolgt.\n\n48\n\nDie Anwendung einer längeren als der vierjährigen Verjährungsfrist für die Festsetzung \nvon Elternbeiträgen kommt nicht in Betracht. Dies gilt zunächst für die Anwendung der \nzehnjährigen Verjährungsfrist im Falle der Steuerhinterziehung (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Die \nAnwendung einer auf zehn Jahre verlängerten Verjährungsfrist i.S.d. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO \nsetzt voraus, dass die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer vollendeten \nSteuerhinterziehung i.S.d. \n\n49\n\n§ 370 AO vorliegen. \n\n50\n\nStg. Rspr. d. BFH, vgl. Urteile vom 26. Februar 2008 - VIII R 1/07 -, BStBl II 2008,659, \nvom 2. April 1998 - V R 60 /97 - BFHE 186,1, BStBl II 1998, 530, und vom 19. Dezember \n2002 IV R 37/01 -, BFHE 200, 495, BStBl II 2003, 385.\n\n51\n\nDass die Kläger den objektiven und subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung nach \n§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO erfüllt haben (sonstige Tatbestände der Steuerhinterziehung kommen \nhier ersichtlich von vornherein nicht in Betracht), kann nicht festgestellt werden. Nach § 370 \nAbs. 1 Nr. 2 AO wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer \ndie Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt, \nund dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte \nSteuervorteile erlangt. Hier fehlt es bereits an dem objektiven Tatbestandsmerkmal des „in \nUnkenntnis lassen\". Der Senat ist nach der Aussage der Vertreter des Beklagten und der \nAussage des Klägers zu 2. in der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2008 sowie nach \ndem Ergebnis der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Vernehmung der seinerzeit \nzuständigen Sachbearbeiterin beim Beklagten, Frau Rosemarie Roth, als Zeugin davon \nüberzeugt, dass der Kläger zu 2. den Beklagten nicht über elternbeitragsrechtlich erhebliche \nTatsachen in Unkenntnis gelassen hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger zu 2. \nEnde Juni 2001 die Zeugin Roth telefonisch über das voraussichtliche Einkommen der Kläger \nim Jahr 2001 in Kenntnis gesetzt hat und dies darüber hinaus auf entsprechende Bitte der \nZeugin mit Schreiben vom 26. Juni 2001 auch schriftlich wiederholt hat.\n\n52\n\nDem glaubwürdig auftretenden Kläger zu 2. nimmt der Senat die glaubhafte Erklärung ab, \ndass er nach Erhalt des Bescheides vom 29. Mai 2001 sich Ende Juni 2001 telefonisch bei \nFrau Roth gemeldet hat, weil er festgestellt hatte, dass die Zahlungsfrist für den Elternbeitrag \nMai 2001 (bis 19. Juni 2001) abgelaufen war, um die Zahlungsmodalitäten und die Erteilung \neiner Einziehungsermächtigung zu besprechen. Dieser Zeitpunkt war erkennbar nicht \nwillkürlich gewählt. Vielmehr steht er in engem Zusammenhang mit dem Zugang des \nBescheides vom 29. Mai 2001. Dieser Bescheid ist ausweislich des im Verwaltungsvorgang \ndes Beklagten befindlichen „Abvermerks\" am 6. Juni 2001 zunächst an die unzutreffende \nAdresse der Kläger (August-Brust-Str. 54, 45968 Gladbeck statt, wie es zutreffend gewesen \nwäre, August-Brust-Str. 54, 45899 Gelsenkirchen) abgesandt worden. Das Schriftstück ist \ndann von der Post mit dem Stempelaufdruck „Empfänger/Firma unter der angegebenen \nAnschrift nicht zu ermitteln\" unter dem 8. Juni 2001 (Freitag) an den Beklagten \nzurückgesandt worden und es ist dort nach dem Eingangsstempel am 13. Juni 2001 \n(Mittwoch) wieder eingegangen. Das Änderungsprotokoll zur Änderung der fehlerhaft \neingegebenen Adresse in der zentralen Adressdatei (ZAD) des Beklagten ist unter dem 19. \nJuni 2001 von der Kollegin der Zeugin, der weiteren Halbtagskraft Frau Reichelt, erstellt \nworden, und unter diesem Datum ist auch von ihr die „ZAD-Änderung\" vorgenommen \nworden. Vor dem Rücklauf des unzutreffend adressierten Bescheides vom 29. Mai 2001, der \nÄnderung der Adresse und der danach notwendigen Neuübersendung des Bescheides, die \nallerdings nicht aktenkundig gemacht worden ist, konnten die Kläger folglich nicht auf \netwaige Aufforderungen reagieren, die Änderung ihrer Einkommensverhältnisse dem \nBeklagten mitzuteilen. Bis zu dem Zeitpunkt des Zugangs des neu adressierten Bescheides \nwar auch unstreitig noch keine Zahlung erfolgt; des weiteren haben die Vertreter des \nBeklagten nicht behauptet, dass die Kläger bereits zu diesem oder sogar zu einem früheren \nZeitpunkt eine Einziehungsermächtigung erteilt haben, so dass der von dem Kläger zu 2. \ngeschilderte zeitliche Zusammenhang und der Anlass für das Gespräch ohne weiteres \nnachvollziehbar sind. Dass die Zeugin sich an dieses Telefonat nicht erinnern konnte, ist \nunschädlich, weil ihr Erinnerungsvermögen dem Senat im Termin zur mündlichen \nVerhandlung ohnehin lückenhaft und unzuverlässig erschienen ist. So hat der Vertreter des \nBeklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts ausgeführt, \ndass die Vollzeitkraft, die zusammen mit zwei Halbtagskräften - unter anderem mit der \nZeugin - die Elternbeitragsfälle bearbeitet habe, über Jahre hinweg übermäßig aus \nKrankheitsgründen ausgefallen sei. Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts konnte die \nZeugin im Ergebnis hierzu nur aussagen, dass sie sich an eine längerfristige Krankheit des \nKollegen, der Vollzeit gearbeitet habe, nicht erinnern könne. Auch unter Berücksichtigung \neines Zeitraums von nunmehr ca. 7 Jahren erscheint dem Senat diese Bekundung signifikant: \nBei demjenigen, der sich an länger andauernde Vorgänge aus seinem unmittelbaren \nArbeitsumfeld nicht zu erinnern vermag, die bei einer eng bemessenen Personaldecke (1 \nVollzeitkraft und 2 Halbtagskräfte) - wie hier - und bei einem Arbeitsanfall von ca. 2400 bzw. \n2800 Beitragsfällen pro Jahr zu einer signifikanten Mehrbelastung der verbliebenen und \nzudem nur halbtags tätigen zwei Kräfte in der Beitragsstelle über einen längeren Zeitraum \nführen mussten (dass eine personelle Entlastung erfolgt ist, haben weder die Vertreter des \nBeklagten noch die Zeugin behauptet), liegt die Annahme nahe, dass er sich an Telefonate mit \ndem hier in Rede stehenden Inhalt bei der in Rechnung zu stellenden Arbeitsbelastung auch \nnicht mehr erinnern kann, zumal derartige Telefonate, wie die Zeugin selbst ausgeführt hat, \neher selten waren. Dies wird bestätigt durch die Aussagen der Zeugin zu ihren Erkrankungen. \nDer Beklagte hat im erstinstanzlichen Klageverfahren mit Schriftsatz vom 27. März 2008 \nwörtlich u.a. ausgeführt: „Die damalige Sachbearbeiterin, Frau Roth, die kurze Zeit später \nlangfristig und schwer erkrankte, ...\". Diese Sachverhaltsdarstellung ist in der mündlichen \nVerhandlung ausdrücklich zur Sprache gekommen, ohne dass die Vertreter des Beklagten \ndiese Darstellung zurückgenommen haben. Die Zeugin hat auf Frage des Gerichts, ob sie im \nJahr 2001 krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen sei, zuerst lediglich ausgesagt, das wisse \nsie heute nicht mehr. Auf entsprechenden Vorhalt der Sachverhaltsdarstellung ihres \nArbeitgebers vermochte sie aus ihrer Erinnerung heraus eine schwere und langfristige \nErkrankung zunächst nicht zu bestätigen, sondern räumte lediglich die allgemeine \nMöglichkeit einer Erkrankung ein („Es kann sein, dass ich krank gewesen bin\"), die sie dann \nwiederum zunächst nicht zeitlich einordnen konnte („2001 oder in einem anderen Zeitraum\"). \nErst danach war sie in der Lage, eine Operation auf den Mai 2001 zu datieren und eine daran \nanschließende Erkrankung auf einen Zeitraum von 