{"status":"available","doknr":"OLD250541","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1023.13A.F12.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-10-23","aktenzeichen":"13a F 12/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass die Verweigerung der Vorlage der \nVerwaltungsvorgänge in dem Verfahren VG Köln - 13 K 4518/06 - durch den \nBeigeladenen rechtmäßig ist.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten dieses Zwischenverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zwischenverfahren auf 5.000, -- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin begehrt eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung nach § 16c des \nPflanzenschutzgesetzes für das Pflanzenschutzmittel \"RC G. \", das in Belgien \nunter der Bezeichnung \"U. \" zugelassen ist. Nach Auffassung der Antragstellerin \nist es mit dem in Deutschland durch die Antragsgegnerin zugelassenen \nPflanzenschutzmittel \"T. \" identisch. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und \nLebensmittelsicherheit (BVL) lehnte den Antrag auf Erteilung einer \nVerkehrsfähigkeitsbescheinigung mit Bescheid vom 20. Juni 2006 ab, weil das \nImportmittel einen ökologisch bedenklichen Beistoff (Netzmittel) enthalte, der in dem \nProdukt \"T. \" nicht enthalten sei. Der Widerspruch der Antragstellerin blieb ohne \nErfolg. Mit der vor dem Verwaltungsgericht am 17. Oktober 2006 erhobenen Klage \n(13 K 4518/06) verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Mit Beschluss gab \ndas Verwaltungsgericht dem BVL auf, die im Verwaltungsverfahren eingeholte \nAuskunft der zuständigen belgischen Behörde nebst Anlagen hinsichtlich des in dem \nImportmittel \"U. \" enthaltenen Netzmittels vorzulegen sowie Auskunft darüber zu \ngeben, welches namentlich bezeichnete Netzmittel in dem Referenzmittel \"T. \" \nenthalten ist. Die Vorlage und Erteilung der begehrten Auskünfte wurde von dem \nbeigeladenen Ministerium mit Schriftsatz vom 28. März 2008 verweigert. Sie seien \ngemäß § 18c des Pflanzenschutzgesetzes geheim zu halten, weil Auskünfte nur bei \neinem - hier aber nicht vorliegenden - überwiegenden öffentlichen Interesse zu \nerteilen seien. \n\n4\n\nDie Antragstellerin hat daraufhin einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung \ndieser Entscheidung nach § 99 Abs. 2 VwGO gestellt mit dem sinngemäßen \nBegehren, \n\n5\n\nzu entscheiden, ob die Verweigerung der vollständigen Vorlage der \nVerwaltungsvorgänge rechtmäßig ist. \n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Sache dem Fachsenat zur Entscheidung nach § \n99 Abs. 2 VwGO vorgelegt und auf Anfrage des Senats seine Auffassung bekräftigt, \ndass es die in Rede stehenden Auskünfte zur Sachverhaltsaufklärung und \nStreitentscheidung für erforderlich halte. \n\n7\n\nDie Antragstellerin macht geltend: Ein Geheimhaltungsinteresse bestehe nicht. \nNicht die genaue Zusammensetzung des Referenzmittels solle mitgeteilt werden, \nsondern die entscheidungserheblichen Abweichungen in den Beistoffen. Die \nunterbleibende Vorlage der Akten führe zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. \nDie Ablehnung durch den Beigeladenen sei ermessensfehlerhaft. Sie - die \nAntragstellerin - könne sich als Importeur nicht i. S. v. Art. 19 Abs. 4 GG effektiv \ngegen die Ablehnung der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung wehren.\n\n8\n\nII.