{"status":"available","doknr":"OLD250539","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1023.7D72.07NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-10-23","aktenzeichen":"7 D 72/07.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragstellerin wendet sich gegen die im vereinfachten Verfahren erfolgte \n3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 36 Gewerbegebiet \"Auf dem C. \" der \nAntragsgegnerin.\n\n3\n\nDie am 5. Dezember 1980 bekannt gemachte Urfassung des strittigen Bebauungsplans \nerfasst ein Areal, das zu großen Teilen südlich der die Städte F. und T. verbindenden \nT1. Straße (K 20) im Bereich zwischen den Straßen \"In der B. \" und \"T2.------weg \" \nliegt. Für diesen Bereich weist der Plan im Wesentlichen Gewerbegebiete aus. Das Plangebiet \numfasst ferner u.a. ein nördlich der T1. Straße, östlich der Straße \"C1.---damm \" und rd. \n20 m westlich der Straße \"Zur I. \" gelegenes rd. 650 m² großes Grundstück, für welches \neine öffentliche Grünfläche mit Pflanzgebot festgesetzt wurde. \n\n4\n\nDas Grundstück der Antragstellerin, auf welchem sie eine Küchenmöbelfabrik betreibt, \nliegt außerhalb des Plangebiets. Es grenzt nördlich an die T1. Straße und östlich an die \nStraße \"Zur I. \", die in die T1. Straße einmündet.\n\n5\n\nGegenstand der im vorliegenden Verfahren strittigen 3. Änderung der Ursprungsfassung \nist die Ergänzung der die vorgenannte öffentliche Grünfläche betreffenden Festsetzung. Die \ngeänderte Fassung setzt diesbezüglich eine öffentliche Grünfläche mit Pflanzgebot sowie mit \nder Zweckbestimmung \"Skateranlage (nicht standortgenau)\" fest.\n\n6\n\nDas Bebauungsplanaufstellungsverfahren nahm folgenden Verlauf:\n\n7\n\nDer Rat der Antragsgegnerin beschloss am 25. September 2006 die Aufstellung der 3. \nÄnderung des Bebauungsplans Nr. 36 Gewerbegebiet \"Auf dem C. \" im vereinfachten \nVerfahren und die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der berührten Behörden und sonstigen \nTräger öffentlicher Belange.\n\n8\n\nDer Aufstellungsbeschluss wurde durch Anschlag im Aushangkasten am Rathaus der \nAntragsgegnerin in der Zeit vom 13. bis 20. Oktober 2006 bekannt gemacht.\n\n9\n\nIn der Folgezeit gingen diverse Anregungen von Bürgern - u.a. auch der Antragstellerin - \nein.\n\n10\n\nDie B1. GmbH erstellte unter dem 18. Dezember 2006 ein schalltechnisches \nGutachten.\n\n11\n\nDie Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 22. Januar 2007 beteiligt. Der \nKreis I1. erteilte aus verkehrlicher Sicht verschiedene Hinweise, erhob auch insoweit \njedoch keine Einwendungen. \n\n12\n\nGemäß Bekanntmachung durch Anschlag im Aushangkasten am Rathaus der \nAntragsgegnerin in der Zeit vom 2. bis 9. Februar 2007 fand die öffentliche Auslegung des \nEntwurfs nebst Begründung in der Zeit vom 9. Februar 2007 bis zum 9. März 2007 statt.\n\n13\n\nWährend der Offenlage äußerte u.a. die Antragstellerin Anregungen und Bedenken. \n\n14\n\nAm 26. März 2007 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den vor und während \nder Offenlage eingegangenen Anregungen der Öffentlichkeit und den Stellungnahmen der \nTräger öffentlicher Belange.\n\n15\n\nEr beschloss ebenfalls am 26. März 2007 die 3. vereinfachte Änderung des \nBebauungsplans Nr. 36 Gewerbegebiet \"Auf dem C. \" als Satzung. Der Satzungsbeschluss \nwurde durch Anschlag im Aushangkasten am Rathaus der Antragsgegnerin in der Zeit vom 4. \nbis 15. Mai 2007 bekannt gemacht. Auf die Bekanntmachung wurde am 3. bzw. 8. Mai 2007 \nin den Tageszeitungen Neue X. und F1. Anzeiger hingewiesen. \n\n16\n\nDie Antragstellerin hat am 27. Juni 2007 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. \nZur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:\n\n17\n\nDer Antrag sei zulässig. Es bestehe ein Rechtsschutzinteresse. Bei Umsetzung der \nPlanung würden für sie - die Antragstellerin - erhebliche Gefährdungen, Schädigungen und \nStörungen heraufbeschworen, deren Verhinderung unbedingt geboten sei.\n\n18\n\nDie Antragsgegnerin habe bei der Planung der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 36 \nGewerbegebiet \"Auf dem C. \" die ihr obliegende Pflicht, die durch die Planung berührten \nöffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, in \nmehrfacher Hinsicht zu ihrem - der Antragstellerin - Nachteil gröblich verletzt.