4 Wochen, allerdings auch nur „soweit ich \nmich erinnere\". Wenn danach selbst gravierende gesundheitliche Probleme, die \nerfahrungsgemäß im Erinnerungsvermögen nachhaltig nachwirken, kaum noch präsent sind \nbzw. in ihrer zeitlichen Zuordnung selbst unter Vorhalt der Ausführungen ihres Arbeitgebers \näußerst vage bleiben, bietet der Umstand, dass sich die Klägerin (auch) nicht an das Telefonat \nmit dem Kläger zu 2. erinnern kann, keine Grundlage für die Annahme, dass der Kläger zu 2. \ndieses Gespräch nicht geführt hat. Hinzu kommt, dass der Kläger zu 2. glaubhaft gemacht hat, \ndass er auf Bitten der Zeugin die Mitteilung über die Änderung der Einkommensverhältnisse \nnoch einmal schriftlich verfasst und damit dem Prozedere entsprochen hat, wie es nach der \nAussage der Zeugin üblich gewesen ist, nämlich sich regelmäßig derartige Mitteilungen \nschriftlich vorlegen zu lassen oder die Angelegenheit im Rahmen einer persönlichen \nVorsprache zu klären. Soweit die Zeugin auf die Praxis verweist, über wichtige Telefonate \nregelmäßig Telefonvermerke zu fertigen, steht dem schon die Aussage des Vertreters des \nBeklagten entgegen, dass es derartige Vermerke zwar in einzelnen Akten gebe, der Inhalt von \nTelefonaten jedoch nicht in jedem Fall vermerkt worden sei. Es kann daher - nicht zuletzt im \nHinblick auf zu berücksichtigende Rechtfertigungstendenzen und den von der Zeugin \ngeschilderten umständlichen Weg, einen Telefonvermerk in einer Akte niederzulegen - nicht \nausgeschlossen werden, dass in Einzelfällen eben doch kein Telefonvermerk angefertigt \nworden ist, was im Übrigen noch durch die geschilderte Praxis, derartige Mitteilungen nur in \nschriftlicher Form oder im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu akzeptieren, noch \nbegünstigt wird. Denn wenn nach der Verwaltungspraxis ohnehin eine schriftliche Mitteilung \nerfolgen muss, kommt der telefonischen Mitteilung kein besonderer Wert zu, der es gebietet, \ndiese trotz der Arbeitsbelastung durch Sachbearbeitung und Publikumsverkehr in der aus dem \nAktenschrank und aus dem Aktenordner erst noch hervorzuholenden Beitragsakte in \nschriftlicher Form niederzulegen, und ist die Bekundung der Zeugin, die telefonische \nMitteilung für sich sei „wichtig\", nicht nachvollziehbar.\n\n53\n\nDer Senat ist des weiteren davon überzeugt, dass die Aussage des Klägers zu 2. zutrifft, \nwonach er das Original des Schreibens vom 26. Juni 2001 unterschrieben, es mit einer \nEinziehungsermächtigung verbunden („zusammengetackert\") und an den Beklagten \nabgesandt hat, und dass dieses Schreiben auch bei dem Beklagten eingegangen ist, so dass \nbereits im Jahr 2001 die hier streitige Festsetzung des höheren Elternbeitrags hätte erfolgen \nkönnen und nach § 17 Abs. 5 Sätze 2 und 3 GTK auch hätte erfolgen müssen. Dies erschließt \nsich dem Senat aus dem Umstand, dass - wie der Kläger zu 2. unwidersprochen und unter \nschlüssigem Aufgreifen des Anlasses für das Telefonat mit der Zeugin im Termin zur \nmündlichen Verhandlung vorgetragen hat - der Kläger zu 2. selbst am 2. Juli 2001 noch einen \nElternbeitrag überwiesen und der Beklagte erstmals unter dem 17. Juli 2001 auf der \nGrundlage einer Einziehungsermächtigung einen Elternbeitrag vom Konto der Kläger \nabgebucht hat. Folglich muss bei dem Beklagten eine Einziehungsermächtigung der Kläger \neingegangen sein. Konkrete Anhaltspunkte für eine Erteilung einer Einziehungsermächtigung \ndurch die Kläger vor dem Telefonat mit der Zeugin sind - nicht zuletzt im Hinblick auf den \nAblauf des Zugangs des Bescheides vom 29. Mai 2001 - ebenso wenig ersichtlich wie vor \ndem genannten Datum erfolgte Abbuchungen der Stadtkasse des Beklagten; der von den \nKlägern unter dem 2. Mai 2001 unterzeichnete