{"status":"available","doknr":"OLD250497","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1024.10A571.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-10-24","aktenzeichen":"10 A 571/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Münster vom 10. Januar 2008 wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; die außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. \n\n3\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen auf \nGrund des Antragsvorbringens nicht. \n\n4\n\nNach Art. 2 Nr. 2 des 2. Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung vom 12. \nDezember 2006 - GV NRW S. 615 - kann ein Bauantragsteller verlangen, dass über \neinen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch anhängigen Bauantrag noch nach altem \nRecht entschieden wird; weitere Übergangsvorschriften bestehen nicht. Daraus folgt, \ndass im Regelfall das neue Recht ab seinem Inkrafttreten anzuwenden ist. So liegt \nes hier. Der Bauantrag wurde am 18. August 2006 gestellt, die Baugenehmigung am \n6. Juli 2007 erteilt. Die Bauantragstellerin hat eine Entscheidung nach altem Recht \nnicht verlangt, so dass nach neuem Recht zu entscheiden war. Die Einwände der \nZulassungsbegründung gegen die Bewertung des Vorhabens nach neuem Recht \ngreifen nicht. Insbesondere führt die Annahme, der Mobilfunkmast sei keine \"Wand\" \nim abstandflächenrechtlichen Sinn, so dass § 6 Abs. 6 BauO NRW auf diese Anlage \nkeine Anwendung finde, nicht weiter, da es sich bei dem streitgegenständlichen \nVorhaben um eine bauliche Anlage gebäudegleicher Wirkung (§ 6 Abs. 10 BauO \nNRW) handelt. \n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2007 - 7 B 1339/07 - zu einem \nSchleuderbetonmast mit einem Durchmesser von unter 1m; Beschluss vom 23. Juli \n2008 - 10 A 2957/07 - zu einem Stahlgittermast mit einer Basisabmessung von \n1,42x1,42m.\n\n6\n\nAuch der Vortrag der Antragsbegründung zu den vom Kläger befürchteten \nGesundheitsgefährdungen führt nicht zur Zulassung der Berufung. Der Senat sieht \nderzeit keinen Anlass, die sachliche Richtigkeit der Annahme einer Überprüfung zu \nunterziehen, dass von der auf der Grundlage einer Standortbescheinigung der \nC. genehmigten Mobilfunksendeanlage gesundheitsgefährdende \nEmissionen ausgehen werden. Denn die Grenzwerte der Verordnung über das \nNachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder sind nach der \nBescheinigung Nr. 59 1238 vom 5. Oktober 2006 eingehalten; Anhaltspunkte, dass \ndiese Bescheinigung oder die maßgeblichen Grenzwerte selbst fehlerhaft wären, \nbestehen nicht. Die in der Bescheinigung festgesetzten Sicherheitsabstände (14,01m \nin Hauptstrahlrichtung) sind im Verhältnis zum Kläger eingehalten; sein Wohnhaus \nliegt etwa 150m vom Standort der Anlage entfernt.\n\n7\n\nVgl. zum Stellenwert der Bescheinigung OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2008 \n- 10 A 1832/06 -.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist \nunanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das \nUrteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250497","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-24/10-a-571-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250497","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250497","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-24/10-a-571-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250497","retrieved":"2026-07-09 02:13:01.282780+00:00"}}