\n\n19\n\nIhr Betrieb liege direkt an einer besonders gefahrreichen Teilstrecke der erheblich \nverkehrsbelasteten Kreisstraße K 20. Verkehrsgefährdungen seien insbesondere in den \nEinmündungsbereichen der Straßen \"Am C1.---damm \", \"In der B. \" und \"Zur I. \" \ngegeben. Der Einmündungsbereich \"Zur I. \" sei ein Unfallschwerpunkt. Die Einmündung \nder Straße Zur I. in die K 20 stelle für den gesamten betriebsbezogenen Verkehr die \nHauptzufahrt und -abfahrt dar. Die für den betriebsbezogenen Verkehr bereits bestehende \nbesondere Gefahrenlage werde durch die Skateranlage infolge der zu erwartenden \nSichtbehinderung und Ablenkungswirkung weiter verschärft. Der Abstand zwischen dem \nüberplanten Grundstück für die Skateranlage und der Einmündung der Straße \"Zur I. \" \nbetrage nur rd. 25 m.\n\n20\n\nSie - die Antragstellerin - sei darauf angewiesen, dass ihr Betrieb möglichst gefahrlos \nerreichbar sei. Sie sei verpflichtet, die Sicherheit der Verkehrswege ihrer Mitarbeiter und \nKunden möglichst zu gewährleisten.\n\n21\n\nStörungen und Schädigungen ihres Betriebs und der dort tätigen Mitarbeiter würden auch \ndeshalb eintreten, weil die Nutzung einer Skateranlage erfahrungsgemäß insbesondere auch \nwährend der üblichen täglichen Betriebs- und Arbeitszeiten mit erheblichem Lärm \neinhergehe. Die betrieblichen Verwaltungs- und Büroräume befänden sich im äußersten \nsüdwestlichen Teil des Gebäudekomplexes und lägen damit der Skateranlage am nächsten. \nDie dort tätigen Mitarbeiter hätten einen Anspruch darauf, störungsfrei arbeiten zu \nkönnen.\n\n22\n\nDie durchgeführte schalltechnische Untersuchung möge zwar für ihren Betrieb \nLärmwerte unterhalb der geltenden Grenzen ergeben haben. Es dürfe jedoch nicht übersehen \nwerden, dass mit der zumeist lautstarken Nutzung von Skateranlagen erfahrungsgemäß auch \nerhebliche andere Belästigungen und Schädigungen verbunden seien. Es sei allgemein \nbekannt, dass Skateranlagen von Jugendlichen und Jugendgruppen nicht nur für den \nSkatersport, sondern auch für andere gruppentypische Treffen und Aktivitäten mit \nentsprechenden Begleiterscheinungen genutzt würden. \n\n23\n\nDurch die Planung würden schließlich auch die Belange des Natur- und Umweltschutzes \nignoriert. Es sei nicht einzusehen, dass an dem für die Skateranlage vorgesehenen Standort \nwertvoller Baumbestand geopfert werde. Der zu erwartende Schaden sei kaum durch eine \nErsatzaufforstung zu mildern, da der hierfür vorgesehene Standort abgelegen sei.\n\n24\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n25\n\ndie 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 36 Gewerbegebiet \"Auf dem C. \n\" für unwirksam zu erklären.\n\n26\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n27\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n28\n\nSie trägt im Wesentlichen vor:\n\n29\n\nDer Antrag sei jedenfalls unbegründet.\n\n30\n\nDie verkehrliche Situation in den Einmündungsbereichen T1. Straße / Am C1.---\ndamm und T1. Straße / Zur I. seien bei weitem nicht so angespannt, wie es die \nAntragstellerin vorgebe. Eine Sichtbehinderung und Ablenkungswirkung durch die \nSkateranlage sei aufgrund des Abstandes zwischen dieser und der Einmündung der Straße \n\"Zur I. \", der mehr als 50 m betrage, nicht zu befürchten. Es sei Aufgabe eines jeden \nKraftfahrers, der aus der Straße \"Zur I. \" auf die T1. Straße abbiegen wolle, dafür \nSorge zu tragen, dass er keinen Unfall verursache.\n\n31\n\nAbgesehen davon hätten weder die Antragstellerin selbst noch ihr Geschäftsführer und \nderen Mitarbeiter ein eigenes Recht darauf, ohne Beeinträchtigung und Gefährdung in die \nT1. Straße einbiegen zu können.\n\n32\n\nBerücksichtige man die Geräuschentwicklung auf dem Werksgelände der Antragstellerin \nmüsse man realistischerweise davon ausgehen, dass man die von der Benutzung der \nSkateranlage ausgehenden Geräusche auf dem Betriebsgelände, insbesondere innerhalb der \nArbeitsräume, gar nicht hören werde, selbst wenn die von der Antragstellerin befürchteten \nBegleitimmissionen aufträten. Nach dem schalltechnischen Gutachten der B1. GmbH \nwerde am Betriebsgebäude der Antragstellerin der für ein Gewerbegebiet nach der \n18. BImSchV für die Ruhezeit geltende Immissionsrichtwert von 60 dB (A) um 9 dB (A) und \nder dort für sonstige Zeiten geltende Immissionsrichtwert von 65 dB (A) um 14 dB (A) \nunterschritten.