\n\n9\n\nDer Antrag der Antragstellerin nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat keinen Erfolg. \n\n10\n\nFür die Entscheidung im Zwischenverfahren ist nicht das Gericht der \nHauptsache, sondern ein besonderer Spruchkörper, nämlich der nach § 189 VwGO \neingerichtete Fachsenat zuständig. Dieser entscheidet gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO nur darüber, ob die Verweigerung der Aktenvorlage durch die oberste \nAufsichtsbehörde rechtmäßig ist oder nicht. Eine weitergehende \nEntscheidungszuständigkeit steht ihm nicht zu. \n\n11\n\nDer Antrag eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung des Fachsenats, ob die \nVerweigerung der Vorlage von Urkunden oder Akten rechtmäßig ist, setzt voraus, \ndass das Gericht der Hauptsache deren Entscheidungserheblichkeit bejaht hat. Für \nden Zwischenstreit über die Rechtmäßigkeit muss klargestellt sein, was er zum \nGegenstand haben soll. Dazu bedarf es gemäß § 98 VwGO i. V. m. § 358 ZPO \ngrundsätzlich eines Beweisbeschlusses des Gerichts der Hauptsache, mit dem das \nGericht unter Angabe des Beweisthemas förmlich verlautbart, dass es diese \nTatsachen als erheblich ansieht, \n\n12\n\nvgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. November 2003 - 20 F 13. 03 - BVerwGE 119, \n229, 230 f. = NVwZ 2004, 485, und vom 17. März 2008 - 20 F 42.07 -, juris, \n\n13\n\noder einer sonstigen förmlichen Äußerung des Gerichts, die für das weitere \nVerfahren Klarheit über seine Auffassung zur Erheblichkeit des Akteninhalts schafft. \n\n14\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 2006 - 20 F 4.05 -, NVwZ 2006, 1423. \n\n15\n\nVorliegend hat das Gericht der Hauptsache einen entsprechenden \nBeweisbeschluss erlassen, mit dem es dem BVL die Vorlage der Auskunft der \nzuständigen belgischen Behörde nebst Anlagen hinsichtlich des in dem Importmittel \n\"U. \" enthaltenen Netzmittels sowie die Auskunftserteilung aufgegeben hat, \nwelches namentlich bezeichnete Netzmittel in dem Referenzmittel \"T. \" enthalten \nist. \n\n16\n\nDie Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten ist rechtmäßig. Die \nVoraussetzungen des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen vor; Ermessensfehler \nbestehen hinsichtlich der abgelehnten Vorlage nicht. \n\n17\n\nGemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde \n- hier der Beigeladene - die Vorlage von Urkunden oder Akten auch verweigern, \nwenn das Bekanntwerden dieser Vorgänge nach einem Gesetz geheim gehalten \nwerden muss. So liegt es hier. \n\n18\n\nNach § 18c Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen \n(Pflanzenschutzgesetz - PflSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai \n1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom \n5. März 2008 (BGBl. I S. 284) dürfen Angaben, die ein Betriebs- oder \nGeschäftsgeheimnis darstellen oder enthalten, von dem Bundesamt für \nVerbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nicht offenbart werden, soweit der \nAntragsteller oder der Zulassungsinhaber die Angaben als geheimhaltungsbedürftig \nkenntlich gemacht hat. \n\n19\n\nBei den Tatsachen, die in den im Streit befindlichen Aktenbestandteilen enthalten \nsind, handelt es sich um derartige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des \nZulassungsinhabers. Hierunter werden alle auf ein Unternehmen bezogene \nTatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur \neinem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der \nRechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im \nWesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse \nbetreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. \n\n20\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 u .a. -, BVerfGE \n115, 205 = NVwZ 2006, 1041, 1042 m. w. N.\n\n21\n\nDass die streitigen Unterlagen derartige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse \nenthalten, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Auch der Fachsenat geht hiervon \naus und weist zusätzlich darauf hin, dass das in einem Unternehmen vorhandene \nWissen über Herstellungsverfahren und die genaue Zusammensetzung eines \nProdukts einen wirtschaftlichen Wert darstellt, so dass es an der Nichtverbreitung \ndieser Tatsachen ein nach Art. 12 Abs. 1 GG berechtigtes Interesse hat. Die \nEntscheidung, soweit sie eine Pflicht zur Vorlage der Akten feststellen und damit die \nKenntnisnahme der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durch Konkurrenten im \nGerichtsverfahren ermöglichen würde, bedeutete daher einen Eingriff in den \nSchutzbereich der Berufsfreiheit der Zulassungsinhaberin. Ob auch Rechte aus Art. \n14 Abs. 1 GG betroffen sein können, kann dahinstehen, weil ein Schutz von \nBetriebs- und Geschäftsgeheimnissen durch Art. 14 Abs. 1 GG jedenfalls nicht \nweitergeht als der durch Art. 12 Abs. 1 GG.