{"status":"available","doknr":"OLD250540","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1023.7D90.07NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-10-23","aktenzeichen":"7 D 90/07.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan B 196 A \"X.---weg \" der\nAntragsgegnerin, der das in seinem Eigentum stehende Grundstück Gemarkung C. , Flur\n2, Flurstück 167 teilweise überplant. Das 870 m² große rechteckige Grundstück grenzt auf\neiner Länge von gut 40 m an die Straße \"H. H1. \" und auf einer Länge von etwa 20 m\nan den X.---weg . Es ist unbebaut. Der an die Straße \"H. H1. \" angrenzende\nGrundstücksstreifen ist mit serbischen Fichten bepflanzt.\n\n3\n\nDas Plangebiet liegt am nordwestlichen Rand des Stadtteils C. . Rd. 250 m westlich\ndes Plangebiets verläuft die Bahnstrecke Q. - B. . Rd. 100 bis 150 m südlich des\nPlangebiets befindet sich die L 755 (F.---straße ).\n\n4\n\nDas Plangebiet umfasst einen ca. 3 ha großen Bereich, der im Osten auf einer Länge von\nrd. 90 m durch die Westseite des Q1.---weges , im Norden durch die Südgrenzen der\nGrundstücke Gemarkung C. , Flur 2, Flurstück 10 und Flur 12, Flurstücke 1 bis 14 und\n191, im Westen auf einer Länge von rd. 110 m durch den X.---weg und im Süden in\nwesentlichen Teilen durch die Südseite der Straße \"H. H1. \" begrenzt wird. Die\nNordgrenze des Plangebiets verläuft in einer Entfernung von rd. 100 m parallel zur Straße\n\"H. H1. \". Das Plangebiet erfasst zudem eine südlich an die Straße \"H. H1. \"\nangrenzende Teilfläche des Grundstücks des Antragstellers sowie eine Teilfläche des\nGrundstücks Gemarkung C. , Flur 2, Flurstück 169.\n\n5\n\nDer nachfolgende Kartenausschnitt gibt den Geltungsbereich des streitgegenständlichen\nBebauungsplans nebst Umgebung wieder:\n\n6\n\nAuf den Abdruck wurde verzichtet\n\n7\n\nDas Plangebiet wird im Norden, Osten und Westen im Wesentlichen von Wohnbebauung\nund landwirtschaftlich genutzten Flächen umschlossen. Östlich des Plangebiets befinden sich\nneben den Wohngebäuden auch gewerbliche Nutzungen.\n\n8\n\nDer Bebauungsplan erfasst bebaute und unbebaute Bereiche. Die Bebauung liegt\nstraßennah am X.---weg , der Straße \"H. H1. \" und am Q2.---weg . Die unbebauten\nBereiche werden landwirtschaftlich und als Gärten genutzt.\n\n9\n\nAnlass für die Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans war nach seiner\nBegründung der Wille der Antragsgegnerin, zusätzliche Wohnbauflächen zu schaffen. \n\n10\n\nNach den Festsetzungen des Bebauungsplans sollen die unbebauten Bereiche weitgehend\neiner Neubebauung zugeführt werden. Zur Anbindung dieser Bebauung an das weiterführende\nStraßennetz sind je eine vom Q2.---weg und von der Straße \"H. H1. \" abzweigende\nStichstraße vorgesehen. Die in einer Breite von 4 m vorhandene Straße \"H. H1. \" soll\nunter Inanspruchnahme von Teilflächen der Flurstücke 167 und 169 südlich verschwenken\nund dort bis auf eine Breite von 6,50 m ausgebaut werden. Auch insoweit ist eine\nVerkehrsfläche festgesetzt.\n\n11\n\nFür die Neubauflächen und die bereits bebauten Bereiche sind allgemeine Wohngebiete\nfestgesetzt, für die Ausnahmen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO für nicht zulässig (vgl. A Nr. 1 der\ntextlichen Festsetzungen) erklärt sind. Es sind des Weiteren Festsetzungen zum Maß der\nbaulichen Nutzung, zur Bauweise und zur überbaubaren Grundstücksfläche sowie zur\nzulässigen Höchstzahl von Wohnungen pro Wohngebäude getroffen worden.\n\n12\n\nFestgesetzt sind überdies Flächen für Versorgungsanlagen, Grünflächen und eine Fläche\nfür die Landwirtschaft sowie Schutzmaßnahmen, zu denen u.a. ein Erhaltungsgebot für\nBäume zählt. Mit einem solchen Gebot sind u.a. Obstbäume belegt, die nördlich der Straße\n\"H. H1. \" am Südrand der Grundstücke Gemarkung C. , Flur 2, Flurstück 217\nbzw. 219 und damit gegenüber den genannten Flurstücken 167 und 169 stehen. \n\n13\n\nDes Weiteren sind textliche Festsetzungen zum Lärmschutz und zur\nRegenwasserversickerung, naturschutzbezogene Festsetzungen sowie auf § 9 Abs. 4 BauGB\ni.V.m. § 86 BauO NRW gründende gestalterische Festsetzungen getroffen worden. \n\n14\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm folgenden Verlauf:\n\n15\n\nDer Rat der Antragsgegnerin fasste am 8. September 1994 den Beschluss, den\nBebauungsplan B 196 \"X.---weg \" aufzustellen. Nach dem Vorentwurf dieses\nBebauungsplans umfasste dieser neben dem Plangebiet des angegriffenen Bebauungsplans B\n196 A \"X.---weg \" weitere hieran im Süden und Westen angrenzende Bereiche. Der\nAufstellungsbeschluss sowie der Hinweis, dass im Rahmen der frühzeitigen\nBürgerbeteiligung der Vorentwurf des Bebauungsplans beim Amt für Stadtplanung und\nStadtentwicklung in der Zeit vom 8. November bis 8. Dezember 1994 ausgehängt und auf\nVerlangen erläutert wird, wurde am 29. Oktober 2004 bekannt gemacht. Die Träger\nöffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 24. Oktober 1994 um Stellungnahme\ngebeten. \n\n16\n\nEs gingen diverse Anregungen von Bürgern - auch des Antragstellers - und\nStellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange ein.\n\n17\n\nAm 6. Juli 1995 befasste sich der Bau- und Planungsausschuss der Antragsgegnerin mit\nden während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit vorgebrachten Anregungen der\nBürger und den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange. Er fasste den Beschluss,\ndem Rat zu empfehlen, \"das bisherige Plangebiet in der nordwestlichen Gebietshälfte nach\nNorden\" zu erweitern. Der Ausschuss beschloss überdies, den Entwurf des Bebauungsplans B\n196 \"X.---weg \" unter Berücksichtigung des erweiterten Plangebiets öffentlich auszulegen.\nDer Rat der Antragsgegnerin beschloss am 7. September 1995 die empfohlene\nPlangebietserweiterung.\n\n18\n\nIn der Folgezeit wurden aufgrund von Problemen bei der Regenwasserversickerung\numfangreiche Untersuchungen für den gesamten Ortsteil C. eingeleitet. Im Jahre 1998\nwurde gutachterlich festgestellt, dass die Entsorgung des Niederschlagswassers für den\nBereich des Bebauungsplans B 196 \"X.---weg \" nicht gewährleistet ist. Nachdem der\nAnschluss des Plangebiets an ein neu angelegtes Regenrückhaltebecken mit Vorfluter\nmöglich wurde, nahm das Planaufstellungsverfahren seinen Fortgang. \n\n19\n\nUm eine zeitnahe Umsetzung der Planung zumindest für einen Teilbereich zu\nermöglichen, beschloss der Ausschuss für Bauen, Planen und Umwelt schließlich am 9.\nDezember 2004, den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. B 196 \"X.---weg \" in die\nTeilbereiche A und B aufzuteilen. Der Teilbereich A sollte die Bezeichnung B 196 A \"X.---\nweg \" erhalten und das letztlich auch festgesetzte Plangebiet umfassen. Der Ausschuss\nbeschloss ferner, den Entwurf des Bebauungsplans B 196 A \"X.---weg \" öffentlich\nauszulegen.\n\n20\n\nDie erste öffentliche Auslegung fand gemäß Bekanntmachungen vom 30. Juli 2005 in\nZeit vom 9. August bis zum 9. September 2005 statt. Die Träger öffentlicher Belange wurden\nmit Schreiben vom 9. August 2005 beteiligt.\n\n21\n\nWährend der Offenlage gingen diverse Anregungen von Bürgern - auch des\nAntragstellers - und Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange ein.