{"status":"available","doknr":"OLD250623","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1021.13A2646.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-10-21","aktenzeichen":"13 A 2646/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den \nAntrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln \nvom 2. September 2008 wird abgelehnt.\n\n1\n\n Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, \nweil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - der Antrag auf Zulassung der Berufung - \nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO - i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -). Das vom Senat als Antrag auf \nZulassung der Berufung verstandene Begehren ist nicht zulässig. Der \nZulassungsantrag ist nicht von einem zur Vertretung befugten Bevollmächtigten \n(etwa einem Rechtsanwalt) gestellt worden (§ 67 Abs. 4 VwGO). Auf dieses \nErfordernis ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung auch ausdrücklich \nhingewiesen worden. Der Zulassungsantrag hat zudem auch in der Sache keinen \nErfolg, weil Zulassungsgründe nicht ersichtlich sind. Insbesondere bestehen keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO).\n\n2\n\nAbgesehen hiervon kann der Zulassungsantrag nicht mehr in zulässiger Weise \neingelegt werden. Die in § 124 Abs. 4 Satz 1 VwGO bestimmte Frist zur Stellung \neines Antrags auf Zulassung der Berufung ist mittlerweile versäumt. Dem Kläger \nkann Wiedereinsetzung in die versäumte Zulassungsfrist nicht gewährt werden, weil \ner schuldhaft die Einhaltung der Frist versäumt hat (§ 60 Abs. 1 VwGO). \n\n3\n\nSoweit es sich um eine gesetzliche Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels \nhandelt, hat der Betroffene innerhalb der dafür vorgeschriebenen Frist das ihm \nMögliche und Zumutbare zu tun, um den Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung \nnach Ablauf der Rechtsmittelfrist zu hindern. Kann - wie hier - ein Rechtsmittel \nwirksam nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden, muss die betreffende \nPartei innerhalb der Rechtsmittelfrist entweder einen Rechtsanwalt damit \nbeauftragen oder, wenn sie aus finanziellen Gründen dazu nicht in der Lage ist, bei \nGericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe und gemäß § 121 Abs. 1 ZPO die \nBeiordnung eines Rechtsanwalts beantragen. Dies hat sich einem in der \nRechtsmittelbelehrung über das Vertretungserfordernis für den Zulassungsantrag \nbelehrten Kläger aufzudrängen.\n\n4\n\nVgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 17. Juli 1997 - 12 A 11672/97 -, NVwZ-RR \n1998, 208.\n\n5\n\nWiedereinsetzung kommt daher grundsätzlich nur in Betracht, wenn der \nBeteiligte bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges \nProzesskostenhilfegesuch einreicht,\n\n6\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 6 PKH 15.03 -, \nNVwZ 2004, 888 mit weiteren Nachweisen; BGH, Beschluss vom 31. August 2005 -\n XII ZB 116/05 -, NJW-RR 2006, 140,\n\n7\n\n- \n\n8\n\nwas hier allerdings nicht geschehen ist. Ferner hat der Beteiligte innerhalb der \nlaufenden Rechtsmittelfrist bei dem zuständigen Gericht den Antrag auf Beiordnung \neines Rechtsanwalts zu stellen.\n\n9\n\nVgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 17. Juli 1997 - 12 A 11672/97 -, a. a. O.; OVG \nHamburg, Beschluss vom 6. Oktober 1999 - 4 Bf 46/99 -, NVwZ-RR 2000, 548.\n\n10\n\nAuch diese Anforderungen hat der Kläger nicht erfüllt. Er hat bis zum Ablauf der \nRechtsmittelfrist nicht alles getan hat, um durch einen Rechtsanwalt vertreten zu \nwerden. Der Kläger hat nicht einmal behauptet, sich um einen Rechtsanwalt für seine \nVertretung bemüht zu haben. \n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250623","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-21/13-a-2646-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250623","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250623","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-21/13-a-2646-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250623","retrieved":"2026-07-09 02:13:13.178442+00:00"}}