\n\n22\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 u .a. -, a. a. O. \nsowie NVwZ 2006, 1041, 1046.\n\n23\n\n§ 18c Abs. 1 Satz 1 PflSchG gilt allerdings nicht, wenn das Bundesamt für \nVerbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unter Berücksichtigung des \nGeheimhaltungsinteresses der Beteiligten ein überwiegendes öffentliches Interesse \nan der Offenbarung feststellt (§ 18c Abs. 1 Satz 2 PflSchG). Ein solches Interesse ist \nhier nicht feststellbar.\n\n24\n\nFür die Bestimmung des unbestimmten Begriffs \"öffentliches Interesse\" ist die \njeweilige Zielrichtung des Gesetzes entscheidend. So kann etwa der in § 5 Abs. 1 Nr. \n6 des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BtMG) ausgesprochene \nGesetzeszweck, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sei \nsicherzustellen, ein öffentlicher Zweck sein, der im Einzelfall die Erteilung einer \nindividuellen Erlaubnis gemäß § 3 Abs. 2 BtMG rechtfertigen kann. Die Therapie \neiner einzelnen Person kann daher einem öffentlichen Anliegen dienen. \n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2005 - 3 C 17.04 -, BVerwGE 123, 352 = \nNJW 2005, 3300. \n\n26\n\nEine solche, also auch auf Individualinteressen abstellende Zielrichtung hat § 18c \nPflSchG indes nicht. Diese Vorschrift ist vielmehr mit § 30 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vergleichbar. Danach haben die Beteiligten \nAnspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen \nLebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und \nGeschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden. Die \nBefugnis der Behörde zur Offenbarung kommt im Zuge einer Interessenabwägung \ndann in Betracht, wenn sie zum Schutz von Rechtsgütern der Allgemeinheit \nerforderlich ist. Sie wird in der Regel erst dann anzunehmen sein, wenn die \nOffenbarung der einzig mögliche Weg zur ordnungsgemäßen Erfüllung einer im \nöffentlichen Interesse liegenden überragend wichtigen Verwaltungsaufgabe ist.\n\n27\n\nVgl. etwa Bonk/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, 7. Auflage 2008, § 30 Rn. 20.\n\n28\n\nDie Antragstellerin verfolgt hier aber nicht als Sachwalterin ein \nInformationsinteresse der Allgemeinheit,\n\n29\n\nvgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 20 F 2.07 -, \nNVwZ 2008, 554,\n\n30\n\nsondern das individuelle Ziel, nach § 99 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 100 Abs. 1 und \n§ 108 Abs. 2 VwGO effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) durch Aufklärung \ndes Sachverhalts und Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in dem \nallein sie betreffenden Verfahren der Erteilung einer \nVerkehrsfähigkeitsbescheinigung nach dem Pflanzenschutzgesetz zu erhalten. \n\n31\n\nGrundsätzlich setzt die Entscheidung über die Verweigerung der Aktenvorlage \n(Sperrerklärung) bei Geheimhaltungsbedarf eine Ermessensausübung gemäß § 99 \nAbs. 1 Satz 2 VwGO voraus.\n\n32\n\nVgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 u .a. -, a. a. \nO.; BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 20 F 2.07 -, a. a. O.; zum \nInformationsfreiheitsgesetz NRW vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2008 \n- 13a F 11/08 -, juris.\n\n33\n\nDie bundesrechtliche Vorschrift des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist im Verhältnis zu \nden allgemeinen Geheimhaltungsvorschriften einschließlich der \nAusnahmeregelungen eine prozessrechtliche Spezialnorm. \n\n34\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 20 F 5.05 -, DVBl. 2006, 1245.