{"status":"available","doknr":"OLD250501","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1024.15A1432.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-10-24","aktenzeichen":"15 A 1432/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 296,42 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Gründe rechtfertigen es \nnicht, die Berufung zuzulassen. Sie liegen entweder nicht vor oder sind schon nicht \nentsprechend den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nergebenden Anforderungen geltend gemacht. \n\n3\n\nDanach sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die \nGründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. \nDas Erfordernis des \"Darlegens\" verlangt dabei mehr als die bloße Benennung eines \nZulassungsgrundes. Es ist vielmehr im Sinne von \"erläutern\", \"erklären\" oder \"näher auf \netwas eingehen\" zu verstehen. Deshalb bedarf es unter (ausdrücklicher oder jedenfalls \nkonkludenter) Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund einer substanziierten \nAuseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff \nentsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Das Zulassungsvorbringen muss das \nVorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus sich heraus, d.h. ohne weitere \nErmittlungen seitens des Gerichts, erkennen lassen, wobei allerdings keine überzogenen \nAnforderungen gestellt werden dürfen.\n\n4\n\nNach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an \nder Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Derartige Zweifel bestehen, wenn \nerhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer \nrechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird,\n\n5\n\nvgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 124 Rn. 75 m.w.N.,\n\n6\n\nwobei es zur Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses \nBerufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung des Zulassungsantrags einen \neinzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen \nGegenargumenten in Frage stellt.\n\n7\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.; \nSeibert, a.a.O., § 124a Rn. 206.\n\n8\n\nBesondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) \nliegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits auf Grund des Zulassungsvorbringens bei \nsummarischer Prüfung als offen erscheint.\n\n9\n\nVgl. Seibert, a.a.O., § 124 Rn. 106.\n\n10\n\nDie Antragsbegründung weckt weder ernstliche Zweifel noch zeigt sie besondere \nSchwierigkeiten im vorgenannten Sinne auf.\n\n11\n\nZu Unrecht meint die Klägerin, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil in ihm \nder beitragsfähige Aufwand nicht im Einzelnen beziffert worden sei. Das sich aus § 12 Abs. 1 \nNr. 3 Buchst. b) des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. § \n119 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) ergebende Gebot hinreichender inhaltlicher \nBestimmtheit bezieht sich nur auf den verfügenden Teil des Beitragsbescheides, nicht \nhingegen auf seine Begründung. Angaben im Bescheid über den im Einzelnen entstandenen \nErschließungsaufwand, in denen dieser näher danach erläutert wird, für welche Maßnahmen \nwelche Kosten angefallen sind, sind Bestandteil der Begründung eines \nErschließungsbeitragsbescheides. Sie mögen insbesondere aus Sicht der Anlieger auch \nwünschenswert sein, weil sie der Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit des Bescheides \ndienen. Sie gehören aber nicht zum verfügenden Teil des Bescheides und unterliegen damit \nnicht den an seine inhaltliche Bestimmtheit zu stellenden Mindestanforderungen. \n\n12\n\nDas Antragsvorbringen enthält auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine \nVerjährung des Beitragsanspruchs. Der Erschließungsbeitragsanspruch unterliegt der \nFestsetzungsverjährung. Diese beträgt vier Jahre und beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres zu \nlaufen, in dem der Beitragsanspruch entstanden ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) KAG NRW \ni.V.m. §§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 170 Abs. 1 AO). Nach den Feststellungen des \nVerwaltungsgericht ist die Stadt I. erst seit dem Jahre 2003 Eigentümerin aller für die \nabgerechnete Erschließungsanlage in Anspruch genommenen Grundflächen (Grundstückskauf \nim Jahre 2000, Grundbucheintragung im Jahr 2003). Der Grunderwerb