{"status":"available","doknr":"OLD250536","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1023.6B1238.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-10-23","aktenzeichen":"6 B 1238/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.691,36 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung \nsich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ergibt sich \nnicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag, gerichtet \nauf die Voranerkennung der bei der Antragstellerin vorgesehenen \nImplantatbehandlung entsprechend dem eingereichten Kostenvoranschlag, durch \nErlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.\n\n4\n\nNach § 4 Abs. 2 lit. b) BVO NRW, dessen Wirksamkeit die Beschwerde nicht in \nFrage stellt, sind Implantatbehandlungen nur bei Vorliegen bestimmter Indikationen \nbeihilfefähig, u.a. bei größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre Ursache (...) in \nOperationen infolge von großen Zysten (z.B. follikuläre Zysten oder Keratozysten) \n(...) haben. Das Verwaltungsgericht hat in Anwendung dieser Regelung als \nentscheidend vorausgesetzt, dass nach der Operation ein größerer Kiefer- oder \nGesichtsdefekt zurückbleibt, weil dann keine konventionelle prothetische Versorgung \nmöglich sei. Ein größerer Kieferdefekt liege bei der Antragstellerin jedoch wegen der \nAuffüllung der Zystenhöhle und Alveolen mit Knochenersatzmaterial und autologem \nKnochen nicht vor.\n\n5\n\nDiese Auslegung der in Rede stehenden Vorschrift wird durch das \nBeschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt. Die Antragstellerin benennt \ninsbesondere keine durchgreifenden Gründe, weshalb es für das Vorliegen der hier \nin Rede stehenden Indikation ausreichend sein soll, dass in der Vergangenheit ein \n(größerer) Kieferdefekt vorgelegen hat, der inzwischen aber weitgehend behoben ist. \nDie Antragstellerin zieht insoweit das amtszahnärztliche Gutachten vom 26. Mai 2008 \nin Zweifel, auf das sich das Verwaltungsgericht bei seiner Auslegung unter anderem \nstützt. Darin ist nachvollziehbar ausgeführt, dass die nach der Entfernung von \nKeratozysten oftmals zurückbleibenden ausgedehnten Kieferdefekte eine funktionell \nbefriedigende prothetische Rehabilitation mit herkömmlichem implantatfreiem \nZahnersatz meist nicht zuließen und vor diesem Hintergrund die hier in Rede \nstehende Indikation in die Beihilfeverordnung aufgenommen worden sei. Dem tritt die \nBeschwerde allein mit der nicht weiter substantiierten und auch nicht durch \nanderweitige zahnärztliche Stellungnahmen gestützten Behauptung entgegen, im \nFall des Zurückbleibens eines größeren Kieferdefekts sei auch eine \nImplantatversorgung nicht möglich, so dass es bei dieser Auslegung gar keinen \nAnwendungsfall für die in Rede stehende Indikation gebe. Durchgreifende Bedenken \ngegen die näher begründete Auslegung des Verwaltungsgerichts sind damit nicht \naufgezeigt.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.\n\n7\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250536","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-23/6-b-1238-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250536","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250536","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-23/6-b-1238-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250536","retrieved":"2026-07-09 02:13:04.751863+00:00"}}