Auskunftsbogen enthält eine \nEinziehungsermächtigung nicht. Dem steht nicht entgegen, dass das Schreiben des Klägers zu \n2. nicht in der die Kläger betreffenden Beitragsakte des Jugendamtes abgeheftet ist. \nAbgesehen davon, dass schon nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieses Schreiben \nwegen der angehefteten Einziehungsermächtigung direkt der Stadtkasse zugeleitet worden \nund dort verblieben ist, könnte aus dem Fehlen eines Dokuments in der Beitragsakte der \nKläger nur dann auf den fehlenden Zugang dieses Schreibens beim Beklagten geschlossen \nwerden, wenn dessen Arbeitsorganisation im Regelfall eine lückenlose Aktenführung \nsicherstellt. Hiervon kann im vorliegenden Fall schon deshalb nicht ausgegangen werden, \nweil - wie oben dargelegt - nicht einmal die erneute Übersendung des richtig adressierten \nBescheides vom 29. Mai 2001 an die Kläger aktenkundig gemacht worden ist.\n\n54\n\nSelbst wenn man davon ausgeht, dass den Beklagten das Schreiben des Klägers zu 2. \nnicht erreicht hat, würde es jedenfalls an einem vorsätzlichen Handeln fehlen. Denn dem \nglaubwürdigen Kläger zu 2. kann nach seinen schlüssigen Darlegungen nicht widerlegt \nwerden, das Schreiben gefertigt und zur Post gebracht zu haben mit dem Ziel, den Beklagten \nüber die aktuellen Einkünfte im Jahr 2001 in Kenntnis zu setzen. Ein wissentliches und \nwillentliches pflichtwidriges „in Unkenntnis lassen\" des Beklagten über beitragsrechtlich \nerhebliche Tatsachen i.S.d. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO kann danach ebenso wenig angenommen \nwerden wie die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes einer leichtfertigen \nSteuerverkürzung i.S.d. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO i.V.m. § 378 AO.\n\n55\n\nDer Senat folgt schließlich der in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Auffassung \ndes Verwaltungsgerichts, \n\n56\n\na.A. etwa VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. September 2000 - 7 K 1023/00 -, a.a.O., VG \nDüsseldorf, Beschluss vom 17. Dezember 2007 - 24 L 1892/07 -, Juris,\n\n57\n\nwonach im Elternbeitragsrecht im Rahmen der Festsetzungsverjährung § 170 Abs. 2 Satz \n1 Nr. 1 AO regelmäßig keine Anwendung findet. Hiernach beginnt dann, wenn u.a. eine \nAnzeige zu erstatten ist, die Festsetzungsfrist abweichend von § 170 Abs. 1 AO, also nicht \nmit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, sondern mit dem Ablauf des \nKalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Anzeige eingereicht wird, \nspätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem \ndie Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 1 AO später \nbeginnt. \n\n58\n\nDurch das Hinausschieben des Beginns der Festsetzungsfrist (Anlaufhemmung) soll dem \nUmstand Rechnung getragen werden, dass es Abgaben gibt, bei denen die Behörde erst durch \ndie Anzeige steuerlich erheblicher Vorgänge von der Entstehung eines Abgabenanspruchs \nerfährt und damit durch die Mitteilung des Abgabepflichtigen in den Stand gesetzt wird, eine \nAbgabe festzusetzen. Die mit \n\n59\n\n§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO bewirkte Anlaufhemmung soll der Behörde eine \nangemessene Zeit für die Festsetzung der Abgabe verschaffen. Die Festsetzungsfrist soll nicht \nschon zu laufen beginnen, bevor die Behörde von dem Entstehen und der Höhe des Anspruchs \nerfahren hat.\n\n60\n\nVgl. BT-Drucks. VI/1982, S. 151, zu der entsprechenden Regelung im Regierungsentwurf \neiner Abgabenordnung 1974 (§ 151 Abs. 2 Nr. 1 \n\n61\n\nRegE); BFH, Urteil vom 18. Mai 2006 - III R 80/04 -, BFHE 214, 1 ff.