stellt nach § 9 Abs. 1 \nder Erschließungsbeitragssatzung der Stadt I. vom 17. November 1977 in der Fassung der \nÄnderungssatzung vom 27. Februar 2002 ein Merkmal der endgültigen Herstellung einer \nStraße dar. Zum Zeitpunkt des Erlasses des streitbefangenen Erschließungsbeitragsbescheides \nim Jahre 2006 war daher die vierjährige Verjährungsfrist unabhängig von der von der \nKlägerin verneinten Frage noch nicht abgelaufen, ob es der im Jahre 2003 erfolgten Widmung \nnoch bedurfte. An dieser Beurteilung ändert sich nichts im Hinblick auf den von der Klägerin \nbesonders betonten Umstand, dass im Jahre 2000 lediglich 1,3 m² Straßenfläche \nhinzuerworben seien. Denn die satzungsmäßigen Merkmale der endgütigen Herstellung einer \nErschließungsanlage müssen (vorbehaltlich des Erlasses einer Abweichungssatzung) \nvollständig erfüllt sein. Der vorbezeichnete Gesichtspunkt bietet demnach auch keine \nAnhaltspunkte, die Beitragserhebung könne nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu \nUnrecht erfolgt sein.\n\n13\n\nAuch die weiteren in der Antragsbegründung thematisierten Gesichtspunkte geben nichts \ndafür her, die Beitragserhebung könnte dem Grunde nach rechtswidrig sein. Die Klägerin \nmacht geltend, sie werde nach 100jähriger Nutzung der Straße mit den Kosten belastet, die \nvorangegangenen Generationen zuzurechnen, aber nicht rechtzeitig von diesen erhoben \nworden seien; es bedürfe insoweit dringend einer höchstrichterlichen Klärung. Dies genügt \nden Darlegungsanforderungen nicht. Die Antragsbegründung zeigt weder substanziiert auf, \nvon wem zu einem (welchem?) früheren Zeitpunkt Beiträge zu den Straßenbaukosten hätten \nverlangt werden können und in Bezug auf welchen Ausbauzustand dies hätte geschehen \nkönnen, noch gibt sie jedenfalls ansatzweise zu erkennen, aus welchen rechtlichen \nGesichtspunkten der Umstand, dass die Beiträge nicht erhoben worden sind, der nunmehrigen \nErhebung von Erschließungsbeiträgen nach dem Baugesetzbuch entgegenstehen sollte. Dieses \nträgt dem Anliegen der Klägerin insofern Rechnung, als es eine Beitragserhebung für \nvorhandene Erschließungsanlagen ausschließt, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis \nzum 29. Juni 1961 (dem Tag vor In-Kraft-Treten des Bundesbaugesetzes) nicht entstehen \nkonnte (§ 242 Abs. 1 BauGB), womit u.a. - dies allein kommt vorliegend in Betracht - für vor \nIn-Kraft-Treten des Bundesbaugesetzes insgesamt programmgemäß fertiggestellte Straßen \nkeine Erschließungsbeiträge erhoben werden dürfen. Diese Voraussetzung aber trifft hier nach \nden Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht zu, das insoweit auf sein im Verfahren \ngleichen Rubrums ergangenes Urteil vom 29. November 2001 - 6 K 3989/99 - sowie den \nnachfolgenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2003 - 3 A \n364/02 - Bezug genommen hat. \n\n14\n\nAus dem von der Klägerin in Bezug genommenen Zeitungsartikel, der aus dem Jahre \n1955 stammen soll und demzufolge der Rat der Stadt I. beschlossen habe, \"in all den \nFällen, in denen grundsätzlich Straßenbaukosten gezahlt werden müßten, auf ihre Einziehung \nzu verzichten, wenn die Häuser vor dem Jahre 1945 errichtet wurden\", ergeben sich ebenfalls \nweder Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung noch besondere \ntatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten. Danach soll der Rat unter bestimmten \nVoraussetzungen auf die Erhebung von Straßenbaukosten verzichtet haben. Unabhängig \ndavon, ob der Rat auch auf die Erhebung solcher Straßenbaukosten hätte überhaupt wirksam \nverzichten können, die auf der Grundlage erst noch zu erlassender Rechtsgrundlagen zu \nerheben sein werden (wie vorliegend nach dem Bundesbaugesetz/Baugesetzbuch), bestehen \nkeine Anhaltspunkte dafür, dass der in dem Zeitungsartikel wiedergegebene Ratsbeschluss so \nzu verstehen ist. Vielmehr betont der Artikel die Bedeutung der Regelung \"unter den \nVoraussetzungen des preußischen Fluchtliniengesetzes\". Diese Formulierung hat sich die \nKlägerin in Kenntnis des zwischenzeitlich in Kraft getretenen \nBundesbaugesetzes/Baugesetzbuchs in ihrem Schriftsatz vom 8. Juni 2007 zu eigen gemacht, \nohne Argumente aufzuzeigen für die Annahme, auch die Erhebung von \nErschließungsbeiträgen nach dem Baugesetzbuch sei auf Grund des Ratsbeschlusses \nausgeschlossen. \n\n15\n\nVgl. zu den Anforderungen für eine vor In-Kraft-Treten des Bundesbaugesetzes zwischen \neiner Gemeinde und einem Grundstückseigentümer abgeschlossene Freistellungsvereinbarung \nOVG NRW, Urt. v. 9. März 2000 - 3 A 3611/96 -, NWVBl. 