{"status":"available","doknr":"OLD250503","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1024.18B975.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-10-24","aktenzeichen":"18 B 975/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, \ndie vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen \nkeine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, mit der das \nVerwaltungsgericht den Aussetzungsantrag des Antragstellers abgelehnt hat.\n\n3\n\nEs bedarf keiner Entscheidung über die vom Verwaltungsgericht bejahte Frage, \nob das jetzt vom Antragsteller betriebene Studium der Romanistik im Bachelor-\nStudiengang gegenüber seinem ursprünglichen Studium der Germanistik, für \nwelches er den abgelaufenen Aufenthaltstitel erhalten hat, einen anderen \nAufenthaltszweck darstellt und daher bereits die Sperrwirkung des § 16 Abs. 2 Satz 1 \nAufenthG der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entgegen steht. Der \nAntragsteller hat nämlich auch in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt, dass \ner die Tatbestandsvoraussetzungen des für die Verlängerung der \nAufenthaltserlaubnis als Anspruchsgrundlage einzig in Betracht kommenden § 16 \nAbs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 AufenthG erfüllt. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Antragsteller den \nAufenthaltszweck des Abschlusses des von ihm nunmehr betriebenen Bachelor-\nStudiums der Romanistik nicht mehr in einem angemessen Zeitraum erreichen kann, \nwie dies gemäß § 16 Abs. 1 Satz 5 zweiter Halbsatz AufenthG Voraussetzung für die \nVerlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ist. Dabei ist es in Übereinstimmung mit der \nSenatsrechtsprechung zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Beurteilung des \n\"angemessenen Zeitraums\" nicht die Gesamtdauer der Ausbildung maßgeblich ist, \nsondern der Zeitraum, der ausgehend von dem bereits erreichten Ausbildungsstand \nbis zu deren Abschluss voraussichtlich noch verstreichen wird. Bei der mithin \nanzustellenden Prognose ist allerdings im Allgemeinen insbesondere auf den \nbisherigen Studienverlauf abzustellen. Denn eine insgesamt schon überlange \nStudiendauer schließt regelmäßig die Annahme aus, die Ausbildung werde nunmehr \nin angemessener Zeit beendet werden können. Abweichendes kann gelten, wenn \nnachgewiesene Ursachen für bisher eingetretene Studienverzögerungen weggefallen \nund auf Grund einer inzwischen eingetretenen deutlichen Leistungssteigerung \nweitere Studienverzögerungen nicht zu erwarten sind sowie mit einem erfolgreichen \nAbschluss des Studiums zu rechnen ist. Andere Kriterien sind nicht \nberücksichtigungsfähig. Vor allem kommt es grundsätzlich nicht darauf an, aus \nwelchen Gründen das Studium eines Ausländers nicht in angemessener Zeit \nerfolgreich abgeschlossen werden kann.\n\n5\n\nVgl. zu allem Senatsbeschlüsse vom 9. März 2007 - 18 B 1885/06 -, vom 19. \nSeptember 2007 - 18 B 933/07 - und vom 14. Juli 2008 - 18 B 980/08 -.\n\n6\n\nDer Antragsteller hat die - die vorstehenden Grundsätze beachtenden - \nüberzeugenden prognostischen Darlegungen in dem angefochtenen Beschluss, dass \ner in den drei von ihm absolvierten Semestern des Bachelor-Studiums keine \nLeistungsnachweise erbracht und keine Studienfortschritte dargelegt habe und daher \n- auch angesichts des vier Jahre lang ohne Leistungsnachweise erfolglos \nbetriebenen Germanistikstudiums - nicht von einem Abschluss des Bachelor-\nStudiums in der Regelstudienzeit von sechs Semestern oder in einem geringfügig \nlängeren Zeitraum ausgegangen werden könne, nicht zu entkräften vermocht. Dies \ngilt auch, wenn berücksichtigt wird, dass die Eltern des Antragstellers im Dezember \n2004 bzw. im November 2005 verstorben sind; denn der Antragsteller hat weder \nzuvor noch in angemessener Zeit danach irgendwelche Leistungsnachweise \nerbracht. Er hat auch im Beschwerdeverfahren Leistungsnachweise weder vorgelegt \nnoch angekündigt und auch keine Hinderungsgründe für deren Erbringung benannt. \nDie bloße Behauptung, der Antragsteller werde im Jahre 2010 das Studium \nabschließen können, reicht angesichts dessen nicht aus. \n\n7\n\nSoweit der Antragsteller sich darauf beruft, in seinem Fall sei \"eine Ausnahme\" \nzu machen, weil der entwicklungspolitische Zweck des § 16 AufenthG, ausländischen \nStudenten ein Studium in Deutschland zu ermöglichen, durch die Versagung der \nVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis vor Abschluss eines Studiums konterkariert \nwerde und zudem weil seine Familie einen akademischen Studienabschluss von ihm \nerwarte, geht dies fehl. Eine Ausnahmeregelung für ein Wunschstudium ohne \nZeitbegrenzung und ohne Aussicht auf einen Abschluss in einem angemessenen \nZeitraum ist in § 16 AufenthG nicht enthalten. Vielmehr ergibt sich aus § 16 Abs. 1 \nSatz 5 Halbsatz 2 AufenthG gerade, dass eine Verlängerung - unabhängig von den \nWünschen und Vorstellungen des Ausländers - ausschließlich in Betracht kommt, \nwenn der Aufenthaltszweck des Studienabschlusses in einem angemessenen \nZeitraum noch erreicht werden kann. Dies entspricht auch dem \nentwicklungspolitischen Zweck dieser Regelung, nur den ausländischen \nStudierenden einen Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen, die ihr Studium \nzielstrebig betreiben, voraussichtlich nach einem angemessenen Zeitraum ihren \nAbschluss erreichen werden und danach - also möglichst zeitnah - die erworbenen \nKenntnisse zum Nutzen ihres Heimatlandes dort anwenden werden. \n\n8\n\nFehl geht auch die Ansicht des Antragstellers, weil sein Lebensunterhalt \ngesichert sei und er keine öffentlichen Leistungen in Anspruch nehme, sei das \nöffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts gering. Auch mit der \nBelegung eines Studienplatzes werden nämlich erhebliche öffentliche Mittel in \nAnspruch genommen. \n\n9\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 28. März 2008 - 18 B 144/08 -. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG. \n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250503","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-24/18-b-975-08","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250503","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250503","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-24/18-b-975-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250503","retrieved":"2026-07-09 02:13:01.802336+00:00"}}