\n\n22\n\nDer Landrat des Kreises Q. äußerte Bedenken bezüglich der Versickerung des\nRegenwassers. Die Planung wurde daraufhin überarbeitet und die im Planentwurf enthaltenen\ntextlichen Festsetzungen zur Regenwasserversickerung geändert. Die die\nRegenwasserversickerung betreffende Festsetzung erhielt folgenden Inhalt (vgl. C Nr. 1 der\ntextlichen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans):\n\n23\n\n\"Regenwasserversickerung (§ 51a LWG)\n\n24\n\nDie Versickerung des Niederschlagswassers im Baugebiet wird ausgeschlossen. Das\nNiederschlagswasser ist gemäß § 53 Abs. 1c LWG der Stadt Q. zu überlassen.\"\n\n25\n\nEine erneute Offenlage des Planentwurfs mit der Beschränkung, dass Stellungnahmen nur\nzu der geänderten Festsetzung (Entwässerung) vorgebracht werden können, fand gemäß\nBekanntmachungen vom 29./30. Oktober 2005 in der Zeit vom 8. bis 22. November 2005\nstatt. Einige Träger öffentlicher Belange wurden erneut mit Schreiben vom 8. November 2005\nbeteiligt.\n\n26\n\nDer Rat der Antragsgegnerin befasste sich am 15. Dezember 2005 mit den während der\nOffenlagen eingegangenen Anregungen der Bürger und den Stellungnahmen der Träger\nöffentlicher Belange. Der Rat beschloss ebenfalls am 15. Dezember 2005 den Bebauungsplan\nals Satzung. Die Bekanntmachung dieses Satzungsbeschlusses erfolgte am 25. Februar\n2006.\n\n27\n\nAm 12. September 2007 fasste der Rat der Antragsgegnerin den Beschluss, den\nBebauungsplan im Wege des ergänzenden Verfahrens zu modifizieren. Er beschloss, die unter\nNr. 6 getroffene textliche Festsetzung\n\n28\n\n\"Sonstige Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB\n\n29\n\nFlächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern zur Herstellung von\nStraßenflächen.\n\n30\n\nBöschungsflächen für den Straßenbau sind auf den Privatgrundstücken zu dulden.\"\n\n31\n\nersatzlos zu streichen und diese Änderung rückwirkend in Kraft zu setzen. Dieser\nBeschluss wurde am 19. Oktober 2007 öffentlich bekannt gemacht. \n\n32\n\nDer Antragsteller hat am 9. August 2007 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt.\nZur Begründung trägt er im Wesentlichen vor:\n\n33\n\nDer Antrag sei zulässig. Er sei schon deshalb antragsbefugt, weil der Bebauungsplan für\neine Teilfläche seines Grundstücks eine Verkehrsfläche festsetze und diese Teilfläche damit\neiner anderen, insbesondere baulichen Nutzung entzogen werde. Da seine Antragsbefugnis\ngegeben sei, stehe der gesamte Planinhalt zur rechtlichen Überprüfung.\n\n34\n\nDie sein Grundstück betreffende zeichnerische Darstellung \"floraler Elemente\" fände sich\nweder in der Planzeichenverordnung noch seien sie in der Legende des Bebauungsplans\nerläutert. Es handele sich insoweit um eine nicht hinreichend bestimmte Festsetzung.\n\n35\n\nDie die Lärmeinwirkungsbereiche betreffende textliche Festsetzung A Nr. 4 sehe ein\nSchalldämmmaß von 45 dB (A) vor. Wie der Plangeber angesichts der nach der\nschalltechnischen Untersuchung gegebenen erheblichen Überschreitungen der\nOrientierungswerte nach der DIN 18005 dazu komme, dass ein Schalldämmmaß von 45 dB\n(A) die nach dem Gutachten erforderlichen Innenraumwerte von 30 dB (A) in der Nacht\ngewährleiste, sei weder dem Gutachten noch den Aufstellungsvorgängen zu entnehmen.\n\n36\n\nUnterstelle man, dass die in Richtung der Bahntrasse gelegenen Wohnräume durch\nAußenbauteilflächen, die ein Schalldämmmaß von 45 dB (A) erbrächten, ausreichend\ngeschützt seien, müsse man sich fragen, warum zusätzlich in Schlafräumen und\nKinderzimmern die Fenster die Qualität der Schallschutzklasse 2 haben müssten. Die\nForderung eines einzuhaltenden Schalldämmmaßes von 45 dB (A) beziehe sich auch auf die\nFenster. Nach dem Wortlaut der Festsetzung werde der Einbau von Fenstern der\nSchallschutzklasse 2 auch für solche Schlafräume und Kinderzimmer gefordert, die nicht in\nRichtung der Bahntrasse gelegen seien.\n\n37\n\nEs sei überhaupt unklar, ob es zu Überschreitungen der Nachtwerte nur in den der\nBahntrasse zugewandten Räumen komme. Angesichts der erheblichen Überschreitung der\nOrientierungswerte spreche vieles dafür, dass z.B. auch die seitlich zur Bahntrasse gelegenen\nRäume, für die die Festsetzung möglicherweise nicht gelten solle, deutlich oberhalb der\nRichtwerte mit Lärm beaufschlagt würden.\n\n38\n\nSelbst wenn die Innenräume geschützt würden, wären gleichwohl die\nAußenwohnbereiche sowohl am Tag als auch in der Nacht erheblichen\nLärmbeeinträchtigungen oberhalb der Orientierungswerte ausgesetzt. Diese nach der\nRechtsprechung schutzbedürftigen Bereiche würden durch die Festsetzung im Bebauungsplan\nnicht geschützt.\n\n39\n\nEs bedürfe einer vertiefenden Abwägung, wenn die Orientierungswerte der DIN 18005\nüberschritten würden. Diesen Anforderungen genüge die Abwägung im vorliegenden Fall\nnicht. Die Antragsgegnerin sei nicht darauf angewiesen, gerade im Plangebiet Wohnbebauung\nzu ermöglichen. \n\n40\n\nIm Übrigen lasse die textliche Festsetzung A Nr. 4 nicht erkennen, für welche Flächen sie\ngelten solle. Wenn sie für das gesamte Plangebiet gelten sollte, sei sie unverständlich. Obwohl\nder Beurteilungspegel mit zunehmender Entfernung von der Bahntrasse abnehme, schreibe\nder Bebauungsplan für die gesamte Fläche ein einheitliches Schalldämmmaß fest. \n\n41\n\nHinsichtlich der Verschwenkung der Straße \"H. H1. \" auf sein Grundstück liege\nein Abwägungsdefizit vor. Sie sei mit der Begründung erfolgt, es sollten die\nVorgartenbereiche der Wohnhausgrundstücke auf der gegenüberliegenden Seite der Straße\n\"H. H1. \" geschont werden; u.a. stünden dort erhaltenswerte Obstbäume. Allerdings\nhätten die fünf Obstbäume ihr natürliches biologisches Lebensalter von 35 Jahren schon\nüberschritten. Die Annahme der Antragsgegnerin, die serbischen Fichten auf seinem\nGrundstück seien ökologisch nicht von besonderem Wert, weil es sich nicht um \"heimische\nGehölze\" handele, sei oberflächlich. Serbische Fichten könnten mittlerweile als heimisch\nbezeichnet werden. Sie hätten insbesondere in Wohngebieten ökologische Funktionen, weil\nsie Brutstätten für Vögel seien und diesen Lebensraum böten. Sie trügen allgemein zu einer\nDurchgrünung von Wohnbereichen bei. Sie könnten deshalb den abgängigen Obstbäumen\nnicht nachgeordnet werden.\n\n42\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n43\n\nden Bebauungsplan B 196 A \"X.---weg \" der Antragsgegnerin für unwirksam zu\nerklären.\n\n44\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n45\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n46\n\nSie trägt im Wesentlichen vor:\n\n47\n\nDer Antrag sei bereits unzulässig. Komme es dem Antragsteller in Wahrheit auf die\nWahrung uneingeschränkter baulicher Nutzungsmöglichkeit an, könne er sich nicht auf die\nSchutzwürdigkeit der Fichten berufen. Komme es ihm auf den Erhalt der Fichten an, fehle\nihm ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse. Selbst wenn der angegriffene Bebauungsplan\nnicht gelten würde, könnte die Fichtenreihe sowohl aus tatsächlichen als auch aus rechtlichen\nGründen nicht erhalten werden. \n\n48\n\nSoweit der Antragsteller die den Lärmschutz betreffende textliche Festsetzung A Nr. 4\nbeanstande, könne er weder die erforderliche Antragsbefugnis noch das notwendige\nRechtsschutzinteresse vorweisen. Die Festsetzung betreffe sein Grundstück nicht.