{"status":"available","doknr":"OLD250677","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1020.13A1735.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-10-20","aktenzeichen":"13 A 1735/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15. April 2008 wird auf Kosten der Klägerin \nzurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten \nZulassungsgründe, die gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nur im Rahmen der Darlegung \nder Klägerin zu prüfen sind, liegen nicht vor.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil ausgeführt, die Klägerin gehöre \nals Deutsche (mit ausländischer Schulbildung) zu dem nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der \nVergabeverordnung ZVS in das Vergabeverfahren einbezogenen Personenkreis. Diese \nBestimmung verstoße weder gegen höherrangiges Bundesrecht noch gegen \nGemeinschaftsrecht. Dass ausländische Studienbewerber, die - wie die Klägerin - das \nStudienkolleg in Bayern absolviert hätten, sich mit Erfolg über die sog. Ausländerquote um \neinen Studienplatz bemüht hätten, begründe keine grundrechtswidrige Benachteiligung. \nAbgesehen hiervon hätte die Klägerin mit ihrer Durchschnittsnote bei fehlender Wartezeit \nersichtlich keine Zulassungschance. Ebenso liege kein Verstoß gegen das Allgemeine \nGleichbehandlungsgesetz und gegen die Richtlinie 2000/43/EG vor.\n\n4\n\nHiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, \ndessen Begründung die Zulassung nicht zu rechtfertigen vermag.\n\n5\n\nSoweit die Klägerin besondere rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne von § 124 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO geltend macht, verfängt ihr Vorbringen nicht. Die Darlegungen im \nZulassungsantrag setzen sich bereits nicht in fallbezogener Weise mit den Gründen des \nangefochtenen Urteils auseinander. Das Verwaltungsgericht hatte darauf hingewiesen, dass \nsie angesichts ihrer Durchschnittsnote von 2,7 bei fehlender Wartezeit ersichtlich keine \nZulassungschance hätte, auch wenn die Vorabquote für Ausländer ganz oder teilweise \naufzuheben wäre und die freiwerdenden Studienplätze zu vergeben wären. Dieser Annahme \nhat die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung nicht widersprochen. Ferner geht die \nZulassungsbegründung nicht auf die Urteilsgründe ein, die sich mit der - hinreichend \ngeklärten - verfassungsrechtlichen Frage unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts\n\n6\n\n- vgl. Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303 = NJW \n1972, 1561, 1568 -\n\n7\n\nauseinandergesetzt haben, dass Rechte deutscher Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 und \nArt. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht verletzt werden, wenn eine bestimmte Quote aus der \nZahl von Studienplätzen an ausländische Bewerber vergeben wird. Im Hinblick auf die von \nder Klägerin pauschal geltend gemachten verfassungsrechtlichen sowie \ngemeinschaftsrechtlichen Implikationen weist die Sache zudem keine überdurchschnittlichen \nSchwierigkeiten auf. \n\n8\n\nDie Zulassung zur Hochschule als einer „Ausbildungsstätte\" unterfällt dem Schutzbereich \ndes Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG. Da dieses Grundrecht nur für Deutsche gilt, \ndarf der Gesetzgeber beim Erlass von Bestimmungen über die Studienplatzvergabe die \nBewerber mit deutscher Staatsangehörigkeit grundsätzlich anders behandeln als Ausländer \nund Staatenlose. Dies gilt auch für die Klägerin, die in den USA einen mehrjährigen \nSchulbesuch mit einem Diplom abschlossen hat, aufgrund ihres \nstaatsangehörigkeitsrechtlichen Status gleichwohl in das zentrale Vergabeverfahren \neinzubeziehen und nicht einem Nicht-EU-Ausländer gleichgestellt ist. \n\n9\n\nDie hierzu ergangenen einfachrechtlichen Regelungen stehen im Einklang mit den \ngrundgesetzlichen Vorgaben. Nach § 2 Abs. 1 der Vergabeverordnung ZVS (VergabeVO \nZVS) werden die Studienplätze an Deutsche sowie an ausländische Staatsangehörige oder \nStaatenlose, die im Sinne dieser Verordnung Deutschen gleichgestellt sind, vergeben. Die \nKlägerin ist als deutsche Staatsangehörige Deutsche im Sinne dieser Vorschrift (vgl. Art. 116 \nAbs. 1 GG) und gehört somit zu dem in das Vergabeverfahren einbezogenen Personenkreis. § \n6 VergabeVO