{"status":"available","doknr":"OLD250625","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1021.6A1032.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-10-21","aktenzeichen":"6 A 1032/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger stand als Oberstudienrat am Weiterbildungskolleg der Stadt X. \n- Abendgymnasium - im Dienst des beklagten Landes. Seit dem 1. August 2008 \nbefindet er sich im Ruhestand.\n\n4\n\nAuf seinen Antrag vom 26. Januar 2003 bewilligte ihm die Bezirksregierung \nE. mit Bescheid vom 17. Februar 2003 Altersteilzeit in Form des Blockmodells \nund ermäßigte seine wöchentliche Pflichtstundenzahl mit Wirkung vom 1. August \n2003 bis zum Beginn des Ruhestandes auf die Hälfte der in den letzten fünf Jahren \nvor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Pflichtstundenzahl, somit \nauf 10,5 Pflichtstunden. Die Beschäftigungsphase wurde mit 21 Pflichtstunden auf \ndie Zeit vom 1. August 2003 bis zum 31. Januar 2006 und die Freistellungsphase auf \ndie Zeit vom 1. Februar 2006 bis zum 31. Juli 2008 festgelegt.\n\n5\n\nMit Verfügung vom 26. März 2004 setzte die Bezirksregierung E. in \nAbänderung des Bescheides vom 17. Februar 2003 die vom Kläger während der \nArbeitsphase der Altersteilzeit zu leistende Pflichtstundenzahl mit Wirkung vom 1. \nFebruar 2004 auf 22 fest. Sie verwies auf Art. 6 Nr. 1 des Zehnten Gesetzes zur \nÄnderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 (10. \nDienstrechtsänderungsgesetz). Die hiernach mit Wirkung vom 1. Februar 2004 von \n21 auf 22 Stunden erhöhte Wochenarbeitszeit gelte gemäß Art. 8 (richtig: Art. 7 § 8) \ndes 10. Dienstrechtsänderungsgesetzes für Beamte, die sich in der Arbeitsphase der \nAltersteilzeit befänden, entsprechend.\n\n6\n\nDen am 27. April 2004 eingelegten Widerspruch des Klägers wies die \nBezirksregierung E. mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2004 zurück.\n\n7\n\nAm 24. Juni 2004 hat der Kläger Klage erhoben.\n\n8\n\nEr hat vorgetragen, nach § 78 d des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) sei Bemessungsgröße für die während der \nAltersteilzeit zu leistende Pflichtstundenzahl die Hälfte der in den letzten fünf Jahren \nvor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit. Art. 7 § 8 des \n10. Dienstrechtsänderungsgesetzes habe hieran nichts geändert. Die \nVoraussetzungen für einen teilweisen Widerruf des Bescheides vom 17. Februar \n2003 hätten nicht vorgelegen. Er - der Kläger - sei in seinem Vertrauen auf den \nBestand dieses Bescheides schutzwürdig.\n\n9\n\nEr hat beantragt,\n\n10\n\nden Bescheid der Bezirksregierung E. vom 26. März 2004 in der Gestalt \nihres Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2004 aufzuheben.\n\n11\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 9. Februar 2005 \nabgewiesen. Der angefochtene Bescheid stütze sich zu Recht auf Art. 7 § 8 des 10. \nDienstrechtsänderungsgesetzes. § 78 d LBG sei gegenüber dieser Vorschrift nicht \nvorrangig. Der Gesetzgeber habe mit ihr gerade beabsichtigt, die allgemeine \nArbeitszeiterhöhung um eine Pflichtstunde auf die Beamten zu übertragen, denen \nAltersteilzeit nach Maßgabe von § 78 d LBG bewilligt worden sei. \n\n14\n\nGegen das den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 18. Februar 2005 \nzugestellte Urteil haben diese am 15. März 2005 die Zulassung der Berufung \nbeantragt. Mit Beschluss vom 4. Juli 2008, den Prozessbevollmächtigten des Klägers \nzugestellt am 10. Juli 2008, hat der Senat die Berufung zugelassen.\n\n15\n\nMit seiner am 1. August 2008 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung \nwiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt \ner mit Schriftsatz vom 15. August 2008 vor, ein Rechtsschutzinteresse ergebe sich \ndaraus, dass er im Falle des Obsiegens Besoldungs- oder \nSchadensersatzansprüche gegenüber dem beklagten Land habe.\n\n16\n\nEr beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.\n\n18\n\nDas beklagte Land beantragt sinngemäß,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes \nBezug genommen. \n\n21\n\nII.\n\n22\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch \nBeschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für unbegründet und die \nDurchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält.\n\n23\n\nDie Berufung ist unbegründet. Die Klage ist unzulässig.