2000, 458 m.w.N. \n\n16\n\nDer von der Klägerin hinsichtlich der Höhe des abgerechneten Grunderwerbsaufwandes \npauschal erhobenen Einwand, es seien anstelle von 18.459,43 Euro nur 11.882,51 Euro für \nden Grunderwerb angefallen, wird im Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2006 auf S. 2 \nbehandelt; dem setzt die Klägerin nichts Durchgreifendes entgegen. Die von ihr ferner \nangesprochenen 2.062,51 Euro Vermessungskosten gehen zurück auf die Rechnung der Dipl-\nIng. U. vom 7. Dezember 1994 für die Schlussvermessung der D. Straße, die einen \nRechnungsbetrag von 24.258,76 DM ausweist (vgl. Beiakte Heft 4 aE sowie das \nErläuterungsschreiben des Beklagten an Frau S. I1. vom 3. Mai 2006, Beiakte Heft 1 \nBl. 34). Die darüber hinaus in der Aufstellung der Grunderwerbskosten in der Spalte \nVermessungskosten ausgewiesenen Beträge sind nicht in den 2.062,04 Euro, sondern in den \nfür die jeweilige Zeile ausgewiesenen Gesamtkosten enthalten.\n\n17\n\nSoweit der Schriftsatz vom 27. August 2007 darüber hinaus erstmals weitere Einwände \ngegen die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils enthalten sollte, wären diese im \nvorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen, da sie nicht innerhalb der Frist für die \nBegründung des Berufungszulassungsantrags (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) vorgebracht \nworden sind.\n\n18\n\nDie Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine für \ndie Entscheidung des Streitfalles in erster Instanz und im Rechtsmittelverfahren erhebliche \nklärungsbedürftige und klärungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner \nBedeutung aufwirft. Dies zeigt die Antragsbegründung unter III. nicht auf, insbesondere \nerläutert sie nicht, weshalb die von ihr (lediglich) angedeutete Rechtsfrage in einem \nBerufungsverfahren klärungsbedürftig sein sollte. \n\n19\n\nDie Antragbegründung ergibt schließlich auch nicht das Vorliegen eines \nVerfahrensmangels, dessentwegen die Berufung zuzulassen wäre (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO). Die erfolgreiche Darlegung des geltend gemachten Gehörsverstoßes, der dadurch \neingetreten sein soll, dass das Verwaltungsgericht bestimmte Punkte des Klägervortrags in \nseinem Urteil nicht behandelt habe, verlangt u.a. die konkrete Mitteilung des angeblich \nübergangenen Vortrags unter Bezugnahme auf Schriftsätze oder andere Fundstellen. Bereits \ndaran fehlt es vorliegend. Im Übrigen hat die Klägerin die Entscheidungserheblichkeit des \nangeblich übergangenen Vortrags nicht dargelegt. Vielmehr war die Frage einer \"verspäteten\" \nWidmung für einen etwaigen Verjährungseintritt letztlich nicht entscheidungserheblich, weil \nauch der Grunderwerb erst im Jahre 2003 durch Eintragung in das Grundbuch erfolgte, \nweshalb bei Erlass des angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheides im Jahre 2006 \nunabhängig von der Widmung noch keine Verjährung eingetreten sein konnte. \n\n20\n\nSchließlich ist das Verfahren nicht entsprechend dem Hilfsantrag der Klägerin dem \nBundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 des \nGrundgesetzes kommt eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (nur) in Betracht, wenn \ndas Gericht ein entscheidungserhebliches Gesetz für verfassungswidrig hält. Das wird weder \nvon der Klägerin geltend gemacht noch sind hierfür irgendwelche Anhaltspunkte zu \nerkennen.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt \naus §§ 47, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG).\n\n22\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1,VwGO; §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 \nSatz 5 GKG).\n\n23\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ \n124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250501","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-24/15-a-1432-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250501","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250501","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-24/15-a-1432-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250501","retrieved":"2026-07-09 02:13:01.596834+00:00"}}