\n\n33\n\nSchließlich sei es nicht Aufgabe der Bauleitplanung, die planungsrechtlichen Grundlagen \nfür ein Bauvorhaben zu unterlassen, um zu verhindern, dass durch den Missbrauch dieser \nbaulichen Anlagen Dritte belästigt oder vielleicht auch geschädigt würden. Es sei vielmehr \nzunächst Aufgabe eines jeden Grundstückseigentümers selbst, sein Eigentum vor unbefugtem \nBetreten zu schützen.\n\n34\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Antragsgegnerin \nvorgelegten Aufstellungsvorgänge und Pläne ergänzend Bezug genommen \n\n35\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n36\n\nDer Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.\n\n37\n\nEs erscheint bereits zweifelhaft, ob die Antragstellerin überhaupt antragsbefugt ist. Ob \nsich ihrem Vorbringen eine mögliche Betroffenheit in schutzwürdigen individuellen Belangen \nentnehmen lässt, kann letztlich jedoch dahinstehen. Jedenfalls ist ihr Normenkontrollantrag \naus den im Weiteren dargelegten Gründen unbegründet.\n\n38\n\nEs bestehen keine formelle Bedenken gegen die strittige Planänderung.\n\n39\n\nInsbesondere ist die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vom 26. März 2007 \nwirksam.\n\n40\n\nDiese Bekanntmachung ist in der Form erfolgt, dass der Satzungsbeschluss entsprechend \n§ 15 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 9. November 2004 durch \nAnschlag im Aushangkasten der Stadt am Rathaus sowie im Internet für die Dauer von einer \nWoche erfolgt ist; auf die Bekanntmachung ist - entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 2 der \nHauptsatzung - in den dort genannten Tageszeitungen hingewiesen worden. Die in § 15 \nAbs. 1 der Hauptsatzung geregelten Bekanntmachungsmodalitäten entsprechen allerdings \nnicht den Vorgaben des § 4 der hier einschlägigen Bekanntmachungsverordnung vom \n26. August 1999 (GV NRW S. 516) - BekanntmVO 1999 - in der Fassung des Gesetzes zur \nfinanziellen Entlastung der Kommunen in Nordrhein-Westfalen vom 29. April 2003 \n(GV NRW S. 254). Absatz 1 der genannten Vorschriften sieht für öffentliche \nBekanntmachungen, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, nur drei Alternativen \nvor, nämlich eine Bekanntmachung\n\n41\n\na) im Amtsblatt der Gemeinde, das mit Amtsblättern anderer Gemeinden gemeinsam \nherausgegeben werden kann, bzw. für kreisangehörige Gemeinden auch im Amtsblatt des \nKreises oder\n\n42\n\nb) in einer oder mehreren in der Hauptsatzung hierfür allgemein bestimmten, regelmäßig, \nmindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitungen oder\n\n43\n\nc) durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel der Gemeinde und den sonstigen hierfür \nbestimmten Stellen für die Dauer von mindestens einer Woche, wobei gleichzeitig durch das \nAmtsblatt oder die Zeitung oder das Internet auf den Anschlag hinzuweisen ist.\n\n44\n\nWenn nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BekanntmVO 1999 die für die Gemeinde geltende Form der \nöffentlichen Bekanntmachung durch die Hauptsatzung festzulegen ist, muss sich die \nGemeinde damit einer - ggf. auch mehrerer - der in Absatz 1 der Vorschrift festgelegten drei \nBekanntmachungsformen bedienen. Das ist hier zwar insoweit geschehen, als die \nAntragsgegnerin die Alternative des Absatzes 1 Buchst. c) - Bekanntmachung durch Anschlag \nmit Zeitungshinweisen - gewählt, diese aber gleichsam im Wege eines zusätzlichen \nInformationsangebots durch eine weitere, in § 4 Abs. 1 BekanntmVO 1999 nicht vorgesehene \nBekanntmachung im Internet ergänzt hat.