\n\n49\n\nDer Antrag sei auch unbegründet.\n\n50\n\nDie das Grundstück des Antragstellers betreffende zeichnerische Darstellung \"floraler\nElemente\" stamme aus der amtlichen Stadtgrundkarte und sei rein nachrichtlicher Natur. Sie\ngebe lediglich den vorhandenen Fichtenbestand wieder.\n\n51\n\nDie Verbreiterung der Straße \"H. H1. \" unter Inanspruchnahme einer Teilfläche\ndes Grundstücks des Antragstellers sei für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung\nerforderlich. Der angegriffene Bebauungsplan sei Teil eines Gesamtkonzepts. Am\nSiedlungsstandort C. sollen langfristig zahlreiche neue Wohnbauflächen geschaffen\nwerden. Dem erhöhten Verkehrsaufkommen werde die vorhandene Verkehrsinfrastruktur\nnicht mehr gerecht. Der Straßenzug \"H. H1. \" solle zukünftig eine zentrale\nErschließungsfunktion für das Plangebiet sowie für den südlich angrenzenden Bereich\nzukommen. Ein Ausbau in der geplanten und für Wohnstraßen typischen Breite von 6,50 m\nsei sinnvoll und notwendig, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und einen\nbehinderungs- und gefährdungsfreien Begegnungsverkehr zu ermöglichen. Die Straße müsse\nEntsorgungs-, Rettungs- und Feuerwehrfahrzeugen ausreichend Platz bieten. Außerdem solle\ndie Möglichkeit erhalten werden, einen Fußweg anzulegen.\n\n52\n\nDie Entscheidung, (nur) Teilflächen der südlich der Straße \"H. H1. \" gelegenen\nFlurstücke 167 und 169 in Anspruch zu nehmen, sei abwägungsfehlerfrei. Ein Verstoß gegen\ndas Gebot der Lastengleichheit liege nicht vor. Die beiden an der nördlichen Seite gelegenen\nFlurstücke 217 und 219 seien jeweils mit einem Wohnhaus bebaut. Eine Verschwenkung der\nStraße \"H. H1. \" auf diese Grundstücke hätte dazu geführt, dass von den Vorgärten\ndieser Häuser nichts mehr übrig geblieben und der Verkehr direkt vor den Hauseingängen und\n\"unter den Wohnzimmerfenstern\" der dortigen Bewohner \"durchgerollt\" wäre. Demgegenüber\nsei das Grundstück des Antragstellers unbebaut und weise eine Tiefe auf, die auch nach\nAbzug des festgesetzten Verkehrsflächenstreifens von 2,50 m Breite noch immer eine nahezu\nuneingeschränkte bauliche Nutzung des Grundstücks zulasse. \n\n53\n\nDer Einwand des Antragstellers, dass dem Erhalt seiner grenzständig zur Straße \"H.\nH1. \" stehenden serbischen Fichten im Rahmen der Abwägung Vorrang hätte eingeräumt\nwerden müssen, überzeuge nicht. Die ökologische Wertigkeit der Obstbäume auf den\nFlurstücken 217 und 219 sei höher einzuschätzen als die ökologische Wertigkeit dieser\nFichten. Überdies habe die Fichtenreihe auf die Flurstücke 217 und 219 eine optisch\nerdrückende Wirkung und verschatte diese und auch das Grundstück des Antragstellers. Sie\nbeeinträchtige ferner die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs.\n\n54\n\nEine Straßenverbreiterung im Wege einer gleichmäßigen Erweiterung zu beiden\nStraßenseiten hin hätte zu Schäden am Wurzelwerk sowohl der Fichten als auch der\nObstbäume mit der Folge geführt, dass sowohl die Fichten als auch die Obstbäume nachhaltig\ngeschädigt worden wären. \n\n55\n\nDie den Lärmschutz betreffende textliche Festsetzung A Nr. 4 sei hinreichend bestimmt\nbzw. bestimmbar. Sowohl das Bau-Schalldämmmaß von 45 dB (A) als auch die Anordnung,\nFenster der Schallschutzklasse 2 vorzusehen, hätten grundsätzlich für das gesamte Plangebiet\nGeltung. Die Festsetzung zu den Schallschutzfenstern beziehe sich auf alle Schlafräume und\nKinderzimmer, unabhängig davon, in welche Himmelsrichtung sie ausgerichtet seien. Das\nBau-Schalldämmmaß gelte dagegen nur für die Außenbauteilflächen der in Richtung der\nBahntrasse gelegenen Wohnräume.\n\n56\n\nDie Abwägung sei auch mit Blick auf die im Plan vorgesehenen Vorkehrungen zum\nSchutz vor Lärmimmissionen nicht zu beanstanden. Die Errichtung einer Schallschutzwand\nentlang der Bahnstrecke auf bahneigenem Gelände hätte der Zustimmung der DB-Netz AG\nbedurft. Der Versuch, eine solche Zustimmung einzuholen, wäre wegen der ohnehin\ngeplanten Trassenverlegung sinn- und aussichtslos gewesen. Außerhalb des Bahngeländes\nmüsste eine Lärmschutzanlage mit einer erheblichen Höhe errichtet werden. Fraglich sei, ob\ninsoweit eine ausreichende Standsicherheit gewährleistet wäre. Jedenfalls wäre ein derartiges\nBauwerk mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden. Sie - die Antragsgegnerin - gehe nach\nwie vor davon aus, dass die Bahntrasse C1. C2. künftig durch eine neue\nStreckenführung an anderer Stelle ersetzt werde.\n\n57\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der\nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Antragsgegnerin\nvorgelegten Aufstellungsvorgänge und Pläne ergänzend Bezug genommen. \n\n58\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n59\n\nDer Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.\n\n60\n\nEr ist allerdings insgesamt zulässig. Die Annahme der Antragsgegnerin, der\nNormenkontrollantrag sei hinsichtlich der den Antragsteller nicht berührenden Normteile\nbereits unzulässig, ist unzutreffend. Dem Antragsteller kann mit Blick darauf, dass er sich\ngegen den Bebauungsplan im Ganzen und damit auch gegen ihn nicht berührende\nTeilregelungen wendet, weder die Antragsbefugnis noch das Rechtsschutzinteresse\nabgesprochen werden.\n\n61\n\nDie Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist regelmäßig zu bejahen,\nwenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen bauplanerische\nFestsetzungen wendet, die unmittelbar sein Grundeigentum betreffen.\n\n62\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44, und Beschluss\nvom 7. Juli 1997 - 4 BN 11.97 -, BRS 59 Nr. 36.\n\n63\n\nSo liegt der Fall hier. Der angegriffene Bebauungsplan trifft für eine Teilfläche des im\nEigentum des Antragstellers stehenden Grundstücks Gemarkung C. , Flur 2, Flurstück\n167 die vom Antragsteller angegriffene Ausweisung als Verkehrsfläche, die einer künftigen\nprivaten Nutzung durch den Antragsteller entgegensteht und Grundlage für eine Enteignung\ndieser Teilfläche nach §§ 85 ff. BauGB sein kann.\n\n64\n\nDem Antragsteller fehlt auch nicht das für das vorliegende Verfahren\nerforderliche Rechtsschutzinteresse. An das Vorliegen des Rechtsschutzinteresses\ndürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1\nVwGO kommt es für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags maßgeblich darauf\nan, ob der Antragsteller geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren\nAnwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu\nwerden. Wird diese Hürde genommen, so ist regelmäßig auch das erforderliche\nRechtsschutzinteresse gegeben. Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines\nallgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden\nwerden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für\nden Antragsteller wertlos ist. Zu fragen ist, ob der Antragsteller durch die von ihm\nangestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung\nverbessern kann. \n\n65\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 23. April 2002 - 4 CN 3.01 -, BRS 65 Nr. 50, und\nBeschluss vom 25. Mai 1993 - 4 NB 50.92 -, BRS 55 Nr. 25, jeweils m.w.N..