\n\n35\n\nEine Ermessensentscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO hat der \nBeigeladene in seiner Sperrerklärung getroffen. Er ist davon ausgegangen, dass der \nInhalt der Akten dem aus § 18c PflSchG folgenden Schutz von Betriebs- und \nGeschäftsgeheimnissen unterfällt. Als gegenläufigen Umstand hat er zunächst das \nVorliegen eines öffentlichen Informationsinteresses geprüft, was er aber zutreffend \nverneint hat. Ferner hat er den Grundsatz des rechtlichen Gehörs in die Abwägung \neingestellt. Dessen Gewährung hat er aus Rechtsgründen als nicht beachtlich \nangesehen, weil die Kenntnis davon, welchen Stoff mit wesentlicher Funktion das \nReferenzmittel zusätzlich enthalte, dem Vortrag der Antragstellerin nicht von Nutzen \nsei. Ob diese Auffassung zutreffend ist, lässt der Senat dahin stehen, weil es hierauf \nim Zwischenverfahren nicht entscheidend ankommt und der Beigeladene weitere \nGesichtspunkte gegen eine Vorlage benannt hat. Als weitere ermessenssteuernde \nErwägung hat er auch den Umstand angesehen, dass die Übermittlung von \nAuskünften über die Zusammensetzung eines Importmittels durch die \nZulassungsbehörde eines anderen EU-Staates auf freiwilliger Grundlage mit der Bitte \num vertrauliche Behandlung erfolge. Die Weitergabe der Auskünfte würde daher die \nkünftige Zusammenarbeit der Behörden erschweren. Diese Erwägung ist vor dem \nHintergrund, dass die Regelungen über die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung \nparalleleingeführter Pflanzenschutzmittel (§ 16c PflSchG) weiterhin anwendbar \nbleiben sollen, ein die Entscheidung tragend sachlicher Gesichtpunkt. \n\n36\n\n \nAuf der Grundlage des § 99 VwGO i. V. m. § 18c PflSchG kann das Begehren der \nAntragstellerin keinen Erfolg haben. Allerdings sieht sich der Fachsenat veranlasst, \nauf bei der Anwendung von § 99 VwGO sich zeigende Grundprobleme hinzuweisen: \n\n37\n\n§ 99 VwGO weist in multipolaren Verhältnissen, insbesondere wenn \ngleichrangiger grundrechtlicher Schutz für die beteiligten privaten Personen besteht, \n\n38\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 u .a. -, a. a. O. sowie \nNVwZ 2006, 1041, 1044 und Beschluss vom 23. Mai 2006 - 1 BvR 2530/04 -, \nBVerfGE 116, 1 = NJW 2006, 2613, 2615; BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005 \n- 4 C 5.04 -, BVerwGE 122, 364 = NVwZ 2005, 578,\n\n39\n\nregelmäßig strukturelle Schutzdefizite auf, die der Herstellung praktischer \nKonkordanz zwischen Geheimnisschutz und effektivem Rechtsschutz \nentgegenstehen können. Auch wenn ein Antragsteller Akteneinsicht erhielte, \nentstünde gleichwohl ein Schutzdefizit auf Seiten des Dritten (etwa des \nWettbewerbers).\n\n40\n\nGeregelt ist in § 99 Abs. 2 VwGO ein Zwischenverfahren, dessen Gegenstand \ndie Überprüfung der Ermessensentscheidung der obersten Aufsichtsbehörde ist, die \nAkten oder Urkunden aus Gründen überwiegenden Geheimnisschutzes nicht \nherauszugeben oder Auskünfte nicht zu erteilen. Diese Konzeption des \"in camera\"-\nVerfahrens hat bei Feststellung der Rechtmäßigkeit der Verweigerung der \nAktenvorlage zur Folge, dass der Inhalt der betreffenden Unterlagen im \nHauptsacheverfahren nicht verwertet werden darf. Demnach muss in \nRechtsstreitigkeiten, bei denen der Inhalt der geheim gehaltenen Akten für eine \nentscheidungserhebliche Vorfrage von Relevanz ist, letztlich nach Beweislastregeln \nentschieden werden, obgleich Beweismittel und weiterer Tatsachenstoff vorhanden \nsind. Diese im Gesetz angelegte Alternativität zwischen dem Ausschluss von \nTatsachenstoff bei Geheimhaltung und dessen Berücksichtigung nur bei fehlendem \nGeheimhaltungsbedarf hindert in multipolaren Konstellationen regelmäßig die \nnotwendige Herstellung