\n\n45\n\nWelche Schlussfolgerungen daraus zu ziehen sind, dass diese Zusatzregelung in der \nHauptsatzung nicht von der BekanntmVO 1999 gedeckt ist, kann im vorliegenden Fall \nletztlich dahinstehen. Selbst wenn man insoweit die Hauptsatzung wegen Fehlens einer \neinschlägigen Rechtsgrundlage als unwirksam ansähe, weil die Gemeinden nicht befugt sind, \nabweichend von § 4 Abs. 1 BekanntmVO 1999 eigene Bekanntmachungsformen zu \n\"erfinden\" (vgl. § 7 Abs. 5 GO NRW), würde dies nicht zur Gesamtunwirksamkeit des § 15 \nAbs. 1 der Hauptsatzung und damit auch nicht zur Unwirksamkeit der darauf beruhenden \nBekanntmachung durch den Anschlag mit Hinweis in der durch die Hauptsatzung bestimmten \nZeitungen führen. Die Voraussetzungen, nach denen nur die Teilunwirksamkeit einer \nRechtsnorm angenommen werden kann,\n\n46\n\nvgl. hierzu bereits: BVerfG, Beschluss vom 12. November 1958 - 2 BvL 4, 26, 40/56, 1, \n\n47\n\n7/57 -, BVerfGE 8, 274 (301),\n\n48\n\nliegen hier ersichtlich vor. Die unzulässige Regelung über die (zusätzliche) \nBekanntmachung im Internet könnte ohne Weiteres aus § 15 Abs. 1 der Hauptsatzung \nherausgelöst werden, ohne dass die übrigen Regelungen ihren Sinn und ihre Rechtfertigung \nverlören.\n\n49\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 14. August 2008 \n\n50\n\n- 7 D 120/07.NE -, juris.\n\n51\n\nEine Unwirksamkeit der Bekanntmachung ergibt sich auch nicht daraus, dass die \nAntragsgegnerin nicht befugt gewesen wäre, von der Bekanntmachungsalternative \"Anschlag \nmit Hinweis in einer Zeitung\" Gebrauch zu machen. Allerdings kann es einer Gemeinde aus \nverfassungsrechtlichen Gründen versagt sein, bei der ihr nach § 4 Abs. 2 BekanntmVO 1999 \nobliegenden Auswahl der für sie maßgeblichen Bekanntmachungsform sich für die \nAlternative des Buchst. c) - Anschlag mit Hinweis im Amtsblatt oder der Zeitung oder im \nInternet - zu entscheiden. Im Fall der Antragsgegnerin greifen diese Bedenken jedoch (noch) \nnicht durch.\n\n52\n\nZur Möglichkeit der Bekanntmachung von Ortsrecht hat der Senat mit bereits zitiertem \nUrteil vom 14. August 2008 - 7 D 120/07.NE -, juris, Folgendes ausgeführt:\n\n53\n\n\"In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist seit langem geklärt, dass die \nBekanntmachung durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel bzw. Aushang jedenfalls für \ngrößere Gemeinden eine \"absolut ungeeignete Form der Bekanntmachung von Ortsrecht\" \nist.\n\n54\n\nSo bereits OVG NRW, Urteil vom 25. August 1965 \n\n55\n\n- III A 530/65 -, OVGE 21, 311 (319), bestätigt durch OVG NRW, Urteil vom \n20. November 1972 - II A 403/70 -, OVGE 28, 143 (145); vgl. auch: Held / Becker / Decker / \nKirchhof / Krämer / Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, \nAnm. 5.10 zu § 7 GO.\n\n56\n\nDabei wurde die Grenze für die Zulässigkeit einer Bekanntmachung durch Anschlag in \nden angeführten Entscheidungen bei einer Einwohnerzahl von 35.000 gezogen.\n\n57\n\nDie in dieser Rechtsprechung aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Bedenken gegen \neine Bekanntmachung von Ortsrecht durch Anschlag jedenfalls in größeren Gemeinden \nbestehen weiterhin. Die rechtsstaatlichen Anforderungen an eine Verkündung von Ortsrecht \ngebieten es, Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich zu machen, \ndass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese \nMöglichkeit darf auch nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. Konkrete weitere Gebote \nfür die Ausgestaltung des Verkündungsvorganges im Einzelnen ergeben sich aus dem \nRechtsstaatsprinzip im Übrigen unmittelbar nicht.\n\n58\n\nVgl.: BVerfG, Urteil vom 22. November 1983 \n\n59\n\n- 2 BvL 25/81 -, BVerfGE 65, 283 = BRS 40 Nr. 23.\n\n60\n\nDas Rechtsstaatsprinzip fordert hiernach, dass die Obliegenheit von \nGrundstückseigentümern - oder auch anderen Betroffenen - ortsübliche Bekanntmachungen \nzur Kenntnis zu nehmen, nicht unverhältnismäßig oder unzumutbar sein darf.\n\n61\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 8. März 2007 \n\n62\n\n- 9 B 18.06 -, Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 187 \n\n63\n\n= JURIS-Dokumentation.\n\n64\n\nBestätigt wird der Befund, dass das Rechtsstaatsprinzip Grenzen für die Möglichkeit einer \nBekanntmachung von Ortsrecht setzt, sowohl durch die Entstehungsgeschichte der \nBekanntmVO als auch durch einen Blick auf das einschlägige Landesrecht anderer \nBundesländer (...).