ZVS regelt im Einzelnen die Quotierung. Nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind für \ndie Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 2 Satz \n2 Deutschen gleichgestellt sind, 8 vom Hundert von den festgesetzten Zulassungszahlen je \nStudienort vorweg abzuziehen. Mit der Verfassung unvereinbar wären solche Unterschiede in \nden subjektiven Zugangsvoraussetzungen deutscher Studienbewerber, wenn diese trotz des \nihnen als Grundrechtsträger zustehenden verfassungsunmittelbaren Teilhaberechts normativ \noder faktisch schlechter gestellt würden als die nichtdeutschen Studienbewerber. \n\n10\n\nVgl. Bay VGH, Beschluss vom 14. August 2008 - 7 CE 08.10592 -, juris. \n\n11\n\nDies ist indes weder schlüssig dargetan noch ersichtlich. Daher ist auch die Bildung einer \nweiteren Fallgruppe für deutsche „Bildungsausländer\" im Rahmen der Quotierung \nverfassungsrechtlich nicht geboten. Das gegenwärtige und in Teilen pauschalierende und \ngeneralisierende Regelungssystem ist vielmehr Ausdruck der verfassungsrechtlichen \nVorgaben und widerspricht ihnen nicht.\n\n12\n\nAbgesehen hiervon hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, ohne dass die \nKlägerin dem in ihrer Zulassungsbegründung widersprochen hätte, dass sie angesichts ihrer \nDurchschnittsnote von 2,7 bei fehlender Wartezeit auch dann, wenn die Vorabquote für \nAusländer ganz oder teilweise aufzuheben wäre und die freiwerdenden Studienplätze zu \nvergeben wären, ersichtlich keine Zulassungschance hätte. \n\n13\n\nAuch die Frage, ob sich eine Verpflichtung auf Zulassung zum Studium aus den \nBestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) oder der diesem Gesetz \nzugrunde liegenden Richtlinie 2000/43/EG ergeben kann, hat die Klägerin in ihrem \nZulassungsantrag nicht näher unter Berücksichtigung der Urteilsgründe behandelt. Die Sache \nweist - abgesehen hiervon - auch insoweit keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten auf. \nDie aufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich ohne größeren Auslegungsaufwand aus dem \nGesetz beantworten.\n\n14\n\nDie Klägerin beruft sich auf eine Benachteiligung, weil sie als deutsche Staatsangehörige \nanders als Nicht-EU-Ausländer behandelt werde. Ziel des Allgemeinen \nGleichbehandlungsgesetzes ist es indes, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder \nwegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer \nBehinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Eine an \ndie Staatsangehörigkeit anknüpfende Differenzierung ist daher keine Benachteilung im Sinne \nder §§ 1, 3 AGG und keine Diskriminierung im Sinne von Art. 1 und 2 der Richtlinie \n2000/43/EG. Hierin liegt insbesondere keine nach diesen Bestimmungen verbotene \nUngleichbehandlung aufgrund der „ethnischen Herkunft\". Die Merkmale der „ethnischen \nHerkunft\" und der „Staatsangehörigkeit\" unterscheiden sich klar, was bereits die \nGegenüberstellung dieser Begriffe in der Richtlinie 2000/43/EG zeigt (vgl. etwa \nErwägungsgrund 13 sowie Art. 1 und Art. 3 Abs. 2: „Diese Richtlinie betrifft nicht \nunterschiedliche Behandlungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit …\"). Es bedarf daher \nkeiner weiteren Klärung in einem Berufungsverfahren, dass die Staatsangehörigkeit nicht \nunter das Merkmal der „ethnischen Herkunft\" fällt.\n\n15\n\nZur Frage der Relevanz des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes im \nHochschulzugangsrecht s. im Übrigen Bay VGH, Beschluss vom 14. August 2008 - 7 CE \n08.10592 -, a. a. O. \n\n16\n\nAus diesen Ausführungen folgt, dass ebenfalls der benannte Zulassungsgrund der \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht gegeben ist. \nSchließlich hat die Klägerin auch sonstige Zulassungsgründe nicht der Sache nach \nausreichend dargelegt.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.\n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250677","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-20/13-a-1735-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250677","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250677","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-20/13-a-1735-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250677","retrieved":"2026-07-09 02:13:17.425178+00:00"}}