\n\n24\n\nNach dem eindeutigen Wortlaut des Berufungsantrags begehrt der Kläger im \nWege der Anfechtungsklage die Aufhebung des Bescheides vom 26. März 2004 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2004. Hierfür fehlt es am \nerforderlichen Rechtsschutzinteresse, denn der Bescheid hat sich durch Zeitablauf \nerledigt (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG NRW). Gegenstand der Regelung waren die \nwährend der Arbeitsphase der Altersteilzeit vom Kläger abzuleistenden \nPflichtstunden. Mit dem Ablauf dieser Phase am 31. Januar 2006 ist die \nRegelungswirkung weggefallen. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst \nersichtlich, dass die vom Kläger pauschal behaupteten Besoldungs- oder \nSchadensersatzansprüche von der Aufhebung des Bescheides abhängen \nkönnten.\n\n25\n\nEine mit einer Klageänderung verbundene Umdeutung der Anfechtungsklage in \neine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kommt nicht \nin Betracht. Ein - wie hier - von einem Rechtsanwalt eindeutig formuliertes Begehren \nkann grundsätzlich nicht in ein anderes umgedeutet werden. Eine Klageänderung ist \nzudem erkennbar nicht gewollt. Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers waren die \nin Bezug auf das Rechtsschutzinteresse bestehenden Bedenken aufgrund mehrerer \nHinweise des Senats bekannt. Im Zulassungsverfahren hatte er mit Schriftsatz vom \n19. Dezember 2007 hierzu erklärt, dem Zeitablauf werde bei der Formulierung des \nBerufungsantrags Rechnung getragen. Formuliert er später gleichwohl unverändert \neinen Anfechtungsantrag, ist dies als bewusste Entscheidung gegen eine \nKlageänderung zu verstehen.\n\n26\n\nUnabhängig hiervon wäre eine Fortsetzungsfeststellungsklage ebenfalls \nunzulässig, weil der Kläger keine Umstände dargelegt hat, aus denen sich ein \nberechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des \nstreitgegenständlichen Bescheides ergäbe. Ein solches Interesse lässt sich nicht mit \nder bloßen Behauptung eines finanziellen Ausgleichsanspruchs für den Fall der \nRechtswidrigkeit begründen. Vielmehr muss die Absicht, eine entsprechende Klage \nzu erheben, ernsthaft hervorgetreten und eine solche Klage mit hinreichender \nSicherheit zu erwarten sein. \n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2003 \n\n28\n\n- 13 A 4859/00 -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21. Januar 1997 - 5 S 3206/95 -, \nNVwZ-RR 1998, 549.\n\n29\n\nHieran fehlt es. Der Kläger macht lediglich geltend, ihm stünden für den Fall des \nObsiegens im vorliegenden Verfahren finanzielle Ausgleichsansprüche zu. Eine \nAbsicht, diese vermeintlichen Ansprüche gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen, \näußert der Kläger - auch in seinen Stellungnahmen zur Frage des \nRechtsschutzinteresses - nicht. Bislang hat er sein Begehren nicht einmal an das \nbeklagte Land herangetragen. \n\n30\n\nDarüber hinaus setzt die ernsthafte Absicht, einen Prozess zu führen, voraus, \ndass dessen Gegenstand hinreichend bestimmt wird.\n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2003, \n\n32\n\na.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21. Januar 1997, a.a.O.\n\n33\n\nDiesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht. Zu \nRechtsgrundlage, Voraussetzungen und Inhalt des behaupteten \nAusgleichsanspruchs hat er keine Angaben gemacht. Nicht erkennbar ist \ninsbesondere, ob er sein Begehren auf besoldungs- oder schadensersatzrechtliche \nVorschriften stützen will. Unbestimmt ist damit zugleich der in Betracht kommende \nRechtsweg, denn einen Amtshaftungsanspruch müsste der Kläger im Zivilprozess \ngeltend machen, während für einen besoldungsrechtlichen Anspruch der \nVerwaltungsrechtsweg gegeben wäre. \n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n35\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO und des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht erfüllt sind.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250625","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-21/6-a-1032-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250625","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250625","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-21/6-a-1032-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250625","retrieved":"2026-07-09 02:13:13.343860+00:00"}}