\n\n65\n\nWo die verfassungsrechtlich gebotene Grenze einer Bekanntmachung von Ortsrecht durch \nAnschlag (Aushang) für das hier einschlägige Landesrecht zu ziehen ist, kann im \nvorliegenden Verfahren letztlich dahinstehen. Die in der angeführten Rechtsprechung des \nerkennenden Gerichts verlautbarten Gesichtspunkte für eine Beschränkung der \nEinwohnerzahl auf 35.000 sind auch weiterhin nicht von der Hand zu weisen. Andererseits \nkann es auch sachgerecht erscheinen, wenn der Normgeber bei der ihm obliegenden \nAusgestaltung eines rechtsstaatlichen Verkündungsverfahrens\n\n66\n\n- vgl.: BVerfG, Urteil vom 22. November 1983 \n\n67\n\n- 2 BvL 25/81 -, BVerfGE 65, 283 = BRS 40 \n\n68\n\nNr. 23 -\n\n69\n\nnicht an eine starre Einwohnerzahl anknüpft, sondern - wie es in § 4 Abs. 3 BekanntmVO \n1999 für den Sonderfall der Bekanntmachung von Ratssitzungen geschehen ist - die Grenze \nan einen bestimmten Status von Gemeinden knüpft, der wie die Bestimmung zu einer \nMittleren kreisangehörigen Stadt oder einer Großen kreisangehörigen Stadt förmlich \nfestzustellen und förmlich zu ändern ist (vgl. hierzu § 4 GO NRW). Eine dahingehende \nRegelung sieht die BekanntmVO für die Bekanntmachung ortsrechtlicher Vorschriften jedoch \nnicht vor.\n\n70\n\nEiner abschließenden Entscheidung der Frage, ob an der in der angeführten \nRechtsprechung verlautbarten Einwohnerzahl von 35.000 als absoluter Obergrenze für die \nBekanntmachung von Ortsrecht durch Anschlag festzuhalten ist, bedarf es im vorliegenden \nFall nicht. Durchgreifende Gesichtspunkte für eine höhere Grenze sind allerdings nicht \nerkennbar. Mit Blick auf die Entwicklung der BekanntmVO und auf die Situation in den \nübrigen Bundesländern, die teilweise sogar eine Bekanntmachung namentlich von Ortsrecht \ndurch Aushang überhaupt nicht zulassen, wie es im Land Nordrhein-Westfalen von 1969 bis \n1999 auch der Fall war, mag sie ggf. sogar etwas niedriger zu ziehen sein. Auch dann \nerscheint die Wahl dieser Bekanntmachungsform durch die Antragsgegnerin (jedenfalls noch) \nunbedenklich. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine Gemeinde im ländlichen \nRaum, die - wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert \nwurde - lediglich rd. 22.500 Einwohner hat. Sie liegt damit weit unter der in der \nRechtsprechung des erkennenden Gerichts angeführten Grenze. Sie gehört auch nicht etwa zu \nden Mittleren oder gar Großen kreisangehörigen Städten (vgl. § 4 GO NRW). Damit kann sie \nauch bei einer eher pauschalierenden Betrachtung noch als kleine Gemeinde anzusehen sein \nund hat keinen größenordnungsmäßig bezogenen Status, der von vornherein für \nBekanntmachungen ortsrechtlicher Vorschriften durch Anschlag unvertretbar erscheint.\"\n\n71\n\nAn diesen Ausführungen hält der Senat auch für den vorliegend zu entscheidenden \nSachverhalt fest. F. verfügt über rd. 21.000 Einwohner.\n\n72\n\nVgl. http://www. .de/besucher/fakten.html.\n\n73\n\nSie zählt nicht zu den Mittleren oder gar Großen kreisangehörigen Städten (vgl. §§ 1 und \n2 der Verordnung zur Bestimmung der Großen kreisangehörigen Städte und der Mittleren \nkreisangehörigen Städte nach § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen \n(StadtKlassV)). Durchgreifende Gründe für eine Gemeinde der Größenordnung von F. die \nBekanntmachung des Ortsrechts durch Aushang als nicht mehr rechtsstaatsgemäß \nanzunehmen, sind nicht ersichtlich.\n\n74\n\nDie Planänderung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.\n\n75\n\nDie angegriffene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 36 Gewerbegebiet \"Auf dem C. \n\" wahrt insbesondere die Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB.\n\n76\n\nNach dieser Vorschrift sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen \nund privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. Das so normierte \nAbwägungsgebot ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, \nwenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie \neingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn \nder Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise \nvorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis \nsteht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis jedoch genügt, \nwenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die \nBevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen \nBelangs entscheidet.\n\n77\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 \n\n78\n\n- IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301.