\n\n66\n\nEine die Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans feststellende Entscheidung ist\nfür den Antragsteller von Nutzen. Er kann den als Verkehrsfläche überplanten Teil seines\nFlurstücks 167 weiterhin in privatnütziger Weise nutzen. \n\n67\n\nEs sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller mit seinem\nNormenkontrollantrag unzulässigerweise zu weit greift. Dies kann in Betracht kommen, wenn\ner in seinen Normenkontrollantrag auch solche ihn nicht berührende Teile des\nBebauungsplans miteinbezieht, die sich schon aufgrund vorläufiger Prüfung offensichtlich\nund damit auch für ihn erkennbar als abtrennbare und selbstständig lebensfähige Teile einer\nunter dem Dach eines einheitlichen Bebauungsplans zusammengefassten Gesamtregelung\ndarstellen, oder er einen ganz geringfügigen Nachteil dazu benutzt, um einen Bebauungsplan\nauch wegen anderer selbstständiger Regelungen, die ihm nicht gefallen, für ihn aber keinen\nNachteil bedeuten, insgesamt anzugreifen.\n\n68\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 1991 - 4 NB 35.89 -, BRS 52 Nr. 9.\n\n69\n\nSo liegt der Fall hier jedoch nicht. Die vom Antragsteller angegriffene Überplanung\nseines Grundeigentums ist aus dem Regelungsgeflecht des Bebauungsplans nicht abtrennbar.\nSie ist notwendiger Bestandteil des der Planung zugrunde liegenden Erschließungskonzepts,\nzu dem insbesondere auch die Aufweitung der Straße \"H. H1. \" gehört. Die nach dem\nBebauungsplan zulässige Inanspruchnahme des Grundeigentums des Antragstellers stellt\ninsbesondere wegen der Bedeutung des privaten Eigentums auch keinen \"ganz geringfügigen\nNachteil\" dar.\n\n70\n\nDer - nach alledem insgesamt zulässige - Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.\n\n71\n\nRügepflichtige Form- oder Verfahrensfehler sind nicht gerügt; nicht-rügepflichtige\nbeachtliche Mängel sind nicht ersichtlich.\n\n72\n\nDer streitgegenständliche Bebauungsplan leidet auch nicht an materiellen Mängeln, die zu\nseiner Ungültigkeit führen.\n\n73\n\nDie nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung ist zu\nbejahen. Die Planung zielt nach der Planbegründung (S. 4) darauf ab, am nordwestlichen\nOrtsrand des Stadtteils C. Wohnbebauung zu schaffen. Der Bedarf an Wohnbauland und\nWohnflächen sei aufgrund des Bevölkerungswachstums deutlich gewachsen. Diese positive\nEntwicklung solle dazu genutzt werden, die Stadt, die Stadtteile und die vorhandene\nInfrastruktur zu stärken. Es sei aus stadtentwicklungs- und stadtplanerischen Gesichtspunkten\nwichtig, verfügbare zentrale Flächen zum Aufbau und zur Erhaltung stabiler\nBevölkerungsstrukturen zu nutzen. Unter Beachtung einer geordneten städtebaulichen\nEntwicklung sei es deshalb sinnvoll, die im Planbereich vorhandenen Flächen zur Deckung\ndes Wohnraumbedarfs gerade für junge Familien mit Kindern zu aktivieren, um die\nEntwicklung des Stadtteils C. zu fördern und zu stärken. Hiermit verfolgt die\nAntragsgegnerin legitime Ziele, nämlich neben der Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse\nder Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) auch den Aspekt einer Anpassung und\nFortentwicklung vorhandener Ortsteile (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). Der Gesetzgeber\nermächtigt sie, die ihren städtebaulichen Zielvorstellungen entsprechende \"Städtebaupolitik\"\nzu betreiben,\n\n74\n\nvgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 NB 15.99 -, BRS 62 Nr. 19,\nm.w.N.,\n\n75\n\nund dabei insbesondere auch eigenverantwortlich (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu\nentscheiden, welche Gemeindegebietsteile sie künftig für weitere Wohnflächen zur\nVerfügung stellen will.\n\n76\n\nDie im Bebauungsplan getroffenen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen sind\nnicht zu beanstanden. Sie sind insbesondere von einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen\ngedeckt und hinreichend bestimmt.\n\n77\n\nDer Einwand des Antragstellers, die sein Grundstück betreffende zeichnerische\nDarstellung \"floraler Elemente\" sei nicht erläutert und stelle eine nicht hinreichend bestimmte\nFestsetzung dar, geht fehl. Die angesprochene Darstellung gibt - nicht anders als etwa der in\nder Planzeichnung wiedergegebene vorhandene Baubestand oder die Eintragung einzelner\nBäume oder Böschungen - offenkundig nur die tatsächlichen Gegebenheiten wieder, hier den\nauf der betroffenen Teilfläche des im Eigentum des Grundstücks des Antragstellers\nvorhandenen Fichtenbestand, und ist nicht Regelungsgegenstand der Planfestsetzungen. Sie\nwurde, wie seitens der Antragsgegnerin auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat\nnachvollziehbar erläutert worden ist, lediglich aus dem bei Erstellung der Planzeichnung\nvorhandenen Kartenmaterial übernommen.\n\n78\n\nAuch die unter A Nr. 4 geregelte textliche Festsetzung zum Lärmschutz unterliegt keinen\nBedenken. Sie lautet:\n\n79\n\n\"Flächen mit Vorkehrungen zum Schutz vor Geräuschen (Lärmeinwirkungsbereiche)\ngem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB\n\n80\n\nFür die Außenbauteilflächen (Dächer, Wände, Fenster) der in Richtung der Bahntrasse\ngelegenen Wohnräume wird nach der DIN 4109 \"Schallschutz im Hochbau\" ein\nerforderliches resultierendes Bau-Schalldämmmaß von 45 dB (A) vorgeschrieben. In\nSchlafräumen und Kinderzimmern sind Fenster der Schallschutzklasse 2 vorzusehen und\nzusätzlich schallgeschützte Lüftungseinrichtungen nach der DIN 1946 einzubauen (z.B.\nAußenwandlüfter, kontrollierte Wohnungslüftung mit oder ohne Wärmerückgewinnung oder\nandere lüftungstechnische Anlagen).\"\n\n81\n\nDiese Festsetzungen finden ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB. Nach\ndieser Vorschrift können u.a. die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu\ntreffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen festgesetzt werden. Mit den\nWorten \"bauliche und sonstige technische\" Vorkehrungen hat der Gesetzgeber klargestellt,\ndass die nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zulässigen immissionsschutzbezogenen Festsetzungen\nin der Weise hinreichend bestimmt sein müssen, dass ihnen die konkret zu treffenden\nMaßnahmen entnommen werden können, wobei hinsichtlich der Detailliertheit der\nFestsetzungen weitere Einzelheiten gegebenenfalls im Baugenehmigungsverfahren festgelegt\nwerden können.\n\n82\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2006 - 4 BN 55.05 -, BRS 70 Nr. 12.\n\n83\n\nDabei ist dem Erfordernis des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB auch dann genügt, wenn der\nBebauungsplan solche Vorkehrungen nur beispielhaft und damit nicht abschließend festsetzt,\nsondern es im Sinne des Grundsatzes \"planerischer Zurückhaltung\" dem Bauherren überlässt,\ngeeignete, den beispielhaft genannten gleichwertige Vorkehrungen zu treffen, und zur\nKonkretisierung der Geeignetheit etwa bestimmte Geräuschpegel angibt.\n\n84\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 2. März 1994 - 4 NB 3.94 -, NVwZ 1994, 1009.