\n\n62\n\nDie hiernach von § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO erfasste Fallkonstellation der \nAbhängigkeit der Abgabenfestsetzung von der „Anzeige\" der Abgabenpflichtigen ist jedoch \nbei der Festsetzung von Elternbeiträgen regelmäßig nicht gegeben, wobei offenbleiben kann, \nob § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO nicht ohnehin lediglich bei der erstmaligen \nAbgabenfestsetzung Anwendung finden kann.\n\n63\n\nFür eine Beschränkung der Anwendung des \n\n64\n\n§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO auf die erstmalige Abgabenfestsetzung: BFH, Urteil vom \n18. Mai 2006 - III R 80/04 -, a.a.O.\n\n65\n\nDie Erhebungsstellen sind mit dem Erhebungsinstrumentarium, das ihnen das GTK zur \nVerfügung stellt, auch dann in der Lage, einen Elternbeitrag festzusetzen, wenn eine Anzeige \nder Elternbeitragspflichtigen zu beitragsrechtlich erheblichen Vorgängen - etwa die Angabe \nzu den geänderten Einkommensverhältnissen nach § 17 Abs. 5 Satz 5 GTK - ausbleibt oder \nunvollständig ist.\n\n66\n\nGemäß § 17 Abs. 6 Satz 2 GTK teilt der Einrichtungsträger dem örtlichen Träger der \nöffentlichen Jugendhilfe zum Zweck der Erhebung der Elternbeiträge (§ 17 Abs. 6 Satz 1 \nGTK) die Namen, Anschriften, Geburtsdaten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der \nKinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern unverzüglich mit. Damit ist eine \nIndividualisierung der Beitragsschuldner und eine Konkretisierung des Abgabentatbestandes \n(Art und Umfang der Inanspruchnahme) gewährleistet. \n\n67\n\nDarüber hinaus haben die Eltern bei der Aufnahme des Kindes in der Einrichtung gemäß \n§ 17 Abs. 3 Satz 3 GTK dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe schriftlich \nanzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß der Anlage nach § 17 Abs. \n3 Satz 1 GTK ihren Elternbeiträgen zugrundezulegen ist. Dadurch werden die \nErhebungsstellen in die Lage versetzt, den Elternbeitrag der Höhe nach zu bestimmen.\n\n68\n\nKommen die Eltern bei der Aufnahme ihres Kindes ihrer Verpflichtung nach § 17 Abs. 3 \nSatz 3 GTK zurechenbar nicht nach oder reichen ihre schriftlichen Angaben und/oder \nvorgelegten Nachweise für eine Zuordnung ihres Einkommens zu einer der \nEinkommensgruppen der Anlage nach § 17 Abs. 3 Satz 1 GTK nicht aus, bedarf es zur \nBeitragsfestsetzung keiner (ggf. weiteren) „Anzeige\" der Eltern zu ihren \nEinkommensverhältnissen i.S.d. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO; vielmehr müssen die Eltern \nnach § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK zwingend den höchsten Elternbeitrag leisten. \n\n69\n\nVgl. zur Reichweite der Berechtigung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, \nden höchsten Elternbeitrag festzusetzen: OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 12 A \n1979/06 -, a.a.O. \n\n70\n\nAuch nach der Aufnahme eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung ist die \nFestsetzung von Elternbeiträgen letztlich nicht von der „Anzeige\" der Eltern zu ihren \nEinkommensverhältnissen bzw. zu einer etwaigen Änderung dieser Einkommensverhältnisse \n(§ 17 Abs. 5 Satz 5 GTK) abhängig. Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 GTK haben die Eltern nicht \nnur bei der Aufnahme, sondern auch danach auf Verlangen der örtlichen Träger der \nöffentlichen Jugendhilfe diesen gegenüber schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche \nEinkommensgruppe gemäß der Anlage nach § 17 Abs. 3 Satz 1 GTK ihren Elternbeiträgen \nzugrundezulegen ist. Die Erhebungsstellen können somit die beitragspflichtigen Eltern bereits \nwährend des laufenden Kindergartenbesuchs zeitnah zur Aktualisierung ihrer Angaben und \nNachweise auffordern, um festzustellen, ob die bisherige Zuordnung zu einer \nEinkommensgruppe gemäß der Anlage nach § 17 Abs. 3 Satz 1 GTK noch zutrifft oder diese \nbereits im laufenden Beitragsjahr nach § 17 Abs. 5 Sätze 2 bis 4 GTK zu ändern ist.