praktischer Konkordanz zwischen den kollidierenden \nGrundrechtspositionen. Eine Entscheidung ergeht immer nur entweder zu Lasten des \neffektiven Rechtsschutzes oder zu Lasten des Geheimhaltungsinteresses. Die \nstrukturelle Unzulänglichkeit der Regelung in § 99 Abs. 2 VwGO kann zu dem \nErgebnis führen, dass auf der Grundlage des geltenden Verfahrensrechts die von der \nVerfassung gebotene Zuordnung der betroffenen Rechtsgüter - effektiver \nRechtsschutz einerseits und Geheimhaltungsinteresse andererseits - \nausgeschlossen ist. Diese verfehlte Alternativität ermöglicht es den Fachgerichten \nnicht, im Rahmen ihrer Rechtsanwendung sowohl den Rechtsschutzansprüchen als \nauch den Geheimhaltungsbelangen Wirksamkeit zu verleihen. Die Alternativität kann \nerst dann aufgelöst und eine wirkungsoptimierte Zuordnung geschaffen werden, \nwenn das \"in camera\"-Verfahren nicht auf den Zwischenstreit über die Aktenvorlage \nbeschränkt bleibt, sondern auf den Rechtsstreit in der Hauptsache selbst erstreckt \nwird.\n\n41\n\nSo BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 u. a., Sondervotum \nGaier, a. a. O. sowie NVwZ 2006, 1041, 1047.\n\n42\n\nDerartiges ist im Geltungsbereich des § 138 des Telekommunikationsgesetzes \n(TKG) auf der Basis einer europarechtskonformen Auslegung von Europäischem \nGemeinschaftsrecht vollzogen. Die zuständigen Regulierungsbehörde darf die \nVorlage der für die gerichtliche Sachverhaltsaufklärung benötigten Akten nicht wegen \neines darin enthaltenen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses verweigern. § 138 \nTKG sieht bei gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung ein \"in camera\"-Verfahren \nvor, das sich über den Zwischenstreit wegen der Aktenvorlage hinaus auf den \nRechtsstreit in der Hauptsache selbst erstreckt.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2007 - 20 F 1.06 -, BVerwGE 127, 282 = \nNWVBl. 2007, 428.\n\n44\n\nEin multipolares Verhältnis im beschriebenen Sinne ist auch hier gegeben, \nwenngleich die Zulassungsinhaberin im Verfahren vor dem Gericht der Hauptsache \nnicht beigeladen ist.\n\n45\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2008 - 13 A 989/08 - und vom 29. \nMai 2007 - 13 B 647/07, juris.\n\n46\n\nAllerdings entschärft sich die Konfliktlage in \nVerkehrsfähigkeitsbescheinigungsverfahren nach dem Pflanzenschutzgesetz. Die \nAntragstellerin kann nämlich ein reguläres Zulassungsverfahren nach § 11 PflSchG \ndurchführen und auf diesem Weg die Erlaubnis erhalten, das Pflanzenschutzmittel in \nden Verkehr zu bringen oder einzuführen. Ihre erwerbswirtschaftliche Betätigung, im \nRahmen dessen sie das Verfahren der Hauptsache und das Zwischenverfahren nach \n§ 99 VwGO betreibt, kann daher letztlich - bei Vorliegen der gesetzlichen \nVoraussetzungen für die Zulassung des Pflanzenschutzmittels - stattfinden. Das \nauch hier bestehende Defizit, das Rechtsschutzverfahren effektiv i. S. v. Art. 19 \nAbs. 4 GG unter Gewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) \nbetreiben zu können, wiegt deshalb weniger schwer, so dass kein Anlass besteht, \nden verfassungsrechtlichen Implikationen im Zusammenhang mit der Vorlage- und \nAuskunftspflicht von Behörden im Wege einer Normprüfung weiter \nnachzugehen.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2 GKG. \n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250541","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-23/13a-f-12-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":15},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"PflSchG 2012","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250541","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250541","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-23/13a-f-12-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250541","retrieved":"2026-07-09 02:13:05.213037+00:00"}}