\n\n85\n\nDiesen Maßstäben werden die genannten Festsetzungen gerecht. Mit ihnen ist hinreichend\nbestimmt festgelegt, dass und welche baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen im\nSinne der genannten Vorschrift zu treffen sind. Das Schutzziel ist dabei in Satz 1 der\ngenannten Festsetzungen mit einem Bau-Schalldämmmaß von 45 dB (A) und in Satz 2 mit\nder Schallschutzklasse 2 sowie dem Erfordernis \"schallgeschützter\" Lüftungseinrichtungen\nhinreichend vorgegeben.\n\n86\n\nDie Bedenken des Antragstellers gegen eine mangelhafte Bestimmtheit des jeweiligen\nräumlichen Geltungsbereichs der Festsetzungen greifen nicht durch. Satz 1 der unter A Nr. 4\ngetroffenen textlichen Festsetzung gilt für in Richtung der Bahntrasse gelegene Wohnräume,\nSatz 2 hingegen - unabhängig von der Ausrichtung - für Schlafräume und Kinderzimmer im\ngesamten Plangebiet.\n\n87\n\nDie unter A Nr. 4 Satz 1 und Satz 2 getroffenen textlichen Festsetzungen sind auch mit\nBlick auf die dortige Erwähnung von DIN-Vorschriften nicht zu beanstanden.\n\n88\n\nAllerdings unterliegt es nach der Rechtsprechung des Senats\n\n89\n\n- OVG NRW, Urteil vom 13. September 2007 - 7 D 91/06.NE -, JURIS-Dokumentation\nunter Bezugnahme auf OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2006 - 15 A 4247/03 -, NVwZ-RR\n2007, 191 -\n\n90\n\nim Hinblick auf den Gesichtspunkt rechtsstaatlicher Publizität von Normen Bedenken,\nwenn in textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans auf DIN-Vorschriften verwiesen\nwird, deren Inhalt durch die Bezugnahme zum geltenden Satzungsrecht erhoben werden\nsoll.\n\n91\n\nVgl. hierzu auch: OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 4. Juli 2006 - 8 C 11709/05 -,\nBRS 70 Nr. 23 und vom 13. Februar 2008 - 8 C 10368/07 -, NVwZ-RR 2008, 514.\n\n92\n\nSolche Bedenken greifen jedenfalls dann nicht, wenn der Inhalt einer DIN-Vorschrift\ndurch die Bezugnahme in den textlichen Festsetzungen nicht zum geltenden Satzungsrecht\nerhoben werden soll, es sich bei ihr vielmehr lediglich um einen Hinweis handelt, der die\nPrüfungsmodalitäten im nachgelagerten Baugenehmigungsverfahren betrifft.\n\n93\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, JURIS-\nDokumentation.\n\n94\n\nNichts anderes gilt dann, wenn die Erwähnung der betreffenden DIN-Vorschriften\nlediglich verdeutlicht, welches technische Regelwerk der getroffenen Festsetzung\nzugrunde liegt, diese Erwähnung mithin der Sache nach ein Element der\nBegründung und nicht des normativen Regelungsgehalts der betreffenden\nFestsetzung ist. So liegt der Fall hier. Der Regelungsgehalt sowohl von Satz 1 als\nauch von Satz 2 der unter A Nr. 4 getroffenen textlichen Festsetzungen ist auch ohne\ndie Erwähnung der angeführten DIN-Vorschriften eindeutig und hinreichend\nbestimmt, wie aus dem Vorstehenden folgt. Die Erwähnung der DIN 4109 in Satz 1\nberuht darauf, dass die Vorgabe des festgesetzten Bau-Schalldämmmaßes von\n45 dB (A) (auch) durch die DIN 4109 motiviert ist. Die Erwähnung der DIN 1946 in\nSatz 2 verdeutlicht lediglich, welche - unter dem Gesichtspunkt planerischer\nZurückhaltung nicht abschließend aufgelistete - schallgeschützten\nLüftungseinrichtungen bei der Ausgestaltung der konkreten Vorhaben in Betracht\nkommen können.\n\n95\n\nDer angegriffene Bebauungsplan wahrt ferner auch die Anforderungen des\nAbwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB.\n\n96\n\nNach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen\nund privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. Das so normierte\nAbwägungsgebot ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet,\nwenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie\neingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn\nder Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise\nvorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis\nsteht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis jedoch genügt,\nwenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die\nBevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen\nBelangs entscheidet.\n\n97\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301.\n\n98\n\nBei Anlegung dieser Maßstäbe sind Mängel der Abwägungsentscheidung der\nAntragsgegnerin nicht erkennbar.\n\n99\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat die für seine Abwägung relevanten Belange sachgerecht\nermittelt und bewertet (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB). Dies gilt insbesondere auch bezüglich der\nEigentumsbelange des Antragstellers, die selbstverständlich und in hervorgehobener Weise zu\nden abwägungserheblichen Belangen gehören.\n\n100\n\nVgl.: bereits BVerwG, Urteil vom 1. November 1974 - 4 C 38.71 -, BRS 28 Nr. 6.\n\n101\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat gesehen, dass nach der vorgesehenen Planung für die\nVerschwenkung der Straße \"H. H1. \" u.a. das im Eigentum des Antragstellers stehende\nFlurstück 167 teilweise in Anspruch genommen werden soll. Insoweit fordert die\nBestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen\nwerden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die\nPrivatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten.\n\n102\n\nVgl.: BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, BRS 65 Nr. 6.\n\n103\n\nZwar hat eine fremdnützige Überplanung durch einen Bebauungsplan noch keine\nenteignungsrechtliche Vorwirkung und trifft damit noch keine verbindliche Aussage über die\nZulässigkeit einer Enteignung,\n\n104\n\nvgl.: BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 1999 - 1 BvR 565/91 -, BRS 62 Nr. 69,\n\n105\n\nso dass die Enteignungsbehörde das Vorliegen der Enteignungsvoraussetzungen\neigenständig und unabhängig von der planerischen Gemeinwohlkonkretisierung zu prüfen hat\nund an den Bebauungsplan nur in seiner städtebaulichen Zielsetzung gebunden ist.\n\n106\n\nVgl.: BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2002 - 1 BvR 171/02 -, NVwZ 2003,\n726.\n\n107\n\nBereits bei der planerischen Inanspruchnahme privaten Eigentums ist jedoch dem\nGrundsatz des geringstmöglichen Eingriffs als Element des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes\nRechnung zu tragen und mithin stets zu prüfen, ob es ein milderes Mittel gibt, das zur\nZweckerreichung gleich geeignet ist, den Eigentümer aber weniger belastet.\n\n108\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 6.01 -, BRS 65 Nr. 8.\n\n109\n\nDiesen Maßstäben wird die hier von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung\ngerecht.\n\n110\n\nIn der Planbegründung (vgl. S. 6) wird hierzu ausgeführt:\n\n111\n\n\"Der in einer Breite von 4 m vorhandene Straßenzug H. H1. und seine geplante\nVerlängerung zum Q2.---weg werden als 6,50 m breite Anliegerstraße ausgebaut. Da die\nAnwohner im Rahmen der Bürgerbeteiligung beanstandet haben, dass bei einer gradlinigen\nVerbreiterung der Straße zuviel Grundfläche ihrer Vorgärten abgetreten werden muss, wird\ndie Straßenachse auf jeweils unbebaute Grundstücksteile verschwenkt. Diese Planung stellt\nden geringsten materiellen und ökologischen Eingriff dar und erreicht die größte Akzeptanz\nder Bewohner.