{"status":"available","doknr":"OLD250678","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1020.6B972.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-10-20","aktenzeichen":"6 B 972/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdeschrift \ndargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu \nprüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich \ngestellten Antrag durch Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 \nVwGO hätte stattgeben müssen.\n\n3\n\nDie Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren keinen \nAnordnungsanspruch geltend gemacht, der gegebenenfalls in der sich aus dem \nAntrag ergebenden Form zu sichern wäre.\n\n4\n\nNach der Rechtsprechung des Senats ist die auf dem Runderlass des \nMinisteriums für Schule und Weiterbildung des Landes NRW vom 28. Dezember \n2007 (113-6.08.01.07-60896/07) beruhende Beschränkung von \nStellenausschreibungen im Laufbahnwechselverfahren auf die \nAusschreibungstermine im Februar/März 2008 (Versetzung zum 1. August 2008) und \nim August/September 2008 (Versetzung zum 1. Februar 2009) sowie der damit \neinhergehende Ausschluss von Bewerbungen von Laufbahnwechslern auf Stellen, \ndie an zwei weiteren Terminen ausgeschrieben werden, mit dem Prinzip der \nBestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) vereinbar. Die der Beschränkung zu Grunde \nliegende Überlegung, durch die Verweisung der Laufbahnwechsler auf die \ngenannten zwei Termine könnten die durch den Laufbahnwechsel frei werdenden \nStellen jeweils in den anschließenden Ausschreibungsverfahren mit \nEinstellungsbewerbern besetzt und so die Unterrichtsversorgung an den \nabgebenden Schulen sichergestellt werden, ist sachgerecht.\n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2007 - 6 B 26/07 -.\n\n6\n\nDie mit der Beschwerde erhobenen Einwände gegen die Sachgerechtigkeit \ndieser Begründung treffen nicht zu. Die anderweitige Sicherung der \nUnterrichtsversorgung an den abgebenden Schulen durch zeitweise Rückabordnung \nder versetzten Laufbahnwechsler würden die Personaldefizite an den aufnehmenden \nSchulen, die durch die Ausschreibungen gerade beseitigt werden sollen, weiter \nbestehen lassen. Dass der erwähnte Runderlass vom 28. Dezember 2007 für den \neher seltenen Fall der Gefährdung von Schülerlaufbahnen die Möglichkeit einer \nRückabordnung vorsieht, ist kein Argument für die Geeignetheit einer regelhaften \nRückabordnung von Laufbahnbewerbern zur vorübergehenden Sicherung der \nUnterrichtsversorgung an den abgebenden Schulen.\n\n7\n\nSoweit die Beschwerde die Sachwidrigkeit der Bewerbungsbeschränkung für \nLaufbahnwechsler aus einem Vergleich mit den Bewerbern für laufbahngleiche \nVersetzungen herleiten will, die einer solchen Beschränkung nicht unterlägen, irrt sie. \nLaufbahngleiche Versetzungen können nicht mehr im Rahmen eines \nAusschreibungsverfahrens, sondern nur noch im allgemeinen Versetzungsverfahren \nerfolgen.\n\n8\n\nDass die Bewerbungsbeschränkung für Laufbahnwechsler auch für Rückkehrer \naus einer Beurlaubung gelten, die keine Lücke in der Unterrichtsversorgung einer \nabgebenden Schule hinterlassen, stellt die Sachgerechtigkeit der für die \nBewerbungsbeschränkung gegebenen Begründung im Hinblick auf die \nLaufbahnwechsler nicht in Frage.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung orientiert sich hinsichtlich der an zwei verschiedenen Schulen \nausgeschriebenen Stellen, auf die sich der Rechtsschutzantrag bezieht, jeweils an \nden §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei die sich daraus ergebenden Werte im \nHinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren \nsind.\n\n10\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250678","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-20/6-b-972-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250678","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250678","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-20/6-b-972-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250678","retrieved":"2026-07-09 02:13:17.500351+00:00"}}