\n\n79\n\nBei Anlegung dieser Maßstäbe sind Mängel der Abwägungsentscheidung der \nAntragsgegnerin nicht erkennbar.\n\n80\n\nDie Antragsgegnerin hat die hier abwägungsrelevanten Belange sachgerecht ermittelt und \nbewertet (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB). Auch die Belange der Antragstellerin, die sie bereits im \nBeteiligungsverfahren ausführlich geäußert hatte, sind von der Antragsgegnerin gesehen und \nmit nachvollziehbaren Überlegungen zurückgestellt worden.\n\n81\n\nSie hat die von der Skateranlage zu erwartenden Lärmbelastungen für die Nachbarschaft \nberücksichtigt und ist auch insoweit zu einer nicht zu beanstandenden \nAbwägungsentscheidung gelangt.\n\n82\n\nSie hat erkannt, dass die Nutzung der vorgesehenen Skateranlage im Hinblick auf die von \nihr ausgehenden Lärmimmissionen problematisch sein kann, und hat deshalb das \nschalltechnische Gutachten vom 18. Dezember 2006 eingeholt. Ein ordnungsgemäßes \nNutzungsverhalten (ohne laute Musikbeschallung etc.) unterstellend und eine Nachtnutzung \nausschließend, kommt dieses Gutachten zu dem Ergebnis, dass an den relevanten \nImmissionspunkten in der Nachbarschaft der Skateranlage die nach der \nSportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) maßgeblichen Immissionsrichtwerte \nwährend der Ruhezeiten und erst recht außerhalb der Ruhezeiten eingehalten werden. Am \nsüdwestlichen - der vorgesehenen Skateranlage nächstgelegenen - Teil des \nGebäudekomplexes der Antragstellerin (Immissionspunkt I4) beträgt der Beurteilungspegel \ndanach 51 dB (A) und liegt mithin sogar unterhalb dem in allgemeinen Wohngebieten und \nKleinsiedlungsgebieten tags außerhalb der Ruhezeiten geltenden Immissionsrichtwert von 55 \ndB (A) und nur um 1 dB (A) über dem in diesen Gebieten innerhalb der Ruhezeiten geltenden \nImmissionsrichtwert von 50 dB (A). Nach dem Gutachten sind unzulässige Spitzenpegel dort \nund auch an den weiteren Immissionspunkten in der Nachbarschaft der Skateranlage wegen \nder Entfernungen von der Anlage zu den Immissionsorten nicht zu erwarten (vgl. S. 9 des \nGutachtens). Dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Planungsentscheidung auf diese \ngutachterlichen Untersuchungen zurückgreifen konnte, stellt auch die Antragstellerin nicht in \nAbrede.\n\n83\n\nDie Verwertbarkeit der gutachterlichen Untersuchungen ist auch nicht mit Blick darauf in \nFrage zu stellen, dass in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt ist, ob bei einer \nSkateranlage für die Beurteilung der Immissionssituation die 18. BImSchV oder die \nRichtlinien für Freizeitlärm (im Land Nordrhein-Westfalen einschlägig ist der Runderlass \n\"Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen\" \nvom 23. Oktober 2006, SMBL. NRW. 7129 (Freizeitlärmrichtlinie)) heranzuziehen sind.\n\n84\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 7 B 88.02 -, BRS 66 Nr. 171; \nNieder-sächsisches OVG, Beschluss vom 21. November 2005 - 9 ME 301/95 -, juris; OVG \nSachsen-An-halt, Beschluss vom 17. Juni 2005 - 2 L 264/02 -, juris. \n\n85\n\nSelbst wenn es sich bei einer Skateranlage nicht um eine Sportanlage im Sinne von § 1 \nAbs. 2 der 18. BImSchV, sondern um eine Freizeitanlage im Sinne von Nr. 1 der \nFreizeitlärmrichtlinie handeln sollte, würde sich keine andere Beurteilung der \nImmissionssituation ergeben. § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV sieht dieselben \nImmissionsrichtwerte vor wie Nr. 3.1 Buchst. b) bis f) der Freizeitlärmrichtlinie. Die \nprognostizierten Immissionswerte sind mithin in jedem Fall zumutbar, zumal die \nAnforderungen der 18. BImSchV und der Freizeitlärmrichtlinie an die Beurteilung der \nSchallereignisse sich nicht wesentlich unterscheiden.\n\n86\n\nBei der Prognose der zu erwartenden Lärmimmissionen kann die Antragsgegnerin die von \nihr selbst angenommene - wenn auch nicht rechtlich verbindlich festgelegte - Nutzungszeit \nund die ordnungsgemäße Nutzung der Skateranlage der Berechnung zu Grunde legen. \nInsbesondere darf sie erwarten, dass die zuständige Bauaufsichtsbehörde ihren Vorstellungen \ndurch entsprechende Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung Rechnung tragen wird. \nAußerdem hat es die Antragsgegnerin in der Hand, die Nutzung der Anlage zu steuern, da die \nSka-teranlage offenbar als gemeindliche Einrichtung geschaffen werden soll. Bei \nFehlverhalten der Nutzer besteht die Möglichkeit, die gegebenenfalls zum Schutz der \nNachbarschaft erforderlichen ordnungsbehördlichen Maßnahmen zu ergreifen. Im Übrigen \nerscheint es nicht fernliegend, dass der vorgesehene Standort der Skateranlage an einer nicht \nunerheblich frequentierten öffentlichen Verkehrsfläche die soziale Kontrolle der Anlage \nfördert.