\"\n\n112\n\nIn den Beschlussvorschlägen der Verwaltung zu den Einwendungen des Antragstellers\naus der Offenlage in der Zeit vom 9. August bis zum 9. September 2005, denen der Rat\nausweislich der Niederschrift über seine Sitzung vom 15. Dezember 2005 gefolgt ist, heißt es\nweiter:\n\n113\n\n\"Im Bebauungsplanentwurf sind bei der Erschließungsplanung die bereits vorhandene\nBebauung und die schon angelegten Vorgärten berücksichtigt worden. Die Verschwenkung\nerfolgte auf die bei der Aufstellung des Bebauungsplanes jeweils unbebauten Grundstücke, da\ndiese in der Planung noch flexibel waren bzw. sind (...). Vom Anreger (= Antragsteller) wird\ndie Fläche für die südliche Erweiterung des H. H1. benötigt. Hierbei handelt es sich\nlediglich um einen maximal 2,50 m langen Streifen entlang seines Grundstückes. Mit einer\nBreite von mindestens 18,00 m ist diese Parzelle dann nach wie vor vom X.---weg zu\nerschließen und adäquat zu bebauen.\n\n114\n\nDer ökologische Wert des Grundstückes des Antragstellers ist in erster Linie bedingt\ndurch den darauf vorhandenen Gehölzbestand und wurde im Rahmen der\nEingriffsbilanzierung fachlich bewertet und berücksichtigt. Bei der Serbischen Fichte, aus der\ndie Baumreihe entlang der Straße H. H1. besteht, handelt es sich allerdings um eine\nstandortfremde, nicht heimische Baumart mit einer geringen Bedeutung für den\nNaturhaushalt. Auch wenn die Fichten seit über 30 Jahren an dieser Stelle stehen und dadurch\neine gewisse ökologische Wertigkeit erreicht haben, ist dieser Wert zeitlich und räumlich,\nz.B. durch eine Ersatzbepflanzung mit standortgerechten, heimischen Laubgehölzen,\nersetzbar.\n\n115\n\nBei den fünf mit Erhaltungsgebot belegten Bäumen auf der Straßenseite gegenüber den\noben genannten Grundstücken handelt es sich um hochstämmige Obstbäume. Als typische\nElemente unserer heimischen Kulturlandschaft ist ihre ökologische Wertigkeit höher\neinzuschätzen als die von Koniferen. Daher sollte der Erhalt Vorrang haben vor dem Erhalt\nder Fichtenreihe.\n\n116\n\nWürde man als Planungsalternative die Straßenflächen gleichmäßig zu beiden Seiten\nerweitern, könnten nicht automatisch alle Bäume erhalten bleiben, da man dabei an beiden\nSeiten zu nah am Wurzelwerk der vorhandenen Bäume arbeiten müsste und diese dabei\nnachhaltig schädigen oder abtöten würde.\n\n117\n\nAus diesem H1. und da bei beidseitiger Verbreiterung der Straße die vorhandene\nBebauung beeinträchtigt würde, wurde der H. H1. auf die unbebaute Seite des\nAnregers erweitert.\" \n\n118\n\nDiese Erwägungen spiegeln die gegebenen tatsächlichen Verhältnissen ersichtlich wider.\nBei dieser Sachlage kann in der Tat insbesondere davon ausgegangen werden, dass auch die\nbauliche Nutzbarkeit des Grundstücks des Antragstellers nicht in Frage gestellt wird.\nAngesichts der nach der geplanten südlichen Verschwenkung der Straße \"H. H1. \"\nverbleibenden Grundstückstiefe von etwa 18 m und der Grundstückslänge von gut 40 m ist\ndie bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks nicht tiefgreifend eingeschränkt. Auch die\nBebauung des Grundstücks zu Wohnzwecken ist nach wie vor ohne Weiteres möglich. Die\nnördlich der Straße \"H. H1. \" und dem Grundstück des Antragstellers gegenüber\nliegenden Flurstücke 217 und 219 sind hingegen bereits jeweils mit einem Wohnhaus bebaut.\nEin Ausbau der Straße \"H. H1. \" unter Inanspruchnahme dieser Grundstücke würde\neine deutliche Verkleinerung der Vorgärten zur Folge haben und damit dazu führen, dass die\nStraße \"H. H1. \" in einer Entfernung von nur wenigen Metern an den Wohnhäusern\nvorbeigeführt würde. Dass im Falle des beidseitigen Ausbaus der Straße \"H. H1. \"\nsowohl die auf Flurstücken 217 und 219 vorhandenen Obstbäume als auch der auf dem\nGrundstück des Antragstellers vorhandene Fichtenbestand nachhaltig geschädigt oder sogar\nabgetötet würden, stellt auch der Antragsteller nicht in Abrede.\n\n119\n\nDie Antragsgegnerin hat sich auch in diesem Zusammenhang mit den ökologischen\nWertigkeiten zum einen des an die Straße \"H. H1. \" angrenzenden und mit der\nRealisierung der geplanten südlichen Verschwenkung wegfallenden Fichtenbestandes des\nAntragstellers und zum anderen der auf den Flurstücken 217 und 219 vorhandenen\nObstbäume befasst und ist letztlich mit zutreffenden und im vorliegenden Verfahren weiter\nuntermauerten Erwägungen zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Erhalt der Obstbäume\nVorrang gegenüber dem Erhalt des Fichtenbestandes einzuräumen ist. Der Einwand des\nAntragstellers, die Antragsgegnerin könne den Fichtenbestand \"nicht einfach als\n'unökologisch' abtun\", liegt neben der Sache. Die Antragsgegnerin hat dem Fichtenbestand\ndes Antragstellers nicht jedwede ökologische Wertigkeit abgesprochen, sondern ihm - zu\nRecht - eine im Vergleich zum genannten Obstbaumbestand geringere ökologische Wertigkeit\nzugesprochen. Die Annahme des Antragstellers, Obstbäume hätten \"züchtungsbedingt nur ein\nbeschränktes, endliches Höchstalter\" von etwa 35 Jahren und die darauf gründende\nSchlussfolgerung, die Obstbäume auf den Flurstücken 217 und 219 hätten \"ihr natürliches\nbiologisches Lebensalter schon überschritten\" und seien \"beim nächstbesten Sturm\" abgängig,\nentbehrt schon deshalb einer Grundlage, weil Obstbäume, wie die Antragsgegnerin unter\nBezugnahme auf eine Stellungnahme ihres Fachamtes für Umweltschutz und Grünflächen zu\nRecht anführt, eine deutlich längere Lebensdauer als 35 Jahre haben können. Dem steht nicht\nentgegen, dass nach dem Vortrag des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vor dem\nSenat einer der Obstbäume zwischenzeitlich bereits beseitigt worden sein soll.\n\n120\n\nOb das festgesetzte Erhaltungsgebot für Bäume, das u.a. die Obstbäume auf den\nFlurstücken 217 und 219 betrifft, für den Fall der Abgängigkeit zugleich das Gebot der\nNeupflanzung beinhaltet, bedarf vor diesem Hintergrund vorliegend keiner\nEntscheidung.\n\n121\n\nAnhaltspunkte dafür, dass durch die geplante Verschwenkung der Straße \"H. H1.\n\", die nach der Planbegründung als Anliegerstraße mit einer Breite von 6,5 m ausgebaut\nwerden soll, den straßenbautechnischen Erfordernissen nicht hinreichend Rechnung getragen\nwerden kann, sind nicht erkennbar. Die derzeitige Dimension der Straße \"H. H1. \", die\neine Gesamtbreite von 4 m aufweist, genügt diesen Erfordernissen hingegen ersichtlich nicht.\n\n122\n\nVgl. hierzu Richtlinien für die Anlagen von Stadtstraßen - RASt 06, Bild 26 und 27 (S. 37\nu. 39), bzw. die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 15. Dezember 2005 noch\neinschlägigen Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen - EAE 85/95, Tabelle\n17.\n\n123\n\nZutreffend hat die Antragsgegnerin diesbezüglich hervorgehoben, dass beim Ausbau der\nStraße \"H. H1. \" insbesondere auch den Bedürfnissen von Entsorgungs-, Rettungs-\nund Feuerwehrfahrzeugen sowie des Fußgängerverkehrs Rechnung getragen werden soll.\n\n124\n\nDie Antragsgegnerin hat auch die planungsrelevanten Belange des Naturschutzes und der\nLandschaftspflege in ihre Abwägung einbezogen. Sie hat in der Planbegründung (S. 11 f.)