\n\n71\n\nKommen die Eltern dieser Aufforderung nach § 17 Abs. 3 Satz 3 GTK zurechenbar nicht \nnach oder reichen ihre schriftlichen Angaben und/oder vorzulegenden Nachweise zu ihrem \nEinkommen für eine Zuordnung zu einer der Einkommensgruppen der Anlage nach § 17 Abs. \n3 Satz 1 GTK nicht aus, bedarf es auch insoweit zur Beitragsfestsetzung keiner - weiteren - \n„Anzeige\" der Eltern zu ihren Einkommensverhältnissen i.S.d. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO; \nvielmehr müssen die Eltern auch dann nach § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK zwingend den höchsten \nElternbeitrag leisten. Verzichten die Erhebungsstellen gleichwohl auf die zeitnahe \nAnforderung entsprechender Unterlagen, und gehen sie damit sehenden Auges das Risiko des \nAblaufs der Verjährungsfrist ein, ist dies kein Grund, ihren zeitlichen Handlungsspielraum zu \nLasten der Beitragspflichtigen über den Zeitraum von vier Jahren hinaus durch eine \nentsprechende Anwendung von § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO zu erweitern.\n\n72\n\nEntgegen der Behauptung des Beklagten ist der Anwendungsbereich der Höchst-\nbeitragsregelung des § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK nicht auf einen Personenkreis beschränkt, der \n„schon nach eigener Einschätzung in der obersten Einkommensgruppe liegt und der nicht \ngezwungen werden soll, außerhalb des eigentlichen Besteuerungsverfahrens seine \nEinkommenssituation vollständig zu offenbaren, auch wenn dies keinerlei Auswirkungen auf \ndie Beitragshöhe mehr hat\". Für eine derartige Beschränkung bieten weder der Wortlaut noch \nder offenkundige Sinn und Zweck dieser Regelung - Aufbau von mittelbarem, finanziellem \nDruck zur Herbeiführung einer zeitnahen und vollständigen Erfüllung der sich aus § 17 Abs. 3 \nSatz 3 und Abs. 5 Satz 5 GTK ergebenden Verpflichtungen der Beitragspflichtigen einerseits \nund Entlastung der Erhebungsstellen durch den Verzicht auf weitere Ermittlungen zur \nEinkommenssituation der Elternbeitragspflichtigen im Falle des Unterlassens sämtlicher \nAngaben/Nachweise oder bei unvollständigen Angaben/Nachweisen andererseits - auch nur \nansatzweise einen konkreten Anhaltspunkt. Ein Verstoß gegen den \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz ist damit nicht verbunden, weil die Befugnis zur Anwendung \nder Höchstbeitragsregelung einen zurechenbaren Verstoß der Elternbeitragspflichtigen gegen \ndie Angabe- und Nachweisverpflichtung voraussetzt und die Befugnis zudem rückwirkend \nentfällt, wenn die geforderten Angaben und/oder Nachweise vorliegen und sich hieraus die \nHöhe des bis dahin unklaren Jahreseinkommens ermitteln lässt.\n\n73\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2006 \n\n74\n\n- 12 A 1979/06 -, a.a.O. \n\n75\n\nDass der Höchstbeitragsregelung daher kein Sanktionscharakter zukommt, hat der Senat \nbereits entschieden. \n\n76\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2006 \n\n77\n\n- 12 A 1979/06 -, a.a.O. \n\n78\n\nDer diesbezügliche Einwand des Beklagten verkennt im übrigen, dass es für die \nentsprechende Anwendung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO nicht auf einen \nSanktionscharakter der Höchstbeitragsregelung, sondern lediglich auf die Abhängigkeit der \nBeitragsfestsetzung von der „Anzeige\" der Abgabepflichtigen ankommt, an der es, wie oben \ndargelegt, im Elternbeitragsrecht fehlt. \n\n79\n\nÜber die Anwendung der Höchstbeitragsregelung werden entgegen dem Einwand des \nBeklagten die Betroffenen auch nicht in ein gerichtliches Verfahren gezwungen, „nur um die \nMöglichkeit offenzuhalten, zu einem späteren Zeitpunkt den korrekten Betrag zu ermitteln \nund festzusetzen\". Ein „Hineinzwingen\" in ein gerichtliches Verfahren ist mit der \nAnwendung der Höchstbeitragsregelung ersichtlich nicht verbunden. Die \nElternbeitragspflichtigen haben es vielmehr in der Hand, durch eine zeitnahe und vollständige \nErfüllung ihrer o.g. gesetzlichen Verpflichtungen die Anwendung der Höchstbeitragsregelung \nund ein sich ggf. daran anschließendes gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Unterlassen sie \ngleichwohl die Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten, ist ein etwaiges Gerichtsverfahren nicht \nder Anwendung der Höchstbeitragsregelung, sondern den eigenen Pflichtverstößen \nzuzurechnen.\n\n80\n\nDer Senat verkennt nicht, dass - wie der Beklagte hervorhebt - \nEinkommensteuerbescheide häufig erst deutlich nach Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres \nvorliegen können. Abgesehen davon, dass die vom Senat in Übereinstimmung mit der \nangefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts angewendete Verjährungsfrist von \nimmerhin vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitrag entstanden ist, so \ngroßzügig bemessen ist, dass in der weitaus überwiegenden Zahl der Beitragsfälle innerhalb \ndieses Zeitraums regelmäßig Einkommensteuerbescheide zu erwarten sind und daher - bei \nzeitnaher Anforderung - die nachträgliche Überprüfung der Beitragsfestsetzung anhand der \nEinkommensteuerbescheide für eine sachgerecht besetzte und effektiv organisierte \nErhebungsstelle regelmäßig ohne weiteres möglich sein dürfte, ist die \nElternbeitragsfestsetzung grundsätzlich nicht von der Vorlage von \nEinkommensteuerbescheiden abhängig. Mögen diese auch im Falle steuerpflichtiger \nEinkünfte die praktikabelste Grundlage für eine rückwirkende Neufestsetzung im Rahmen der \nex-post-Betrachtung bieten, hat der Senat zu keinem Zeitpunkt den sonstigen \neinkommensrelevanten Unterlagen (wie etwa den Verdienstbescheinigungen, \nZwischenabrechnungen etc.) den Beweiswert abgesprochen; er hat vielmehr ausdrücklich \ndarauf hingewiesen, dass, sofern Einkommensteuerbescheide (noch) nicht vorliegen, auf \nandere aussagekräftige Unterlagen zurückzugreifen ist, wie dies etwa hinsichtlich steuerfreier \nEinkünfte ohnehin angezeigt ist.\n\n81\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. November 2005 - 12 A 4219/02 -, a.a.O., und vom \n28. November 2005 - 12 A 4393/03 -, a.a.O.\n\n82\n\nSofern der Beklagte etwa im Hinblick auf das häusliche Arbeitszimmer oder die \nEntfernungspauschale auf die Vorläufigkeit von Festsetzungen in den \nEinkommensteuerbescheiden hinweist, ist auch dies kein Gesichtspunkt, der geeignet ist, die \nAbhängigkeit einer Abgabenfestsetzung von der Anzeige der Abgabenpflichtigen i.S.d. § 170 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO zu begründen. Denn diese Fälle sind nicht durch das gänzliche Fehlen \noder die Unvollständigkeit von Angaben der Abgabenpflichtigen, mithin durch Defizite im \nTatsächlichen, gekennzeichnet, die die Abgabenfestsetzung hindern, sondern es sind \nRechtsfragen aufgeworfen, die einer höchstrichterlichen bzw. verfassungsgerichtlichen \nKlärung bedürfen.\n\n83\n\nZur Möglichkeit der Elternbeitragspflichtigen, in derartigen Fällen durch einen Antrag auf \nÄnderung der Beitragsfestsetzung außerhalb eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens \nentsprechend § 171 Abs. 3 AO die Hemmung des Fristablaufs zu bewirken, vgl. OVG NRW, \nBeschluss vom 22. Juni 2006 - 12 A 1979/06 -, a.a.O.