\n\n87\n\nZutreffend hat die Antragsgegnerin bei der Befassung mit den Anregungen der \nAntragstellerin im Rahmen der abschließenden Beschlussfassung über die Planänderung dem \nEinwand der Antragstellerin, es sei zu befürchten, dass die Skater ihr Betriebsgelände als \nAusweichfläche nutzten und schädigten, entgegengehalten, dass dieser Aspekt die \nBauleitplanung nicht berühre. Rechtswidrige und zudem strafrechtlich relevante Handlungen \nDritter im Umfeld eines Bebauungsplangebiets braucht die planende Gemeinde bei ihrer \nbauleitplanerischen Abwägung jedenfalls dann nicht in Rechnung zu stellen, wenn derartige \nHandlungen nicht offenkundige Folge der Planung sind.\n\n88\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2008 - 7 D 6/07.NE, juris.\n\n89\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die Errichtung der Skateranlage am vorgesehenen Standort \noffenkundig zur Folge hat, dass die Nutzer der Skateranlage das Betriebsgelände als \nAusweichfläche nutzen, sind nicht ersichtlich. Dass jugendliche Skater in der Vergangenheit \ndas Betriebsgelände der Antragstellerin für ihren Sport genutzt haben, lässt allein nicht darauf \nschließen, dass die Jugendlichen, die künftig die Skateranlage für ihren Sport nutzen können, \nsich aufgrund des Standortes der Skateranlage veranlasst sehen könnten, ihren Sport auch auf \ndem Betriebsgelände der Antragstellerin auszuüben. Im Übrigen obliegt es zunächst einem \njeden Grundstückseigentümer selbst, sein Eigentum vor unbefugtem Betreten zu schützen, \nworauf die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren zu Recht hingewiesen hat.\n\n90\n\nHinsichtlich der von der Antragstellerin hervorgehobenen Verkehrssicherheitsproblematik \nkann der Senat auch angesichts der gegebenen Grundstücks- und Verkehrssituation keinen \nAbwägungsfehler erkennen. Die Antragsgegnerin hat sich mit den diesbezüglichen \nAnregungen der Öffentlichkeit sowie unter anderem mit der Stellungnahme des Kreises \nI1. vom 15. Februar 2007 im Rahmen der abschließenden Beschlussfassung über die \nPlanänderung befasst. Der Kreis I1. hatte keine Einwendungen gegen die Planänderung \nerhoben. Aus verkehrlicher Sicht brachte er folgende Hinweise vor:\n\n91\n\n\"Der Änderungsbereich liege an der K 20,7 (T1. Straße) außerhalb einer \nOrtsdurchfahrt. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit beträgt hier zur Zeit 70 km/h.\n\n92\n\nDas Sichtdreieck von 3 m/110 m im Einmündungsbereich zur T1. Straße K 20,7 muss \neingehalten werden.(Empfohlen wird die Annäherungssichtweite 10 m/110m).\n\n93\n\nBei der Planung der Skaterbahn muss der spätere Ausbau der Gemeindestraße Zur I. \nmit berücksichtigt werden (genügend Raum für Abbiegespur auf der T1. Straße).\n\n94\n\nDa im B-Plan eine Skateranlage geplant ist und diese erfahrungsgemäß vornehmlich von \nJugendlichen und Kindern genutzt wird, muss bei der späteren Detailplanung die \nVerkehrssicherheit dieses Personenkreises berücksichtigt werden (z.B. Ausbildung des \nEingangsbereiches, Abgrenzung durch Zaunanlage zur Kreisstraße, evtl. alternativer \nStandort).\"\n\n95\n\nDie Antragsgegnerin hat diese Hinweise wie auch die die Verkehrssicherheit betreffenden \nAnregungen und Bedenken u.a. der Antragstellerin zur Kenntnis genommen und hat hierzu \nfolgende Erwägungen angestellt:\n\n96\n\n\"Der Bebauungsplan sieht die Möglichkeit vor, die Skateranlage einzuzäunen oder durch \neine entsprechend dichte Bepflanzung dafür Sorge zu tragen, dass ein unkontrolliertes \nBetreten der T1. Straße nicht erfolgen kann. In Unfallsituationen können Zaun und \nAnpflanzung gleichzeitig als Fangeinrichtung dienen.\n\n97\n\nDer Belang betrifft die Herstellung der Verkehrssicherheit der Skater-anlage. Hierzu sind \nim Rahmen der Ausführungsplanung die notwendigen Vorkehrungen (Eingang von Norden, \numgebende, lückenlose Einfriedung der Anlage) vorzusehen.