\ninsbesondere die Vegetation und die schutzwürdigen Biotopstrukturen und deren ökologische\nBedeutung dargestellt und zutreffend die ökologische Wertigkeit von Obstbaumbeständen\nbetont, indem sie Folgendes ausgeführt hat:\n\n125\n\n\"Obstbaumbestände haben einen hohen Stellenwert innerhalb der bäuerlichen\nKulturlandschaft. Mittlerweile hat der Bestand in dieser Region derart abgenommen, dass sie\nin die Liste der gefährdeten Biotope aufgenommen worden sind und die Landesregierung ein\nProgramm zur Erhaltung und Wiederbegrünung angelegt hat (...). Für viele gefährdete\nTierarten, besonders für Vögel, sind alte Obstbaumhöhlen ein unverzichtbarer Lebensraum.\nEin als schutzwürdig festgesetzter Obstbaumbestand befindet sich südlich der Straße H.\nH1. im Westen des Plangebiets.\"\n\n126\n\nHinsichtlich der Belange von Natur und Landschaft ist schließlich nicht ersichtlich, dass\ndie Antragsgegnerin dem Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft nicht\nhinreichend Rechnung getragen hätte.\n\n127\n\nSoweit der Bebauungsplan allgemeine Wohngebiete festsetzt, lassen sich\nAbwägungsfehler auch mit Blick auf die Lärmbelastung ebenfalls nicht feststellen. \n\n128\n\nEine Gemeinde, die ein bislang weitgehend unbebautes Gebiet neu mit einer\nWohnbebauung überplanen will, hat die Lärmbelastung durch vorhandene und\nüberdies - wie vorliegend - nicht zugleich der Erschließung des Gebiets dienende\nVerkehrswege als gewichtigen Belang in ihre Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB)\neinzustellen. Im Rahmen ihrer Abwägung, insbesondere bei der Neuplanung von\nWohngebieten, hat sie auch die Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG zu\nberücksichtigen, wonach bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte\nNutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche\nUmwelteinwirkungen so weit wie möglich vermieden werden. Die Durchsetzung\ndieses Trennungsgrundsatzes stößt allerdings auf Grenzen, vor denen auch der\nGesetzgeber nicht die Augen verschließt. So soll nach § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB mit\nGrund und Boden sparsam umgegangen werden, wobei in diesem Zusammenhang\nunter anderem die Nachverdichtung sowie andere Maßnahmen zur Innenentwicklung\nbesonders hervorgehoben werden. In dicht besiedelten Gebieten wird es häufig nicht\nmöglich sein, allein durch die Wahrung von Abständen zu vorhandenen Straßen\nschädliche Umwelteinwirkungen auf Wohngebiete zu vermeiden. Gerade in diesen\nGebieten kann jedoch ein berechtigtes Interesse bestehen, neue Baugebiete\nauszuweisen, um eine Abwanderung der Bevölkerung in ländliche Gebiete zu\nverhindern. Auch kann ein gewichtiges städtebauliches Interesse daran bestehen,\neinen vorhandenen Ortsteil zu erweitern und damit dessen Infrastruktur (ÖPNV,\nsoziale Einrichtungen etc.) mit zu nutzen. Auch das Gebot, die Anforderungen\nkostensparenden Bauens zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB), sowie das\nlegitime Interesse einer Gemeinde, die Grundstücke zu verwerten, die sie in einem\nim Flächennutzungsplan für Wohnnutzung vorgesehenen Bereich erworben hat, um\nsie Bauinteressenten zu Eigentum zu überlassen (vgl. hierzu auch § 4 des\nWohnraumförderungsgesetzes), können zu berücksichtigen sein. Wenn in derartigen\nFällen das Einhalten größerer Abstände ausscheidet, ist durch geeignete bauliche\nund technische Vorkehrungen (vgl. hierzu auch § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) dafür zu\nsorgen, dass keine ungesunden Wohnverhältnisse entstehen.\n\n129\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 - 4 CN 2/06 -, BVerwGE 128, 238. \n\n130\n\nWelche Lärmbelastung einem Wohngebiet unterhalb der Grenze zu\nGesundheitsgefahren zugemutet werden darf, richtet sich nach den Umständen des\nEinzelfalls; die Orientierungswerte der DIN 18005-1 \"Schallschutz im Städtebau\"\nkönnen zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets im\nRahmen einer gerechten Abwägung lediglich als Orientierungshilfe herangezogen\nwerden. Je weiter die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden, desto\ngewichtiger müssen allerdings die für die Planung sprechenden städtebaulichen\nGründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen\nMöglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu\nverhindern. Dass bei der Ausweisung neuer Baugebiete in einem bislang praktisch\nunbebauten Bereich die Grenzen gerechter Abwägung in der Regel überschritten\nsind, wenn Wohnnutzung auch am Rand des Gebiets zugelassen wird, obwohl dort\ndie Orientierungswerte um 10 dB(A) und mehr überschritten werden, folgt daraus\nnicht. Jedenfalls wenn im Innern der Gebäude durch die Anordnung der Räume und\ndie Verwendung schallschützender Außenbauteile angemessener Lärmschutz\ngewährleistet wird, kann es im Ergebnis mit dem Gebot gerechter Abwägung\nvereinbar sein, Wohngebäude an der lärmzugewandten Seite des Gebiets auch\ndeutlich über den Orientierungswerten liegenden Außenpegeln auszusetzen. Eine\nderartige planerische Konzeption wird in der DIN 18005 selbst als Möglichkeit näher\ndargestellt (vgl. Nr. 5.5 und 5.6) und kann daher als Teil guter fachlicher Praxis\nangesehen werden. Dies zeigt zu-gleich, dass ein derartiges Planungsergebnis nicht\nvon vornherein unter Hinweis auf die eine planende Gemeinde ohnehin rechtlich\nnicht bindende DIN 18005 als rechtlich unzulässig eingestuft werden kann. Vielmehr\nkönnen für eine derartige Lösung im Einzelfall gewichtige städtebauliche Belange\nsprechen.\n\n131\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 - 4 CN 2/06 -, a.a.O..\n\n132\n\nHiervon ausgehend wahrt der streitgegenständliche Bebauungsplan auch unter\nBerücksichtigung der Lärmbelastung die Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs.\n7 BauGB.\n\n133\n\nNach der Planbegründung (S. 4) besteht mit Blick auf den gestiegenen und künftig noch\nsteigenden Wohnbauflächenbedarf im Q3. Raum und auch im Stadtteil C. ein\nstädtebauliches Interesse daran, im Plangebiet vorhandene Flächen zur Deckung des\nWohnraumbedarfs gerade für Familien mit Kindern zu aktivieren und die Entwicklung des\nStadtteils C. zu fördern und zu stärken.\n\n134\n\nDie Antragsgegnerin hat bei ihrer Planung die Auswirkungen der Lärmimmissionen\nhinreichend berücksichtigt. Sie hat zutreffend erkannt, dass die Wohnbebauung im Plangebiet\nLärmimmissionen ausgesetzt sein wird, die insbesondere von der Bahnstrecke Q. -\nB. und von der L 755 ausgehen, und dass daher abwägend zu prüfen war, welche\nLärmbelastung die Wohnbevölkerung erwartet und ob diese den Anwohnern zugemutet\nwerden kann.\n\n135\n\nDas für den Abwägungsvorgang notwendige Abwägungsmaterial hat sich die\nAntragsgegnerin verschafft, indem sie eine schalltechnische Untersuchung der C3. -N. -\nI. GbR vom Oktober 2004 zu den Verkehrslärmauswirkungen eingeholt hat, deren\nErgebnisse in die Abwägungsentscheidung des Rates eingeflossen sind (vgl. S. 10 der\nPlanbegründung) . Die schalltechnische Untersuchung beurteilt die Lärmsituation im\nPlangebiet zutreffend nach der DIN 18005-1 \"Schallschutz im Städtebau\", die für allgemeine\nWohngebiete unter Nr. 1.1 b) des Beiblattes 1 Beurteilungspegel von 55 dB (A) tags und -\nwenn wie hier kein Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm in Rede steht - 45 dB (A) nachts\nvorsieht. Nach der Untersuchung werden die Orientierungswerte der DIN 18005 im\nPlangebiet tagsüber und auch nachts überschritten. Nach den Anlagen 1 und 2 der\nschalltechnischen Untersuchung liegen die prognostizierten Lärmwerte für die Grundstücke\nim Plangebiet tagsüber bei maximal 58 dB (A) (im Süd-Westen des Plangebiets) und nachts\nzwischen 53 dB (A) (im Nord-Osten des Plangebiets) und 57 dB (A) (im Süd-Westen des\nPlangebiets). Die Überschreitungen liegen demnach tagsüber bei maximal 3 dB (A) (im Süd-\nWesten des Plangebiets) und nachts zwischen 8 dB (A) (im Nord-Osten des Plangebiets) und\n12 dB (A) (im Süd-Westen des Plangebiets). Durch die jeweiligen Gebäudekörper ist eine\nAbschirmung gewährleistet, so dass auf den von der Bahntrasse abgewandten Seiten der\nGebäudekörper geringere Lärmpegel - als in den Anlagen 1 und 2 der schalltechnischen\nUntersuchung dargestellt - gegeben sind (vgl. S. 15 der schalltechnischen Untersuchung).