{"status":"available","doknr":"OLD250498","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1024.12A1723.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-10-24","aktenzeichen":"12 A 1723/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Anhörungsrüge ist unbegründet, weil mit ihr keine tatsächlichen Umstände \ndargelegt werden, aus denen sich ergeben könnte, dass der Senat in seinem \nBeschluss vom 21. Mai 2007, mit dem der Antrag der Klägerin auf Zulassung der \nBerufung im Verfahren 12 A 1718/05 abgelehnt worden ist, den Anspruch der \nKlägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise \nverletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO). \n\n3\n\nMit ihrer Rüge, sie sei mit ihrem „anfänglichen Berufungszulassungsschriftsatz\" \nnicht gehört worden, macht die Klägerin sinngemäß geltend, der Senat habe ihr \nVorbringen aus dem Schriftsatz vom 27. Mai 2005 insoweit nicht zur Kenntnis \ngenommen bzw. nicht in Erwägung gezogen, als dort das Vorliegen eines im \nZulassungsverfahren entstandenen Verfahrensfehlers geltend gemacht worden ist, \nder auf die Nichtvorlage des Wortprotokolls der in der mündlichen Verhandlung \nerfolgten Anhörung der Klägerin noch vor Ablauf der Begründungsfrist des § 124a \nAbs. 4 Satz 4 VwGO am 30. Mai 2005 zurückzuführen sei und zur Zulassung der \nBerufung zwingen soll. Diese Rüge greift nicht durch. Denn mit dieser Rüge macht \ndie Klägerin vor dem Hintergrund, \n\n4\n\n- dass der Senat ihr mit dem angegriffenen Beschluss vom 21. Mai 2007 - 12 A \n1718/05 - ausdrücklich Wiedereinsetzung in Bezug auf ihre nach Vorliegen des \nAnhörungsprotokolls mit Schriftsatz vom 9. August 2006 erfolgte ergänzende, sich \nmit dem Inhalt des Protokolls und den hieraus von dem Verwaltungsgericht \ngezogenen Schlussfolgerungen auseinandersetzende Begründung des \nZulassungsantrags gewährt hat, \n\n5\n\n- dass er diese ergänzende Begründung rechtlich gewürdigt hat und \n\n6\n\n- dass er hierbei insbesondere auch ausgeführt hat, die Verfahrensrüge nach § \n124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO könne jedenfalls deshalb nicht zur Zulassung der Berufung \nführen, weil die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht auf dem - insoweit \nunterstellten, aber erst nach der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung \naufgetretenen - Verfahrensfehler beruhen könne und ein etwaiger Verfahrensfehler \ngeheilt worden sei, \n\n7\n\nallein geltend, der Senat hätte die Berufung - anders als geschehen - zwingend \nzulassen müssen, und behauptet damit ungeachtet der Einkleidung der Einwendung \nals Gehörsrüge das Vorliegen eines Rechtsanwendungsfehlers. Das Gebot \nrechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht aber nur, die Ausführungen der \nVerfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu \nberücksichtigen, und die Gehörsrüge dient deshalb nicht der Korrektur behaupteter \nRechtsfehler durch das entscheidende Gericht, sondern allein der Heilung von \nGehörsverstößen durch Nachholung einer unterbliebenen Kenntnisnahme und \nBerücksichtigung von Vorbringen der Verfahrensbeteiligten.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2006 \n\n9\n\n- 5 B 89.05 -, Juris.\n\n10\n\nEin Rechtsanwendungsfehler liegt im Übrigen nicht vor. Denn eine Zulassung der \nBerufung wegen eines erst im Zulassungsverfahrens entstandenen (etwaigen) \nVerfahrensfehlers sieht § 124 Abs. 2 VwGO ersichtlich nicht vor, und die dargestellte \nVerfahrensweise des Senats nach Vorlage des Protokolls hat, wie sich auch aus dem \nfolgenden ergibt, gerade sichergestellt, dass der Klägerin das erforderliche rechtliche \nGehör gewährt worden ist. \n\n11\n\nGehörsverstöße liegen auch in Bezug auf den Vortrag aus dem Schriftsatz vom \n9. August 2006 nicht vor. \n\n12\n\nDie möglicherweise mit den (unklaren) Ausführungen auf Seite 1, letzter Absatz, \nund Seite 2, erster Absatz, der Anhörungsrügeschrift erhobene Rüge eines \nGehörsverstoßes in Bezug auf den Hinweis im Schriftsatz vom 9. August 2006, nach \nwelchem nicht eindeutig ersichtlich sei, „ob es sich ausschließlich um das Gespräch \nin der mündlichen Verhandlung handelt oder nicht\", greift nicht durch. Denn dieser \nHinweis stellte kein entscheidungserhebliches Vorbringen dar, weil er bereits \nunverständlich war. Nichts anderes ergibt sich im übrigen dann, wenn man den \nHinweis mit der Anhörungsrügeschrift als die Behauptung verstehen können sollte, \nes lasse sich nicht feststellen, ob die auf Mini-Disc erfolgte Aufzeichnung der \nAnhörung mit dem vorgelegten Text vollständig wiedergegeben sei. Denn eine \nsolche Behauptung wäre jedenfalls als unsubstantiiert und deshalb ebenfalls als \nnicht entscheidungserheblich zu qualifizieren gewesen. Eine substantiierte Rüge \nhätte nämlich mit Blick darauf, dass das gesamte Anhörungsgespräch (vgl. insoweit \ndas Protokoll der mündlichen Verhandlung, in welchem zur Art der Protokollierung \nder Anhörung ausgeführt wird, sie sei „geeignet und sinnvoll, um den Sprachfluss \nund die Aussprache sowie den Verlauf des Gesprächs umfassend und \nnachvollziehbar zu dokumentieren\") im Einverständnis mit der Klägerin und dem für \nsie in dem Termin aufgetretenen Bevollmächtigten aufgezeichnet worden ist und der \nausdrücklich und uneingeschränkt als „Abschrift der Mini-Disc\" bezeichnete Text \nkeine Hinweise auf Auslassungen enthält, die dezidierte Behauptung erfordert, dass \nund aus welchen Gründen die Anhörung nur unvollständig wiedergegeben worden \nsein soll. \n\n13\n\nDie weitere Rüge der Klägerin, die „vom Senat vorgenommene \nBeweiswürdigung des Protokolls\" sei „zunächst nicht überzeugend und in dieser \nPhase des Prozesses auch nicht zulässig, denn dafür\" sei „das Berufungsverfahren \nals Tatsachenverfahren vorgesehen, so dass auch hierdurch der Anspruch auf \nGewährung rechtlichen Gehörs verletzt\" werde, kann keinen Erfolg haben, weil \ninsoweit der Sache nach wiederum kein Gehörsverstoß, sondern das Vorliegen von \nRechtsanwendungsfehlern behauptet wird. Abgesehen davon verkennt die Klägerin \nmit diesem Vorbringen grundlegend, dass der Senat in dem angegriffenen Beschluss \nkeine Beweiswürdigung vorgenommen, sondern nach Maßgabe der §§ 124a Abs. 5 \nSätze 1 und 2, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und deshalb in Auseinandersetzung mit dem \nZulassungsvorbringen der Klägerin in den Schriftsätzen vom 27. Mai 2005 und vom \n9. August 2006 entschieden hat, dass die Richtigkeit der Bewertung des \nVerwaltungsgerichts, die Klägerin sei nicht in der Lage, ein einfaches Gespräch auf \nDeutsch zu führen, auch im Lichte des Zulassungsvorbringens keinen ernstlichen \nZweifeln ausgesetzt ist. Hierbei war eine ins einzelne gehende Auswertung des \nAnhörungsprotokolls unverzichtbar, um das Zulassungsvorbringen zu würdigen, die \nKlägerin habe auf „alle\" ihr gestellten Fragen „in ganzen und verständlichen Sätzen\" \ngeantwortet bzw. bei ihren Antworten „überwiegend ganze und einfache Sätze \ngebraucht\" und zu einzelnen Themenbereichen (besonders) gelungene Antworten \ngegeben. \n\n14\n\nEin Gehörsverstoß liegt ferner nicht darin, dass der Senat in dem angegriffenen \nBeschluss ausgeführt hat, es falle auf, dass die Klägerin sich nicht in der Lage \ngezeigt habe, die zur Schilderung ihrer Aktivitäten verwendeten Verben zu \nkonjugieren, sondern sich immer wieder auf den Gebrauch der Infinitive beschränkt \nhabe, der auf einen fremdsprachlichen Spracherwerb hindeute. Insoweit kann schon \ndeshalb nicht von einer „überraschenden\" Entscheidung des Senats die Rede sein, \nweil es sich bei dieser Bemerkung des Senats ganz offensichtlich nicht, wie