\n\n98\n\n(...) und betrifft die spätere Ausführungsplanung für die Anlage. Bauplanungsrechtliche \nFestsetzungen sind hierzu nicht zu treffen. Der Belang betrifft ordnungsrechtliche Belange \nbzw. die Verkehrssicherungspflicht.\" \n\n99\n\nDie Antragsgegnerin hat mithin den unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit \nbestehenden möglichen Konflikt, der durch das Angrenzen der Skateranlage an die T1. \nStraße (K 20) entstehen kann, in den Blick genommen. Einer Lösung dieses Konflikts bereits \nim Bauleitplanverfahren bedurfte es nicht.\n\n100\n\nGrundsätzlich hat zwar jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm sonst \nzurechenbaren Konflikte zu lösen. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die \ndurch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies \nschließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf \nnachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht zwingend aus. Von einer abschließenden \nKonfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die \nDurchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des \nPlanungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die \nGrenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind jedoch überschritten, wenn bereits im \nPlanungsstadium sichtbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem \nnachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird.\n\n101\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1994 \n\n102\n\n- 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6.\n\n103\n\nHieran gemessen hat die Antragsgegnerin eine Lösung des unter dem Aspekt der \nVerkehrssicherheit möglichen Konflikts, der durch das Angrenzen der Ska-teranlage an die \nT1. Straße (K 20) entstehen könnte, in zulässiger Weise auf nachfolgende \nVerwaltungsverfahren verlagert. Dass eine sachgerechte Lösung der \nVerkehrssicherheitsproblematik - sei es durch die bauliche Gestaltung der Skateranlage, sei es \ndurch Verkehrssicherheitsmaßnahmen, die die T1. Straße im dortigen Bereich betreffen - \nausgeschlossen ist, ist nicht ersichtlich. Der von der Antragstellerin insbesondere befürchteten \nSichtbehinderung beim Einbiegen von der Straße \"Zur I. \" in die T1. Straße kann durch \ndie Einhaltung eines Sichtdreiecks in der gebotenen Größe entgegengewirkt werden. Durch \ngestalterische Maßnahmen kann gegebenenfalls auch die von ihr angeführte \nAblenkungswirkung der Skateranlage verhindert werden.\n\n104\n\nFehl geht auch der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat betonte Einwand, nach \nAuffassung der Antragstellerin sei ein anderer Standort für die Errichtung der Skateranlage \nbesser geeignet. Ist die im planerischen Ermessen der Gemeinde stehende Standortwahl - wie \naus dem Vorstehenden folgt - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, steht es ihr frei, sich \nfür diesen Standort anstelle anderer Alternativen zu entscheiden. \n\n105\n\nSchließlich sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass die \nAntragsgegnerin sonst relevante Abwägungsgesichtspunkte nicht hinreichend ermittelt, \nbewertet und bei ihrer Gewichtung nicht sachgerecht berücksichtigt hat. So waren \ninsbesondere auch die Belange von Natur und Landschaft Gegenstand des \nAbwägungsprozesses, der schließlich zu der im Plan festgesetzte Ausgleichsmaßnahme \ngeführt hat. Eine räumliche Trennung von Eingriffsort und Standort der Ausgleichsmaßnahme \nist durchaus zulässig (vgl. § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB).\n\n106\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n107\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n108\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind. \n\n109","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250539","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-23/7-d-72-07-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250539","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250539","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-23/7-d-72-07-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250539","retrieved":"2026-07-09 02:13:05.019146+00:00"}}