{"status":"available","doknr":"OLD250499","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1024.6B1308.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-10-24","aktenzeichen":"6 B 1308/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdeschrift \ndargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu \nprüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich \ngestellten Antrag durch Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 \nVwGO hätte stattgeben müssen.\n\n3\n\nDie Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren keinen \nAnordnungsanspruch geltend gemacht, der gegebenenfalls in der sich aus dem \nAntrag ergebenden Form zu sichern wäre.\n\n4\n\nNach der Rechtsprechung des Senats, auf die sich auch das Verwaltungsgericht \nzur Begründung des angefochtenen Beschlusses bezieht, ist die auf dem Runderlass \ndes Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes NRW vom 28. Dezember \n2007 (113-6.08.01.07-60896/07) beruhende Beschränkung von \nStellenausschreibungen im Laufbahnwechselverfahren auf die \nAusschreibungstermine im Februar/März 2008 (Versetzung zum 1. August 2008) und \nim August/September 2008 (Versetzung zum 1. Februar 2009) sowie der damit \neinhergehende Ausschluss von Bewerbungen von Laufbahnwechslern auf Stellen, \ndie an zwei weiteren Terminen ausgeschrieben werden, mit dem Prinzip der \nBestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) vereinbar. Die der Beschränkung zu Grunde \nliegende Überlegung, durch die Verweisung der Laufbahnwechsler auf die \ngenannten zwei Termine könnten die durch den Laufbahnwechsel frei werdenden \nStellen jeweils in den anschließenden Ausschreibungsverfahren (regelmäßig im Mai \nund November) mit Einstellungsbewerbern besetzt und so die Unterrichtsversorgung \nan den abgebenden Schulen rechtzeitig zum Schuljahres- beziehungsweise \nHalbjahresbeginn sichergestellt werden, ist sachgerecht.\n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2007 - 6 B 26/07 -.\n\n6\n\nDie mit der Beschwerde erhobenen Einwände gegen die Sachgerechtigkeit \ndieser Begründung greifen nicht durch. Das Ziel einer kontinuierlichen \nUnterrichtsversorgung ist hier nicht deswegen ohne Bedeutung, weil - wie die \nAntragstellerin meint - die an der abgebenden Schule zum Schuljahresende frei \nwerdenden Stelle nachbesetzt werden könne. Denn auch bei einer Nachbesetzung \nwürde an der abgebenden Schule jedenfalls bis zum Abschluss des nachfolgenden \nAusschreibungs- bzw. Auswahlverfahrens etwa im September/Oktober eine Lehrkraft \nfehlen. Mit dieser Beschränkung auf insgesamt vier Ausschreibungstermine je \nSchuljahr überschreitet der Dienstherr sein Organisationsermessen nicht. Es ist \ninsbesondere mit Blick auf den organisatorischen Aufwand, den eine Auswahl im \nschulscharfen Verfahren für die Schulen bedeutet, nicht zu beanstanden, dass der \nAntragsgegner in dem verbleibenden Zeitraum zwischen dem Ende der Annahmefrist \nim hier interessierenden Auswahlverfahren (16. Juni 2008) und dem \nUnterrichtsbeginn (11. August 2008) von der Einrichtung eines weiteren \nAusschreibungs- bzw. Auswahlverfahrens absieht, um durch Laufbahnwechsel \nfreigewordene Stellen nachzubesetzen. Die seitens der Beschwerde angeführte \nMöglichkeit, dass die Schulen freie Stellen künftig jeden Mittwoch neu ausschreiben \nkönnten, ist nach Angaben des Antragsgegners noch nicht vorgesehen. Eine \nderartige Änderung der Ausschreibungsmöglichkeiten sei für die hier \ninteressierenden Stellen an Gymnasien frühestens zum 1. August 2009 geplant.\n\n7\n\nDie Bereitschaft der Antragstellerin, sich zur Sicherung der Unterrichtsversorgung \nbis zur Nachbesetzung ihrer Stelle an die abgebende Schule rückabordnen zu \nlassen, führt ebenfalls nicht weiter. Eine solche Vorgehensweise ließe die \nPersonaldefizite an den aufnehmenden Schulen, die durch die Ausschreibungen \n(zum 1. August 2008) gerade beseitigt werden sollen, weiter bestehen, da das \nnächste Ausschreibungsverfahren erst nach Schuljahresbeginn im \nAugust/September stattfindet.\n\n8\n\nDas durch Art. 33 Abs. 2 GG geschützte Interesse des Beamten an einem \nangemessenen beruflichen Fortkommen ist durch die Beschränkung von \nLaufbahnwechslern auf zwei Termine nicht verletzt. Soweit die Antragstellerin meint, \ndie mit einer (zügigeren) Nachbesetzung verbundenen organisatorischen \nSchwierigkeiten stünden in keinem Verhältnis zur Behinderung ihrer beruflichen \nEntwicklung, verkennt sie die Zielrichtung dieser Vorschrift und das sich daraus \nergebende (weite) Organisationsermessen des Dienstherrn bei der Bestimmung des \nfür eine Stellenbesetzung in Frage kommenden Personenkreises. Unabhängig davon \nwaren nach Angaben des Antragsgegners im 3. Ausschreibungsverfahren des \nSchuljahres 2007/2008 landesweit 14 Stellen mit einer für die Antragstellerin in \nBetracht kommenden Fächerkombination ausgeschrieben. Ein Anspruch, gerade an \neiner bestimmten Schule den Laufbahnwechsel vollziehen zu können, besteht \nnicht.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nfolgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt, dass im \nBeschwerdeverfahren nur noch eine Stelle streitbefangen ist; der sich daraus \nergebende Wert ist im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten \nEntscheidung zu halbieren.\n\n10\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250499","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-24/6-b-1308-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250499","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250499","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-24/6-b-1308-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250499","retrieved":"2026-07-09 02:13:01.439820+00:00"}}