\n\n84\n\nAbgesehen davon hat der Senat bereits entschieden, dass das Elternbeitragsrecht nicht \ndiejenige Rechtsmaterie ist, in der solche steuerrechtlichen Fragen einer Klärung zugeführt \nwerden müssen; vielmehr kann sich die Elternbeitragsfestsetzung an den Festsetzungen des \nFinanzamtes im Steuerbescheid orientieren. Eine Überprüfung der steuerrechtlichen \nFestsetzungen im Steuerbescheid kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die im \nSteuerbescheid enthaltenen tatsächlichen Angaben offenkundig unzutreffend sind oder die \nFestsetzungen in rechtlicher Hinsicht offenkundig unvertretbar sind. \n\n85\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. November 2005 - 12 A 4219/02 -, a.a.O., und vom \n28. November 2005 - 12 A 4393/03 -, a.a.O.\n\n86\n\nSchließlich greift auch das rechtssystematische Argument des Beklagten nicht durch, dass \ndie Höchstbeitragsregelung, wäre sie als Mittel zur Durchsetzung der Erklärungspflichten \ngedacht gewesen, in Absatz 5 des § 17 GTK geregelt worden wäre. Hierbei wird schon \nverkannt, dass die Höchstbeitragsregelung, wie oben dargelegt, über die Bewirkung eines - \nbegrenzten und lediglich mittelbaren - finanziellen Drucks hinaus nicht der zwangsweisen \nDurchsetzung von Erklärungspflichten dient, sondern der Erhebungsstelle in Abkoppelung \nvon der konkreten Einkommenssituation auch dann eine zeitnahe Beitragsfestsetzung ohne \ngroßen Aufwand ermöglichen soll, wenn es an aussagekräftigen Angaben oder Nachweisen \nder Elternbeitragspflichtigen gerade fehlt. Im übrigen wird übersehen, dass der Gesetzgeber \ndie Höchstbeitragsregelung in § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK verankert und damit in einen \nunmittelbaren Zusammenhang mit der Erklärungs- und Nachweisverpflichtung der \nElternbeitragspflichtigen nach § 17 Abs. 3 Satz 3 GTK gestellt hat, mithin auch in \nrechtssystematischer Hinsicht im Regelungszusammenhang mit der Nichterfüllung der \nErklärungs- und Nachweisverpflichtung der Elternbeitragspflichtigen steht. Der Umstand, \ndass die Höchstbeitragsregelung nicht in § 17 Abs. 5 GTK aufgenommen worden ist, beruht \noffenkundig darauf, dass ihre Anwendung nach der Aufnahme des Kindes in der \nKindertageseinrichtung nicht allein einen Pflichtverstoß nach § 17 Abs. 5 Satz 5 GTK, \nsondern, wie oben dargelegt, die - zurechenbare - Nichterfüllung einer konkreten Anforderung \nnach § 17 Abs. 3 Satz 3 GTK voraussetzt und sie deshalb in einem funktionalen \nZusammenhang mit dieser Regelung zu sehen ist. \n\n87\n\nAngesichts der rechtlichen Möglichkeiten der Erhebungsstellen, Probleme bei der \nBeitragsfestsetzung aufgrund zurechenbar defizitärer Einkommensangaben/\n\n88\n\n-nachweise der Elternbeitragspflichtigen durch die Anwendung der \nHöchstbeitragsregelung zu überwinden, verfängt auch der Hinweis des Beklagten auf das \nUrteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Hostein vom 18. Februar 2004 - 2 LB 67/03 -, \nKStZ 2004, 132 f., nicht. Dieser Entscheidung lag ein Fall aus dem satzungs- bzw. \nkommunalabgabenrechtlich verankerten Recht der Zweitwohnungssteuer zugrunde, das ein in \nden Voraussetzungen und in den Rechtfolgen der elternbeitragsrechtlichen \nHöchstbeitragsregelung vergleichbares Regelungsinstrumentarium nicht erkennen lässt.\n\n89\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n90\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht vorliegen.\n\n91","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250466","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-27/12-a-1983-08","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":21},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":8},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 378","ref_norm":"378","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250466","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250466","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-27/12-a-1983-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250466","retrieved":"2026-07-09 02:12:58.734528+00:00"}}