von der \nKlägerin indes behauptet, um eine die Ablehnung des Zulassungsantrages tragende \nBegründung handelt. Das ergibt sich zunächst schon daraus, dass der Senat \nausweislich der verwendeten Formulierung („hindeutet\") insoweit keineswegs einen \nfremdsprachlichen, gar die Annahme einer hinreichenden familiären Vermittlung \nausschließenden Spracherwerb festgestellt, sondern diese Frage offen gelassen hat. \nDer nicht tragende Charakter der als überraschend gerügten Bemerkung folgt ferner \ndaraus, dass der Senat sie ohne weiteres erkennbar in seine Ausführungen dazu \neingeflochten hat, dass sich aus dem Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel \nin Bezug auf die Annahme des Verwaltungsgerichts ergeben, die Klägerin sei \n(mangels hinreichender aktiver Deutschkenntnisse) nicht in der Lage, ein einfaches \nGespräch auf Deutsch zu führen. \n\n15\n\nEin Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ergibt sich \nauch nicht daraus, dass der Senat in dem angegriffenen Beschluss ohne vorherige \nAnhörung der Klägerin ausgeführt hat, als letztes Beispiel für die gezeigten \nunzureichenden aktiven Deutschkenntnisse der Klägerin möge genügen, dass die \nKlägerin auf die Frage ihres Prozessbevollmächtigten, weshalb sich ihr \nSchwiegersohn K. und ihr Ehemann nicht so gut verstünden, auch nach einer \nlängeren Pause und nach der ergänzenden Frage, ob sie sich stritten, keinerlei \nAntwort gegeben habe. Denn auch diese Ausführungen waren nicht tragend, \nsondern ergänzten lediglich das bereits gefundene Ergebnis. Das ergibt sich bereits \naus dem Satz, mit welchem der Senat jenen Passus eingeleitet hat, zu dem auch die \nals überraschend gerügte Feststellung eines Beispielsfalles zählt. Der Senat hat mit \ndem erwähnten Satz (Seite 5 der Beschlussausfertigung, Zeilen 15 bis 17) nämlich \nausdrücklich ausgeführt, dass das „bereits mit den vorstehenden Ausführungen \nbelegte Bild insgesamt mangelhafter, zur Führung eines einfachen Gesprächs nicht \nhinreichender aktiver Deutschkenntnisse ... ohne weiteres durch weitere Beispiele \nabgerundet werden\" könne. Abgesehen davon hätte der Senat die Klägerin in Bezug \nauf die in Rede stehende Feststellung auch dann nicht zuvor anhören müssen, wenn \nsie entscheidungstragend gewesen wäre. Denn die Klägerin mußte angesichts ihres \nbereits wiedergegebenen Zulassungsvorbringens zu ihren Deutschkenntnissen ohne \nweiteres damit rechnen, dass der Senat diesem Vorbringen Erkenntnisse aus dem \nauch der Klägerin vorliegenden Anhörungsprotokoll entgegensetzt, die in eine \ngänzlich andere Richtung weisen und deshalb zu begründen geeignet sind, dass sich \naus dem Zulassungsvorbringen eben nicht die behaupteten ernstlichen Zweifel i. S. \nv. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben. Die Behauptung schließlich, die gestellte Frage \ngehe offensichtlich über das hinaus, was für ein einfaches Gespräch gefordert \nwerden dürfe, stellt wiederum die bloße Rüge eines Rechtsanwendungsfehlers dar. \nInsoweit sei deshalb lediglich ergänzend darauf hingewiesen, dass sich die \nRichtigkeit dieser Rechtsbehauptung nicht einmal ansatzweise erschließt und dass \ndie Frage im übrigen von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin gestellt worden \nist. \n\n16\n\nAuch die Rüge, die Bewertung der erst mit Schriftsatz vom 9. August 2006 \nerhobenen Divergenzrüge durch den Senat als unbeachtlich stelle einen \nGehörsverstoß dar, kann keinen Erfolg haben. Zwar führt die Behandlung eines \nVorbringens als unbeachtlich dann zu einem Gehörsverstoß, wenn sie zu Unrecht \nerfolgt ist; diese Voraussetzung ist hier aber nicht erfüllt. Der Senat hat der Klägerin \nausweislich der Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss und entsprechend \nder Verfügung vom 19. Juli 2006 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug \nauf eine ergänzende Begründung des Zulassungsantrags nur insoweit gewährt, als \ndie Klägerin gerade wegen des Fehlens des Anhörungsprotokolls bis zum Ablauf der \nBegründungsfrist an einer Begründung gehindert gewesen war; die ergänzende \nBegründung konnte damit nur in einer Auseinandersetzung mit dem Wortprotokoll \nder Anhörung und den hieraus von dem Verwaltungsgericht gezogenen \nSchlussfolgerungen sowie der Zuordnung dieses Vorbringens zu einem oder \nmehreren Zulassungsgründen i. S. d. § 124 Abs. 2 VwGO bestehen. Die \nvorgenannte Beschränkung rechtfertigt sich dadurch, dass eine (analoge) \nAnwendung des § 60 VwGO zugunsten der Klägerin mit Blick auf den Sinn und \nZweck der Vorschrift nur insoweit überhaupt in Frage kommen konnte, als ein \nunverschuldetes Hindernis bestanden hat. Hinsichtlich der mit dem \nWiedereinsetzungsantrag erhobenen Divergenzrüge war dies indes nicht der Fall. \nWie der Senat bereits in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt hat, war die \nKlägerin durch das zwischenzeitliche Fehlen eines schriftlichen Wortprotokolls \nnämlich nicht gehindert, die erst mit Schriftsatz vom 9. August 2006 formulierte \nDivergenzrüge schon innerhalb der am 30. Mai 2005 abgelaufenen Begründungsfrist \nzu erheben, weil diese Rüge nur die Kenntnis des - ihr vorliegenden - \nerstinstanzlichen Urteils und der von ihr zitierten Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, aber nicht des Anhörungsprotokolls vorausgesetzt hat. \nDie mit der Anhörungsrüge vorgebrachte gegenteilige Behauptung, die \nDivergenzrüge habe nicht ohne Kenntnis des Protokolls erhoben werden können, \nweil das Protokolls erforderlich gewesen sei, „um den Umfang der Sprachkenntnisse \nan den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts zu messen\", verkennt \noffensichtlich die bei einer solchen Abweichensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO \nan die Darlegung eines Zulassungsgrundes zu stellenden Anforderungen. Diese \nDarlegung verlangt nämlich (nur) die Bezeichnung eines inhaltlich bestimmten, die \nangefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatzes, mit dem das \nVerwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \naufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts \ntragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat, \nnicht aber Vortrag dazu, dass das Verwaltungsgericht den abstrakten Rechtssatz des \nBundesverwaltungsgerichts fehlerhaft angewendet hat. \n\n17\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, \n3328, m. w. N. \n\n18\n\nDer Senat war auch nicht etwa gehalten, die Klägerin vor der Behandlung der \nDivergenzrüge als unbeachtlich anzuhören. Denn angesichts dessen, dass ein \nunverschuldetes Hindernis i. S. d. § 60 VwGO hier nur in Bezug auf Vortrag zu dem \nInhalt des Anhörungsprotokolls und den hieraus von dem Verwaltungsgericht \ngezogenen Schlüssen vorliegen konnte und dies auch mit der Verfügung vom 19. \nJuli 2006 klargestellt worden war, musste die Klägerin mit einer solchen \nEntscheidung des Senats ohne weiteres rechnen. \n\n19\n\nUnabhängig von dem Vorstehenden kann die auf die Behandlung der \nDivergenzrüge als unbeachtlich bezogene Anhörungsrüge auch deshalb nicht zum \nErfolg führen, weil der Senat sich ausweislich des angegriffenen Beschlusses \n(Beschlussausfertigung, Seite 7, erster Absatz) auch inhaltlich mit der Divergenzrüge \nauseinandergesetzt hat. Die Behauptung, diese von der Klägerin als \n„Alternativbegründung\" bezeichneten Ausführungen setzten sich „mit dem Schriftsatz \ndes Prozessbevollmächtigten nur am Rande\" auseinander und führten deshalb selbst \nzu einer Verletzung des Anspruches auf Gewährung rechtlichen Gehörs, hat die \nKlägerin nicht begründet und ist auch nicht nachvollziehbar. Außerdem macht die \nKlägerin insoweit wiederum nur Rechtsanwendungsfehler geltend, die - es wurde \nbereits gesagt - eine Gehörsverletzung nicht zu begründen geeignet sind. Letzteres \ngilt auch für die - mit Blick auf §§ 124a Abs. 5 Sätze 1 und 2, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nersichtlich ohne weiteres fehlgehende - Rüge, der Senat habe eine Gehörsverletzung \nauch dadurch begangen, dass er über das Vorbringen zu der behaupteten Divergenz \nbereits im Zulassungsverfahren entschieden habe. \n\n20\n\nDie weitere Rüge, der Senat habe mit seiner „Argumentation zu § 124 Abs. 2 Nr. \n5 VwGO\" den „Anspruch auf rechtliches Gehör der Klägerin vollständig außer Acht \ngelassen\", wendet sich erneut nur gegen die erfolgte Rechtsanwendung durch den \nSenat und belegt damit nicht die insoweit behauptete Gehörsverletzung. Weder \ndargelegt noch sonst erkennbar ist ferner, aus welchen Gründen der Senat \nverpflichtet gewesen sein könnte, die Klägerin vor Ergehen des angegriffenen \nBeschlusses zu seiner sich ohne weiteres aus dem Gesetz ergebenden \nRechtsauffassung zu hören, auch die Verfahrensrüge führe nicht zur Zulassung der \nBerufung, weil die erstinstanzliche Entscheidung auf dem gerügten - als gegeben \nunterstellten - Verfahrensfehler nicht beruhen könne. Da die erfolgte Gewährung von \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand offensichtlich gerade dazu gedient hat, einen \netwaigen, erst im Zulassungsverfahren aufgetretenen Verfahrensfehler zu heilen, ist \nauch insoweit nicht einmal ansatzweise erkennbar, weshalb eine Anhörung der \nKlägerin vor Ergehen des angegriffenen Beschlusses erforderlich gewesen sein \nkönnte. \n\n21\n\nSchließlich geht auch die Rüge fehl, die rechtliche Würdigung in dem \nSenatsbeschluss zu § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO stelle einen Gehörsverstoß dar. Es \ntrifft schon nicht zu, dass der Senat das diesbezügliche Vorbringen aus dem \nSchriftsatz vom 9. August 2006 als „unbeachtlich\" bewertet hat. Der Senat hat \ninsoweit vielmehr eine Zulassung der Berufung wegen der behaupteten \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache deshalb verneint, weil die als \ngrundsätzlich bedeutsam behauptete, erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung \nund unabhängig von ihr aufgetauchte Rechtsfrage für die Entscheidung der \nVorinstanz bereits nicht, wie es erforderlich wäre, von Bedeutung gewesen sein \nkönne. Die an dieser Rechtsauffassung in der Anhörungsrüge geübte Kritik \nbeinhaltet erneut lediglich die Behauptung von Rechtsanwendungsfehlern, die der \nAnhörungsrüge von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen können. Unabhängig \ndavon ist die Kritik auch nicht berechtigt. Denn eine Rechtssache hat nur dann \ngrundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn eine \ngrundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder \nTatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, d. h. in \ndieser Entscheidung zum entscheidungstragenden Begründungsteil gehört hat, die \nauch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung \nim Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts \ngeboten erscheint. \n\n22\n\nVgl. etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124 Rn. 127 und \n152, m. w. N. \n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n24\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO). \n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250498","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-24/12-a-1723-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250498","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250498","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-24/12-a-1723-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250498","retrieved":"2026-07-09 02:13:01.356332+00:00"}}