\n\n136\n\nDie Schutzwürdigkeit der Außenwohnbereiche hat in der Planung der Antragsgegnerin in\nder gebotenen Weise Berücksichtigung gefunden. Zu den Außenbereichen zählen die\naußerhalb von Wohngebäuden vorhandenen Flächen, sofern sie nicht bloß der Verschönerung\ndes Grundstücks dienen, sondern in Ergänzung der Gebäudenutzung für ein Wohnen im\nFreien geeignet und bestimmt sind. Zu diesen Flächen gehören Gärten, Terrassen, Balkone\nund in ähnlicher Weise nutzbare sonstige Außenanlagen. Mit Blick darauf, dass\nAußenwohnbereiche nur tagsüber schutzwürdig sind, da sie nachts nicht dem dauernden\nAufenthalt von Menschen zu dienen pflegen,\n\n137\n\nvgl.: BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1075/04 -, JURIS-Dokumentation, Rdnr.\n362, und vom 9. November 2006 - 4 A 2001/06 -, JURIS-Dokumentation, \n\n138\n\nbegegnet es keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin sich darauf beschränkt hat,\nhinsichtlich der Außenwohnbereiche darauf zu verweisen (vgl. S. 10 der Planbegründung),\ndass diese durch eine Anordnung auf der von der Bahnstrecke abgewandten Seite der\nGebäudekörper geschützt werden können, und einen darüber hinausgehenden Schutz der\nAußenwohnbereiche während der Nachtzeit nicht in den Blick genommen hat. \n\n139\n\nDie vorliegend gegebenen Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005\nbewegen sich auch hinsichtlich der innerhalb der Gebäude zum Wohnen bestimmten Räume\nnoch in Bereichen abwägungsgerechter Akzeptanz. Die Lärmbetroffenheit kann durch die\nAnordnung von passivem Schallschutz ausgeglichen werden, so dass eine unter\nstädtebaulichen Gesichtspunkten noch vertretbare Wohnsituation geschaffen werden\nkann.\n\n140\n\nInsoweit ist zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an eine zumutbare Wohn- bzw.\nSchlafruhe, die durch Maßnahmen des passiven Schallschutzes zu gewährleisten sind,\njedenfalls bei Innenpegeln von 40 dB (A) am Tag und 30 dB (A) in der Nacht noch gewahrt\nsind.\n\n141\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 1995 - 4 NB 30.94 -, BRS 57 Nr. 2.\n\n142\n\nDie Antragsgegnerin schreibt - wie bereits dargelegt - unter A Nr. 4 der textlichen\nFestsetzungen ein erforderliches resultierendes Schalldämmmaß von 45 dB (A) für die\nAußenbauteilflächen (Dächer, Wände, Fenster) der in Richtung der Bahntrasse gelegenen\nWohnräume vor (vgl. Satz 1). Ferner gibt sie vor, dass in Schlafräumen und Kinderzimmern\nFenster der Schallschutzklasse 2 vorzusehen und zusätzlich schallgeschützte\nLüftungseinrichtungen nach der DIN 1946 einzubauen seien (z. B. Außenwandlüfter,\nkontrollierte Wohnungslüftung mit oder ohne Wärmerückgewinnung oder andere\nlüftungstechnische Anlagen).\n\n143\n\nDie Anordnung in Satz 1 sowie auch die Anordnung in Satz 2 dieser textlichen\nFestsetzung gehen in wesentlichen Teilen über die passiven Schallschutzmaßnahmen hinaus,\ndie ausweislich der schalltechnischen Untersuchung vom Oktober 2004 für erforderlich\nangesehen wurden. Dort wird zusammenfassend ausgeführt, nachts müsse durch passive\nSchallschutzmaßnahmen die Einhaltung des zulässigen Innenpegels von 30 dB (A) erreicht\nwerden. Es zeige sich mit Hilfe einer allgemeinen Abschätzung, dass normalerweise Fenster\nder Schallschutzklasse 2 einen ausreichenden Schutz böten. Die ausreichende Belüftung von\nSchlafräumen sei z.B. durch die Verwendung schallgedämmter Lüftungsöffnungen\nsicherzustellen (vgl. S. 15 f.). Um eine ausreichende Wohnruhe sicherzustellen, hat sich die\nAntragsgegnerin veranlasst gesehen, darüber hinausgehend ein erforderliches resultierendes\nSchalldämmmaß von 45 dB (A) für die Außenbauteilflächen (Dächer, Wände, Fenster) der in\nRichtung der Bahntrasse gelegenen Wohnräume vorzugeben. Fenster der Schallschutzklasse 2\nund schallgeschützte Lüftungseinrichtungen hat sie zwar nicht für sämtliche Wohnräume,\njedoch für Schlafräume und Kinderzimmer vorgegeben. Die Antragsgegnerin konnte\naufgrund der Erkenntnisse aus der schalltechnische Untersuchung davon ausgehen, dass\naufgrund der von ihr vorgegebenen Maßnahmen die Einhaltung eines Innenpegels von\n40 dB (A) am Tag und in den Kinder- und Schlafzimmern von 30 dB (A) in der Nacht\neingehalten und damit insbesondere auch die Nachtruhe gewährleistet ist.\n\n144\n\nVor diesem Hintergrund entbehrt der Einwand des Antragstellers, es sei nicht\nnachvollziehbar, wie der Plangeber angesichts der nach der schalltechnischen Untersuchung\ngegebenen erheblichen Überschreitungen der Orientierungswerte nach der DIN 18005 dazu\nkomme, dass ein Schalldämmmaß von 45 dB (A) die nach dem Gutachten erforderlichen\nInnenraumwerte von 30 dB (A) in der Nacht gewährleiste, einer Grundlage.\n\n145\n\nSchließlich kann dahingestellt bleiben, ob die Antragsgegnerin den Lärmschutz in den\nfestgesetzten allgemeinen Wohngebieten möglicherweise zum Teil überdimensioniert hat. Die\nGemeinde ist bei ihrer Bauleitplanung nicht strikt an die immissionsschutzrechtlichen\nErheblichkeitskriterien gebunden. Vielmehr ist es ihr bereits im Vorfeld der Abwehr\nschädlicher Umwelteinwirkungen gestattet, durch ihre Bauleitplanung eigenständig\ngebietsbezogen das Maß des Hinnehmbaren zu steuern.\n\n146\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 4 CN 5.01 -, BRS 65 Nr. 67.\n\n147\n\nSie muss daher den Lärmschutz nicht auf das unabweisbar notwendige Maß beschränken.\nEs bleibt ihr vielmehr unbenommen, bereits im Rahmen ihrer Bauleitplanung darüber\nhinausgehende, jedoch den Bauwilligen nicht unverhältnismäßig belastende Maßnahmen\nvorzugeben und damit die Lärmbelastung vorbeugend zu steuern. Von einer\nUnverhältnismäßigkeit der hier vorgegebenen passiven Lärmschutzmaßnahmen kann keine\nRede sein. \n\n148\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n149\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m.\n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n150\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO\nnicht gegeben sind.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250540","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-23/7-d-90-07-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":8},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250540","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250540","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-23/7-d-90-07-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250540","retrieved":"2026-07-09 02:13:05.110147+00:00"}}