{"status":"available","doknr":"OLD250542","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1023.14E1158.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-10-23","aktenzeichen":"14 E 1158/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche \nKosten sind nicht erstattungsfähig.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer Senat lässt offen, ob der Klägerin auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in die \nversäumte Beschwerdefrist zu gewähren ist. Zweifelhaft ist insoweit, ob die Auswahl \nund Beauftragung ihres als Bote für die Übermittlung der Beschwerdefrist in \nAnspruch genommenen Bekannten den insoweit zu stellenden Anforderungen \nentsprochen hat.\n\n4\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 8. 5. 1991 - 3 C 68/89 -, Buchholz 310 § 60 VwGO \nNr. 172 = NJW 1992, 63.\n\n5\n\nDenn das Verwaltungsgericht hat den Beschluss über die Bewilligung von \nProzesskostenhilfe zu Recht aufgehoben. Gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit \ndem entsprechend anzuwendenden § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO hatte sich die Klägerin \nauf Aufforderung des Verwaltungsgerichts darüber zu äußern, ob sich die für die \nBewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblich gewesenen persönlichen und \nwirtschaftlichen Verhältnisse verändert haben. Ihre nach Zustellung des \nangefochtenen Beschlusses - erstmals - vorgelegte handschriftliche Erklärung \neinschließlich der beigefügten Belege entspricht auch unter Berücksichtigung der mit \nSchriftsatz vom 10. 10. 2008 vorgelegten weiteren handschriftlichen Erklärung und \nBelege nicht dieser Anforderung. Dabei wird zwar davon auszugehen sein, dass für \ndie Überprüfung gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO - anders als gemäß § 117 \nAbs. 4 ZPO für das Bewilligungsverfahren vorgeschrieben - die Klägerin nicht \nverpflichtet ist, die gemäß § 117 Abs. 3 ZPO eingeführten Vordrucke zu verwenden. \n\n6\n\nVgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Oktober 2003 - 16 WF 175/03 -, FamRZ \n2005, 48.\n\n7\n\nDas entbindet sie jedoch nicht von der Pflicht zu einer umfassenden und \nvollständigen Erklärung. Durch die ihr vom Verwaltungsgericht übermittelten \nVordrucke war die Klägerin darüber informiert, welche Angaben von ihr gefordert \nwaren, auch wenn sie die Vordrucke nicht verwenden wollte. \n\n8\n\nDie von der Klägerin abgegebenen Erklärungen entsprechen nicht diesen \nAnforderungen. Sie enthalten lediglich Angaben zu Einkünften aus nichtselbständiger \nArbeit und zu Abzügen und wahrgenommenen Zahlungsverpflichtungen. Sie \nstimmen nur zum Teil mit den vorgelegten Belegen überein. Ihre Angaben sind im \nübrigen insgesamt unplausibel.\n\n9\n\nAus den vorgelegten Bezügemitteilungen für Juni und September 2008 ergibt \nsich ein Bruttoverdienst von 1.412,00 EUR bzw. 1.453,55 EUR. Die Klägerin gibt \ndemgegenüber in ihren Erklärungen als monatlichen Bruttoverdienst 1.330,00 EUR \nbzw. 1.350,00 EUR an. Dabei handelt es sich in etwa um die jeweiligen \nAuszahlungsbeträge, nämlich um die um die Steuern gekürzten (Netto)-Bezüge \nabzüglich des Gewerkschaftsbeitrags. In ihren Erklärungen führt sie allerdings Lohn- \nund Kirchensteuer sowie Gewerkschaftsbeiträge jeweils zusätzlich als Abzüge \nauf.\n\n10\n\nEntscheidend ist jedoch, dass ihre Erklärungen und Belege nicht plausibel \nmachen, wie sie ihren Lebensunterhalt bestreitet. Es ist deshalb davon auszugehen, \ndass sie weitere, nicht deklarierte Einkünfte hat. Das ergibt sich aus folgenden \nBerechnungen: Die Klägerin behauptet, von den Bruttobezügen aus \nnichtselbständiger Arbeit nach ihren aufgelisteten Angaben Abzüge und \nZahlungsverpflichtungen in Höhe von 1.186,62 EUR bzw. 1.332,90 EUR monatlich \nzu bestreiten. Danach stünden ihr monatlich nur noch geringfügige Mittel zur \nVerfügung, die offensichtlich nicht ausreichen, auch nur die Grundbedürfnisse wie \nEssen, Kleidung und sonstigen täglichen Bedarf zu befriedigen. Diese wurden und \nwerden noch zusätzlich verringert durch weitere regelmäßige oder unregelmäßige \nAusgaben, die sich aus den von der Klägerin vorgelegten - wenigen und \nunvollständigen - Kontoauszügen ergeben, nämlich Lastschriften zugunsten der \nFirmen Telekom, Vodafone und Mobilcom, ein Verwarnungsgeld und Einkäufe bei \neinem Autozubehörgeschäft.\n\n11\n\nAngesichts dessen ist die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe \ngemäß § 124 Nr. 2 2. Alt. ZPO zu Recht erfolgt. In einem Fall wie hier steht eine \nunzureichende Erklärung darüber, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen \nVerhältnisse geändert haben, einer nicht abgegebenen Erklärung gleich. Es bestand \nkein Anlass, der Klägerin Gelegenheit zu weiteren Ergänzungen und Erläuterungen \nzu geben. Das Verwaltungsgericht hatte sie dreimal vergeblich um Mitteilung ihrer \npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gebeten und ihr dazu zweimal den \nVordruck gemäß § 117 Abs. 3 ZPO zugeleitet. Die Klägerin hat darauf erstmals nach \nZustellung des angefochtenen Beschlusses reagiert, allerdings mit einer - wie \nvorstehend beschrieben - unvollständigen und nicht plausiblen Erklärung. Angesichts \ndessen hat sie auch der Senat mit Verfügung vom 26. 9. 2008 noch einmal \nentsprechend aufgefordert, ohne dass sie eine umfassendere und vollständigere \nErklärung abgegeben hätte.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 \nAbs. 4 ZPO.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250542","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-23/14-e-1158-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250542","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250542","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-23/14-e-1158-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250542","retrieved":"2026-07-09 02:13:05.303401+00:00"}}